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   LSG Hamburg, 04.12.2019 - L 2 U 40/18   

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https://dejure.org/2019,49526
LSG Hamburg, 04.12.2019 - L 2 U 40/18 (https://dejure.org/2019,49526)
LSG Hamburg, Entscheidung vom 04.12.2019 - L 2 U 40/18 (https://dejure.org/2019,49526)
LSG Hamburg, Entscheidung vom 04. Dezember 2019 - L 2 U 40/18 (https://dejure.org/2019,49526)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Sozialgerichtsbarkeit.de

    Unfallversicherung

  • Justiz Hamburg

    § 54 Abs 1 S 1 SGG, § 55 Abs 1 Nr 1 SGG, § 55 Abs 1 Halbs 2 SGG, § 56 SGG, § 77 SGG
    Sozialgerichtliches Verfahren - Unzulässigkeit der Klage - Versterben des Klägers während des Klageverfahrens - keine Klagebefugnis der Gesamtrechtsnachfolger/innen - kein Feststellungsinteresse - Sonderrechtsnachfolge gem § 56 SGB 1 - Erlöschen: Anspruch auf ...

  • Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung PDF (Volltext/Leitsatz)

    Keine Sonderrechtsnachfolge bei Versterben des Versicherten während des erstinstanzlichen Klageverfahrens - mögliche Überprüfung im Zugunstenverfahren gem. § 44 SGB X hindert nicht das Erlöschen etwaiger Geldleistungen nach § 59 S. 2 SGB I - kein Feststellungsinteresse der ...

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  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZS 2020, 727
 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (7)

  • BSG, 30.03.2017 - B 2 U 15/15 R

    Gesetzliche Unfallversicherung - Arbeitsunfall - Dienstreise - betriebliche

    Auszug aus LSG Hamburg, 04.12.2019 - L 2 U 40/18
    Die vom Berichterstatter unter Hinweis auf Entscheidungen des Bundessozialgerichts (BSG) vom 30. März 2017 - B 2 U 15/15 R, NJW 2017, 2858, und des Landessozialgerichts (LSG) Baden-Württemberg vom 19. April 2018 - L 10 U 317/15, BeckRS 2018, 14759, infrage gestellte Klagebefugnis bestehe im Hinblick auf die Anwendung der Vorschrift des § 44 Abs. 1 Satz 1 des Sozialgesetzbuchs Zehntes Buch (SGB X).

    Anders als das BSG in seinem Urteil vom 30. März 2017 - B 2 U 15/15 R - angenommen hat, dürfte die bloße Möglichkeit, einen Antrag nach § 44 SGB X zu stellen nicht ausreichen.

    Die pauschale Ablehnung von Leistungen im zweiten Verfügungssatz des Bescheids der Beklagten vom 24. September 2015 ist bestandskräftig geworden, weil im Klageverfahren lediglich die Feststellung des Bestehens einer BK 4105 unter Aufhebung des ersten Verfügungssatzes des Bescheids vom 24. September 2015 beantragt worden ist (vgl. insoweit BSG, Urteil vom 30. März 2017 - B 2 U 15/15 R, NJW 2017, 2858).

    Erst recht vermag - wie im vorliegenden Fall - die bloße Möglichkeit, ein Überprüfungsverfahren zu beantragen bzw. dass ein solches durchgeführt wird, kein Feststellungsinteresse der Rechtsnachfolger zu begründen (a.A. BSG, Urteil vom 30. März 2017 - B 2 U 15/15 R, a.a.O.).

    Wenn jedoch die im hiesigen Verfahren begehrte Feststellung keinerlei Bindungswirkung in den möglichen Verfahren auf Hinterbliebenenleistungen entfalten kann, ist ein rechtlicher Vorteil auch im Erfolgsfall ausgeschlossen, sodass ein Feststellungsinteresse zu verneinen ist (ebenso: BSG, Urteil vom 12. Januar 2010 - B 2 U 21/08 R, a.a.O.; offen gelassen in BSG, Urteil vom 30. März 2017 - B 2 U 15/15 R, a.a.O.).

