Weitere Entscheidungen unten: OLG Stuttgart, 16.11.2004 | OLG München, 15.09.2004

Rechtsprechung
   BGH, 08.03.2005 - VIII ZB 55/04   

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https://dejure.org/2005,823
BGH, 08.03.2005 - VIII ZB 55/04 (https://dejure.org/2005,823)
BGH, Entscheidung vom 08.03.2005 - VIII ZB 55/04 (https://dejure.org/2005,823)
BGH, Entscheidung vom 08. März 2005 - VIII ZB 55/04 (https://dejure.org/2005,823)
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Volltextveröffentlichungen (15)

  • IWW
  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Ausgleich der Mehrkosten eines ausländischen Anwalts; Erstattungsfähigkeit der Kosten eines ausländischen Verkehrsanwalts in Höhe der Gebühren eines deutschen Rechtsanwalts; Regelung der Kostenverteilung für ausländische Anwälte innerhalb eines Prozessvergleichs; Kosten ...

  • riw-online.de(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz/Auszüge frei)

    Erstattung der Kosten eines ausländischen Verkehrsanwalts

  • tis-gdv.de
  • Anwaltsblatt

    § 91 ZPO

  • Judicialis

    ZPO § 91 Abs. 1 Satz 1

  • BRAK-Mitteilungen

    Kosten eines ausländischen Verkehrsanwaltes

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    ZPO § 91 Abs. 1 S. 1
    Kosten des ausländischen Verkehrsanwalts

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NJW 2005, 1373
  • MDR 2005, 895
  • NZV 2005, 309 (Ls.)
  • FamRZ 2005, 971 (Ls.)
  • BB 2005, 1248
  • BB 2005, 467
  • AnwBl 2005, 431
  • Rpfleger 2005, 381
 
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Wird zitiert von ... (22)Neu Zitiert selbst (7)

  • BGH, 30.11.1994 - XII ZR 59/93

    Ausgleichsansprüche des die gemeinsamen Schulden der Ehepartner allein

    Auszug aus BGH, 08.03.2005 - VIII ZB 55/04
    Ob die Auslegung eines Prozeßvergleichs in der Rechtsbeschwerdeinstanz nur in beschränktem Umfang, also nur darauf überprüft werden kann, ob die gesetzlichen Auslegungsregeln, Denkgesetze, Erfahrungssätze oder Verfahrensvorschriften verletzt sind, oder ob, weil es sich (auch) um eine Prozeßhandlung handelt, die Auslegung frei nachprüfbar ist, bedarf keiner Entscheidung (offengelassen für die Revision auch von BGH, Urteil vom 11. Mai 1995 - VII ZR 116/94, NJW-RR 1995, 1201, unter II 1; Urteil vom 30. November 1994 - XII ZR 59/93, NJW 1995, 652, unter I 4).
  • EuGH, 11.12.2003 - C-289/02

    AMOK

    Auszug aus BGH, 08.03.2005 - VIII ZB 55/04
    Der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften hat dies bereits für die Erstattung der Kosten eines ausländischen Rechtsanwalts entschieden, der nach § 28 des Gesetzes über die Tätigkeit europäischer Rechtsanwälte in Deutschland (EuRAG) im Einvernehmen mit einem in Deutschland niedergelassenen Rechtsanwalt handelt (EuGH, Urteil vom 11. Dezember 2003 - C-289/02, NJW 2004, 833).
  • BGH, 11.05.1995 - VII ZR 116/94

    Auslegung eines Prozeßvergleichs

    Auszug aus BGH, 08.03.2005 - VIII ZB 55/04
    Ob die Auslegung eines Prozeßvergleichs in der Rechtsbeschwerdeinstanz nur in beschränktem Umfang, also nur darauf überprüft werden kann, ob die gesetzlichen Auslegungsregeln, Denkgesetze, Erfahrungssätze oder Verfahrensvorschriften verletzt sind, oder ob, weil es sich (auch) um eine Prozeßhandlung handelt, die Auslegung frei nachprüfbar ist, bedarf keiner Entscheidung (offengelassen für die Revision auch von BGH, Urteil vom 11. Mai 1995 - VII ZR 116/94, NJW-RR 1995, 1201, unter II 1; Urteil vom 30. November 1994 - XII ZR 59/93, NJW 1995, 652, unter I 4).
  • OLG Stuttgart, 20.04.2004 - 8 W 234/03

    Kostenerstattung: Erstattungsanspruch einer ausländischen Partei hinsichtlich der

