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   OLG Köln, 09.04.2002 - 3 U 166/01   

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OLG Köln, 09.04.2002 - 3 U 166/01 (https://dejure.org/2002,3870)
OLG Köln, Entscheidung vom 09.04.2002 - 3 U 166/01 (https://dejure.org/2002,3870)
OLG Köln, Entscheidung vom 09. April 2002 - 3 U 166/01 (https://dejure.org/2002,3870)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Verstoß gegen § 20 Abs. 1 Straßenverkehrsordnung (StVO) durch Vorbeifahrt an haltenden Linienbus ; Einbeziehung aller Fußgänger im Umfeld eines an Haltestelle stehenden Linienbusses in den Schutzzweck der Norm; Nichteinsehbarkeit des Raums hinter dem stehenden Bus; ...

  • Judicialis

    StVO § 20; ; StVO § 1 Abs. 2; ; StVO § 25 Abs. 3 Satz 1; ; StVO § 20 Abs. 1; ; StVO § 3 Abs. 1 Satz 2; ; StVO § 25 Abs. 3; ; ZPO § 304; ; ZPO § 539; ; ZPO § 543 n. F.

  • rewis.io
  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    ZPO § 301; BGB § 823; StVO § 20; PflVG § 3; StVG § 7; SGB X § 116
    Schutzzweck des § 20 StVO erstreckt sich auf alle Fußgänger im Umfeld eines an einer Haltestelle stehenden Linienbusses

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StVO § 20 Abs. 1
    Verkehrsrecht; Verfahrensrecht; Unzulässigkeit eines Grundurteils bei Leistungs- und Feststellungsklage; Haftungsverteilung im Falle eines eines unachtsam die Fahrbahn überquerenden 8 - 9 Jahre alten Kindes

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • anwaltonline.com(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Kurzinformation)

    Vorsichtsmaßnahmen an Haltestellen

  • onlineurteile.de (Kurzmitteilung)

    "Toter Raum" hinter dem Linienbus - Beim Vorbeifahren an Haltestellen: Abstand, langsames Tempo und Vorsicht!

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2003, 29
  • NZV 2003, 189
  • VersR 2002, 998
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (6)

  • BGH, 26.05.2000 - 4 StR 131/00

    Konkurrenzen; Tateinheit; Diebstahl (Beendigung; Beobachtung;

    Auszug aus OLG Köln, 09.04.2002 - 3 U 166/01
    Manche Fußgänger wollen auch gerade die durch den haltenden Bus und die überquerenden Fahrgäste geschaffene Sondersituation im Sinne des § 20 Abs. 1 StVO nutzen, um sicherer über die Fahrbahn zu gelangen, zumal inzwischen auch Fußgängern allgemein bekannt sein dürfte, dass Kraftfahrzeuge an Bushaltestellen nur langsam und vorsichtig vorbeifahren dürfen (vgl. Bouska NZV 2000, 474).
  • BGH, 19.06.1973 - VI ZR 77/72

    Haftungsverteilung bei Kollision eines an einem haltenden Omnibus vorbeifahrenden

    Auszug aus OLG Köln, 09.04.2002 - 3 U 166/01
    Je geringer der Abstand zum Bus ist, mit um so geringerer Geschwindigkeit darf auch nur vorbeigefahren werden, notfalls mit Schritttempo (vgl. BGH NJW 68, 532 f. und VersR 73, 1045 f., so auch OLG Karlsruhe NZV 89, 393 f.; Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 3. Aufl., § 20 StVO Rn. 5, 9).
  • LG München I, 03.12.1999 - 17 O 20457/98

    Der Schutzzweck des § 20 StVO ist auf Busbenutzer begrenzt

    Auszug aus OLG Köln, 09.04.2002 - 3 U 166/01
    Der gegenteiligen Auffassung (LG München I NZV 2000, 473 f.; LG Potsdam SP 99, 8 f.) vermag sich der Senat nicht anzuschließen.
  • OLG Karlsruhe, 05.10.1988 - 1 U 78/88

    Anspruch eines Kindes gegen einen gesetzlichen Unfallversicherer wegen der Folgen

    Auszug aus OLG Köln, 09.04.2002 - 3 U 166/01
    Je geringer der Abstand zum Bus ist, mit um so geringerer Geschwindigkeit darf auch nur vorbeigefahren werden, notfalls mit Schritttempo (vgl. BGH NJW 68, 532 f. und VersR 73, 1045 f., so auch OLG Karlsruhe NZV 89, 393 f.; Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 3. Aufl., § 20 StVO Rn. 5, 9).
  • OLG Hamm, 19.06.1989 - 32 U 54/88