  • BSG, 12.01.2010 - B 2 U 21/08 R

    Sozialgerichtliches Verfahren - Feststellungsklage - fehlendes

    Auszug aus LSG Hamburg, 04.12.2019 - L 2 U 40/18
    Ein denkbarer Anspruch auf Hinterbliebenenleistung dürfte ebenfalls nicht ausreichen (Urteil des BSG vom 12. Januar 2010 - B 2 U 21/08 R).

    Das BSG hat in ständiger Rechtsprechung entschieden, dass der Anspruch auf Hinterbliebenenrente ein eigener Rechtsanspruch ist, der sich zwar vom Recht des Versicherten ableitet, aber hinsichtlich aller Voraussetzungen gesondert zu prüfen ist; diese Trennung hat zur Folge, dass die Anspruchsvoraussetzungen nach § 63 SGB VII ohne Bindung an bestandsrechtskräftige Entscheidungen gegenüber dem Verstorbenen neu zu prüfen sind (BSG, Urteil vom 12. Januar 2010 - B 2 U 21/08 R, SozR 4-2700 § 63 Nr. 6 m.w. N.).

    Wenn jedoch die im hiesigen Verfahren begehrte Feststellung keinerlei Bindungswirkung in den möglichen Verfahren auf Hinterbliebenenleistungen entfalten kann, ist ein rechtlicher Vorteil auch im Erfolgsfall ausgeschlossen, sodass ein Feststellungsinteresse zu verneinen ist (ebenso: BSG, Urteil vom 12. Januar 2010 - B 2 U 21/08 R, a.a.O.; offen gelassen in BSG, Urteil vom 30. März 2017 - B 2 U 15/15 R, a.a.O.).

  • LSG Baden-Württemberg, 19.04.2018 - L 10 U 317/15

    Sozialgerichtliches Verfahren - Klage auf Verurteilung des

    Auszug aus LSG Hamburg, 04.12.2019 - L 2 U 40/18
    Die vom Berichterstatter unter Hinweis auf Entscheidungen des Bundessozialgerichts (BSG) vom 30. März 2017 - B 2 U 15/15 R, NJW 2017, 2858, und des Landessozialgerichts (LSG) Baden-Württemberg vom 19. April 2018 - L 10 U 317/15, BeckRS 2018, 14759, infrage gestellte Klagebefugnis bestehe im Hinblick auf die Anwendung der Vorschrift des § 44 Abs. 1 Satz 1 des Sozialgesetzbuchs Zehntes Buch (SGB X).

    Es fehlt den in den Rechtsstreit als Gesamtrechtsnachfolgern/-innen (§ 58 Satz 1 SGB I in Verbindung mit §§ 1922 ff. des Bürgerlichen Gesetzbuchs) eingetretenen Klägern/-innen zu 1 bis 5 an der erforderlichen Klagebefugnis, weil eine Verletzung subjektiver Rechte für sie nicht in Betracht kommt (vgl. LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 19. April 2018 - L 10 U 317/15, juris), und deshalb auch am erforderlichen Feststellungsinteresse.

  • BSG, 27.10.2016 - B 2 U 45/16 B

    Sozialgerichtliches Verfahren - Kostenentscheidung - Voraussetzungen einer

    Auszug aus LSG Hamburg, 04.12.2019 - L 2 U 40/18
    Das Sozialgericht hat die kombinierte Anfechtungs- und Feststellungsklage (§ 54 Abs. 1 Satz 1 Var. 1 i.V.m. § 55 Abs. 1 Nr. 1 und § 56 SGG) im Ergebnis zu Recht abgewiesen, allerdings zu Unrecht unter Annahme einer Sonderrechtsnachfolge nach § 56 SGB I durch die Klägerin zu 1 - eine solche ist nicht eingetreten, weil Gegenstand des Verfahrens nicht fällige Ansprüche auf laufende Geldleistungen (gewesen) sind (vgl. hierzu BSG, Beschluss vom 27. Oktober 2016 - B 2 U 45/16 B, SGb 2017, 602) - als unbegründet.

    Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 183 Satz 2, 197a Abs. 1 Satz 1 SGG (vgl. hierzu BSG, Beschluss vom 27. Oktober 2016 - B 2 U 45/16 B, a.a.O.) in Verbindung mit §§ 154 Abs. 2, 159 Satz 2 und 162 Abs. 3 der Verwaltungsgerichtsordnung.

  • BSG, 16.02.1984 - 1 RA 37/83

    Freiwillige Beiträge - Rentenversicherung - Einzahlung von Beiträgen per

    Auszug aus LSG Hamburg, 04.12.2019 - L 2 U 40/18
    Dem wurde jedoch in der Literatur zumindest in Teilen auch stets mit gewichtigen Argumenten entgegengetreten (vgl. nur Dörr, Bescheidkorrektur post mortem in Leistungsfällen der gesetzlichen Rentenversicherung, SGb 2012, 9, sowie Tannen, Höchstrichterliche Rechtsprechung in der gesetzlichen Rentenversicherung, Besprechung der BSG-Urteile des Ersten Senats vom 16. Februar 1984 - 1 RJ 54/83 und 1 RA 37/83, DRV 1984, 468), denen sich der erkennende Senat anschließt.
  • BSG, 16.02.1984 - 1 RJ 54/83

    Anhängigkeit eines Verwaltungsverfahrens - Zeitpunkt des Todes des Berechtigten -

    Auszug aus LSG Hamburg, 04.12.2019 - L 2 U 40/18
    Dem wurde jedoch in der Literatur zumindest in Teilen auch stets mit gewichtigen Argumenten entgegengetreten (vgl. nur Dörr, Bescheidkorrektur post mortem in Leistungsfällen der gesetzlichen Rentenversicherung, SGb 2012, 9, sowie Tannen, Höchstrichterliche Rechtsprechung in der gesetzlichen Rentenversicherung, Besprechung der BSG-Urteile des Ersten Senats vom 16. Februar 1984 - 1 RJ 54/83 und 1 RA 37/83, DRV 1984, 468), denen sich der erkennende Senat anschließt.
  • BSG, 11.08.1983 - 1 RA 53/82

    Anspruch auf Rente wegen Berufsunfähigkeit - Anspruch auf Altersruhegeld -

    Auszug aus LSG Hamburg, 04.12.2019 - L 2 U 40/18
    Zwar haben verschiedene Senate des BSG die Auffassung vertreten, dass bei der Rücknahme eines rechtswidrigen nicht begünstigenden Verwaltungsakts nach § 44 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 2 Satz 2 SGB X auf Antrag eines Sonderrechtsnachfolgers mit Wirkung für die Vergangenheit das Verwaltungsverfahren als rückwirkend anhängig im Sinne von § 59 Satz 2 SGB I gelten solle (s. nur BSG, Urteil vom 11. August 1983 - 1 RA 53/82, BSGE 55, 220, sowie Nachweise bei Baier in Krauskopf, Soziale Krankenversicherung, Pflegeversicherung, Werksstand: 103. EL Juni 2019, § 59 SGB I Rn. 11, und bei Groth in jurisPK-SGB I, 3. Aufl. 2018, § 59 Rn. 25).
  • BSG, 16.03.2021 - B 2 U 7/19 R

    Anerkennung der Berufskrankheit nach Nr. 4115 BKV - Lungenfibrose durch extreme

    Diese pauschale Leistungsablehnung ist als bloße Annexfloskel (so Gekeler, NZS 2020, 727) aufzufassen, mit der die Beklagte den Betroffenen an prominenter Stelle lediglich auf die Folgen hinweisen will, die zukünftig eintreten werden, sollte die unter Ziffer 1 enthaltene Ablehnung des Versicherungsfalls unanfechtbar werden.
  • BSG, 16.03.2021 - B 2 U 17/19 R

