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   BGH, 06.02.1997 - III ZR 241/95   

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BGH, 06.02.1997 - III ZR 241/95 (https://dejure.org/1997,922)
BGH, Entscheidung vom 06.02.1997 - III ZR 241/95 (https://dejure.org/1997,922)
BGH, Entscheidung vom 06. Februar 1997 - III ZR 241/95 (https://dejure.org/1997,922)
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Querschnittslähmung - Rentenantrag

§ 839 BGB, Amtshaftung wegen unterlassener Rechtsaufklärung

Volltextveröffentlichungen (6)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 839; GG Art. 34; SGB I § 14
    Amtspflichten des Trägers der gesetzlichen Rentenversicherung

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NVwZ 1997, 1243
  • NZS 1997, 578 (Ls.)
  • NZV 1997, 220
  • VersR 1997, 745
  • BB 1997, 1055
 
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Wird zitiert von ... (35)Neu Zitiert selbst (9)

  • BSG, 19.02.1987 - 12 RK 55/84
    Auszug aus BGH, 06.02.1997 - III ZR 241/95
    Die Kompliziertheit des Sozialrechts liegt gerade in der Verzahnung seiner Sicherungsformen bei den verschiedenen versicherten Risiken (z.B. den Risiken der Renten- und der Krankenversicherung) sowie in der Verknüpfung mit anderen Sicherungssystemen (BSGE 61, 175, 176 f; BSG SozR 1200 § 14 Nr. 13 und Nr. 16; Grüner/Dalichau, SGB I, § 14 Anm. I; Krauskopf/Baier, Soziale Krankenversicherung Pflegeversicherung, 3. Aufl., § 14 SGB I Rn. 4).

    Das Bundessozialgericht (vgl. BSGE 61, 175, 176 f; BSG SozR 1200 § 14 Nr. 16) verlangt angesichts der Verknüpfung der verschiedenen Sicherungssysteme sogar Hinweise, die über das Gebiet des auskunftgebenden Sozialversicherungsträgers hinausgehen können; um so mehr gilt dies hier, als die Beklagte im Hinblick auf die Rentenantragstellung für die Krankenversicherung der Rentner eigene Pflichten treffen konnten.

    Denn der Sozialversicherungsträger hat den Versicherten auch vor der nahen Möglichkeit einer Fehlentscheidung zu bewahren (vgl. BSGE 61, 175, 178).

  • BGH, 11.02.1988 - III ZR 221/86

    Unterbrechung der Verjährung des Amtshaftungsanspruchs durch Klage vor den

    Auszug aus BGH, 06.02.1997 - III ZR 241/95
    Ob sich die Mitarbeiter der Beklagten pflichtgemäß oder pflichtwidrig verhalten haben, war in dem Verfahren vor dem Landessozialgericht lediglich eine Vorfrage, auf die sich die Rechtskraftwirkung des Urteils nicht erstreckt (Senat BGHZ 103, 242, 245 m.w.N.).

    Er hat - für den Fall, daß die Verjährungsfrist bereits lief, mit verjährungsunterbrechender Wirkung (Senat BGHZ 103, 242, 246) - sozialgerichtlichen Rechtsschutz gesucht, nachdem sein Antrag auf Erstattung der Kosten für die Heilbehandlung und auf eine Versichertenrente bereits für die Zeit ab 1972 zurückgewiesen worden war.

  • BGH, 17.12.1992 - III ZR 114/91

    Amtshaftung wegen Altlasten - Schutzbereich und Verjährung

    Auszug aus BGH, 06.02.1997 - III ZR 241/95
    Dies bedeutet, daß die Verjährung erst mit der Kenntnis des Klägers beginnt, daß er auf andere Weise keinen Ersatz verlangen kann, oder in dem Zeitpunkt, in dem er sich im Prozeßwege oder auf andere Weise hinreichende Klarheit verschaffen konnte, ob und in welcher Höhe ihm ein anderer Ersatzanspruch zusteht (Senat BGHZ 121, 65, 71).
  • BGH, 20.02.1992 - III ZR 188/90

    Amtshaftung wegen Überschreitung der Zuständigkeit bei Absperrung eines

    Auszug aus BGH, 06.02.1997 - III ZR 241/95
    a) Nach dem objektivierten Sorgfaltsmaßstab, der im Rahmen des § 839 BGB gilt, kommt es für die Beurteilung des Verschuldens auf die Kenntnisse und Fähigkeiten an, die für die Führung des übernommenen Amtes erforderlich sind (Senat BGHZ 117, 240, 249).
  • BGH, 18.12.1986 - III ZR 214/85

