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   OLG Düsseldorf, 08.05.2000 - 1 U 172/99   

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OLG Düsseldorf, 08.05.2000 - 1 U 172/99 (https://dejure.org/2000,1172)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 08.05.2000 - 1 U 172/99 (https://dejure.org/2000,1172)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 08. Mai 2000 - 1 U 172/99 (https://dejure.org/2000,1172)
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Volltextveröffentlichungen (3)

Kurzfassungen/Presse

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    BGB § 254
    Schadensminderungspflicht bei Anmietung eines Unfall-Ersatzwagens

Verfahrensgang

  • LG Duisburg - 6 O 312/98
  • OLG Düsseldorf, 08.05.2000 - 1 U 172/99

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2001, 132
  • NZV 2000, 366
 
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Wird zitiert von ... (40)Neu Zitiert selbst (10)

  • BGH, 07.05.1996 - VI ZR 138/95

    Ersatzfähigkeit von Mietwagenkosten

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 08.05.2000 - 1 U 172/99
    d) In Anwendung der Grundsätze der aktuellen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGHZ 132, 373 - NJW 1996, 1958, be-stätigt durch die Entscheidung vom 13.10.1998, NJW 1999, 279) .

    Nur dann, wenn für den Geschädigten ohne weiteres erkennbar ist, daß das von ihm ausgewählte Unternehmen Mietwagensätze verlangt, die außerhalb des Üblichen liegen, darf er einen Mietvertrag zu solchen Bedingungen nicht auf Kosten des Schädigers abschließen (vgl. BGHZ 132, 373 = NJW 1996, 1958).).

    Sie ist jetzt zu beantworten, wobei im Hinblick auf die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 07.05.1996 (BGHZ 132, 373 = NJW 1996, 1958) auch die bisherige Senatsrechtsprechung zur Rahmenbildung (vgL.NZV 1995, 190) weiterzuentwickeln war.

    Diesen Gesichtspunkt hat der Bundesgerichtshof nicht nur in seinen Restwert-Entscheidungen (zuletzt Urteil vom 30.11.1999, NJW 2000, 800) betont; er findet auch in dem Grundsatzurteil zum Mietwagenkostenersatz vom 07.05.1996 (a.a.O.) Ausdruck, wenn es heißt, daß sich der Geschädigte auch bei der Anmietung eines Ersatzfahrzeuges "nur auf den ihm in'seiner Lage ohne weiteres offen stehenden Markt" zu begeben brauche.

    Ob eine derartige Erkundigungspflicht grundsätzlich auch dann anzunehmen ist, wenn das Ersatzfahrzeug voraussichtlich nur für ein bis zwei Wochen in Anspruch genommen wird, hat der Bundesgerichtshof in dem Urteil vom 07.05.1996 (BGHZ 132, 373) ausdrücklich offen gelassen.

  • OLG Düsseldorf, 05.12.1994 - 1 U 234/93

    Darlegungs- und Beweislast des Geschädigten nach substantiiertem Bestreiten der

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 08.05.2000 - 1 U 172/99
    Sie ist jetzt zu beantworten, wobei im Hinblick auf die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 07.05.1996 (BGHZ 132, 373 = NJW 1996, 1958) auch die bisherige Senatsrechtsprechung zur Rahmenbildung (vgL.NZV 1995, 190) weiterzuentwickeln war.

    Die strengere Sichtweise, die der Senat für den Fall der "Langzeitmiete" (über 14 Kalendertage) in seiner Entscheidung vom 05.12.1994 (1 U 234/93, NZV 1995, 190) zugrunde gelegt hat, gibt er auf.