    Auszug aus BGH, 08.03.2005 - VIII ZB 55/04
    Das Beschwerdegericht, dessen Entscheidung in NJW-RR 2004, 1581, veröffentlicht ist, hat ausgeführt: Unter Anwendung deutschen Rechts seien nur Kosten der Beklagten in Höhe einer 10/10 Verkehrsgebühr und einer 10/10 Vergleichsgebühr für die englischen Verkehrsanwälte erstattungsfähig.
  • BGH, 12.12.2002 - I ZB 29/02

    Erstattung der Kosten eines auswärtigen Rechtsanwalts

    Auszug aus BGH, 08.03.2005 - VIII ZB 55/04
    Denn der Gerechtigkeitsgewinn, der bei einer übermäßig differenzierenden Betrachtung im Einzelfall zu erzielen ist, steht in keinem Verhältnis zu den sich einstellenden Nachteilen, wenn in zahlreichen Fällen darüber gestritten werden kann, ob die Kosten einer bestimmten Rechtsverfolgungs- oder Rechtsverteidigungsmaßnahme zu erstatten sind oder nicht (BGH, Beschluß vom 12. Dezember 2002 - I ZB 29/02, NJW 2003, 901, unter II 2 b aa, zu § 91 Abs. 2 Satz 1 Halbs. 2 ZPO).
  • OLG München, 29.05.1998 - 11 W 1388/98
    Auszug aus BGH, 08.03.2005 - VIII ZB 55/04
    Demgegenüber wird aber auch die Ansicht des Beschwerdegerichts geteilt, daß die Kosten eines ausländischen Rechtsanwalts nur in Höhe der Gebühren eines deutschen Rechtsanwalts zu erstatten sind (OLG München, JurBüro 2004, 380, 381; NJW-RR 1998, 1692, 1694, bezüglich der Tätigkeit eines ausländischen Prozeßbevollmächtigten in Zusammenarbeit mit einem deutschen Einvernehmensanwalt; vermittelnd OLG Frankfurt, JurBüro 1985, 1102, 1103).
  • OLG Bremen, 05.06.2001 - 2 W 62/01

    Kosten eines ausländischen Rechtsanwalts

    Auszug aus BGH, 08.03.2005 - VIII ZB 55/04
    a) Zwar umfaßt nach bislang herrschender Meinung der Erstattungsanspruch gegen die unterlegene Partei der Höhe nach sämtliche Kosten, die der ausländische Verkehrsanwalt seiner Partei gemäß dem Recht seines Heimatstaates berechnet hat (OLG Bremen, OLGR 2001, 363; OLG Celle, JurBüro 1986, 281; HansOLG Hamburg, JurBüro 1988, 1186; Zöller/Herget, ZPO, 24. Aufl., § 91 Rdnr. 13 Stichwort Verkehrsanwalt; Göttlich/Mümmler/Rehberg/Xanke, RVG, Stichwort Verkehrsanwalt, Nr. 5.3 m.w.Nachw.).
  • BGH, 28.03.2006 - VIII ZB 29/05

    Voraussetzungen des Entstehens der anwaltlichen Einigungsgebühr

    Das erfordert das Gebot der Rechtsklarheit und Rechtssicherheit, welches gerade auch im Kostenfestsetzungsverfahren gilt (vgl. Senatsbeschluss vom 8. März 2005 - VIII ZB 55/04, NJW 2005, 1373 unter II 3 a cc; ferner BGH, Beschluss vom 29. Juli 2004 - III ZB 71/03, NJW-RR 2004, 1577 unter II 2).

    Bei einer von Fall zu Fall differenzierenden Betrachtungsweise stünde er auch in keinem Verhältnis zu den sich einstellenden Nachteilen, weil bei der Bandbreite der denkbaren Gestaltungen nicht selten darüber gestritten werden könnte, ob eine vertragliche Einigung vorliegt oder nicht (vgl. Senatsbeschluss vom 8. März 2005, aaO, unter II 3 a bb, zu § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO; BGH, Beschluss vom 12. Dezember 2002 - I ZB 29/02, NJW 2003, 901 unter II 2 b aa, zu § 91 Abs. 2 Satz 1 Halbs. 2 ZPO).

