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Rechtsprechung
   BSG, 23.06.2016 - B 3 KR 21/15 R   

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https://dejure.org/2016,15119
BSG, 23.06.2016 - B 3 KR 21/15 R (https://dejure.org/2016,15119)
BSG, Entscheidung vom 23.06.2016 - B 3 KR 21/15 R (https://dejure.org/2016,15119)
BSG, Entscheidung vom 23. Juni 2016 - B 3 KR 21/15 R (https://dejure.org/2016,15119)
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Volltextveröffentlichungen (14)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    Art 1 GG, Art 2 GG, Art 3 Abs 1 GG, Art 3 Abs 3 S 2 GG, Art 20 Abs 1 GG
    Krankenversicherung - volljähriger Versicherter - Versorgung mit Brillengläsern oder Kontaktlinsen bei funktioneller Einäugigkeit - Verfassungsmäßigkeit der Regelung des § 33 Abs 2 S 2 SGB 5

  • REHADAT Informationssystem (Volltext/Leitsatz/Kurzinformation)

    Krankenversicherung - volljähriger Versicherter - Versorgung mit Brillengläsern oder Kontaktlinsen bei funktioneller Einäugigkeit - Verfassungsmäßigkeit der Regelung des § 33

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer
  • rewis.io

    Krankenversicherung - volljähriger Versicherter - Versorgung mit Brillengläsern oder Kontaktlinsen bei funktioneller Einäugigkeit - Verfassungsmäßigkeit der Regelung des § 33 Abs 2 S 2 SGB 5

  • ra.de
  • iurado.de (Kurzinformation und Volltext)

    Keine Versorgung mit Brillengläsern oder Kontaktlinsen bei funktioneller Einäugigkeit, § 33 Abs 2 S 2 SGB 5

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Krankenversicherung - volljähriger Versicherter - Versorgung mit Brillengläsern oder Kontaktlinsen bei funktioneller Einäugigkeit - Verfassungsmäßigkeit der Regelung des § 33 Abs 2 S 2 SGB 5

  • rechtsportal.de

    SGB V § 33 Abs. 2 S. 2
    Anspruch auf Versorgung mit Brillengläsern oder Kontaktlinsen als allgemeine Sehhilfen in der gesetzlichen Krankenversicherung für volljährige Versicherte bei funktioneller Einäugigkeit

  • datenbank.nwb.de

    Krankenversicherung - volljähriger Versicherter - Versorgung mit Brillengläsern oder Kontaktlinsen bei funktioneller Einäugigkeit - Verfassungsmäßigkeit der Regelung des § 33 Abs 2 S 2 SGB 5

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • Bundessozialgericht (Terminbericht)

    Gesetzliche Krankenversicherung

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Behinderungsausgleich für Sehbehinderte noch verfassungskonform

  • aerztezeitung.de (Pressemeldung, 25.10.2016)

    Sehhilfe: Richter für neue Regeln der Erstattung

  • Deutsche Gesellschaft für Kassenarztrecht PDF, S. 61 (Leitsatz und Kurzinformation)

    Krankenversicherungsrecht | Angelegenheiten der Krankenkassen | Versorgung mit Kontaktlinsen bei funktionell Einäugigen

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZS 2016, 863
 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (11)

  • SG Dresden, 23.11.2011 - S 18 KR 597/08

    Erstattung der Kosten für die Beschaffung einer Brille und zweier Kontaktlinsen

    Auszug aus BSG, 23.06.2016 - B 3 KR 21/15 R
    Das habe das SG Dresden zutreffend erkannt und entsprechend auf das Ausmaß der Sehschwäche vor einer Korrektur durch Sehhilfen abgestellt (Hinweis auf Urteil vom 23.11.2011 - S 18 KR 597/08) .

    c) Der Charakter des § 33 Abs. 2 Satz 2 SGB V in der zum 1.1.2004 in Kraft getretenen Fassung des GMG als statische Verweisung auf die WHO-Klassifikation des Schweregrades der Sehbeeinträchtigung vom 10.11.1972 (WHO Technical Report Series No. 518, 1973) schließt eine korrigierende Auslegung des § 33 Abs. 2 Satz 2 SGB V dahingehend aus, es komme für die Schwere der Sehbehinderung auf die ohne Korrektur durch Brille oder Kontaktlinsen noch vorhandene Sehschärfe an (so aber Urteil des SG Dresden vom 23.11.2011 - S 18 KR 597/08) .

    (2) Der Senat hält die Regelung des § 33 Abs. 2 Satz 2 SGB V mit ihrer (statischen) Verweisung auf das Regelwerk der WHO trotz der dazu in der wissenschaftlichen Literatur vorgebrachten Bedenken (vgl Wrase, GuP 2014, 58) noch für verfassungskonform (so auch SG Hamburg Urteil vom 14.1.2011 - S 48 KR 905/09 - Juris RdNr 15 ff; im Ergebnis ebenso LSG Nordrhein-Westfalen Urteil vom 23.5.2007 - L 16 KR 237/06 - Juris; SG Berlin Urteil vom 23.4.2013 - S 89 KR 2044/10 - Juris RdNr 31; aA SG Dresden Urteil vom 23.11.2011 - S 18 KR 597/08 - Juris RdNr 34) .