  • BGH, 02.07.1985 - VI ZR 177/84

    Erstattung von Mietwagenkosten für eine längere Zeit und eine größere Strecke

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 08.05.2000 - 1 U 172/99
    Dabei verkennt er nicht, daß der Bundesgerichtshof in den beiden Urteilen vom 02.07.1985 (VersR 1985, 1090; VersR 1985, 1092) eine Pflicht des Geschädigten angenommen hat, zumindest ein oder zwei Konkurrenzangebote einzuholen, wenn er den Mietwagen für eine dreiwöchige oder längere Urlaubsreise benötigt.
  • BGH, 02.07.1985 - VI ZR 86/84

    Anmietung eines Unfallersatzwagens für eine längere Urlaubsreise

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 08.05.2000 - 1 U 172/99
    Dabei verkennt er nicht, daß der Bundesgerichtshof in den beiden Urteilen vom 02.07.1985 (VersR 1985, 1090; VersR 1985, 1092) eine Pflicht des Geschädigten angenommen hat, zumindest ein oder zwei Konkurrenzangebote einzuholen, wenn er den Mietwagen für eine dreiwöchige oder längere Urlaubsreise benötigt.
  • BGH, 05.04.1995 - I ZR 133/93

    Franchise-Nehmer - Haftung des Betriebsinhabers; Sonderpreis

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 08.05.2000 - 1 U 172/99
    Ob ihre Preise im Unfall- Ersatzwagen-Geschäft rabattrechtlich unzulässige Sonderpreise darstellen, wie es der Bundesgerichtshof (NZV 1995, 395) für den Fall der Preisdifferenzierung bei - normaler - Kfz Vermietung angenommen hat, kann hier dahingestellt bleiben.
  • OLG München, 10.03.1994 - 32 U 6951/93

    Esatzzustellung in den Kanzleiräumen einer anwaltlichen Bürogemeinschaft

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 08.05.2000 - 1 U 172/99
    Derartige Überlegungen finden sich zwar in einer Reihe meist älterer obergerichtlicher Entscheidungen, auch des 15. Zivilsenats des hiesigen Oberlandesgerichts (vgl. die von der Berufung zitierte Entscheidung in OLG-Report 1995, 108).
  • BGH, 30.11.1999 - VI ZR 219/98

    Schadensminderungspflicht bei Veräußerung eines Unfallfahrzeugs mit Totalschaden

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 08.05.2000 - 1 U 172/99
    Diesen Gesichtspunkt hat der Bundesgerichtshof nicht nur in seinen Restwert-Entscheidungen (zuletzt Urteil vom 30.11.1999, NJW 2000, 800) betont; er findet auch in dem Grundsatzurteil zum Mietwagenkostenersatz vom 07.05.1996 (a.a.O.) Ausdruck, wenn es heißt, daß sich der Geschädigte auch bei der Anmietung eines Ersatzfahrzeuges "nur auf den ihm in'seiner Lage ohne weiteres offen stehenden Markt" zu begeben brauche.
  • BGH, 04.03.1993 - I ZR 65/91

    Ausschluß des Rechtsschutzbedürfnisses für Leistungsklage - Keine

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 08.05.2000 - 1 U 172/99
    Dessen Vorliegen ist für die Prüfung des Interesses an einer gerichtlichen Durchsetzung zu unterstellen (vgl. BGH MDR 1993, 1190).
  • OLG Naumburg, 13.12.1995 - 6 U 168/95

    Bestimmung der Mietkosten für ein Fahrzeug bei ungewisser Dauer des Vertrages;

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 08.05.2000 - 1 U 172/99
    Ob ein Autovermieter in seiner Eigenschaft als Gläubiger sich Abzüge gefallen lassen muß (vgl. dazu OLG Naumburg NZV 1996, 233), bedarf hier keiner Entscheidung.
  • BGH, 13.10.1998 - VI ZR 357/97

    Zur Unzulässigkeit geschäftsschädigende Äußerungen eines

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 08.05.2000 - 1 U 172/99
    d) In Anwendung der Grundsätze der aktuellen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGHZ 132, 373 - NJW 1996, 1958, be-stätigt durch die Entscheidung vom 13.10.1998, NJW 1999, 279) .
  • LG Bonn, 14.01.2004 - 5 S 126/03

    Erstattungsfähigkeit sog. Unfallersatztarife

    Welcher Markt für die Bestimmung des üblichen Rahmens heranzuziehen ist, bestimmt sich danach, welcher Markt dem Geschädigten in seiner konkreten Situation und unter Berücksichtigung seiner individuellen Fähigkeiten, Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten ohne weiteres zugänglich ist (BGH NJW 1996, 1958; OLG Düsseldorf NJW-RR 2001, 132).