  • BGH, 21.09.2005 - IV ZB 11/04

    Erstattungsfähigkeit der Verkehrsanwaltskosten im Berufungsverfahren;

    Die Prozessführung und die damit verbundene Beratung ist demgegenüber die vom Prozessbevollmächtigten in eigener Verantwortung wahrzunehmende Aufgabe (vgl. zu den Pflichtenkreisen des Prozessbevollmächtigten und des Verkehrsanwalts BGH, Urteile vom 17. Dezember 1987 - IX ZR 41/86 - NJW 1988, 1079 unter 4 b und vom 21. März 1991 - aaO unter II 1; Beschluss vom 8. März 2005 - VIII ZB 55/04 - BGH-Report 2005, 947 unter II 3 a bb; OLG Frankfurt OLGR 1993, 90; MünchKomm-ZPO/Belz, 2. Aufl. § 91 Rdn. 71; Hartmann, aaO Rdn. 11 ff.).
  • BGH, 28.09.2011 - I ZB 97/09

    Ausländischer Verkehrsanwalt

    Er konnte sich bislang auf die Aussage beschränken, dass die Kosten des ausländischen Verkehrsanwalts jedenfalls dann notwendig im Sinne des § 91 Abs. 1 ZPO sind, wenn die Hinzuziehung des ausländischen Rechtsanwalts zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung geboten war (Beschluss vom 8. März 2005 - VIII ZB 55/04, NJW 2005, 1373).

    Sollte es auf dieser Grundlage die Erstattungsfähigkeit der Verkehrsanwaltskosten bejahen, so sind sie nach den für inländische Verkehrsanwälte geltenden Grundsätzen zu bestimmen (BGH, NJW 2005, 1373).

  • BGH, 14.06.2005 - VI ZB 5/05

    Erstattung von Kosten eines ausländischen Rechtsanwalts bei Wahrnehmung eines

    Es entspricht der Ansicht des Bundesgerichtshofs, daß die Kosten eines ausländischen Anwalts nur in Höhe der Gebühren eines deutschen Rechtsanwalts zu erstatten sind (vgl. zum Verkehrsanwalt zuletzt BGH, Beschluß vom 8. März 2005 - VIII ZB 55/04 - NJW 2005, 1373 m.w.N.).

    a) Deutsches Recht ist nicht nur für die Frage der generellen Erstattungsfähigkeit der Kosten eines ausländischen Anwalts nach § 91 ZPO, sondern auch für die Höhe dieser Kosten maßgebend (vgl. BGH, Beschluß vom 8. März 2005 - VIII ZB 55/04 - aaO; Zöller/Herget, ZPO, 25. Aufl., § 91 Rn. 13 "Ausländischer Anwalt").

  • OLG Celle, 01.08.2008 - 2 W 160/08

    Übersetzungskosten als erstattungsfähige Kosten eines Rechtsstreits

    Wenn sich die Parteien im Wege einer Gerichtsstandvereinbarung der Deutschen Gerichtsbarkeit und somit Deutschem Verfahrensrecht unterwerfen, richtet sich die Kostentragungspflicht auch allein nach dem Deutschen Recht (vgl. BGH NJW 2005, 1373, 1374).
  • BGH, 22.11.2012 - VII ZB 42/11

    Bindung des Beschwerdegerichts an seine Rechtsauffassung nach erneuter Anrufung

    Der Bundesgerichtshof hat bereits mehrfach entschieden, dass sich sowohl die Frage der generellen Erstattungsfähigkeit der Kosten eines ausländischen Rechtsanwaltes als auch die Höhe dieser Kosten nach deutschem Recht richtet (Beschlüsse vom 28. September 2011 - I ZB 97/09, NJW 2012, 938; vom 14. Juni 2005 - VI ZB 5/05, NJW-RR 2005, 1375; vom 8. März 2005 - VIII ZB 55/04, NJW 2005, 1373; jeweils m.w.N.).

    dd) In gleicher Weise entfällt die Bindungswirkung, wenn es nicht zu einer Änderung der höchstrichterlichen Rechtsprechung gekommen ist, sondern zwischenzeitlich - wie hier durch den Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 8. März 2005 (VIII ZB 55/04, NJW 2005, 1373) - erstmalig eine von der Rechtsauffassung des Beschwerdegerichts abweichende höchstrichterliche Entscheidung ergangen ist.

  • OLG Celle, 25.04.2008 - 2 W 39/08

    Zulässigkeit der Berechnung von Rechtsanwaltskosten anhand der jeweils

    Die Rechtspflegerin hat zutreffend angenommen, dass die zusätzliche Berücksichtigung der abgerechneten Umsatzsteuer auf die Vergütung des ausländischen Verkehrsanwaltes der Beklagten nicht mit der von der höchstrichterlichen Rechtsprechung (vgl. BGH NJW 2005, 1373, 1374) vertretenen Rechtsauffassung in Einklang zu bringen sei, dass die Kosten eines ausländischen Rechtsanwalts nur in Höhe der Gebühren eines deutschen Rechtsanwalts zu erstatten seien.