    Soweit eine gegen Art. 3 Abs. 1 GG verstoßende Ungleichbehandlung darin gesehen wird, dass erwachsene Versicherte mit Sehbehinderung hinsichtlich der Hilfsmittelversorgung anders behandelt werden als Versicherte mit anderen gesundheitlichen Beeinträchtigungen (vgl Wrase, GuP 2014, 58, 62; SG Dresden Urteil vom 23.11.2011 - S 18 KR 597/08) , die Anspruch auf einen möglichst weitgehenden Ausgleich des Funktionsdefizits haben (vgl ua BSG Urteil vom 7.10.2010 - B 3 KR 13/09 R - BSGE 107, 44 = SozR 4-2500 § 33 Nr. 31, jeweils RdNr 17; zuletzt BSG Urteil vom 30.9.2015 - B 3 KR 14/14 R - SozR 4-2500 § 33 Nr. 48 RdNr 18) , ist dem nicht zu folgen.

  • BVerfG, 12.12.2012 - 1 BvR 69/09

    Ausschluss nicht verschreibungspflichtiger Arzneimittel aus dem Leistungskatalog

    Auszug aus BSG, 23.06.2016 - B 3 KR 21/15 R
    Vielmehr können zumutbare Eigenleistungen verlangt werden (vgl ua BVerfG Beschluss vom 6.12.2005 - 1 BvR 347/98 - BVerfGE 115, 25, 46 = SozR 4-2500 § 27 Nr. 5; BVerfG Nichtannahmebeschluss vom 12.12.2012 - 1 BvR 69/09 - Juris RdNr 8 mwN) .

    Die Schwere einer Erkrankung oder Behinderung ist auch nach der Rechtsprechung des BVerfG ein im Rahmen eines Krankenversicherungssystems naheliegendes Sachkriterium, um innerhalb des Leistungskatalogs zu differenzieren und die Nähe zwischen chronischen Krankheiten und den in Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG spezifisch geschützten Behinderungen zu berücksichtigen (zu § 34 Abs. 1 SGB V vgl BVerfG Nichtannahmebeschluss vom 12.12.2012 - 1 BvR 69/09 - Juris, RdNr 17) .

    Es ist weder geltend gemacht noch sonst ersichtlich, dass ihm die Eigenfinanzierung unzumutbar war (vgl zum vergleichbaren Leistungsausschluss nach § 34 Abs. 1 SGB V, BVerfG Beschluss vom 12.12.2012 - 1 BvR 69/09 - Juris RdNr 14) .

  • BSG, 07.10.2010 - B 3 KR 13/09 R

    Krankenversicherung - Hilfsmittel - keine Leistungspflicht der Krankenkassen für

    Auszug aus BSG, 23.06.2016 - B 3 KR 21/15 R
    Soweit eine gegen Art. 3 Abs. 1 GG verstoßende Ungleichbehandlung darin gesehen wird, dass erwachsene Versicherte mit Sehbehinderung hinsichtlich der Hilfsmittelversorgung anders behandelt werden als Versicherte mit anderen gesundheitlichen Beeinträchtigungen (vgl Wrase, GuP 2014, 58, 62; SG Dresden Urteil vom 23.11.2011 - S 18 KR 597/08) , die Anspruch auf einen möglichst weitgehenden Ausgleich des Funktionsdefizits haben (vgl ua BSG Urteil vom 7.10.2010 - B 3 KR 13/09 R - BSGE 107, 44 = SozR 4-2500 § 33 Nr. 31, jeweils RdNr 17; zuletzt BSG Urteil vom 30.9.2015 - B 3 KR 14/14 R - SozR 4-2500 § 33 Nr. 48 RdNr 18) , ist dem nicht zu folgen.
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 23.05.2007 - L 16 KR 237/06

    Krankenversicherung

    Auszug aus BSG, 23.06.2016 - B 3 KR 21/15 R
    (2) Der Senat hält die Regelung des § 33 Abs. 2 Satz 2 SGB V mit ihrer (statischen) Verweisung auf das Regelwerk der WHO trotz der dazu in der wissenschaftlichen Literatur vorgebrachten Bedenken (vgl Wrase, GuP 2014, 58) noch für verfassungskonform (so auch SG Hamburg Urteil vom 14.1.2011 - S 48 KR 905/09 - Juris RdNr 15 ff; im Ergebnis ebenso LSG Nordrhein-Westfalen Urteil vom 23.5.2007 - L 16 KR 237/06 - Juris; SG Berlin Urteil vom 23.4.2013 - S 89 KR 2044/10 - Juris RdNr 31; aA SG Dresden Urteil vom 23.11.2011 - S 18 KR 597/08 - Juris RdNr 34) .
  • BSG, 26.05.2011 - B 14 AS 146/10 R

