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   BVerfG, 15.05.2007 - 1 BvR 866/07   

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BVerfG, 15.05.2007 - 1 BvR 866/07 (https://dejure.org/2007,4552)
BVerfG, Entscheidung vom 15.05.2007 - 1 BvR 866/07 (https://dejure.org/2007,4552)
BVerfG, Entscheidung vom 15. Mai 2007 - 1 BvR 866/07 (https://dejure.org/2007,4552)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • Wolters Kluwer

    Messung eines zwangsweise zu gewährenden Preisabschlags zugunsten gesetzlicher Krankenkassen am Grundrecht der Berufsfreiheit als verfassungsrechtliches Erfordernis; Sicherung der finanziellen Stabilität der gesetzlichen Krankenkassen als Rechtfertigungsgrund für einen ...

  • Judicialis

    GG Art. 3 Abs. 1; ; GG Art. 12 Abs. 1; ; GG Art. 20; ; BVerfGG § 93 a Abs. 2; ; SGB V § 130 a Abs. 3 b Satz 5; ; SGB V § 130 a Abs. 3 b Satz 6

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    GKV- WSG; SGB V § 130a
    Verfassungsmäßigkeit des Abschlags auf die Abgabepreise für Generika in der gesetzlichen Krankenversicherung

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NZS 2008, 34
 
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Wird zitiert von ... (19)Neu Zitiert selbst (22)

  • BVerfG, 13.09.2005 - 2 BvF 2/03

    Beitragssatzsicherungsgesetz mit Grundgesetz vereinbar

    Auszug aus BVerfG, 15.05.2007 - 1 BvR 866/07
    a) Das Bundesverfassungsgericht hat bereits entschieden, dass eine Regelung, die einen zwangsweise zu gewährenden Preisabschlag zugunsten der gesetzlichen Krankenkassen vorsieht, an der Berufsfreiheit des Art. 12 Abs. 1 GG zu messen ist (vgl. BVerfGE 114, 196 ).

    Der Preisabschlag bewirkt der Sache nach eine Preisreglementierung und stellt sich insofern als Eingriff in die Berufsfreiheit in Form einer Berufsausübungsregelung dar (vgl. BVerfGE 68, 193 ; 114, 196 ).

    b) Der in der Abschlagsregelung als solcher liegende Eingriff ist jedoch durch einen vernünftigen Grund des Gemeinwohls gerechtfertigt (vgl. BVerfGE 114, 196 ).

    Ein solcher Grund liegt in dem seitens des Gesetzgebers verfolgten Ziel der Sicherung der finanziellen Stabilität der gesetzlichen Krankenversicherung (vgl. BVerfGE 68, 193 ; 114, 196 ).

    Das Bundesverfassungsgericht hat insoweit festgestellt, dass die Senkung der Arzneimittelpreise durch Einführung eines zwangsweise zu gewährenden Abschlags im Hinblick auf dieses Ziel geeignet und erforderlich ist (vgl. BVerfGE 114, 196 ).

    Insofern sind Belastungen grundsätzlich hinzunehmen, soweit sie die Betroffenen nicht unzumutbar belasten (vgl. BVerfGE 114, 196 ).

    Die Beseitigung von Umgehungsmöglichkeiten dient - wie der Abschlag selbst - der finanziellen Stabilität der Krankenversicherung, die ein überragend wichtiges Gemeinschaftsgut darstellt (vgl. BVerfGE 68, 193 ; 114, 196 ).

    Auch die Angemessenheit begegnet angesichts des Gesamtziels der Sicherung der finanziellen Stabilität der gesetzlichen Krankenversicherung (vgl. BVerfGE 114, 196 ) keinen durchgreifenden Bedenken.

  • BVerfG, 31.10.1984 - 1 BvR 35/82

    Zahntechniker-Innungen

    Auszug aus BVerfG, 15.05.2007 - 1 BvR 866/07
    Der Preisabschlag bewirkt der Sache nach eine Preisreglementierung und stellt sich insofern als Eingriff in die Berufsfreiheit in Form einer Berufsausübungsregelung dar (vgl. BVerfGE 68, 193 ; 114, 196 ).