    Für die Rechtsauffassung des Senats spricht auch das von dem BGH (vgl. BGH NJW 2005, 1373, 1374) für die einheitliche Beurteilung der Erstattungsfähigkeit der Kosten eines ausländischen Verkehrsanwalts nach deutschem Recht herangezogene Argument, dass in der Kostenfestsetzung häufig nur mit unverhältnismäßig hohem Aufwand entschieden werden könne, ob sich die abgerechnete Tätigkeit des ausländischen Rechtsanwalts auf die reine Vermittlung des Verkehrs mit den deutschen Prozessbevollmächtigten beschränkte oder ob es sich um eine grundsätzlich nicht erstattungsfähige weitergehende Prozessbegleitung und Beratung handelte.

  • OLG Stuttgart, 22.05.2007 - 8 W 202/07

    Erstattungsfähigkeit der Vergütung eines ausländischen Verkehrsanwalts; Umfang

    Die ausländische Partei darf nach der Rechtsprechung des BGH (NJW 2005, 1373) einem Verkehrsanwalt an ihrem Sitz oder Wohnort Mandat erteilen, der seinerseits einen inländischen Hauptbevollmächtigten beauftragen kann.

    Und der BGH nimmt seinerseits auf den Beschluss des OLG München in seinen Entscheidungen zur Höhe der Vergütung eines ausländischen Verkehrsanwalts ohne Einschränkungen Bezug (BGH NJW 2005, 1373 und NJW-RR 2005, 1732).

  • OLG Karlsruhe, 27.06.2005 - 15 W 28/05

    Kostenfestsetzung: Höhe der Entschädigung für Terminswahrnehmung durch

    (Ebenso in einem entsprechenden Fall BGH, Urteil vom 08.03.2005 - VIII ZB 55/04 -, S. 5 ff.).
  • OLG Köln, 20.04.2010 - 17 W 51/10

    Erstattungsfähigkeit der Kosten des "Hausanwalts" einer ausländischen Partei

    Die Kosten eines (ausländischen) Verkehrsanwalts sind dabei grundsätzlich in Höhe der Gebühren eines deutschen (Verkehrs-)Anwalts erstattungsfähig (vgl. BGH NJW 2005, 1373 = AGS 2005, 268 = MDR 2005, 895; OLG Stuttgart OLGR 2008, 74; OLGR 2009, 452; Senatsbeschlüsse vom 22.04.2009 - 17 W 47/09 - und vom 13.08.2009 - 17 W 187/09 sowie 17 W 218 + 232/09 - Zöller/Herget, ZPO 28. Aufl. § 91 Rn. 13 "Ausländer"), und zwar neben den Kosten eines - in diesem Falle regelmäßig am Sitz des Prozessgerichts zu beauftragenden (vgl. OLG Stuttgart OLGR 2009, 452) - inländischen Prozessbevollmächtigten.
  • OLG Köln, 21.11.2012 - 16 U 126/11