    Arbeitslosengeld II - Übernahme der Kosten für nicht verschreibungspflichtige

    Auszug aus BSG, 23.06.2016 - B 3 KR 21/15 R
    Wenn nach dem Grundsicherungsrecht Kosten für medizinische Leistungen, die nicht von der Krankenkasse übernommen werden, grundsätzlich aus dem Regelsatz zu bestreiten sind (so BSG Urteil vom 26.05.2011 - B 14 AS 146/10 R - BSGE 108, 235 = SozR 4-4200 § 20 Nr. 13, RdNr 24-26) , dürfte eine Zuweisung medizinisch notwendiger Leistungen zum Bereich der Eigenverantwortung ohne Härtefallregelung zumindest verfassungsrechtlich problematisch sein (vgl Wenner in Wallrabenstein/Ebsen , Stand und Perspektiven der Gesundheitsversorgung, 2014, S 115, 130 ff sowie ders in GesR 2009, 169, 174 ) .
  • SG Hamburg, 14.01.2011 - S 48 KR 905/09

    Krankenversicherung - Hilfsmittel - Ausschluss des Anspruchs auf Versorgung mit

    Auszug aus BSG, 23.06.2016 - B 3 KR 21/15 R
    (2) Der Senat hält die Regelung des § 33 Abs. 2 Satz 2 SGB V mit ihrer (statischen) Verweisung auf das Regelwerk der WHO trotz der dazu in der wissenschaftlichen Literatur vorgebrachten Bedenken (vgl Wrase, GuP 2014, 58) noch für verfassungskonform (so auch SG Hamburg Urteil vom 14.1.2011 - S 48 KR 905/09 - Juris RdNr 15 ff; im Ergebnis ebenso LSG Nordrhein-Westfalen Urteil vom 23.5.2007 - L 16 KR 237/06 - Juris; SG Berlin Urteil vom 23.4.2013 - S 89 KR 2044/10 - Juris RdNr 31; aA SG Dresden Urteil vom 23.11.2011 - S 18 KR 597/08 - Juris RdNr 34) .
  • BSG, 30.09.2015 - B 3 KR 14/14 R

    Krankenversicherung - Hilfsmittel - keine Leistungspflicht für

    Auszug aus BSG, 23.06.2016 - B 3 KR 21/15 R
    Soweit eine gegen Art. 3 Abs. 1 GG verstoßende Ungleichbehandlung darin gesehen wird, dass erwachsene Versicherte mit Sehbehinderung hinsichtlich der Hilfsmittelversorgung anders behandelt werden als Versicherte mit anderen gesundheitlichen Beeinträchtigungen (vgl Wrase, GuP 2014, 58, 62; SG Dresden Urteil vom 23.11.2011 - S 18 KR 597/08) , die Anspruch auf einen möglichst weitgehenden Ausgleich des Funktionsdefizits haben (vgl ua BSG Urteil vom 7.10.2010 - B 3 KR 13/09 R - BSGE 107, 44 = SozR 4-2500 § 33 Nr. 31, jeweils RdNr 17; zuletzt BSG Urteil vom 30.9.2015 - B 3 KR 14/14 R - SozR 4-2500 § 33 Nr. 48 RdNr 18) , ist dem nicht zu folgen.
  • SG Berlin, 23.04.2013 - S 89 KR 2044/10

    Kein Anspruch auf Kostenerstattung nach Ersatzbeschaffung für eine zerbrochene

    Auszug aus BSG, 23.06.2016 - B 3 KR 21/15 R
    (2) Der Senat hält die Regelung des § 33 Abs. 2 Satz 2 SGB V mit ihrer (statischen) Verweisung auf das Regelwerk der WHO trotz der dazu in der wissenschaftlichen Literatur vorgebrachten Bedenken (vgl Wrase, GuP 2014, 58) noch für verfassungskonform (so auch SG Hamburg Urteil vom 14.1.2011 - S 48 KR 905/09 - Juris RdNr 15 ff; im Ergebnis ebenso LSG Nordrhein-Westfalen Urteil vom 23.5.2007 - L 16 KR 237/06 - Juris; SG Berlin Urteil vom 23.4.2013 - S 89 KR 2044/10 - Juris RdNr 31; aA SG Dresden Urteil vom 23.11.2011 - S 18 KR 597/08 - Juris RdNr 34) .
  • BVerfG, 06.12.2005 - 1 BvR 347/98