    Erschwerung des Berufswechsels eines Berufssoldaten

    Auszug aus BGH, 06.02.1997 - III ZR 241/95
    Dabei ist auf die Anforderungen an den pflichtgetreuen Beamten in der in Frage stehenden konkreten Amtsstellung abzuheben (Senatsurteil vom 18. Dezember 1986 - III ZR 214/85 - BGHR BGB § 839 Abs. 1 Satz 1 Verschulden 3 = LM BGB § 839 (Fk) Nr. 10), hier also auf den für Fragen der Sozialversicherung ausgebildeten Angestellten und Beamten.
  • BGH, 06.02.1986 - III ZR 109/84

    Amtspflichten bei Betrieb einer Kläranlage; Unterbrechung der Verjährung durch

    Auszug aus BGH, 06.02.1997 - III ZR 241/95
    Auf die allgemeine Richtlinie, daß einen Amtsträger in der Regel kein Verschulden trifft, wenn ein mit mehreren Rechtskundigen besetztes Kollegialgericht die Amtstätigkeit als objektiv rechtmäßig angesehen hat (vgl. Senat BGHZ 97, 97, 107), kann sich die Beklagte hier aber nicht berufen.
  • BGH, 21.10.1993 - III ZR 68/92

    Inhalt und Drittbezogenheit von Amtspflichten einer Gemeinde als Schulträger

    Auszug aus BGH, 06.02.1997 - III ZR 241/95
    Sie greift unter anderem nicht ein, wenn das Gericht eine gesetzliche Bestimmung "handgreiflich falsch" ausgelegt hat, ferner, wenn und soweit das Gericht für die Beurteilung des Falles wesentliche Gesichtspunkte unberücksichtigt gelassen hat oder sich bereits in seinem rechtlichen Ausgangspunkt von einer rechtlich verfehlten Betrachtungsweise nicht hat freimachen können (Senatsurteil vom 21. Oktober 1993 - III ZR 68/92 - BGHR BGB § 839 Abs. 1 Satz 1 Verschulden 24 = NVwZ 1994, 825, 826 m.w.N.).
  • BGH, 13.06.1991 - III ZR 76/90

    Umfang der Auskunftspflicht eines Strafvollzugsbeamten gegenüber dem zukünftigen

    Auszug aus BGH, 06.02.1997 - III ZR 241/95
    Dabei hängt der Umfang der Auskunftspflicht auch vom Inhalt der Frage ab, die der Auskunftssuchende an die Behörde richtet (Senatsurteil vom 13. Juni 1991 - III ZR 76/90 - BGHR BGB § 839 Abs. 1 Satz 1 Auskunft 5 = NJW 1991, 3027 m.w.N.).
  • BSG, 28.02.1984 - 12 RK 31/83

    Herstellungsanspruch - Verfahrensmängel - Beratung von Amts - Aufklärung im

    Auszug aus BGH, 06.02.1997 - III ZR 241/95
    Das Bundessozialgericht (vgl. BSGE 61, 175, 176 f; BSG SozR 1200 § 14 Nr. 16) verlangt angesichts der Verknüpfung der verschiedenen Sicherungssysteme sogar Hinweise, die über das Gebiet des auskunftgebenden Sozialversicherungsträgers hinausgehen können; um so mehr gilt dies hier, als die Beklagte im Hinblick auf die Rentenantragstellung für die Krankenversicherung der Rentner eigene Pflichten treffen konnten.
  • BGH, 02.08.2018 - III ZR 466/16

    Anforderungen an die Beratungspflicht des Sozialhilfeträgers bei deutlich

    Diese Amtspflicht besteht gegenüber jedem Dritten, in dessen Interesse oder auf dessen Antrag die Auskunft erteilt wird (st. Rspr. vgl. nur Senatsurteile vom 2. Februar 1997 - III ZR 241/95, NVwZ 1997, 1243 und vom 26. April 2018 - III ZR 367/16, MDR 2018, 793 Rn. 26; BeckOGK/Dörr, BGB, § 839 Rn. 183 [Stand: 1. April 2018]; jew. mwN).