    Ein solcher Grund liegt in dem seitens des Gesetzgebers verfolgten Ziel der Sicherung der finanziellen Stabilität der gesetzlichen Krankenversicherung (vgl. BVerfGE 68, 193 ; 114, 196 ).

    Die Beseitigung von Umgehungsmöglichkeiten dient - wie der Abschlag selbst - der finanziellen Stabilität der Krankenversicherung, die ein überragend wichtiges Gemeinschaftsgut darstellt (vgl. BVerfGE 68, 193 ; 114, 196 ).

  • BVerfG, 15.10.1996 - 1 BvL 44/92

    Mietpreisbindung

    Auszug aus BVerfG, 15.05.2007 - 1 BvR 866/07
    a) Ein Fall von echter Rückwirkung liegt nicht vor, weil die Vorschrift des § 130 a Abs. 3 b Satz 5 SGB V nicht nachträglich ändernd in abgewickelte, der Vergangenheit angehörende Tatbestände eingreift (vgl. BVerfGE 95, 64 ; 101, 239 ).

    Eine unechte Rückwirkung ist nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts grundsätzlich zulässig (vgl. BVerfGE 95, 64 ; 109, 96 ).

    Daran fehlt es hier, weil die Beschwerdeführerin schon in dem Zeitpunkt, an den die Neuregelung anknüpft, nicht mit dem Fortbestand der für sie günstigen Rechtslage rechnen durfte (vgl. BVerfGE 95, 64 ).

  • BVerfG, 10.12.1985 - 2 BvL 18/83

    Beamtenrecht - Ruhestand - Vertrauensschutz - Regelungsänderung - Eintritt in den

    Auszug aus BVerfG, 15.05.2007 - 1 BvR 866/07
    Das Bundesverfassungsgericht kann deshalb nicht prüfen, ob der Gesetzgeber im Einzelnen die zweckmäßigste, vernünftigste oder gerechteste Lösung gefunden hat (vgl. BVerfGE 71, 255 ; 81, 156 ).

    Denn es gibt gerade keinen Anspruch auf die aus Sicht der Beschwerdeführerin zweckmäßigste, vernünftigste oder gerechteste Lösung (vgl. BVerfGE 71, 255 ; 81, 156 ).

  • BVerfG, 23.01.1990 - 1 BvL 44/86

    Arbeitsförderungsgesetz 1981

    Auszug aus BVerfG, 15.05.2007 - 1 BvR 866/07
    Das Bundesverfassungsgericht kann deshalb nicht prüfen, ob der Gesetzgeber im Einzelnen die zweckmäßigste, vernünftigste oder gerechteste Lösung gefunden hat (vgl. BVerfGE 71, 255 ; 81, 156 ).

    Denn es gibt gerade keinen Anspruch auf die aus Sicht der Beschwerdeführerin zweckmäßigste, vernünftigste oder gerechteste Lösung (vgl. BVerfGE 71, 255 ; 81, 156 ).

  • BVerfG, 26.06.2002 - 1 BvR 558/91

    Glykol

    Auszug aus BVerfG, 15.05.2007 - 1 BvR 866/07
    Dies mindert ihre Absatzchancen am Markt und wirkt sich nachteilig auf die von Art. 12 Abs. 1 GG garantierte Teilhabe am Wettbewerb nach Maßgabe seiner Funktionsbedingungen (vgl. BVerfGE 105, 252 ) aus.

    Art. 12 Abs. 1 GG schützt die Berufsfreiheit grundsätzlich auch vor solchen faktischen Beeinträchtigungen, soweit sie sich als funktionales Äquivalent eines Eingriffs darstellen (vgl. BVerfGE 105, 252 ).