    Haftungsverteilung bei Kollision eines PKW mit einem auf die Fahrbahn laufenden

    Auszug aus OLG Köln, 09.04.2002 - 3 U 166/01
    Bei ähnlichen Unfällen mit Kindern dieser Altersgruppe ist von der Rechtsprechung eine Mitverschuldensquote des Kindes nur in Höhe von 1/3 bis 1/4 angenommen worden (vgl. OLG Hamm NZV 90, 473 f. und 91, 467 f.; Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 36. Aufl. § 9 StVG Rn. 12 m. w. N.).
  • BGH, 10.04.1968 - 4 StR 62/68

    Omnibus an Haltestelle - Vorbeifahrender Kraftfahrer - Sicherheitsabstand -

    Auszug aus OLG Köln, 09.04.2002 - 3 U 166/01
    Dieser habe die sich aus dem Urteil des BGH (NJW 68, 1532 f.) ergebenden Vorsichtsregeln nicht beachtet, wonach ein an einem in Gegenrichtung haltenden Omnibus vorbeifahrender Kraftfahrer entweder einen Mindestabstand von zwei Metern einhalten oder mit Anhaltegeschwindigkeit vorbeifahren müsse, um sein Fahrzeug erforderlichenfalls vor hinter dem Bus hervortretenden Fußgängern sofort zum Stehen bringen zu können.
  • BGH, 28.03.2006 - VI ZR 50/05

    Haftungsverteilung bei Kollision mit einem Fußgänger im Bereich einer

    Dabei muss der Fahrzeugführer nicht nur auf Fußgänger Acht geben, die von der Haltestelle aus hinter dem Omnibus hervortreten und die Fahrbahn überqueren könnten (vgl. dazu OLG Köln, NJW-RR 2003, 29, 30; Hentschel, aaO; Jagow, aaO).

    Deshalb schützt § 20 Abs. 1 StVO die Fahrbahn überquerende Fußgänger unabhängig davon, ob sie in den an der Haltestelle haltenden Linienomnibus, in die Straßenbahn oder in den Schulbus einsteigen wollen bzw. aus diesem ausgestiegen sind oder nicht (vgl. OLG Köln, NJW-RR 2003, 29, 30; a.A. OLG Celle, ZfS 1988, 188, 189; LG Potsdam, SP 1998, 8; LG München I, NZV 2000, 473, 474 mit zustimmender Anm. von Bouska; Hentschel, aaO, Rn. 6; Greger, Haftungsrecht des Straßenverkehrs, 3. Aufl., § 16 StVG, Rn. 120; D. Müller, VD 2004, 181).

    Mit dieser Zielrichtung mag der Verordnungsgeber ausgestiegene oder künftige Fahrgäste des haltenden Verkehrsmittels, insbesondere Kinder und ältere Menschen, in ihrer Gesamtheit möglicherweise als schutzbedürftiger angesehen haben als andere Fußgänger, weil bei ihnen die Wahrscheinlichkeit eines unachtsamen Verhaltens höher sein dürfte (vgl. dazu BGHSt 13, 169, 175; OLG Hamm, NZV 1991, 467; OLG Köln, NJW-RR 2003, 29, 30).

  • OLG Saarbrücken, 17.07.2007 - 4 U 338/06

    Schutzbereich des § 20 StVO; Haftungsverteilung bei Kollision zwischen einem an

    Um dieses Ziel zu erreichen, bedarf es in einer derartigen Verkehrssituation einer gemäßigten Geschwindigkeit sowie einer erhöhten Aufmerksamkeit gegenüber Fußgängern (vgl. BGH NJW 2006, 944; NJW 2006, 2110; OLG Karlsruhe, VersR 2002, 998; NZV 1989, 393; Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 38. Aufl., § 20 StVO, Rn. 5; Jagow in: Janiszewski/Jagow/Burmann, Straßenverkehrsrecht, 19. Aufl., § 20 StVO, Rn. 3; HK-StVR/Jäger, § 20 StVO, Rn. 14).

    Selbst wenn der Bus einige Meter vor oder dahinter gehalten haben sollte, so ist dieser Bereich, in dem der Kläger die Fahrbahn überquert hat, noch von dem räumlichen Schutzzweck des § 20 StVO umfasst (vgl. BGH NJW 2006, 944; OLG Karlsruhe VersR 2002, 998; Hentschel, a.a.O., § 20 Rdn. 5 m.w.N.).