    Im Vordergrund steht dabei nicht mehr nur die Beantwortung von Fragen oder Bitten um Beratung, sondern die verständnisvolle Förderung des Versicherten, das heißt die aufmerksame Prüfung durch den Sachbearbeiter, ob Anlass besteht, den Versicherten auch von Amts wegen auf Gestaltungsmöglichkeiten oder Nachteile hinzuweisen, die sich mit seinem Anliegen verbinden; denn schon gezielte Fragen setzen Sachkunde voraus, über die der Versicherte oft nicht verfügt (Senatsurteil vom 6. Februar 1997 - III ZR 241/95, NVwZ 1997, 1243; BSGE 61, 175, 176).

    Der Leistungsträger kann sich nicht auf die Beantwortung konkreter Fragen oder abgegrenzter Bitten beschränken, sondern muss sich bemühen, das konkrete Anliegen des Ratsuchenden zu ermitteln und - unter dem Gesichtspunkt einer verständnisvollen Förderung - zu prüfen, ob über die konkrete Fragestellung hinaus Anlass besteht, auf Gestaltungsmöglichkeiten, Vor- oder Nachteile hinzuweisen, die sich mit dem Anliegen verbinden (Senatsurteil vom 6. Februar 1997 aaO S. 1244; BSGE aaO; BeckOGK/Dörr aaO Rn. 185).

    Auf die allgemeine Richtlinie, dass einen Amtsträger in der Regel kein Verschulden trifft, wenn ein mit mehreren Rechtskundigen besetztes Kollegialgericht die Amtstätigkeit als objektiv rechtmäßig angesehen hat (siehe dazu z.B. Senatsurteile vom 6. Februar 1986 - III ZR 109/84, BGHZ 97, 97, 107; vom 6. Februar 1997 - III ZR 241/95, NVwZ 1997, 1243, 1245 und vom 7. September 2017 - III 618/16, juris Rn. 25; jew. mwN), kann sich der Beklagte hier nicht berufen.

    Die so genannte "Kollegialgerichtsrichtlinie" greift nicht ein, wenn das Gericht eine gesetzliche Bestimmung "handgreiflich falsch" ausgelegt hat, ferner, wenn und soweit das Gericht für die Beurteilung des Falles wesentliche Gesichtspunkte unberücksichtigt gelassen hat oder sich bereits in seinem rechtlichen Ausgangspunkt von einer rechtlich verfehlten Betrachtungsweise nicht hat freimachen können (Senatsurteil vom 6. Februar 1997 aaO).

  • BGH, 28.05.2020 - III ZR 58/19

    Amtspflichtverletzung des Notars bei Beurkundung ohne Überlegungszeit trotz

    a) Auf die allgemeine Richtlinie, dass einen Amtsträger in der Regel kein Verschulden trifft, wenn ein mit mehreren Rechtskundigen besetztes Kollegialgericht die Amtstätigkeit als objektiv rechtmäßig angesehen hat (siehe dazu zB Senat, Urteile vom 21. Februar 2019 - III ZR 115/18, WM 2019, 801 Rn. 20; vom 2. August 2018 - III ZR 466/16, VersR 2019, 28 Rn. 24; vom 7. September 2017 - III ZR 618/16, BGHZ 215, 344 Rn. 25; vom 6. Februar 1997 - III ZR 241/95, NVwZ 1997, 1243, 1245 und vom 6. Februar 1986 - III ZR 109/84, BGHZ 97, 97, 107; jew. mwN), kann sich der Beklagte hier nicht berufen.
  • BGH, 12.05.2011 - III ZR 59/10

    Qualifizierter Verstoß gegen Gemeinschaftsrecht wegen Versagung des

    Dabei hat der Senat die Prozesswirtschaftlichkeit für ein solches Vorgehen nicht nur dann bejaht, wenn die Zivilgerichte im Amtshaftungsprozess an rechtskräftige Entscheidungen von Verwaltungsgerichten im Rahmen ihrer Rechtskraftwirkung gebunden sind (vgl. insoweit Senatsurteil vom 7. Februar 2008 - III ZR 76/07, BGHZ 175, 221 Rn. 10 f mwN), sondern auch in Fällen, in denen - wie bei der sozialrechtlichen Herstellungsklage - die Frage eines pflichtwidrigen Verhaltens eines Beamten nur eine Vorfrage ist, so dass das Ergebnis dieses Verfahrens für den Amtshaftungsprozess keine Bindungen entfaltet (vgl. Senatsurteile vom 11. Februar 1988 - III ZR 221/86, aaO S. 245; vom 6. Februar 1997 - III ZR 241/95, NVwZ 1997, 1243, 1244; vom 20. Juli 2000 - III ZR 64/99, aaO S. 1109; vgl. zum Ganzen zuletzt Senatsurteil vom 10. Februar 2011 - III ZR 37/10, juris Rn. 37).
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Rechtsprechung
   BSG, 30.01.1997 - 4 RA 55/95   