  • BVerfG, 08.04.1997 - 1 BvR 48/94

    Altschulden

    Auszug aus BVerfG, 15.05.2007 - 1 BvR 866/07
    Eine strenge, am Verhältnismäßigkeitsgrundsatz ausgerichtete Prüfung ist vor allem dann vorzunehmen, wenn Personengruppen unterschiedlich behandelt werden (vgl. BVerfGE 55, 72 ; 95, 267 ).

    c) Der danach gebotene Prüfungsmaßstab bewirkt, dass die Ungleichbehandlung vor Art. 3 Abs. 1 GG nur dann Bestand haben kann, wenn Gründe von solcher Art und solchem Gewicht vorliegen, dass sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen können (vgl. BVerfGE 88, 87 ; 95, 267 ).

  • BVerfG, 26.01.1993 - 1 BvL 38/92

    Transsexuelle II

    Auszug aus BVerfG, 15.05.2007 - 1 BvR 866/07
    An Ungleichbehandlungen sind besondere Anforderungen zu stellen, die je nach Regelungsgegenstand und Differenzierungsmerkmalen vom bloßen Willkürverbot bis hin zu einer strengen Bindung an Verhältnismäßigkeitserfordernisse reichen (vgl. BVerfGE 88, 87 ; 107, 27 ).

    c) Der danach gebotene Prüfungsmaßstab bewirkt, dass die Ungleichbehandlung vor Art. 3 Abs. 1 GG nur dann Bestand haben kann, wenn Gründe von solcher Art und solchem Gewicht vorliegen, dass sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen können (vgl. BVerfGE 88, 87 ; 95, 267 ).

  • BVerfG, 23.11.1999 - 1 BvF 1/94

    Stichtagsregelung

    Auszug aus BVerfG, 15.05.2007 - 1 BvR 866/07
    a) Ein Fall von echter Rückwirkung liegt nicht vor, weil die Vorschrift des § 130 a Abs. 3 b Satz 5 SGB V nicht nachträglich ändernd in abgewickelte, der Vergangenheit angehörende Tatbestände eingreift (vgl. BVerfGE 95, 64 ; 101, 239 ).

    c) Selbst wenn man von einer unechten Rückwirkung ausgehen und Art. 20 Abs. 3 GG als Prüfungsmaßstab heranziehen wollte (vgl. BVerfGE 101, 239 ; 103, 271 ), begegnete die Neuregelung keinen Bedenken.

  • BVerfG, 09.12.2003 - 1 BvR 558/99

    Alterssicherung der Landwirte

    Auszug aus BVerfG, 15.05.2007 - 1 BvR 866/07
    Es gibt keinen Vertrauensschutz dagegen, dass der Gesetzgeber eine in der Vergangenheit noch nicht geregelte Frage nunmehr für regelungsbedürftig hält und dabei an solche Sachverhalte anknüpft (vgl. BVerfGE 103, 271 ; 109, 96 ).

    Eine unechte Rückwirkung ist nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts grundsätzlich zulässig (vgl. BVerfGE 95, 64 ; 109, 96 ).

  • BVerfG, 03.04.2001 - 1 BvR 1681/94

    Pflegeversicherung IV

  • BVerfG, 04.12.2002 - 2 BvR 400/98

    Doppelte Haushaltsführung

  • BVerfG, 16.03.2005 - 2 BvL 7/00

    Begrenzung der steuerlichen Abziehbarkeit von Kinderbetreuungskosten

  • BVerfG, 18.07.2005 - 2 BvF 2/01

    Regelungen des Risikostrukturausgleichs verfassungsgemäß

  • BVerfG, 17.12.2002 - 1 BvL 28/95

    Arzneimittelfestbeträge

  • BVerfG, 05.02.2004 - 2 BvR 2029/01

    Streichung der zehnjährigen Höchstgrenze bei einer erstmalig angeordneten

  • BVerfG, 05.02.2002 - 2 BvR 305/93

    Sozialpfandbriefe

  • BVerfG, 20.12.1990 - 1 BvR 1418/90

    Verringerung des Herstellerabgabepreises bei apothekenpflichtigen Arzneimitteln

  • BVerfG, 19.07.2000 - 1 BvR 539/96

    Rechtmäßigkeit des baden-württembergischen Spielbankenrechts

  • BVerfG, 01.09.1999 - 1 BvR 264/95

    Zeitlich befristeter Preisabschlag im Gesundheitsstrukturgesetz von 1992 verstieß

