Rechtsprechung
LG Hannover, 23.03.2011 - 11 S 56/10 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (3)
Kurzfassungen/Presse
- anwaltonline.com(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Kurzinformation)
Verzögerung der Abwicklung des Verkaufs eines Unfallfahrzeugs
Besprechungen u.ä.
- vogel.de (Entscheidungsbesprechung)
Kfz-Versicherung haftet für Probleme - Grund: Versicherer profitiert von höheren Restwerten
Papierfundstellen
- NJW-RR 2011, 1248
- NZV 2011, 547
Wird zitiert von ... Neu Zitiert selbst (3)
- BGH, 30.11.1999 - VI ZR 219/98
Schadensminderungspflicht bei Veräußerung eines Unfallfahrzeugs mit Totalschaden
Auszug aus LG Hannover, 23.03.2011 - 11 S 56/10
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann der Geschädigte eines Verkehrsunfalls im Interesse der Geringhaltung des Schadens verpflichtet sein, von einer ihm vom Schädiger nachgewiesenen, ohne weiteres zugänglichen günstigeren Verwertungsmöglichkeit des Unfallfahrzeugs Gebrauch zu machen (vgl. u.a. BGHZ 143, 189). - BGH, 29.10.1974 - VI ZR 42/73
Überhöhte Reparaturkosten oder zu lange Reparaturdauer - schuldhafte Verletzung …
Auszug aus LG Hannover, 23.03.2011 - 11 S 56/10
Der Bundesgerichtshof hat hinsichtlich des Umfangs der Schadensersatzpflicht bei Fahrzeugreparaturen ausgeführt, dass bei der Instandsetzung eines beschädigten Kraftfahrzeugs der Schädiger als Herstellungsaufwand nach § 249 S. 2 BGB grundsätzlich auch die Mehrkosten schulde, die ohne eigene Schuld des Geschädigten die von ihm beauftragte Werkstatt infolge unwirtschaftlicher oder unsachgemäßer Maßnahmen verursacht hat (BGHZ 63, 182). - BGH, 09.02.1995 - IX ZR 207/94
Anwaltsgebühren bei außergerichtlicher Regulierung eines Unfallschadens
Auszug aus LG Hannover, 23.03.2011 - 11 S 56/10
Von einem einheitlichen Auftrag (vgl. BGH, NJW 1995, 1431) und damit von nur einer gebührenrechtlichen Angelegenheit kann daher nicht ausgegangen werden.
- AG Berlin-Mitte, 28.05.2013 - 109 C 3286/12 Weder Sachverständige noch Drittbeauftragte sind im Verhältnis zur Klägerin Erfüllungsgehilfen (NJW-RR 2011, 1248 m. Verweis auf Rspr. des BGH, BGHZ 63, 182).