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BSG, 30.01.1997 - 4 RA 55/95 (https://dejure.org/1997,806)
BSG, Entscheidung vom 30.01.1997 - 4 RA 55/95 (https://dejure.org/1997,806)
BSG, Entscheidung vom 30. Januar 1997 - 4 RA 55/95 (https://dejure.org/1997,806)
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Volltextveröffentlichungen (4)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZS 1997, 578 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (41)Neu Zitiert selbst (16)

  • Drs-Bund, 07.03.1989 - BT-Drs 11/4124
    Auszug aus BSG, 30.01.1997 - 4 RA 55/95
    Abs. 2 aaO enthält - wie der Senat in ständiger Rechtsprechung ausgeführt hat (vgl zB BSG SozR 3-2600 § 300 Nr. 3) - eine Sonderregelung für den Fall, daß ein bestehender Anspruch bis zum Ablauf von drei Kalendermonaten nach Aufhebung einer Vorschrift geltend gemacht wird; dann ist für den Zeitraum, für den der Anspruch noch während der Geltung des alten Rechts entsteht, dieses weiter anzuwenden (so BT-Drucks 11/4124, S 206 zu Abs. 2 des § 291 des "Gemeinsamen Fraktionsentwurfs").

    Das Anliegen der Versicherungsträger, ab 1. Januar 1992 nur noch mit Vorschriften des SGB VI arbeiten zu müssen und es insoweit nur noch mit neuem Recht zu tun zu haben (vgl zu diesem Gesichtspunkt BT-Drucks 11/4124, S 206 zu § 291 des Entwurfs eines Gesetzes zur Reform der gesetzlichen Rentenversicherung), kann eine derartige echte Rückwirkung und eine Durchbrechung des für § 44 SGB X maßgeblichen Restitutionsgedankens sachlich nicht rechtfertigen.

  • BSG, 10.09.1987 - 12 RK 27/86

    Rücknahme eines Bescheides - Beitragsnachentrichtung - Ermessen des

    Auszug aus BSG, 30.01.1997 - 4 RA 55/95
    Dies folgt zum einen aus dem durch § 44 SGB X verfolgten Restitutionszweck; danach ist der durch die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes Belastete rechtlich so zu stellen, als hätte die Behörde von vornherein richtig entschieden, dh als wäre sie von vornherein von der zutreffenden Sach- und Rechtslage ausgegangen (vgl BSGE 62, 143, 146 = SozR 5750 Art. 2 § 28 Nr. 5; BSG SozR 4100 § 134 Nr. 36; BSG, Urteil vom 18. Januar 1995 - 5 RJ 78/93; Steinwedel in Kasseler Komm, § 44 SGB X Rz 35; Niesel, aaO, § 300 SGB VI Rz 15).

    Die Vorschriften des AVG sind auch Maßstab für die Durchführung des (nicht mehr) abgeschlossenen Rentenbewilligungsverfahrens (vgl BSGE 62, 143 = SozR 5750 Art. 2 § 28 Nr. 5, Leitsatz 2; BSG SozR 3-5750 Art. 2 § 12b Nr. 2 S 7; BSG SozR 3-6050 Art. 46 Nr. 5 S 17), und zwar sowohl für Rentenbezugszeiten bis einschließlich Dezember 1991 (vgl Art. 83 Nr. 1 und Art. 85 Abs. 1 des Rentenreformgesetzes 1992 vom 18. Dezember 1989 - BGBl I S 2261), als auch gemäß §§ 300 Abs. 3, 306 Abs. 1 SGB VI für Rentenbezugszeiten bis zum Erlaß des Rentenfeststellungsbescheides vom 5. Mai 1993.