    Internationale Zuständigkeit der deutschen gerichte für die geltendmachung von

  • OLG Düsseldorf, 14.03.2006 - 10 W 139/05

    Erstattung der Kosten für eine Informationsreise der ausländischen Partei an den

  • OLG München, 16.02.2011 - 11 W 224/11

    Rechtsanwaltskosten: Erstattungsfähigkeit der Kosten des Verkehrsanwalts einer

  • OLG Stuttgart, 05.02.2009 - 8 W 40/09

    Rechtsanwaltsgebühr: Erstattungsfähigkeit von Reisekosten eines von einem

  • OLG München, 07.08.2007 - 11 W 1999/07

    Zur Anrechenbarkeit einer vorgerichtlichen Geschäftsgebühr auf die

  • OLG München, 23.07.2012 - 34 Sch 19/11

    (Inländischer) ICC-Schiedsspruch: Vollstreckbarerklärung; Überprüfung der

  • OLG Düsseldorf, 05.03.2010 - 2 W 14/10

    Erstattungsfähigkeit der Kosten eines Patentanwalts

  • OLG Naumburg, 18.09.2013 - 2 W 51/12

    Consulente in marchi - Markenrechtsstreit: Erstattungsfähigkeit der Kosten der

  • OLG Köln, 30.12.2010 - 17 W 308/10

    Erstattungsfähigkeit der Kosten für die Einschaltung eines italienischen

  • OLG Rostock, 28.12.2010 - 5 W 121/10

    Erstattungsfähigkeit der Kosten ausländischer Korrespondenzanwälte

  • KG, 16.07.2010 - 1 Ws 95/10

    Kostenfestsetzung: Anspruch auf Erstattung von Aufwendungen eines im Ausland

  • KG, 27.08.2009 - 2 W 262/08

    Kostenrecht: Gebührenerstattung für ausländischen Rechtsanwalt

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Rechtsprechung
   OLG Stuttgart, 16.11.2004 - 10 U 186/04   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2004,7687
OLG Stuttgart, 16.11.2004 - 10 U 186/04 (https://dejure.org/2004,7687)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 16.11.2004 - 10 U 186/04 (https://dejure.org/2004,7687)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 16. November 2004 - 10 U 186/04 (https://dejure.org/2004,7687)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Anspruch auf Ersatz des abstrakten Nutzungsausfallschadens bei Schädigung eines Behördenfahrzeuges; Erstattungsfähigkeit der vom Leasinggeber auf die Reparaturrechnung gezahlten Mehrwertsteuer

  • ra.de
  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • verkehrslexikon.de (Auszüge)
  • rechtsportal.de (Leitsatz)

    BGB § 249
    Nutzungsausfallentschädigung für ein Polizeifahrzeug; Erstattung der Mehrwertsteuer bei einem unfallbeschädigten Leasingfahrzeug

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZV 2005, 309
 
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Wird zitiert von ... (14)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 14.07.1993 - IV ZR 181/92

    Berechnung der Neupreisentschädigung bei Totalschaden des Leasingfahrzeugs

    Auszug aus OLG Stuttgart, 16.11.2004 - 10 U 186/04
    Nach der Rechtsprechung des BGH (NJW 1993, 2870) kommt es hinsichtlich der Erstattungsfähigkeit der Mehrwertsteuer auf die Verhältnisse des Leasinggebers und nicht des Leasingnehmers an.
  • OLG Hamm, 03.03.2004 - 13 U 162/03

    Abrechnung bei Ausfall eines Behördenfahrzeugs

    Auszug aus OLG Stuttgart, 16.11.2004 - 10 U 186/04
    Zwar hat das OLG Hamm in seinem Urteil vom 03.03.2004 - 13 U 162/03 (NZV 2004, 472) angenommen, dass auch bei Schädigung eines Behördenfahrzeuges Nutzungsausfall wie bei einem gewerblich genutzten Fahrzeug nur dann zugesprochen werden könne, wenn dieser konkret nachgewiesen werde.
  • BGH, 26.03.1985 - VI ZR 267/83

    Nutzungsausfall für Fahrzeuge von Behörden oder gemeinnützigen Einrichtungen

    Auszug aus OLG Stuttgart, 16.11.2004 - 10 U 186/04
    Nach der insoweit nicht vom großen Senat aufgehobenen Entscheidung des BGH vom 26.03.1985 - VI ZR 267/83 - in NJW 1985, 2471 steht einer Behörde für den zeitweisen Entzug des Gebrauchsvorteils von Kraftfahrzeugen dann eine Entschädigung zu, wenn die in dem Verzicht auf ein Ersatzfahrzeug liegende Entbehrung sich für die geschädigte Behörde als fühlbarer wirtschaftlicher Nachteil ausgewirkt hat.
  • VGH Baden-Württemberg, 25.07.2000 - 4 S 1587/98

    Regressforderung des Dienstherrn - Nutzungsentschädigung für beschädigtes

    Auszug aus OLG Stuttgart, 16.11.2004 - 10 U 186/04
    Der VGH Mannheim (NVwZ 2001, 344) fordert eine empfindliche Beeinträchtigung der Behörde.
  • BGH, 04.12.2007 - VI ZR 241/06

    Nutzungsentschädigung bei Beschädigung eines gewerblich genutzten PKW

    Andere sind der Auffassung, die Entscheidung schließe eine Nutzungsausfallentschädigung auch für gewerblich genutzte Fahrzeuge bei Vorliegen der dafür geforderten Voraussetzungen nicht aus (vgl. OLG Hamm NZV 1994, 227, 228; OLG Köln VersR 1995, 719, 720; OLG Düsseldorf OLGR 2001, 453 f.; OLG Stuttgart NZV 2005, 309; OLG Schleswig OLGR 2005, 601, 602; OLG Stuttgart NZV 2007, 414, 415 f.; Diehl zfs 2001, 546 f.; Erman/Kuckuk, BGB, 11. Aufl., § 249 Rn. 58; Reitenspiess DAR 1993, 142, 144 ff.; Deutscher Verkehrsgerichtstag 1993, Arbeitskreis VI, NZV 1993, 102, 104; Zeuner NZV 1990, 349 f.).
  • LG Coburg, 28.05.2021 - 33 S 10/21

    Ersatzpflicht bei Beschädigung eines Leasingfahrzeuges - Ersatzfähigkeit von

    Das Amtsgericht bezieht sich zu der von ihm vertretenen Auffassung auf die Kommentierung in Burmann/Heß/Hühnermann/Jahnke, § 249 BGB, Rn. 143, sowie auf ein Urteil des Bundesgerichtshofs vom 05.11.1991, VI ZR 145/91, NJW 1992, 553, und Entscheidungen des OLG Stuttgart vom; 16.11.2004, NZV 2005, 309, und des OLG München, Urteil vom 23.01.2015, 10 U 1620/14, NZV 2015, 305.