    "Nikolausbeschluss": Zur Leistungspflicht der gesetzlichen Krankenversicherung

    Auszug aus BSG, 23.06.2016 - B 3 KR 21/15 R
    Vielmehr können zumutbare Eigenleistungen verlangt werden (vgl ua BVerfG Beschluss vom 6.12.2005 - 1 BvR 347/98 - BVerfGE 115, 25, 46 = SozR 4-2500 § 27 Nr. 5; BVerfG Nichtannahmebeschluss vom 12.12.2012 - 1 BvR 69/09 - Juris RdNr 8 mwN) .
  • BVerfG, 01.03.1978 - 1 BvR 786/70

    Teilweise Verfassungswidrigkeit des § 144 Abs. 3 KostO

    Auszug aus BSG, 23.06.2016 - B 3 KR 21/15 R
    Unter diesen Gesichtspunkten kann es daher geboten sein, eine Bezugnahme als sogenannte statische Verweisung in dem Sinne auszulegen, dass lediglich die bei Verabschiedung der Verweisungsnorm geltende Fassung der in Bezug genommenen Norm in Geltung gesetzt wird (vgl BVerfG Beschluss vom 17.2.2016 - 1 BvL 8/10 - Juris = NVwZ 2016, 675-681; BVerfG vom 1.3.1978 - 1 BvR 786/70 - BVerfGE 47, 285 ) .
  • BVerfG, 17.02.2016 - 1 BvL 8/10

    Wesentliche Entscheidungen zur Akkreditierung von Studiengängen muss der

  • BSG, 18.07.2019 - B 8 SO 4/18 R

    Kein Anspruch auf Übernahme der Kosten für die Anschaffung einer Brille als

    Wie das LSG im Einzelnen zutreffend dargestellt hat, war der Anspruch auf ein Hilfsmittel zum Ausgleich einer Sehschwäche nach § 33 Abs. 2 Satz 2 SGB V aF für erwachsene Versicherte zum hier maßgeblichen Zeitpunkt seiner Beschaffung (dazu nur BSG vom 19.6.2001 - B 1 KR 23/00 R - SozR 3-2500 § 28 Nr. 6 S 37; BSG vom 25.3.2003 - B 1 KR 17/01 R - BSGE 91, 32, 34 = SozR 4-2500 § 28 Nr. 1 RdNr 7 mwN) aber auf die Fälle beschränkt, in denen aufgrund der Fehlsichtigkeit eine Einschränkung in dem auch von § 1 Nr. 4 Eingliederungshilfe-VO beschriebenen Sinne vorlag (zum Ganzen BSG vom 23.6.2016 - B 3 KR 21/15 R - SozR 4-2500 § 33 Nr. 49) .
  • LSG Hessen, 01.12.2021 - L 6 AS 359/19

    SGB II, SGB V

    Andererseits gebe das BSG bereits in einem Urteil vom 23.06.2016 - B 3 KR 21/15 R, Rn. 31- 33 - zu bedenken, dass verfassungsrechtliche Bedenken im Hinblick auf die Sicherung des Existenzminimums bestehen würden, "wenn die medizinisch notwendige Versorgung mit einer Sehhilfe im Einzelfall besonders kostenaufwendig sei und der betroffene Versicherte nicht über die wirtschaftlichen Mittel zur Selbstversorgung verfüge".

    Das BSG hat es nicht beanstandet, dass der Gesetzgeber in § 33 Abs. 2 Satz 2 SGB V nur den Versicherten die Versorgung mit einer Sehhilfe zugesteht, die auf beiden Augen an einer schweren Sehbeeinträchtigung leiden (BSG, Urteil vom 23.06.2016 - B 3 KR 21/15 R -, SozR 4-2500 § 33 Nr. 49, Rn. 29, juris).

    Dies ändere jedoch nichts daran, dass es sich zwar nicht um ein zwingendes, jedoch nachvollziehbares Konzept handelte, wenn sich der Gesetzgeber darauf beschränke, nur für die Versicherten einen Anspruch zu formulieren, die auch mit bestmöglicher Korrektur (weiterhin) unter einer schweren Sehbeeinträchtigung litten (BSG, Urteil vom 23. Juni 2016 - B 3 KR 21/15 R -, SozR 4-2500 § 33 Nr. 49, Rn. 29, juris).

    Der GKV-Leistungskatalog dürfe auch von finanzpolitischen Erwägungen mitbestimmt sein (BSG, Urteil vom 23. Juni 2016 - B 3 KR 21/15 R -, SozR 4-2500 § 33 Nr. 49, Rn. 30, juris).

    Darauf hat die aktuelle Rechtsprechung hingewiesen (vgl. BSG, Urteil vom 23.06.2016, Az. B 3 KR 21/15 R).

    Der Senat teilt die im BSG-Urteil vom 23.06.2016 - B 3 KR 21/15 R - angesprochenen verfassungsrechtlichen Zweifel des 3. Senats (BSG, Urteil vom 23.06.2016 - B 3 KR 21/15 R -, SozR 4-2500 § 33 Nr. 49, Rn. 30 f, juris).