  • BSG, 08.10.1987 - 4b RV 47/86

    Anerkennung - Rücknahme - Gesundheitsstörung - Inkrafttreten

    Auszug aus BSG, 30.01.1997 - 4 RA 55/95
    Die Geltungszeit, dh die Spanne, in der die Anwendung des Gesetzes auf Sachverhalte überhaupt in Frage kommt, beginnt regelmäßig daher nicht vor dem Zeitpunkt, von dem ab die Rechtsfolgen des Gesetzes für die Normadressaten eintreten und seine Bestimmungen von den Behörden und Gerichten anzuwenden sind (BVerfGE 42, 263, 283; BSGE 62, 191, 195).
  • BVerfG, 08.07.1976 - 1 BvL 19/75

    Contergan

    Auszug aus BSG, 30.01.1997 - 4 RA 55/95
    Die Geltungszeit, dh die Spanne, in der die Anwendung des Gesetzes auf Sachverhalte überhaupt in Frage kommt, beginnt regelmäßig daher nicht vor dem Zeitpunkt, von dem ab die Rechtsfolgen des Gesetzes für die Normadressaten eintreten und seine Bestimmungen von den Behörden und Gerichten anzuwenden sind (BVerfGE 42, 263, 283; BSGE 62, 191, 195).
  • BVerfG, 14.05.1986 - 2 BvL 2/83

    Einkommensteuerrecht

    Auszug aus BSG, 30.01.1997 - 4 RA 55/95
    Allein diese Auslegung des Begriffs "Geltendmachung des Anspruchs" in § 300 Abs. 2 SGB VI schließt es aus, daß es in Fällen einer sog Neufeststellung von Renten nach § 44 SGB X zur Anwendung zweierlei Rechts bei der Feststellung des monatlichen Werts einer Rente und dabei zu einer echten Rückwirkung von Vorschriften des SGB VI auf Zeiten vor ihrem Inkrafttreten kommen kann; eine echte Rückwirkung ist insbesondere in denjenigen Fällen zu besorgen, in denen die Rechtspositionen von Versicherten im Vergleich zu den Regelungen des AVG durch das RRG 1992 verschlechtert wurden (zur echten Rückwirkung vgl BVerfGE 72, 200, 242; 63, 343, 353; speziell bei öffentlich-rechtlichen Anspruchsnormen vgl BVerfGE 30, 367, 386 f).
  • BVerfG, 22.03.1983 - 2 BvR 475/78

    Rechtshilfevertrag

    Auszug aus BSG, 30.01.1997 - 4 RA 55/95
    Allein diese Auslegung des Begriffs "Geltendmachung des Anspruchs" in § 300 Abs. 2 SGB VI schließt es aus, daß es in Fällen einer sog Neufeststellung von Renten nach § 44 SGB X zur Anwendung zweierlei Rechts bei der Feststellung des monatlichen Werts einer Rente und dabei zu einer echten Rückwirkung von Vorschriften des SGB VI auf Zeiten vor ihrem Inkrafttreten kommen kann; eine echte Rückwirkung ist insbesondere in denjenigen Fällen zu besorgen, in denen die Rechtspositionen von Versicherten im Vergleich zu den Regelungen des AVG durch das RRG 1992 verschlechtert wurden (zur echten Rückwirkung vgl BVerfGE 72, 200, 242; 63, 343, 353; speziell bei öffentlich-rechtlichen Anspruchsnormen vgl BVerfGE 30, 367, 386 f).
  • BVerfG, 23.03.1971 - 2 BvL 2/66

    Bundesentschädigungsgesetz

    Auszug aus BSG, 30.01.1997 - 4 RA 55/95
    Allein diese Auslegung des Begriffs "Geltendmachung des Anspruchs" in § 300 Abs. 2 SGB VI schließt es aus, daß es in Fällen einer sog Neufeststellung von Renten nach § 44 SGB X zur Anwendung zweierlei Rechts bei der Feststellung des monatlichen Werts einer Rente und dabei zu einer echten Rückwirkung von Vorschriften des SGB VI auf Zeiten vor ihrem Inkrafttreten kommen kann; eine echte Rückwirkung ist insbesondere in denjenigen Fällen zu besorgen, in denen die Rechtspositionen von Versicherten im Vergleich zu den Regelungen des AVG durch das RRG 1992 verschlechtert wurden (zur echten Rückwirkung vgl BVerfGE 72, 200, 242; 63, 343, 353; speziell bei öffentlich-rechtlichen Anspruchsnormen vgl BVerfGE 30, 367, 386 f).
  • BSG, 23.06.1994 - 4 RA 70/93