    Soweit das OLG Stuttgart in der auch vom Amtsgericht zitierten Entscheidung vom 16.11.2004, Az. 10 U 186/04, BeckRS 2005, 12137, eine abweichende Auffassung vertritt, handelt es sich hierbei um eine absolute Mindermeinung, die im Übrigen auch nicht nachvollziehbar begründet ist.

  • OLG Naumburg, 13.03.2008 - 1 U 44/07

    Ersatzfähiger Vermögensschaden wegen entfallener Nutzungsmöglichkeit eines

    Diese Ansicht beruft sich u.a. auf eine Entscheidung des VI. Zivilsenates des Bundesgerichtshofes vor dem Erlass des o.g. Beschlusses des Großen Senats für Zivilsachen (Urteil v. 26. März 1985, VI ZR 267/83 "Krankentransportwagen der Bundeswehr" = NJW 1985, 2471 - in juris Rn. 8) die durch den nachfolgenden Beschluss des Großen Senats für Zivilsachen nicht abgeändert worden sei (vgl. hierzu OLG München, Urteil v. 25. Januar 1990, 24 U 266/89 "Polizeifahrzeug" = NZV 1990, 348; OLG Köln, Urteil v. 16. März 1995, 1 U 89/94 = OLGR 1995, 236; OLG Stuttgart, Urteil v. 16. November 2004, 10 U 186/04 "Polizeifahrzeug" = NZV 2005, 309; dass., Urteil v. 12. Juli 2006, 3 U 62/06 "Zahntechniker-Kfz." = NJW 2007, 962; in juris Rn. 46 bis 55).
  • OLG München, 26.04.2013 - 10 U 3879/12

    Umfang des Schadensersatzes für Unfallschäden eines geleasten Fahrzeugs

    Der Senat weicht auch nicht von der Entscheidung des OLG Stuttgart, NZV 2005, 309 ab; bei dem zu Grunde liegenden Sachverhalt ging es um den Anspruch des Leasingnehmers auf Erstattung der Mehrwertsteuer bei einer Reparatur des Fahrzeugs.
  • OLG Naumburg, 26.02.2009 - 1 U 76/08

    Haftungsverteilung bei Kollision eines Sonderrechte in Anspruch nehmenden

    Diese Rechtsansicht steht im Einklang mit der Entscheidung des VI. Zivilsenats des Bundesgerichtshofes (vgl. Urteil vom 26.März 1985, VI ZR 267/83 "Krankentransportwagen der Bundeswehr" - NJW 1985, 2471, in juris Rn. 8; vgl. auch Urteil vom 4. Dezember 2007, VI ZR 241/06 - NJW 2008, 913, in juris Rn. 6, 8, 10) und derjenigen anderer Oberlandesgerichte (vgl. OLG München, Urteil vom 25. Januar 1990, 24 U 266/89 "Polizeifahrzeug" - NZV 1990, 348; OLG Stuttgart, Urteil vom 16. November 2004, 10 U 186/04 "Polizeifahrzeug" - NZV 2005, 309).
  • OLG Düsseldorf, 02.07.2009 - 5 U 147/07

    Ersatzfähigkeit des Nutzungsausfalls eines gewerblich genutzten Kraftfahrzeugs

    Demgegenüber wird in weiten Teilen der neueren obergerichtlichen Rechtsprechung die Auffassung vertreten, die Entscheidung des Großen Senats schließe eine Nutzungsausfallentschädigung auch für gewerblich genutzte Fahrzeuge bei Vorliegen der dafür erforderlichen Voraussetzungen nicht aus (vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom 02.04.2001, 1 U 132/00, OLGR Düsseldorf 2001, 453,ff = ZfSch 2001, 545f ; OLG Schleswig, Urteil vom 07.07.2005, 7 U 3/03, MDR 2006, 202f; OLG Stuttgart, 10. Zivilsenat, Urteil vom 16.11.2004, 10 U 186/04, NZV 2005, 309 ; OLG Stuttgart, 3 Zivilsenat, Urteil vom 12.07.2006, 3 U 62/06, NZV 2007, 414) sowie die weiteren zahlreichen Fundstellen dort und in BGH, Urteil vom 04.12.2007, VI ZR 241/06, r + s 2008, 127, 128 Tz. 9).
  • OLG Stuttgart, 12.07.2006 - 3 U 62/06