  • BVerfG, 07.10.1980 - 1 BvL 50/79

    Präklusion I

  • BVerfG, 30.05.1990 - 1 BvL 2/83

    Kündigungsfristen für Arbeiter

  • BSG, 04.05.2016 - B 6 KA 24/15 R

    Vertragsärztliche Versorgung - Berufsausübungsgemeinschaft - Erteilung der

    Nach der nicht zu beanstandenden Beurteilung des Gesetzgebers sind die Regelungen zur Bedarfsplanung und zu Zulassungsbeschränkungen zur Sicherung der finanziellen Stabilität der gesetzlichen Krankenversicherung und damit einem Gemeinwohlbelang von hoher Bedeutung (vgl BVerfGE 114, 196, 244, 248 = SozR 4-2500 § 266 Nr. 9 RdNr 131, 139; BVerfGE 103, 172, 184 f = SozR 3-5520 § 25 Nr. 4; BVerfG NZS 2008, 34 RdNr 12; BSGE 82, 41, 45 = SozR 3-2500 § 103 Nr. 2 S 15; BSGE 103, 243 = SozR 4-2500 § 95b Nr. 2, RdNr 71) weiterhin erforderlich.
  • BSG, 13.05.2015 - B 6 KA 14/14 R

    Krankenversicherung - Streichung eines Medizinproduktes aus der

    Die allgemeine Erwartung der Unveränderlichkeit der Rechtslage ist nicht Gegenstand des verfassungsrechtlichen Vertrauensschutzes (vgl BVerfGE 105, 17, 40; 109, 133, 180 f; BVerfG Beschluss vom 15.5.2007 - 1 BvR 866/07 - Juris RdNr 20 = NZS 2008, 34; BSG SozR 4-2500 § 103 Nr. 4 RdNr 23-24; BSG SozR 4-2500 § 101 Nr. 10 RdNr 28) .
  • BSG, 20.12.2018 - B 3 KR 11/17 R

    Krankenversicherung - Arzneimittelversorgung - gesetzliche Abschlagspflicht der

    aa) Das BVerfG hat die Abschlagspflicht nach § 130a Abs. 3b S 1 SGB V als grundsätzlich gerechtfertigten Eingriff in die Berufsfreiheit der pharmazeutischen Unternehmen qualifiziert (Beschluss vom 15.5.2007 - 1 BvR 866/07 - Juris und NZS 2008, 34).

    Für die Annahme einer unverhältnismäßigen Ungleichbehandlung der Klägerinnen iS von Art. 3 Abs. 1 GG müssen aber (nur) Gründe solcher Art und solchen Gewichts vorliegen, dass sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen können (zum Maßstab vgl zB BVerfG Beschluss vom 15.5.2007 - 1 BvR 866/07 - Juris RdNr 24 f, NZS 2008, 34 mwN) .

  • BSG, 03.11.2021 - B 11 AL 2/21 R

    Beruflichen Weiterbildung - Anspruch auf Weiterbildungsprämie bei Bestehen einer

    Bei der Ausgestaltung von Sozialleistungsansprüchen steht dem Gesetzgeber ein besonders weiter Gestaltungsspielraum zu (vgl etwa BVerfG vom 7.2.2012 - 1 BvL 14/07 - BVerfGE 130, 240 [254] = SozR 4-7835 Art. 1 Nr. 1 RdNr 42 mwN; BVerfG [K] vom 15.5.2007 - 1 BvR 866/07 - juris RdNr 25; BVerfG [K] vom 1.2.2018 - 1 BvR 1379/14 - juris RdNr 10; BSG vom 18.3.2021 - B 10 EG 3/20 R - SozR 4-7837 § 3 Nr. 2 RdNr 46 - auch zur Veröffentlichung in BSGE vorgesehen) .
  • BSG, 17.10.2007 - B 6 KA 45/06 R

