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   OLG Celle, 19.06.2003 - 14 U 268/02   

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https://dejure.org/2003,2219
OLG Celle, 19.06.2003 - 14 U 268/02 (https://dejure.org/2003,2219)
OLG Celle, Entscheidung vom 19.06.2003 - 14 U 268/02 (https://dejure.org/2003,2219)
OLG Celle, Entscheidung vom 19. Juni 2003 - 14 U 268/02 (https://dejure.org/2003,2219)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • openjur.de

    Schadenersatz bei Verkehrsunfall: Voraussetzungen einer Abrechnung auf Neuwagenbasis

  • Entscheidungsdatenbank Niedersachsen

    Anspruch auf Schadensersatz wegen Verkehrsunfalls; Zulässigkeit der Abrechung auf Neuwagenbasis; Erhebliche Beschädigung eines fabrikneuen Kfz; Möglichkeit der Wiederherstellung durch Auswechslung von Teilen; Abgeltung des merkantilen Minderwerts

  • verkehrslexikon.de

    Zum Anspruch des Unfallgeschädigten auf Regulierung auf Neuwagenbasis

  • IWW
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Anspruch auf Schadensersatz wegen Verkehrsunfalls; Zulässigkeit der Abrechung auf Neuwagenbasis; Erhebliche Beschädigung eines fabrikneuen Kfz; Möglichkeit der Wiederherstellung durch Auswechslung von Teilen; Abgeltung des merkantilen Minderwerts

  • Judicialis

    BGB § 249

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 249
    Zur Abrechnung eines Kfz-Unfalls auf Neuwagenbasis

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • anwaltonline.com(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Kurzinformation)

    Abrechnung auf Neuwagenbasis?

  • Info-Letter Versicherungs- und Haftungsrecht PDF, S. 10 (Kurzinformation)

    Abrechnung auf Neuwagenbasis ist nur bei erheblicher Beschädigung eines fabrikneuen Kraftfahrzeugs zulässig

  • onlineurteile.de (Kurzmitteilung)

    Nagelneues Auto demoliert - Zu den Bedingungen für eine "Abrechnung auf Neuwagenbasis"

Besprechungen u.ä.

  • IWW (Entscheidungsbesprechung)

    Unfallschadensregulierung - Abrechnung auf Neuwagenbasis: LG ja, OLG nein

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2003, 3640 (Ls.)
  • NJW-RR 2003, 1381
  • NJW-RR 2003, 1381 (Volltext mit red./amtl. LS)
  • NZV 2004, 586
 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (1)

  • OLG Celle, 20.06.2002 - 14 U 209/01

    Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall; Abrechnung des Kraftfahrzeugschadens auf

    Auszug aus OLG Celle, 19.06.2003 - 14 U 268/02
    Nach ständiger Rechtsprechung des (für Verkehrsunfallsachen fachzuständigen) Senats kommt eine solche Abrechnung auf Neuwagenbasis nur in Betracht, wenn der Unfall nicht ausschließlich solche Teile des Pkw betroffen hat, durch deren spurenlose Auswechslung der frühere Zustand voll wiederhergestellt werden kann (vgl. Urteil des Senats vom 20. Juni 2002, 14 U 209/01, OLGR 2002, 278 f. m. w. N.).
  • OLG Hamburg, 28.03.2008 - 14 U 95/07

    Unfallschadensregulierung - Abrechnung auf Neuwagenbasis

    In Anlehnung an die Rechtsprechung des OLG Celle (NZV 2004, 586) und OLG Hamm (NZV 2001, 478 f.) hat es den Standpunkt vertreten, dass der Geschädigten die Weiternutzung des Unfallfahrzeugs nach dessen Reparatur zuzumuten sei, weil vorliegend zusätzlich zum Austausch von Montageteilen lediglich Richtarbeiten geringen Umfangs an den tragenden Fahrzeugteilen erforderlich seien.

    Den Entscheidungen des OLG Celle NZV 2004, 586 und OLG Hamm NZV 2001, 478, 479, die geringfügige Richtarbeiten (im Fall des OLG Hamm immerhin 3 Stunden, im Fall des OLG Celle 1, 5 Stunden) für die Zulässigkeit einer Neupreisentschädigung nicht ausreichen lassen wollen, vermag der Senat nicht zu folgen.

  • OLG Nürnberg, 15.08.2008 - 5 U 29/08

    Schadensersatz bei Verkehrsunfall: Abrechnung auf Neuwagenbasis

    Der andere Teil der Rechtsprechung meint - in unterschiedlicher Gewichtung -, dass der Schaden einen erheblichen Prozentsatz des Neuwertes ausmachen (vertreten werden hier bis zu 30 %) und/oder dass der Schaden qualitativ erheblich sein müsse, so wenn tragende oder sicherheitsrelevante Teile betroffen sind (OLG Celle, NJW-RR 03, 1381; OLG Hamm NZV 04, 586).
  • OLG München, 01.12.2009 - 10 U 4364/09

    Schadensersatz bei Kfz-Unfall: Schadensabrechnung bei Anschaffung eines

    22 Nach h.M. kommt bei der Beschädigung eines neuwertigen Fahrzeugs eine Abrechnung auf Neuwagenbasis nur in Betracht, wenn der Unfall nicht ausschließlich solche Teile des Pkw betroffen hat, durch deren spurenlose Auswechslung der frühere Zustand voll wiederhergestellt werden kann (OLG Celle OLGR 2002, 278 f.; 2003, 444 = NJW-RR 2003, 1381 = NZV 2004, 586; OLG Nürnberg NZV 2008, 559; Senat a.a.O.).