    Schadensersatz bei Kfz-Unfall: Berechnung des Nutzungsentgangs nach der Tabelle

    Der 10. Senat des OLG Stuttgart (NZV 2005, 309) hielt bei einem Behördenfahrzeug eine Nutzungsentschädigung für möglich, wenn sich die im Verzicht auf ein Ersatzfahrzeug liegende Entbehrung für die Behörde als fühlbarer wirtschaftlicher Nachteil auswirkte, mit der Begründung, dass sonst einer Behörde, würde sie kein Ersatzfahrzeug anmieten, nie abstrakte Nutzungsentschädigung zustünde, weil sie keinen Nutzungsausfall konkret nachzuweisen vermag mangels erwerbswirtschaftlicher Betätigung des Staates.
  • LG Coburg, 28.05.2021 - 32 S 7/21

    Zum Umfang des Schadensersatzanspruchs nach einem Verkehrsunfall

    Das Amtsgericht bezieht sich zu der von ihm vertretenen Auffassung auf die Kommentierung in Burmann/Heß/Hühnermann/Jahnke, § 249 BGB, Rn. 143, sowie auf ein Urteil des Bundesgerichtshofs vom 05.11.1991, VI ZR 145/91, NJW 1992, 553, und Entscheidungen des OLG Stuttgart vom 16.11.2004, NZV 2005, 309, und des OLG München, Urteil vom 23.01.2015, 10 U 1620/14, NZV 2015, 305.

    Soweit das OLG Stuttgart in der auch vom Amtsgericht zitierten Entscheidung vom 16.11.2004, Az. 10 U 186/04, BeckRS 2005, 12137, eine abweichende Auffassung vertritt, handelt es sich hierbei um eine absolute Mindermeinung, die im Übrigen auch nicht nachvollziehbar begründet ist.

  • OLG Naumburg, 01.08.2013 - 2 U 159/12

    Verkehrssicherungspflichtverletzung: Pflichten des Grundstückeigentümers bei

    Diese Rechtsansicht steht im Einklang mit der Entscheidung des VI. Zivilsenats des Bundesgerichtshofes (vgl. Urteil vom 26.03.1985, VI ZR 267/83 "Krankentransportwagen der Bundeswehr" - NJW 1985, 2471, in juris Rdnr. 8; vgl. auch Urteil vom 04.12.2007, VI ZR 241/06 - NJW 2008, 913, in juris Rdnr. 6, 8, 10) und derjenigen anderer Oberlandesgerichte (vgl. OLG München, Urteil vom 25.01.1990, 24 U 266/89 "Polizeifahrzeug" - NZV 1990, 348; OLG Stuttgart, Urteil vom 16.11.2004, 10 U 186/04 "Polizeifahrzeug" - NZV 2005, 309).
  • LG Dessau-Roßlau, 07.10.2011 - 4 O 8/11

    Schadensersatz bei Kfz-Unfall: Nutzungsausfallentschädigung für behördlich

    Das Gericht folgt insoweit der in der obergerichtlichen Rechtsprechung (vgl. BGH, NJW 1985, 2471; OLG Naumburg, NJW-RR 2009, 1187; OLG München, NZV 90, 348; OLG Stuttgart, NZV 2005, 309; OLG Hamm, NZV 2004, 472; BGH VersR 2008, 369, zwar offengelassen, aber zur Bejahung einer Nutzungsausfallentschädigung tendierend), herrschenden Meinung, wonach bei einem behördlich genutzten Fahrzeug - wie hier der Rettungswagen eines gemeinnützigen Vereins - die entfallende Nutzungsmöglichkeit einen ersatzfähigen Schaden darstellen kann, wenn der Eigentümer auf die kostenintensive Anmietung eines Ersatzfahrzeuges verzichtet.
  • AG Schwäbisch Gmünd, 28.06.2016 - 2 C 1123/15
  • LG Köln, 21.12.2011 - 9 S 62/11

    Anspruch auf Nutzungsentschädigung bei gewerblich genutzten Fahrzeugen;