    Angestelltenversicherung - Altersruhegeld - Anspruchshöhe

    Auszug aus BSG, 30.01.1997 - 4 RA 55/95
    Abs. 2 aaO enthält - wie der Senat in ständiger Rechtsprechung ausgeführt hat (vgl zB BSG SozR 3-2600 § 300 Nr. 3) - eine Sonderregelung für den Fall, daß ein bestehender Anspruch bis zum Ablauf von drei Kalendermonaten nach Aufhebung einer Vorschrift geltend gemacht wird; dann ist für den Zeitraum, für den der Anspruch noch während der Geltung des alten Rechts entsteht, dieses weiter anzuwenden (so BT-Drucks 11/4124, S 206 zu Abs. 2 des § 291 des "Gemeinsamen Fraktionsentwurfs").
  • BSG, 29.08.1996 - 4 RA 54/95

    Erhöhung der Altersrente wegen Hinausschiebens des Versicherungsfalls

    Auszug aus BSG, 30.01.1997 - 4 RA 55/95
    Ob ein bestimmter Sachverhalt anhand der Vorschriften des SGB VI beurteilt werden muß, die - von hier nicht einschlägigen Ausnahmen (vgl Art. 85 Abs. 2 ff RRG 1992) abgesehen - am 1. Januar 1992 in Kraft getreten sind (vgl Art. 85 Abs. 1 RRG 1992), oder aber nach den Bestimmungen des AVG, ist von vornherein nur dann von Bedeutung, wenn sich das materielle Recht des SGB VI im Vergleich zum AVG auch inhaltlich geändert hat (vgl BSG SozR 3-2600 § 63 Nr. 1 S 8).
  • BSG, 18.07.1996 - 4 RA 108/94

    Anwendung der Vorschriften des § 300 SGB VI, Umwandlung bei Auslandsrente

    Auszug aus BSG, 30.01.1997 - 4 RA 55/95
    Die Änderung von Rechtsvorschriften als solche ist in Fällen der vorliegenden Art mithin grundsätzlich keine "wesentliche" Änderung iS von § 48 Abs. 1 Satz 1 SGB X, so daß eine "Totalrevision", wie sie vorliegend von der Beklagten vorgenommen worden ist, weder auf der Grundlage des § 44 SGB X noch auf derjenigen des § 48 SGB X zulässig ist (vgl Urteil des Senats vom 18. Juli 1996, SozR 3-2600 § 300 Nr. 7).
  • BSG, 18.01.1995 - 5 RJ 78/93

    Rentensteigernde Anerkennung von Ersatzzeiten - Hinderung der Ausreise nach

  • BSG, 22.06.1994 - 8 RKn 10/93

    Zugunstenverfahren - Herstellungsanspruch - Rente - Feststellung - Bisheriger

  • BSG, 25.02.1992 - 4 RA 28/91

    Überschneidung deutscher Ersatzzeiten mit französischen Beitragstrimestern

  • BSG, 26.03.1987 - 11a RA 62/85

    Neuberechnung der Rente - Übertragung von Rentenanwartschaften -

  • BSG, 27.04.1989 - 11 RAr 21/88

    Anrechnung von Krankengeldbezug auf Arbeitslosenhilfe, Herstellungsanspruch beim

  • BSG, 09.06.1988 - 1 RA 57/87

    Gehaltsnachzahlung - Versichertenrente - Wesentliche Änderung - Zugunsten des

  • BSG, 03.02.2022 - B 5 R 26/21 R

    Berücksichtigung eines Verstoßes gegen die vertrauensschützenden Regelungen in

    Danach ist der durch die Rechtswidrigkeit des bestandskräftig gewordenen Verwaltungsakts Belastete so zu stellen, als hätte die Behörde von vornherein richtig entschieden (vgl zB BSG Urteil vom 30.1.1997 - 4 RA 55/95 - SozR 3-2600 § 300 Nr. 10 S 37 mwN) .
  • BSG, 03.04.2001 - B 4 RA 22/00 R

    Sozialrechtliches Verwaltungsverfahren - Wiederaufnahme des Verfahrens - Prüfung

    Im übrigen steht die Entscheidung, ob in eine Sachprüfung der Rechtswidrigkeit des früheren Verwaltungsaktes eingetreten wird, im pflichtgemäßen Ermessen der Behörde (hierzu und zum nachfolgenden stellvertretend: BSG, Urteil vom 23. Februar 1988, SozR 1300 § 44 Nr. 33; Urteil vom 30. Januar 1997, SozR 3-2600 § 300 Nr. 10; Meyer, Verwaltungsakt und verwaltungsrechtlicher Vertrag im Anwendungsbereich des SGB X, SGb 1981, 501 ff).