    Anerkennung einer Berufskrankheit nach Nr. 4105 BKV - durch Asbest verursachtes

    Diese pauschale Leistungsablehnung ist als bloße Annexfloskel (so Geckeler, NZS 2020, 727) aufzufassen, mit der die Beklagte den Betroffenen an prominenter Stelle lediglich auf die Folgen hinweisen will, die zukünftig eintreten werden, sollte die unter Ziffer 1 enthaltene Ablehnung der Feststellung eines Versicherungsfalls unanfechtbar werden.
  • SG Duisburg, 28.03.2023 - S 49 U 26/22
    Denn es steht der Behörde grundsätzlich frei durch Bescheid entweder allein über das Nichtvorliegen eines Versicherungsfalls nach § 7 SGB VII - vorab - zu entscheiden oder über das Nichtbestehen eines Leistungsanspruchs ablehnend zu entscheiden, weil nach Inzidentprüfung kein dafür notwendiger Versicherungsfall nach § 7 SGB VII vorliegt (so überzeugend: Gekeler, NZS 2020, 727, 727):.

    - Nach dem insofern maßgeblichen objektiven Empfängerhorizont (§§ 133, 157 Bürgerliches Gesetzbuch [BGB] analog) ist grundsätzlich von einer für sich stehende (Ablehnungs-) Regelung über einen konkreten Leistungsanspruch nach dem SGB VII auszugehen, wenn nach Sachprüfung der einzelnen Anspruchsvoraussetzungen das Bestehen gerade dieser Leistung in Bezug auf den Adressaten des Ablehnungsbescheides verneint wird (LSG Baden-Württemberg, Beschl. v. 21.05.2021 - L 3 U 1001/20, juris, Rn. 24 m.w.N.; Bayerisches LSG, Urt. v. 12.10.2017 - L 17 U 208/17, juris, Rn. 16; Gekeler, NZS 2020, 727, 727).

    [...] Diese pauschale Leistungsablehnung ist als bloße Annexfloskel (so Gekeler, NZS 2020, 727) aufzufassen, mit der die Beklagte den Betroffenen an prominenter Stelle lediglich auf die Folgen hinweisen will, die zukünftig eintreten werden, sollte die unter Ziffer 1 enthaltene Ablehnung des Versicherungsfalls unanfechtbar werden." ; ausführlich: Aubel, Zur Zulässigkeit der Leistungsklage bei Ablehnung des Versicherungsfalls in der gesetzlichen Unfallversicherung, NZS 2021, 376, 376 ff.; Spellbrink/Karmanski, Die Gesetzliche Unfallversicherung in der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (Teil I), SGb 2021, 461, 465 - "Für die Gestaltung und Abfassung der Bescheide hat der Spitzenverband der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV) Formtexte entwickelt, auf die die Unfallversicherungsträger in großer Zahl zurückgreifen.

  • SG Duisburg, 23.09.2022 - S 49 U 613/17
    Denn es steht der Behörde grundsätzlich frei durch Bescheid entweder allein über das Nichtvorliegen eines Versicherungsfalls nach § 7 SGB VII - vorab - zu entscheiden oder über das Nichtbestehen eines Leistungsanspruchs ablehnend zu entscheiden, weil nach Inzidentprüfung kein dafür notwendiger Versicherungsfall nach § 7 SGB VII vorliegt (so überzeugend: Gekeler, NZS 2020, 727, 727):.

    - Nach dem insofern maßgeblichen objektiven Empfängerhorizont (§§ 133, 157 Bürgerliches Gesetzbuch [BGB] analog) ist grundsätzlich von einer für sich stehende (Ablehnungs-) Regelung über einen konkreten Leistungsanspruch nach dem SGB VII auszugehen, wenn nach Sachprüfung der einzelnen Anspruchsvoraussetzungen das Bestehen gerade dieser Leistung in Bezug auf den Adressaten des Ablehnungsbescheides verneint wird (LSG Baden-Württemberg, Beschl. v. 21.05.2021 - L 3 U 1001/20, juris, Rn. 24 m.w.N.; Bayerisches LSG, Urt. v. 12.10.2017 - L 17 U 208/17, juris, Rn. 16; Gekeler, NZS 2020, 727, 727).