    In dem vom BSG entschiedenen Fall hatte der zuständige Senat keine verfassungsrechtlichen Bedenken im Hinblick auf die Sicherung des Existenzminimums nach Art. 1 und 2 GG i.V.m. dem Sozialstaatsprinzip gesehen, da Anhaltspunkte dafür gefehlt hätten, dass dem dortigen Kläger die Eigenfinanzierung unzumutbar gewesen sei (BSG, Urteil vom 23.06.2016 - B 3 KR 21/15 R -, SozR 4-2500 § 33 Nr. 49, Rn. 30, juris).

    Es wird zu prüfen sein, ob für solche Ausnahmefälle eine finanzielle Beteiligung der GKV in Betracht gezogen werden muss, insbesondere, wenn der Betroffene aus medizinischen Gründen angemessen nur mit Kontaktlinsen versorgt werden kann" (BSG, Urteil vom 23.06.2016 - B 3 KR 21/15 R -, SozR 4-2500 § 33 Nr. 49, Rn. 30, juris).

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 14.12.2016 - L 13 AS 92/15

    Erstattung von Kosten für die Reparatur einer Brille im Rahmen des Bezugs von

    Eine Entspiegelung von Brillengläsern ist dagegen in aller Regel nicht medizinisch notwendig (BSG, Urteil vom 23. Juni 2016 - B 3 KR 21/15 R - juris).
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 31.08.2017 - L 8 SO 79/14

    Brille; Down-Syndrom; Eigenanteil; EVS 2008; Gläserkorrektion; Hilfsmittel;

    Ist eine Sehschwäche wie z.B. eine Kurz- oder Weitsichtigkeit durch die Versorgung mit einer Sehhilfe ausgeglichen, besteht keine "Sehbeeinträchtigung" und damit auch keine "Sehbehinderung" mehr (vgl. BSG, Urteil vom 23. Juni 2016 - B 3 KR 21/15 R - juris Rn. 25, 26).

    Ist eine Sehschwäche wie z.B. eine Kurz- oder Weitsichtigkeit durch die Versorgung mit einer Sehhilfe - wie hier - ausgeglichen, besteht (auch) nach der WHO-Klassifikation vom 10. November 1972 keine "Sehbeeinträchtigung" und damit auch keine "Sehbehinderung" mehr (BSG, Urteil vom 23. Juni 2016 - B 3 KR 21/15 R - juris Rn. 25, 26).

    Der geltend gemachte Anspruch bezieht sich auf das Hilfsmittel selbst - diese Hilfegewährung ist Aufgabe der Krankenkasse (vgl. BSG, Urteil vom 23. Juni 2016 - B 3 KR 21/15 R - juris Rn. 25) - und nicht auf Beeinträchtigungen, die trotz des mit der Brille korrigierten Sehvermögens womöglich bestehen könnten.

    Dies gilt zunächst für die - insbesondere bei Erwachsenen - eingeschränkte Versorgung mit Sehhilfen nach §§ 27 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3, 33 Abs. 2 Satz 2 SGB V a.F., bei der in besonderer Weise zumutbare Eigenleistungen gefordert werden (vgl. dazu ausführlich BSG, Urteil vom 23. Juni 2016 - B 3 KR 21/15 R - juris Rn. 28 ff.).

    Nach diesen Maßgaben sind die in dem Regelbedarf berücksichtigten Ausgaben aus dem Bereich der Gesundheitspflege (Abteilung 6 der EVS 2008) für Brillen und Brillengläser im Regelfall für die Anschaffung einer sog. Normalbrille (ohne Tönung, Entspiegelung und Gleitsicht) in hinreichender Weise berücksichtigt worden (vgl. auch BSG, Urteil vom 23. Juni 2016 - B 3 KR 21/15 R - juris Rn. 33).

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 29.01.2018 - L 8 SO 79/14
    Ist eine Sehschwäche wie z.B. eine Kurz- oder Weitsichtigkeit durch die Versorgung mit einer Sehhilfe - wie hier - ausgeglichen, besteht (auch) nach der WHO-Klassifikation vom 10. November 1972 keine "Sehbeeinträchtigung" und damit auch keine "Sehbehinderung" mehr (BSG, Urteil vom 23. Juni 2016 - B 3 KR 21/15 R - juris Rn. 25, 26).

    Der geltend gemachte Anspruch bezieht sich auf das Hilfsmittel selbst - diese Hilfegewährung ist Aufgabe der Krankenkasse (vgl. BSG, Urteil vom 23. Juni 2016 - B 3 KR 21/15 R - juris Rn. 25) - und nicht auf Beeinträchtigungen, die trotz des mit der Brille korrigierten Sehvermögens womöglich bestehen könnten.