    Nachdem das ursprüngliche Verwaltungsverfahren durch (Teil-)Beseitigung des früheren Verwaltungsaktes wieder eröffnet worden ist, hat die Behörde zu entscheiden, welche Regelung nach materiellem Recht anstelle der Zurückgenommenen zu treffen ist (Neufeststellung; dazu zuletzt: BSG, Urteil vom 30. Januar 1997, SozR 3-2600 § 300 Nr. 10).

    Dies gilt auch für die Rechtsprüfung im Rahmen des § 44 SGB X (stellvertretend: Urteil des Senats vom 30. Januar 1997, SozR 3-2600 § 300 Nr. 10).

  • BSG, 01.12.1999 - B 5 RJ 20/98 R

    Anwendbares Recht bei Rentenneufeststellung im Zugunstenverfahren -

    (2) Welches Recht der Neuberechnung der Rente iS des § 44 Abs. 4 SGB X zugrunde zu legen ist, ergibt sich aus § 300 SGB VI. Diese am 1. Januar 1992 in Kraft getretene Vorschrift beantwortet die Frage, ob auf einen bestimmten Sachverhalt "altes" oder "neues" Recht Anwendung findet (vgl Senatsurteile vom 18. Juni 1997 - 5 RJ 36/96 - SozR 3-2600 § 300 Nr. 11, vom 12. Mai 1998 - B 5 RJ 8/97 R - SozR 3-2200 § 1251 Nr. 12 und vom 24. Februar 1999 - B 5 RJ 28/98 R - SozR 3-2600 § 300 Nr. 14; ebenso: BSG Urteile vom 8. November 1995 - 13 RJ 5/95 - SozR 3-2600 § 300 Nr. 5, vom 30. Januar 1997 - 4 RA 55/95 - SozR 3-2600 § 300 Nr. 10, S 38, vom 30. Oktober 1997 - 13 RJ 71/96 - SozR 3-2600 § 300 Nr. 12 und vom 30. Oktober 1997 - 13 RJ 3/97 - nicht veröffentlicht).

    Nach dieser Ausnahmeregelung sollen also allein aus Anlaß einer Rechtsänderung die einer Rente zugrunde gelegten persönlichen Entgeltpunkte grundsätzlich nicht neu bestimmt werden (so übereinstimmend BSG Urteile vom 18. Juli 1996 - 4 RA 108/94 - SozR 3-2600 § 300 Nr. 7, vom 30. Januar 1997 - 4 RA 55/95 - SozR 3-2600 § 300 Nr. 10, vom 18. Juni 1997 - 5 RJ 36/96 - SozR 3-2600 § 300 Nr. 11 und vom 30. Oktober 1997 - 13 RJ 71/96 - SozR 3-2600 § 300 Nr. 12).

    Dann lagen keine zwingenden Gründe vor, für die Berechnung einer Rente das neue Recht weiterhin als für den Anspruch "nicht wesentlich" zu behandeln und für künftige Rentenbezugszeiten außer Betracht zu lassen (vgl BSG Urteile vom 26. März 1987 - 11a RA 62/85 - SozR 5750 Art. 2 § 12b Nr. 2, vom 9. Juni 1988 - 4/1 RA 57/87 - SozR 2200 § 1255a Nr. 19, vom 22. Juni 1994 - 8 RKn 10/93 - SozR 3-5750 Art. 2 § 12b Nr. 2 und vom 30. Januar 1997 - 4 RA 55/95 - SozR 3-2600 § 300 Nr. 10).

    Soweit der 4. Senat in seinem Urteil vom 30. Januar 1997 (4 RA 55/95 - SozR 3-2600 § 300 Nr. 10) die Auffassung vertreten hat, § 300 Abs. 1 SGB VI sei dahin zu verstehen, daß er die Anwendung der neuen Vorschriften frühestens für Zeiten ab ihrem Inkrafttreten vorsehe, vermag sich der erkennende Senat deshalb dieser Auffassung nicht anzuschließen.

    Nach dem in § 44 SGB X enthaltenen Restitutionsgedanken ist der Berechtigte so zu stellen, als hätte die Verwaltung von vornherein richtig entschieden (vgl BSG Urteile vom 10. September 1987 - 12 RK 27/86 - BSGE 62, 143, 146 f = SozR 5750 Art. 2 § 28 Nr. 5 S 13 und vom 30. Januar 1997 - 4 RA 55/95 - SozR 3-2600 § 300 Nr. 10, S 40).