  • LG Würzburg, 16.02.2022 - 53 S 1496/21

    Sachschadensersatz - Erstattungsfähigkeit der Umsatzsteuer bei Reparatur des

  • VG Koblenz, 02.10.2007 - 1 K 23/07
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Rechtsprechung
   OLG München, 15.09.2004 - 18 U 2176/04   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2004,4067
OLG München, 15.09.2004 - 18 U 2176/04 (https://dejure.org/2004,4067)
OLG München, Entscheidung vom 15.09.2004 - 18 U 2176/04 (https://dejure.org/2004,4067)
OLG München, Entscheidung vom 15. September 2004 - 18 U 2176/04 (https://dejure.org/2004,4067)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • autokaufrecht.info

    Fehlerhafte Angabe zum zu verwendenden Kraftstoff in Pkw-Prospekt

  • IWW
  • Wolters Kluwer

    Kaufrechtliche Mängelhaftung auf Grund des zu verwendenen Benzins eines Kfz; Ausschließliche Verwendung von Benzin mit ROZ 95 und ROZ 98; Bestimmung der Eignung zur gewöhnlichen Verwendung; Erweiterung der Soll-Beschaffenheit durch Angaben des Herstellers

  • Judicialis

    BGB § 437 Nr. 2; ; BGB § 440 S. 1; ; BGB § 323 Abs. 1; ; BGB § 323 Abs. 2 Nr. 1; ; BGB § 434 Abs. 1 S. 2 Nr. 2; ; BGB § 434 Abs. 1 S. 3

  • Prof. Dr. Lorenz (Kurzanmerkung und Volltext)

    Werbeangaben und objektiver Fehlerbegriff nach neuem Gewährleistungsrecht (§ 434 I S. 3 BGB n.F.)

  • rechtsportal.de

    Rücktritt vom Kaufvertrag wegen unrichtiger Prospektaussage über zu verwendenden Kraftstoff für Pkw VW Polo "Highline"

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (5)

Besprechungen u.ä. (3)

  • Alpmann Schmidt | RÜ(Abo oder Einzelheftbestellung) (Fallmäßige Aufbereitung - für Studienzwecke)

    Keine Haftungsmilderung bei Beschädigung des weiterbenutzten Kfz nach erfolgtem Rücktritt

  • jurafuchs.de (Fallmäßige Aufbereitung - für Studienzwecke)

    Sachmangel: Öffentliche Äußerungen des Verkäufers, § 434 Abs. 3 S. 1 Nr. 2b BGB / Falche Angaben zum Kfz-Kraftstoff

  • Prof. Dr. Lorenz (Kurzanmerkung und Volltext)

    Werbeangaben und objektiver Fehlerbegriff nach neuem Gewährleistungsrecht (§ 434 I S. 3 BGB n.F.)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2005, 494
  • NZV 2005, 309
 
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Wird zitiert von ... (2)

  • OLG Hamm, 10.09.2008 - 11 U 151/07

    Rückabwicklung eines Kaufvertrages über ein Wohnmobil wegen unzureichender

    Sieht man - was zugunsten des Klägers als richtig unterstellt werden kann - die in den dem Kläger überlassenen Verkaufsprospekten der Fa. G1 gemachten Angaben zu den technischen Daten des streitbefangenen Fahrzeugs und hier speziell zu den Punkten "Masse in fahrbereitem Zustand kg", "zulässige Gesamtmasse in beladenem Zustand kg" und "Zuladung" als werbende Anpreisung der i.S.d. § 434 I S. 3 BGB an (vgl. hierzu Palandt-Weidenkaff, aa0. § 434 Rz. 35 unter Hinweis auf OLG München, NJW-RR 2005, 494), deren Inhalt sich die Beklagte im Falle einer vor Vertragsabschluss erfolgten Weitergabe der Prospekte an den Kläger ggfs. zurechnen lassen müsste, so ergibt sich auch dann kein Sachmangel des verkauften Fahrzeugs.
  • OLG München, 28.05.2014 - 3 U 4742/13

    Mängel eines Anhängers

    Dabei handelt es sich um eine öffentliche Äußerung des Herstellers über bestimmte Eigenschaften des Produkts, die die Soll-Beschaffenheit der Eignung zur gewöhnlichen Verwendung um solche Eigenschaften erweitert, die an sich nicht zu einer derartigen Beschaffenheit gehören (vgl. Urteil des OLG München vom 15.09.2004, 18 U 2176/04, NJW-RR 2005, 494 : hier war in einem VW-Verkaufsprospekt angegeben, das Fahrzeug VW Polo "Highline" sei mit Superbenzin, bleifrei oder Normalbenzin, bleifrei, mindestens 91 ROZ zu betreiben, während bei dem an die Klagepartei gelieferten Fahrzeug dieses Typs Super Plus, 98 ROZ oder Superbenzin, 95 ROZ, verwendet werden musste).
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