    [...] Diese pauschale Leistungsablehnung ist als bloße Annexfloskel (so Gekeler, NZS 2020, 727) aufzufassen, mit der die Beklagte den Betroffenen an prominenter Stelle lediglich auf die Folgen hinweisen will, die zukünftig eintreten werden, sollte die unter Ziffer 1 enthaltene Ablehnung des Versicherungsfalls unanfechtbar werden." ; ausführlich: Aubel, Zur Zulässigkeit der Leistungsklage bei Ablehnung des Versicherungsfalls in der gesetzlichen Unfallversicherung, NZS 2021, 376, 376 ff.; Spellbrink/Karmanski, SGb 2021, 461, 465 - "Für die Gestaltung und Abfassung der Bescheide hat der Spitzenverband der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV) Formtexte entwickelt, auf die die Unfallversicherungsträger in großer Zahl zurückgreifen.

  • LSG Hessen, 22.11.2021 - L 9 U 87/21

    Gesetzliche Unfallversicherung

    Denn bezogen auf die begehrte (behördliche) Verpflichtung zur Anerkennung einer BK ist eine solche nicht eingetreten, weil Gegenstand dieses Verfahrens nicht fällige Ansprüche auf laufende Geldleistungen sind (vgl. BSG vom 27. Oktober 2016 - B 2 U 45/16 B; LSG Hamburg vom 4. Dezember 2019 - L 2 U 40/18).
  • LSG Schleswig-Holstein, 10.11.2021 - L 5 KR 56/20

    (Krankenversicherung - sozialrechtliches Verwaltungsverfahren - keine Einleitung

    Dem ist das Landessozialgericht Hamburg im Urteil vom 4. Dezember 2019 - L 2 U 40/18, juris, mit gewichtigen Argumenten gestützt auf Stimmen in der Literatur (Dörr, Bescheidkorrektur post mortem in Leistungsfällen der gesetzlichen Rentenversicherung, SGb 2012, 9 sowie Tannen, Höchtrichterliche Rechtsprechung in der gesetzlichen Rentenversicherung, Besprechung der BSG-Urteile des Ersten Senats vom 16. Februar 1984 - 1 RJ 54/83 und 1 RA 37/83, DRV 1984, 486) entgegengetreten.
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 23.03.2021 - L 15 U 193/17

    Anspruch auf Verletztenrente in der gesetzlichen Unfallversicherung Anforderungen

    Ebenso kann dahinstehen, ob ein im Zeitpunkt des Todes des Versicherten noch nicht bestandskräftig abgeschlossenes Verwaltungsverfahren, das allein auf die Feststellung des Bestehens eines Versicherungsfalls gerichtet ist, genügt, um ein Erlöschen von Ansprüchen auf einzelne Leistungen der gesetzlichen Unfallsversicherung gemäß § 59 Satz 2 SGB I zu verhindern, wofür viel spricht (so Geckeler, NZS 2020, 727).
  • SG Duisburg, 07.10.2022 - S 49 U 134/17
    Im Rahmen der Bescheidung über das Vorliegen eines Versicherungsfall nach dem SGB VII wird derartigen Formulierungen regelmäßig nur der Gehalt eines bloßen zusätzlichen Hinweises beigemessen, der als bloße "Annexfloskel" über keinen eigenen Regelungsgehalt verfügt (hierzu etwa: BSG, Urt. v. 16.03.2021 - B 2 U 7/19 R, juris, Rn. 11 ff.; Gekeler, NZS 2020, 727, 727; Spellbrink/Karmanski, SGb 2021, 461, 465).
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 18.06.2020 - L 14 U 33/17
    Als Rechtsnachfolgerin des Versicherten im Sinne von § 58 Erstes Buch Sozialgesetzbuch - Allgemeiner Teil - (SGB I) kann sie in vorliegendem Fall deswegen die Feststellung der streitigen BK 4104 betreiben, weil als deren Folge ein Anspruch auf Geldleistungen bestehen kann, der durch die Rechtsnachfolge auf sie übergegangen ist (vgl. hierzu BSG, Urteil vom 12. Januar 2010 - B 2 U 21/08 R-; vgl. auch LSG Hamburg, Urteil vom 4. Dezember 2019 - L 2 U 40/18 -, beide in juris).
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