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Rechtsprechung
   LSG Nordrhein-Westfalen, 21.01.1997 - L 15 U 231/95   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1997,4585
LSG Nordrhein-Westfalen, 21.01.1997 - L 15 U 231/95 (https://dejure.org/1997,4585)
LSG Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom 21.01.1997 - L 15 U 231/95 (https://dejure.org/1997,4585)
LSG Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom 21. Januar 1997 - L 15 U 231/95 (https://dejure.org/1997,4585)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Gewährung einer Verletztenrente wegen einer Berufskrankheit nach Nr. 2109 der Anlage 1 zur Berufskrankheiten-Verordnung (BKVO); Fortgesetztes Tragen schwerer Lasten auf der Schulter als berufliche Gefahrenquelle

  • Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung PDF (Volltext/Leitsatz)

    Arbeitstechnische Voraussetzungen einer Berufskrankheit Nr. 2109

  • juris (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZS 1997, 578
 
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Wird zitiert von ... (19)

  • BSG, 04.07.2013 - B 2 U 11/12 R

    Gesetzliche Unfallversicherung - Berufskrankheit gem BKV Anl 1 Nr 2109 -

    Vielmehr muss das Tragen schwerer Lasten mit einer Zwangshaltung der HWS einhergehen (vgl LSG Berlin-Brandenburg vom 19.1.2012 - L 2 U 134/11; Sächsisches LSG 30.9.2009 - L 6 U 32/09 - Juris RdNr 22; Hessisches LSG vom 12.2.2008 - L 3 U 20/05; LSG Baden-Württemberg vom 22.5.2003 - L 10 U 4524/01; LSG Nordrhein-Westfalen vom 21.1.1997 - L 2 U 231/95 - NZS 1997, 578; aus der Literatur: Zeitschrift für die gesamte Hygiene und ihre Grenzgebiete, 17, 1971, 841; Mehrtens/Brandenburg, BKV, Stand II/2001, M 2109 Anm 2; Römer in Hauck/Noftz, SGB VII, Stand 08/2012, Anh zu K § 9 Anl zu BKV BK-Nr. 2108 - 2110 RdNr 13; Schönberger et.
  • LSG Bayern, 18.12.2001 - L 18 U 262/98

    Anerkennung einer Wirbelsäulenerkrankung als Berufskrankheit ; Gewährung von

    Infolgedessen besitzt diese BK, anders als die BK Nr. 2108, unter der eine Vielzahl charakteristischer Berufsgruppen im Transport- und im Baugewerbe, in der Krankenpflege und im Bergbau unter Tage fallen (vgl Amtliche Begründung aaO), nur einen engen, auf die Tätigkeit von Fleischträgern und vergleichbare berufliche Belastungen beschränkten Anwendungsbereich (so auch LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 13.06.1995 L 15 U 231/95).

    Die Beklagte hat die Gewährung von Verletztenrente zu Recht abgelehnt, weil es schon an der haftungsbegründenden Kausalität mangelt (ebenso LSG Nordrhein-Westfalen Urteil vom 02.08.1999 L 17 U 77/99, Urteil vom 10.05.2000 L 17 U 296/97, Urteil vom 13.06.1995 L 15 U 231/95).

  • LSG Niedersachsen, 21.02.2002 - L 6 U 199/99
    Diese BK erfasst nach dem Willen der Verordnungsgeberin die Berufsgruppe der Fleischträger und Berufsgruppen mit vergleichbarem Belastungsprofil (Begründung der Änderung der BKV, B zu Art. 1 Nr. 4a, BR-Drucks. 773 aus 92, S. 9, Merkblatt für die ärztliche Untersuchung zu Nr. 2109, I. Gefahrenquellen, Bundesarbeitsbl. 3/93, S. 53; Urteil des erkennenden Senats vom 29. April 1999 - L 6 U 206/98 - , LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 21. Januar 1997 - L 15 U 231/95 - in NZS 1997, S. 578 f.).

    Entscheidend ist dabei, dass das Tragen von Lasten mit Kopf und Schulter der Tätigkeit das Gepräge gibt, da auch Fleischträger den ganzen Tag im Wesentlichen Fleisch tragen und im wesentlichen Umfang keine weiteren Tätigkeit verrichten (LSG NRW, Urteil vom 21. Januar 1997 a.a.O.; Urteil des erkennenden Senats vom 20. Juli 1999 - L 6 U 69/98 - ).

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