    Vertragsärztliche Versorgung - Ermächtigung des Gemeinsamen Bundesausschusses -

    Eine echte Rückwirkung, die auch in der Veränderung einer individuell zugeordneten Rechtsposition (eines "Status") - hier in Gestalt eines Anspruchs auf Berufszulassung bei Erfüllung aller hierfür vorgesehenen Voraussetzungen - enthalten sein kann (vgl BVerfG , Beschluss vom 15.5.2007 - 1 BvR 866/07 - NZS 2008, 34, RdNr 5 ), kommt damit lediglich in Bezug auf Zulassungsanträge in Frage, die zwischen dem 1.6.2003 und dem 10.7.2003 vollständig eingereicht worden sind.

    Eine unechte Rückwirkung ist rechtmäßig, wenn ausreichende Gemeinwohlgründe sie erfordern und das schutzwürdige Vertrauen der Betroffenen auf den Fortbestand der bisherigen Rechtslage nicht überwiegt (vgl BSG SozR 4-2500 § 85 Nr. 30 RdNr 19 mwN; BVerfG NZS 2008, 34, RdNr 7).

    Wie oben bereits ausgeführt, sind die Regelungen zur Bedarfsplanung und zu Zulassungssperren bei Überversorgung zur Sicherung der finanziellen Stabilität der GKV - einem im Sozialstaat überragend wichtigen Gemeinwohlbelang (BVerfGE 114, 196, 244, 248 = SozR 4-2500 § 266 Nr. 9 RdNr 131, 139; BVerfG NZS 2008, 34 RdNr 12) - nach der insoweit nicht zu beanstandenden Beurteilung des Gesetzgebers weiterhin erforderlich.

  • LSG Baden-Württemberg, 09.08.2021 - L 11 KR 2028/21

    Krankenversicherung - Vertragsbeziehung der Krankenkasse zu Leistungserbringern -

    Dem Leistungserbringungsrecht kommt insofern eine Steuerungsfunktion zu mit dem Ziel, eine unwirtschaftliche Leistungserbringung zu verhindern sowie die Beitragsstabilität (vgl § 71 SGB V) und die finanzielle Stabilität der gesetzlichen Krankenversicherung, ein verfassungsrechtlich überragend wichtiger Gemeinwohlbelang (vgl zB BVerfG 07.05.2014, 1 BvR 3571/13, NJW 2014, 2340; BVerfG 15.05.2007, 1 BvR 866/07, NZS 2008, 34; BVerfG 13.09.2005, 2 BvR 2/03, BVerfGE 114, 196), zu gewährleisten.

    Die Antragsgegner legen ihr nicht zwangsweise und einseitig im Über-/Unterordnungsverhältnis einen Preisabschlag auf, sondern bieten den Abschluss eines öffentlich-rechtlichen Vertrages über die Lieferung bestimmter Kontrastmittel an (vgl BVerfG 15.05.2007, 1 BvR 866/07, NZS 2008, 34; BVerfG 23.09.2005, 2 BvR 2/03, BVerfGE 114, 196).

    Die Sicherung der finanziellen Stabilität der gesetzlichen Krankenversicherung ist - wie dargelegt - ein auch verfassungsrechtlich anerkannter besonderes wichtiger Gemeinwohlbelang (vgl nochmals BVerfG 07.05.2014, 1 BvR 3571/13, NJW 2014, 2340; BVerfG 15.05.2007, 1 BvR 866/07, NZS 2008, 34; BVerfG 13.09.2005, 2 BvR 2/03, BVerfGE 114, 196).