    Die entgegengesetzte Annahme, dass dem Unfallgeschädigten dann, wenn der Gegner zu 100 % haftet, nur der Markt der Unfallersatztarife zur Verfügung stehe (vgl. grundsätzlich BGH NJW 1996, 1958; OLG Düsseldorf NJW-RR 2001, 132; OLG Stuttgart NZV 1994, 313, 314; Greger , NZV 1994, 337, 340 ) wird damit begründet, dass dem Geschädigten selbst bei intensiver Nachforschung keine anderen Tarife angeboten würden.

    Die Erwägung, dass der Geschädigte bereits deshalb den Unfallersatztarif wählen dürfe, weil ihm dieses Angebot wie zugeschnitten auf seinen Bedarf erscheinen müsse (vgl. BGH NJW 1996, 1958; OLG Düsseldorf NJW-RR 2001, 132), überzeugt nicht.

    Hat der Geschädigte gegen seine aus der Schadensminderungspflicht resultierende Pflicht, Vergleichsangebote einzuholen, verstoßen, so ist wirkt sich dieser Verstoß allerdings nicht aus, sofern er auch bei entsprechender Nachfrage nicht die Möglichkeit gehabt hätte, ein günstigeres Angebot wahrzunehmen (vgl. OLG Düsseldorf NJW-RR 2001, 132; OLG Stuttgart NZV 1994, 313).

  • AG Düsseldorf, 06.01.2005 - 28 C 9029/04

    Umfang des Schadensersatzanspruchs bei der Geltendmachung des Unfallersatztarifs

    Der Geschädigte hat vor der Anmietung eines Ersatzfahrzeugs keine Art Marktforschung zu betreiben, um das preisgünstigste Mietwagenunternehmen ausfindig zu machen (vgl. OLG Düsseldorf NJW-RR 2001, 132).

    Nur dann, wenn für den Geschädigten ohne weiteres erkennbar ist, dass das von ihm ausgewählte Unternehmen Mietwagensätze verlangt, die außerhalb des Üblichen liegen, darf er einen Mietvertrag zu solchen Bedingungen nicht auf Kosten des Schädigers abschließen (vgl. OLG Düsseldorf NJW-RR 2001, 132).

    D.h. der sachlich relevante Markt beschränkt sich für den durchschnittlichen Unfallgeschädigten, insbesondere für eine Privatperson, auf die Vermietung von Unfall-Ersatzfahrzeugen (vgl. OLG Düsseldorf NJW-RR 2001, 132 ff).

  • AG Krefeld, 17.05.2005 - 79 C 525/04
    Insbesondere ist es unproblematisch, dass die Klägerin der Beklagten lediglich die - im Vertrag eingesetzten - Kosten für den ersten Tag mitgeteilt hat und im Übrigen lediglich abgesprochen wurde, dass der Unfallersatztarif gelte, denn es ist nicht notwendig, dass die Konditionen im Einzelnen bekannt sind, wenn sich diese ermitteln lassen (vgl. nur OLG Düseldorf, NJW-RR 2001, 132 f.).

    Nach der im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses örtlich herrschenden Rechtsprechung brauchte die vereinbarte Miete sich nämlich, um das Merkmal der Erforderlichkeit im Sinne des § 249 Absatz 2 Satz 1 BGB zu erfüllen, lediglich im Rahmen der Unfallersatztarife der lokalen und überregionalen Anbieter zu bewegen (OLG Düsseldorf NJW-RR 2001, 132 f.).

    -6- die Erforderlichkeit dahingehend eingeschränkt, dass andere Tarife als die Unfallersatztarife gewählt werden mussten (OLG Düsseldorf NJW-RR 2001, 132 f.).

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