    Dies gilt zunächst für die - insbesondere bei Erwachsenen - eingeschränkte Versorgung mit Sehhilfen nach §§ 27 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3, 33 Abs. 2 Satz 2 SGB V a.F., bei der in besonderer Weise zumutbare Eigenleistungen gefordert werden (vgl. dazu ausführlich BSG, Urteil vom 23. Juni 2016 - B 3 KR 21/15 R - juris Rn. 28 ff.).

    Nach diesen Maßgaben sind die in dem Regelbedarf berücksichtigten Ausgaben aus dem Bereich der Gesundheitspflege (Abteilung 6 der EVS 2008) für Brillen und Brillengläser im Regelfall für die Anschaffung einer sog. Normalbrille (ohne Tönung, Entspiegelung und Gleitsicht) in hinreichender Weise berücksichtigt worden (vgl. auch BSG, Urteil vom 23. Juni 2016 - B 3 KR 21/15 R - juris Rn. 33).

  • SG Hamburg, 11.06.2020 - S 41 AS 3277/19
    Als Bestandteil des Regelbedarfs nach § 20 Abs. 1 SGB II (vgl. BT-Drs. 17/3404, S. 58, BT-Drs. 18/9984, S. 41; Hengelhaupt in Hauck/Noftz, SGB II, § 24 Rn. 185; BSG v. 18.07.2019 - B 8 SO 13/18 R - juris Rn. 14; BSG v. 23.06.2016 - B 3 KR 21/15 R - juris Rn. 33; LSG Hamburg v. 09.04.2014 - L 4 AS 279/13 - juris Orientierungssatz und Rn. 4, 16; LSG Bayern v. 29.11.2011 - L 11 AS 888/11 B PKH - juris Rn. 8; LSG Baden-Württemberg v. 25.04.2008 - L 7 AS 1477/08 ER-B - juris Leitsatz Nr. 1, Rn. 4 m.w.N.) sind Anschaffungskosten einer Brille aus diesen Mitteln zu finanzieren.

    Dieser Betrag liegt über den 100, 00 Euro, die das BSG für eine Normalbrille (ohne Tönung, Entspiegelung und Gleitsicht) mit einem günstigen Gestell veranschlagt (BSG v. 23.06.2016 - B 3 KR 21/15 R - juris Rn. 33; vgl. auch LSG Baden-Württemberg v. 25.04.2008 - L 7 AS 1477/08 ER-B - juris Leitsatz Nr. 2 und Rn. 6 m.w.N.).

    Sofern ein Zeitraum zum Ansparen nicht vorhanden war oder nicht genutzt wurde, besteht bei einem unabweisbaren Bedarf die Möglichkeit der Anschaffung über ein Darlehen (BSG v. 23.06.2016 - B 3 KR 21/15 R - juris Rn. 33; BSG v. 18.07.2019 - B 8 SO 13/18 R - juris Rn. 16; LSG Baden-Württemberg v. 25.04.2008 - L 7 AS 1477/08 ER-B - juris Leitsatz Nr. 3, Rn. 5 m.w.N ).

    Einer analogen Anwendung des § 21 Abs. 6 SGB II bedarf es nicht, weil der Gesetzgeber für die Schließung von Deckungslücken im Bereich einmaliger, nicht dauerhafter oder laufender Bedarfe ausdrücklich eine Lösung vorgesehen hat: nämlich die Gewährung eines Darlehens nach § 24 Abs. 1 SGB II (vgl. BSG v. 23.06.2016 - B 3 KR 21/15 R - juris Rn. 33).

    Das Bundessozialgericht hält den Leistungsausschluss für Sehhilfen im SGB V für verfassungskonform (vgl. BSG v. 23.06.2016 - B 3 KR 21/15 R - juris Rn. 30 ff.).

  • LSG Schleswig-Holstein, 17.10.2019 - L 5 KR 113/16

    Sozialgerichtliches Verfahren - Rechtsstreit über die Höhe der Entgelte von

    In seiner Entscheidung vom 23. Juni 2016 (B 3 KR 21/15 R).
  • LSG Schleswig-Holstein, 17.10.2019 - L 5 KR 112/16

    Krankenversicherung

    In seiner Entscheidung vom 23. Juni 2016 (B 3 KR 21/15 R).
  • SG Nürnberg, 30.08.2017 - S 22 AS 723/15