    Auch nach den Entscheidungen des OLG Celle NZV 2004, 586 und OLG Hamm NZV 2001, 478, 479, reichen solche geringfügigen Richtarbeiten (OLG Hamm: 3 Stunden; OLG Celle: 1,5 Stunden) nicht für eine Abrechnung auf Neuwagenbasis.

  • OLG Düsseldorf, 23.05.2005 - 1 U 216/04

    Umfang des Schadensersatzes bei Beschädigung eines fabrikneuen Leasingfahrzeugs

    Ist das Unfallfahrzeug noch neuwertig und erleidet es eine erhebliche Beschädigung, kann der Geschädigte gemäß § 249 Abs. 2 BGB Abrechnung auf Neuwagenbasis, d.h. auf der Basis der Kosten eines ersatzweise beschafften Neufahrzeuges, verlangen - und zwar auch dann, wenn eine Reparatur erheblich billiger wäre (BGH NJW 1976, 1202; BGH NJW 1982, 433; OLG Karlsruhe, DAR 1994, 26; OLG Hamm NZV 2001, 478; OLG Celle NJW-RR 2003, 1381).

    Ein erheblicher Schaden liegt vor, wenn Karosserie und/oder Fahrwerk des Pkw so beschädigt sind, dass sie in wesentlichen Teilen wieder aufgebaut werden müssen (Senat, Urteil vom 19. Dezember 2003, Az. 1 U 139/03, veröffentlicht in Schaden-Praxis 2004, 158; so auch OLG Celle Verkehrsrecht und OLG Celle NZV 2004, 586 aktuell 2002, 163).

  • OLG Hamm, 13.07.2011 - 13 U 33/11

    Voraussetzungen der Schadensregulierung auf Neuwagenbasis

    Die ständige Rechtsprechung fordert ausdrücklich eine "erhebliche Beschädigung" des Fahrzeugs (OLG Hamm, MDR 2002, 89; OLG Celle, NJW-RR 2003, 1381; KG, NJW-Spezial 2010, 682; BGH, NJW 2009, 3022).

    Bei den beschädigten Teilen handelt es sich typischerweise um solche, die ohne weiteres und spurenlos ausgewechselt werden können (s.a. OLG Celle, NJW 2003, 3640).

  • OLG Düsseldorf, 19.12.2003 - 1 U 139/03

    Voraussetzungen für die Abrechnung eines Schadens auf Neuwagenbasis (unechter

    Um den Fahrzeugschaden auf Neuwagenbasis abrechnen zu können, ist indessen weiterhin eine Beschädigung notwendig, die in der Rechtsprechung allgemein mit dem Attribut "erheblich" beschrieben wird (vgl. OLG Celle NJW-RR 2003, 1381; OLG Celle OLGR 2002, 278; LG Heilbronn NZV 2003, 95; OLG Hamm NZV 2001, 478 jeweils m.w.N.).

    Das OLG Celle hat in seiner Entscheidung vom 19. Juni 2003 (NJW-RR 2003, 1381) unter Hinweis auf sein Urteil vom 20. Juni 2002 (OLGR 2002, 278) ausgeführt, dass eine Abrechnung auf Neuwagenbasis nur in Betracht komme, wenn der Unfall nicht ausschließlich solche Teile eines PKW betroffen habe, durch deren spurenlose Auswechselung der frühere Zustand voll wieder hergestellt werden könne.

  • LG Mönchengladbach, 25.10.2005 - 5 S 53/05

    Haftpflicht: Neuwertentschädigung - Neuwertentschädigung ohne Neuanschaffung?

    Nach Auffassung des OLG Celle (Urteil v. 20.6.2002 - 14 U 209/01, Juris Nr. KORE434342002; Urteil v. 19.6.2003, NJW-RR 2003, 1381) kann von einer erheblichen Beschädigung nur gesprochen werden, wenn Karosserie und/oder Fahrwerk in wesentlichen Teilen wieder aufgebaut werden müssen, und zwar auch bei Richtarbeiten geringen Umfangs und dem Einschweißen von Abschlussblechen.
  • OLG Düsseldorf, 19.12.2003 - 1 U 139/09

    Voraussetzungen für die Abrechnung eines Verkehrsunfallschadens auf Neuwagenbasis

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  • LG Hamburg, 13.04.2007 - 331 O 79/06

    Schadensersatz bei Kfz-Unfall: Abrechnung auf Neuwagenbasis

    Danach ist insbesondere erforderlich, dass Karosserie oder Fahrwerk des Fahrzeugs so stark beschädigt sind, dass sie in wesentlichen Teilen wieder aufgebaut werden müssen und nicht bloß Montageteile auszutauschen sind, selbst wenn dies mit einer Teillackierung der Karosserie einhergeht (OLG Celle, NZV 2004, 586 und OLGR 2002, 278; OLG Düsseldorf, Urt. v. 19.12.2003 - 1 U 139/03; OLG Hamm, NZV 2001, 478; LG Heilbronn, NZV 2003, 95).
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