  • BSG, 17.10.2007 - B 6 KA 31/07 R

    Vertragspsychotherapeutische Versorgung - Zulassungsbeschränkung -

    Eine echte Rückwirkung, die auch in der Veränderung einer individuell zugeordneten Rechtsposition (eines "Status") - hier in Gestalt eines Anspruchs auf Berufszulassung bei Erfüllung aller hierfür vorgesehenen Voraussetzungen - enthalten sein kann (vgl BVerfG , Beschluss vom 15.5.2007 - 1 BvR 866/07 - NZS 2008, 34, RdNr 5 ), kommt damit lediglich in Bezug auf Zulassungsanträge in Frage, die zwischen dem 1.6.2003 und dem 10.7.2003 vollständig eingereicht worden sind.

    Eine unechte Rückwirkung ist rechtmäßig, wenn ausreichende Gemeinwohlgründe sie erfordern und das schutzwürdige Vertrauen der Betroffenen auf den Fortbestand der bisherigen Rechtslage nicht überwiegt (vgl BSG SozR 4-2500 § 85 Nr. 30 RdNr 19 mwN; BVerfG NZS 2008, 34, RdNr 7).

    Wie oben bereits ausgeführt, sind die Regelungen zur Bedarfsplanung und zu Zulassungssperren bei Überversorgung zur Sicherung der finanziellen Stabilität der GKV - einem im Sozialstaat überragend wichtigen Gemeinwohlbelang (BVerfGE 114, 196, 244, 248 = SozR 4-2500 § 266 Nr. 9 RdNr 131, 139; BVerfG NZS 2008, 34 RdNr 12) - nach der insoweit nicht zu beanstandenden Beurteilung des Gesetzgebers weiterhin erforderlich.

  • BSG, 25.10.2018 - B 3 KR 10/16 R

    Arzneimittelversorgung in der gesetzlichen Krankenversicherung

    Als Preisreglementierung stellt der Herstellerrabatt zwar einen an Art. 12 Abs. 1 GG zu messenden Eingriff in die Berufsfreiheit in Form einer Berufsausübungsregelung dar, der jedoch durch das vom Gesetzgeber verfolgte Ziel der Sicherung der finanziellen Stabilität der GKV als vernünftigem Grund des Gemeinwohls gerechtfertigt ist ( vgl BVerfGE 114, 196, 244 ff = SozR 4-2500 § 266 Nr. 9 RdNr 131 ff zum Herstellerrabatt iHv 6 %; BVerfG Nichtannahmebeschluss vom 15.5.2007 - 1 BvR 866/07 - NZS 2008, 34, 35 ; vgl auch BVerfGE 68, 193, 218) .

    Soweit die finanziellen Belastungen nicht unzumutbar sind, sind sie daher grundsätzlich hinzunehmen ( vgl BVerfGE 114, 196, 246 = SozR 4-2500 § 266 Nr. 9 RdNr 134; BVerfG Nichtannahmebeschluss vom 15.5.2007 - 1 BvR 866/07 - NZS 2008, 34, 35; vgl auch BSG SozR 4-2500 § 130a Nr. 6 RdNr 24, 25 sowie SozR 4-2500 § 130a Nr. 4 ; zur verfassungsrechtlichen Diskussion vgl auch Axer in Becker/Kingreen, SGB V , 6. Aufl 2018, § 130a RdNr 23; Luthe in Hauck/Noftz, SGB V , Stand 11/18, K § 130a RdNr 7) .

    Schließlich bestanden auch nach der Rechtsprechung des BVerfG und des BSG keine durchgreifenden grundsätzlichen verfassungsrechtlichen Bedenken gegen den bereits 2004 kurzzeitig auf 16 % angehobenen Herstellerrabatt, obwohl hierfür seinerzeit gesetzlich noch keine Ausnahmemöglichkeit vorgesehen war ( vgl § 130a Abs. 1a idF des Gesetzes zur Modernisierung der gesetzlichen Krankenversicherung - GKV -Modernisierungsgesetz - GMG , vom 14.11.2003, BGBl I 2190 sowie BVerfG Nichtannahmebeschluss vom 15.5.2007 - 1 BvR 866/07 - NZS 2008, 34 ff ; BSG SozR 4-2500 § 130a Nr. 6 RdNr 24, 25 sowie SozR 4-2500 § 130a Nr. 4) .