    Keine Kostenübernahme für eine Gleitsichtbrille aus dem Vermittlungsbudget

    Das Bundessozialgericht hält den weitest gehenden Leistungsausschluss für Sehhilfen im SGB V trotz der dazu in der wissenschaftlichen Literatur vorgebrachten Bedenken (vgl. Wrase, GuP 2014, 58) auch noch für verfassungskonform (BSG, Urteil vom 23.06.2016 - B 3 KR 21/15 R).
  • LSG Baden-Württemberg, 23.11.2018 - L 12 AS 224/17
    Das BSG hält den weitest gehenden Leistungsausschluss für Sehhilfen im SGB V trotz der dazu in der wissenschaftlichen Literatur vorgebrachten Bedenken (vgl. Wrase, GuP 2014, 58) auch noch für verfassungskonform (zum Ganzen SG Nürnberg, Urteil vom 30.08.2017 - S 22 AS 723/15 - unter Hinweis auf BSG, Urteil vom 23.06.2016 - B 3 KR 21/15 R -, beide in juris).
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Rechtsprechung
   BVerfG, 27.07.2016 - 1 BvR 1241/16   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2016,24638
BVerfG, 27.07.2016 - 1 BvR 1241/16 (https://dejure.org/2016,24638)
BVerfG, Entscheidung vom 27.07.2016 - 1 BvR 1241/16 (https://dejure.org/2016,24638)
BVerfG, Entscheidung vom 27. Juli 2016 - 1 BvR 1241/16 (https://dejure.org/2016,24638)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    Art 2 Abs 1 GG, Art 2 Abs 2 GG, Art 19 Abs 4 GG, Art 20 Abs 1 GG, § 86b Abs 2 S 2 SGG
    Nichtannahmebeschluss: Keine Verletzung von Grundrechten und grundrechtsgleichen Rechten durch sozialgerichtliche Entscheidungen durch die im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes die vorläufige Versorgung eines Minderjährigen mit einem Kopfschutzhelm abgelehnt ...

  • Wolters Kluwer

    Vorläufige Versorgung eines Minderjährigen im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes mit einem Kopfschutzhelm; Geltendmachung eines Grundrechtsverstoßes durch die Auslegung und Anwendung der Vorschrift über den sozialgerichtlichen Eilrechtsschutz; ...

  • rewis.io

    Nichtannahmebeschluss: Keine Verletzung von Grundrechten und grundrechtsgleichen Rechten durch sozialgerichtliche Entscheidungen durch die im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes die vorläufige Versorgung eines Minderjährigen mit einem Kopfschutzhelm abgelehnt ...

  • ra.de
  • rechtsportal.de

    Vorläufige Versorgung eines Minderjährigen im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes mit einem Kopfschutzhelm; Geltendmachung eines Grundrechtsverstoßes durch die Auslegung und Anwendung der Vorschrift über den sozialgerichtlichen Eilrechtsschutz; ...

  • rechtsportal.de

    Vorläufige Versorgung eines Minderjährigen im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes mit einem Kopfschutzhelm; Geltendmachung eines Grundrechtsverstoßes durch die Auslegung und Anwendung der Vorschrift über den sozialgerichtlichen Eilrechtsschutz; ...

  • datenbank.nwb.de
  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Sozialgerichtlicher Eilrechtsschutz - und die Verfassungsbeschwerde

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZS 2016, 863
 
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Wird zitiert von ... (43)Neu Zitiert selbst (6)

  • BVerfG, 26.05.1993 - 1 BvR 208/93

    Besitzrecht des Mieters

    Auszug aus BVerfG, 27.07.2016 - 1 BvR 1241/16
    Die Schwelle eines Verstoßes gegen Verfassungsrecht, den das Bundesverfassungsgericht zu korrigieren hat, ist erst erreicht, wenn die Auslegung oder Anwendung des Rechts durch die Fachgerichte Fehler erkennen lässt, die auf einer grundsätzlich unrichtigen Anschauung von der Bedeutung des Grundrechts, insbesondere vom Umfang seines Schutzbereichs, beruhen und auch in ihrer materiellen Bedeutung für den konkreten Rechtsfall von einigem Gewicht sind (vgl. BVerfGE 89, 1 ; 99, 145 ).
  • BVerfG, 29.10.1998 - 2 BvR 1206/98

    Gegenläufige Kindesrückführungsanträge

    Auszug aus BVerfG, 27.07.2016 - 1 BvR 1241/16
    Die Schwelle eines Verstoßes gegen Verfassungsrecht, den das Bundesverfassungsgericht zu korrigieren hat, ist erst erreicht, wenn die Auslegung oder Anwendung des Rechts durch die Fachgerichte Fehler erkennen lässt, die auf einer grundsätzlich unrichtigen Anschauung von der Bedeutung des Grundrechts, insbesondere vom Umfang seines Schutzbereichs, beruhen und auch in ihrer materiellen Bedeutung für den konkreten Rechtsfall von einigem Gewicht sind (vgl. BVerfGE 89, 1 ; 99, 145 ).
  • BVerfG, 12.05.2005 - 1 BvR 569/05

    Verletzung des Grundrechts auf wirksamen Rechtsschutz (GG Art 19 Abs 4)