  • OLG Hamm, 13.04.2010 - 9 U 62/08

    Zur Haftungsverteilung beim Unfall eines Pkws mit einer die Fahrbahn an einer

    Deswegen ist von § 20 Abs. 1 StVO auch derjenige geschützt, der einige Meter hinter dem Bus diagonal über die Straße läuft (OLG Köln, NZV 2003, 189, ähnlich Saarländisches OLG, MDR 2008, 261).
  • LG Leipzig, 26.09.2005 - 1 T 1062/05

    Erhöhung der Pfändungsfreibeträge zum 01. Juli 2005; Konstitutive Wirkung einer

    Dabei muss der Fahrzeugführer nicht nur auf Fußgänger Acht geben, die von der Haltestelle aus hinter dem Omnibus hervortreten und die Fahrbahn überqueren könnten (vgl. dazu OLG Köln, NJW-RR 2003, 29, 30; Hentschel, aaO; Jagow, aaO).

    Deshalb schützt § 20 Abs. 1 StVO die Fahrbahn überquerende Fußgänger unabhängig davon, ob sie in den an der Haltestelle haltenden Linienomnibus, in die Straßenbahn oder in den Schulbus einsteigen wollen bzw. aus diesem ausgestiegen sind oder nicht (vgl. OLG Köln, NJW-RR 2003, 29, 30; a.A. OLG Celle, ZfS 1988, 188, 189; LG Potsdam, SP 1998, 8; LG München I, NZV 2000, 473, 474 mit zustimmender Anm. von Bouska; Hentschel, aaO, Rn. 6; Greger, Haftungsrecht des Straßenverkehrs, 3. Aufl., § 16 StVG, Rn. 120; D. Müller, VD 2004, 181).

    Mit dieser Zielrichtung mag der Verordnungsgeber ausgestiegene oder künftige Fahrgäste des haltenden Verkehrsmittels, insbesondere Kinder und ältere Menschen, in ihrer Gesamtheit möglicherweise als schutzbedürftiger angesehen haben als andere Fußgänger, weil bei ihnen die Wahrscheinlichkeit eines unachtsamen Verhaltens höher sein dürfte (vgl. dazu BGHSt 13, 169, 175; OLG Hamm, NZV 1991, 467; OLG Köln, NJW-RR 2003, 29, 30).

  • OLG Düsseldorf, 20.06.2005 - 1 U 237/04

    Haftungsverteilung bei Kollision eines die Fahrbahn überquerenden Fußgängers mit

    Im Bereich von Bushaltestellen ist nämlich allgemein mit einem erhöhten Fußgängeraufkommen zu rechnen, wobei herannahende Kraftfahrer einkalkulieren müssen, dass Fußgänger dem fließenden Verkehr nicht die an sich notwendige Aufmerksamkeit zukommen lassen (OLG Köln, VersR 2002, 998 f.; Hentschel, aaO, § 20 StVO, Rn. 7).
  • AG Köln, 09.08.2011 - 272 C 67/11

    Schadensersatz nach einem Verkehrsunfall durch den Zusammenstoß eines Fahrzeuges

    Das Gericht verkennt nicht, dass in § 20 Abs. 1 StVO Fahrgäste als Adressaten des Schutzzwecks nicht ausdrücklich genannt sind und damit die Einbeziehung aller Fußgänger im Umfeld eines an einer Haltestelle stehenden Linienbusses in den Schutzbereich der Norm gerechtfertigt erscheint, vgl. OLG Köln, NJW-RR 2003, 29.
  • LG Duisburg, 18.05.2018 - 1 O 288/16

    Verkehrsunfall - hälftige Haftung

    Über den Antrag zu 4. war ebenfalls durch Teil-Endurteil zu entscheiden, um die Gefahr widersprüchlicher Entscheidungen hinsichtlich des Haftungsgrundes zu vermeiden (OLG Köln, Urteil vom 09.04.2002 - 3 U 166/01 - juris).
  • AG Unna, 19.04.2004 - 16 C 793/03
    Die ausgeurteilte Quote von 30 % zu Lasten der Beklagten erfolgte lediglich aufgrund des Umstandes, dass die Beklagte in Folge ihrer geistigen Behinderung ein geringeres Maß an Schuld im Rahmen des § 276 BGB trifft (vgl. OLG Köln NZV 2003, 189-190; OLG Zelle NZV 1992, 139-143).
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