  • BSG, 30.09.2015 - B 3 KR 1/15 R

    Krankenversicherung - Arzneimittel - Generikaabschlagspflicht - "Patentfreiheit"

    Das BVerfG hat in seinem Beschluss vom 28.4.2007 (1 BvR 866/07 - NZS 2008, 34) die Abschlagspflicht als - grundsätzlich gerechtfertigten - Eingriff in die Berufsfreiheit der pharmazeutischen Unternehmen qualifiziert.
  • SG Nürnberg, 20.03.2014 - S 1 KA 50/13

    Vertrags(zahn)arztangelegenheiten

    Eine unechte Rückwirkung ist rechtmäßig, wenn ausreichende Gemeinwohlgründe sie erfordern und das schutzwürdige Vertrauen der Betroffenen auf den Fortbestand der bisherigen Rechtslage nicht überwiegt (vgl. BSG in SozR 4-2500 § 85 Nr. 30 Randnr. 19 m. w. N.; BVerfG in NZS 2008, Seite 34, Randnr. 7).

    Die allgemeine Erwartung, dass sich die bestehende Rechtslage hinsichtlich der Möglichkeit einer Vertragsarztzulassung (bzw. einer Anstellungsgenehmigung) nicht verändern werde, ist nicht Gegenstand des von der Verfassung gewährten Vertrauensschutzes (BSG in SozR 4-2500 § 103 Nr. 4 Randnr. 23 bis 24 unter Hinweis auf BVerfG in NZS 2008, Seite 34 Randnr. m. w. N.; BSG in USK 2007-95).

    Regelungen zur Bedarfsplanung und Zulassungssperren bei Überversorgung zur Sicherung der finanziellen Stabilität der GKV - einem im Sozialstaat überragend wichtigem Gemeinwohlbelang (BVerfGE 114, 196, 244, 248 = SozR 4-2500 § 266 Nr. 9 Randnr. 131, 139; BVerfGE in NZS 2008, Seite 34 Randnr. 12) -sind nach der insoweit nicht zu beanstandenden Beurteilung des Gesetzgebers weiterhin erforderlich.

  • SG Dortmund, 26.02.2014 - S 40 KR 234/08

    Sozialgericht bestätigt Wahltarife der AOK

  • BSG, 14.05.2014 - B 6 KA 28/13 R

    Krankenversicherung - Klage von Herstellern und Vertreibern von Medizinsystemen

  • LSG Sachsen-Anhalt, 08.11.2022 - L 6 KR 72/22

    Krankenversicherung - Herstellerrabatt gem § 130a SGB 5 - Zulässigkeit der

  • LSG Berlin-Brandenburg, 19.10.2023 - L 14 KR 258/18

    Herstellerabschlag - Durchschnittsbildung - Rabatte der pharmazeutischen

  • BSG, 14.06.2023 - B 3 KR 8/22 R

    Krankenversicherung - Arzneimittelpreisbindung - EU-ausländische Versandapotheke

  • BSG, 09.02.2011 - B 6 KA 1/10 R

    Vertragärztliche Versorgung - Zulassungsbeschränkung - Geltung der Änderung des

  • LSG Berlin-Brandenburg, 13.12.2018 - L 21 U 217/16

    Bestimmung des zuständigen Unfallversicherungsträgers bei Verschmelzung von

  • LSG Berlin-Brandenburg, 21.10.2022 - L 28 KR 260/18

    Krankenversicherung - Arzneimittel - Preismoratoriumsabschlag - Darreichungsform

  • SG Berlin, 21.11.2012 - S 208 KR 99/11

    Krankenversicherung - pharmazeutisches Unternehmen - Generikaabschlag nach § 130a

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