    Auszug aus BVerfG, 27.07.2016 - 1 BvR 1241/16
    19 Abs. 4 GG stellt besondere Anforderungen an die Ausgestaltung des Eilverfahrens, wenn ohne die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes schwere und unzumutbare, anders nicht abwendbare Beeinträchtigungen entstehen können, die durch das Hauptsacheverfahren nicht mehr beseitigt werden können (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 12. Mai 2005 - 1 BvR 569/05 - juris).
  • BVerfG, 29.11.2007 - 1 BvR 2496/07

    Verfassungsmäßigkeit der Ablehnung der Kostenübernahme für eine

    Auszug aus BVerfG, 27.07.2016 - 1 BvR 1241/16
    Dann sind die Gerichte verpflichtet, die Sach- und Rechtslage nicht nur summarisch zu prüfen, sondern abschließend, wenn sie sich an den Erfolgsaussichten der Hauptsache orientieren wollen (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 29. November 2007 - 1 BvR 2496/07 - juris).
  • LSG Schleswig-Holstein, 28.03.2011 - L 5 KR 20/11

    Sozialgerichtliches Verfahren - einstweiliger Rechtsschutz - Fehlen eines

    Auszug aus BVerfG, 27.07.2016 - 1 BvR 1241/16
    Dabei ist zu berücksichtigen, ob der Antragsteller die Zeit bis zur Entscheidung in der Hauptsache mit eigenen Mitteln - oder mit zumutbarer Hilfe Dritter - überbrücken kann (vgl. Landessozialgericht Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 17. April 2015 - L 4 AS 137/15 B ER -, juris; Schleswig-Holsteinisches Landessozialgericht, Beschluss vom 28. März 2011 - L 5 KR 20/11 B ER -, juris).
  • LSG Sachsen-Anhalt, 17.04.2015 - L 4 AS 137/15

    Einstweiliger Rechtsschutz - fehlende Glaubhaftmachung des Anordnungsanspruchs

    Auszug aus BVerfG, 27.07.2016 - 1 BvR 1241/16
    Dabei ist zu berücksichtigen, ob der Antragsteller die Zeit bis zur Entscheidung in der Hauptsache mit eigenen Mitteln - oder mit zumutbarer Hilfe Dritter - überbrücken kann (vgl. Landessozialgericht Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 17. April 2015 - L 4 AS 137/15 B ER -, juris; Schleswig-Holsteinisches Landessozialgericht, Beschluss vom 28. März 2011 - L 5 KR 20/11 B ER -, juris).
  • BVerfG, 26.06.2018 - 1 BvR 733/18

    Genügend intensive Durchdringung der Sach- und Rechtslage kann für Entscheidungen

    Besondere Anforderungen an die Ausgestaltung des Eilverfahrens stellt Art. 19 Abs. 4 GG, wenn ohne die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes schwere und unzumutbare, anders nicht abwendbare Beeinträchtigungen entstehen können (vgl. hierzu und zum Folgenden BVerfGK 5, 237 und BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 27. Juli 2016 - 1 BvR 1241/16 -, juris, Rn. 11).
  • LSG Baden-Württemberg, 06.03.2017 - L 7 SO 420/17

    Sozialgerichtliches Verfahren - einstweiliger Rechtsschutz - Regelungsanordnung -

    Dies ist auch verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden (BVerfG, Beschluss vom 21. September 2016 - 1 BvR 1825/16 - juris Rdnr. 4; BVerfG, Beschluss vom 27. Juli 2016 - 1 BvR 1241/16 - juris Rdnr. 7).

    Ein Minderjähriger kann sich nicht darauf beschränken, auf seine eigene Vermögenslosigkeit hinzuweisen; er muss vielmehr glaubhaft machen, dass auch Einkommen oder Vermögen der unterhaltspflichtigen Personen nicht hinreichend vorhanden ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 21. September 2016 - 1 BvR 1825/16 - juris Rn. 5; BVerfG, Beschluss vom 27. Juli 2016 - 1 BvR 1241/16 - juris Rdnr. 8).

  • BVerfG, 08.07.2020 - 1 BvR 932/20

    Verletzung des Rechts auf effektiven Rechtsschutz im sozialgerichtlichen

    Eine solche abschließende Prüfung kommt allerdings nur in Betracht, wenn eine vollständige Aufklärung der Sach- und Rechtslage im Eilverfahren möglich ist (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 27. Juli 2016 - 1 BvR 1241/16 - , Rn. 11; Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 20. November 2018 - 2 BvR 80/18 -, Rn. 8).

    Ist eine der drohenden Grundrechtsverletzung entsprechende Klärung der Sach- und Rechtslage im Eilverfahren nicht möglich, ist eine Folgenabwägung durchzuführen (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 27. Juli 2016 - 1 BvR 1241/16 -, Rn. 11; Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 20. November 2018 - 2 BvR 80/18 -, Rn. 8; Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 14. März 2019 - 1 BvR 169/19 -, Rn. 15 m.w.N.; stRspr).

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