Rechtsprechung
OLG Celle, 14.02.2002 - 14 U 94/01 |
Volltextveröffentlichungen (5)
- Entscheidungsdatenbank Niedersachsen
§ 823 BGB; § 847 BGB; § 3 Nr. 1 PflVG
Unfallursächliches Verschulden bzw. Mitverschulden durch eine unzulässige bzw. unangemessen hohe Geschwindigkeit; Unübersichtlichkeit im Straßenverkehr durch auf dem Seitenstreifen parkende Pkws - Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Unfallursächliches Verschulden bzw. Mitverschulden durch eine unzulässige bzw. unangemessen hohe Geschwindigkeit; Unübersichtlichkeit im Straßenverkehr durch auf dem Seitenstreifen parkende Pkws
- VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)
StVO § 3
Kein Gebot der Unterschreitung der zulässigen Geschwindigkeit wegen abstrakter Gefahr verkehrswidrigen Verhaltens von Fußgängern L - rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
StVO § 3
Begriff der unklaren Verkehrslage; Haftungsverteilung bei Kollision mit plötzlich hinter einem Müllfahrzeug hervortrendem Fußgänger - juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- LG Hannover, 27.02.2001 - 17 O 2993/00
- OLG Celle, 14.02.2002 - 14 U 94/01
Papierfundstellen
- NZV 2003, 44
- VersR 2003, 84 (Ls.)
Wird zitiert von ...
- KG, 11.07.2002 - 12 U 10154/00
Haftungsverteilung bei Kollision eines Radfahrers mit einem plötzlich auf die …
Der in der Berufungsbegründung und in der mündlichen Verhandlung wiederholte Hinweis der Beklagten auf die allgemeine Verpflichtung zur besonderen Rücksichtnahme auf Kinder im Straßenverkehr nach § 3 Abs. 2 a StVO überzeugt deswegen nicht, denn besondere Hinweise auf ein konkret bevorstehendes verkehrswidriges Verhalten der vom Kläger schon von weitem bemerkten Fußgänger bestanden auch nach Beklagtendarstellung nicht; ohne konkrete Anhaltspunkte oder Auffälligkeiten für ein verkehrswidriges Verhalten von Kindern oder Erwachsenen besteht für einen Fahrzeugführer jedoch keine Veranlassung, die Geschwindigkeit herabzusetzen oder die Aufmerksamkeit (Bremsbereitschaft) zu erhöhen (vgl. BGH MDR 2001, 212 ; NJW 1998 2816 = VM 1998, 1 = NZV 1998, 369 , OLG Hamm VM 2000, 11; DAR 2002, 309 ).