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Rechtsprechung
   OLG Oldenburg, 03.04.2012 - 2 SsRs 294/11   

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https://dejure.org/2012,9190
OLG Oldenburg, 03.04.2012 - 2 SsRs 294/11 (https://dejure.org/2012,9190)
OLG Oldenburg, Entscheidung vom 03.04.2012 - 2 SsRs 294/11 (https://dejure.org/2012,9190)
OLG Oldenburg, Entscheidung vom 03. April 2012 - 2 SsRs 294/11 (https://dejure.org/2012,9190)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Anforderungen an die Erfüllung der Schriftform eines Antrags auf Zulassung einer Rechtsbeschwerde durch Absendung einer E-mail

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Form der Rechtsbeschwerde bzw. des Zulassungsantrags; eMail

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Einlegung einer Rechtsbeschwerde per E-Mail nicht möglich

  • schadenfixblog.de (Kurzinformation)

    Rechtsbeschwerde per Email im Bußgeldverfahren mangels Schriftform unzulässig

  • taxi-zeitschrift.de (Kurzinformation)

    Ordnungswidrigkeitsverfahren: Keine E-Mail ans Gericht

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZV 2012, 303
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (6)

  • LG Magdeburg, 27.10.2008 - 24 Qs 87/08
    Auszug aus OLG Oldenburg, 03.04.2012 - 2 SsRs 294/11
    Sind sie nicht erfüllt, können derartige Erklärungen auch während einer Übergangszeit nicht per E-Mail eingereicht werden (vgl. für die inhaltlich übereinstimmende Vorschrift des §§ 41 a Abs. 2 StPO: OLG Koblenz NSTZ RR 2011, 211; OLG Oldenburg NJW 2009, 536; LG Heidelberg SVR 2009, 105; LG Zweibrücken VRS 119, 223; LG Magdeburg Beschluss vom 27.10.2008 AZ. 24 Qs 87/08, zitiert nach juris; Meyer-Goßner StPO 54.Aufl. § 41 a Rz. 9).
  • BGH, 21.01.1958 - 1 StR 236/57
    Auszug aus OLG Oldenburg, 03.04.2012 - 2 SsRs 294/11
    Bei dem Antrag gemäß § 346 Abs. 2 StPO handelt es sich um einen Rechtsbehelf eigener Art, der keinen besonderen Formerfordernissen unterliegt (vgl. BGH wistra 1989, 313; BGH NJW 1958, 509 Meyer-Goßner StPO, 54. Aufl., § 346 Rz. 8; KK-Pikart 3.Aufl.
  • BGH, 04.12.2008 - IX ZB 41/08

    Keine Wahrung der Schriftform durch E-Mail

    Auszug aus OLG Oldenburg, 03.04.2012 - 2 SsRs 294/11
    Diese Erwägungen finden Bestätigung in der Entscheidung des BGH vom 04.12.2008 zur Wahrung der Schriftform durch E-Mails im zivilprozessualen Bereich (BGH WM 2009, 331).
  • LG Heidelberg, 18.01.2008 - 11 Qs 2/08

    Unzulässigkeit der Einlegung eines Einspruchs per E-Mai

    Auszug aus OLG Oldenburg, 03.04.2012 - 2 SsRs 294/11
    Sind sie nicht erfüllt, können derartige Erklärungen auch während einer Übergangszeit nicht per E-Mail eingereicht werden (vgl. für die inhaltlich übereinstimmende Vorschrift des §§ 41 a Abs. 2 StPO: OLG Koblenz NSTZ RR 2011, 211; OLG Oldenburg NJW 2009, 536; LG Heidelberg SVR 2009, 105; LG Zweibrücken VRS 119, 223; LG Magdeburg Beschluss vom 27.10.2008 AZ. 24 Qs 87/08, zitiert nach juris; Meyer-Goßner StPO 54.Aufl. § 41 a Rz. 9).
  • LG Zweibrücken, 07.07.2010 - Qs 47/10

    Anforderung an die schriftliche Einlegung eines Rechtsmittels durch einfache

    Auszug aus OLG Oldenburg, 03.04.2012 - 2 SsRs 294/11
    Sind sie nicht erfüllt, können derartige Erklärungen auch während einer Übergangszeit nicht per E-Mail eingereicht werden (vgl. für die inhaltlich übereinstimmende Vorschrift des §§ 41 a Abs. 2 StPO: OLG Koblenz NSTZ RR 2011, 211; OLG Oldenburg NJW 2009, 536; LG Heidelberg SVR 2009, 105; LG Zweibrücken VRS 119, 223; LG Magdeburg Beschluss vom 27.10.2008 AZ. 24 Qs 87/08, zitiert nach juris; Meyer-Goßner StPO 54.Aufl. § 41 a Rz. 9).
  • OLG Oldenburg, 14.08.2008 - 1 Ws 465/08

    Voraussetzungen und inhaltliche Anforderungen für eine wirksame

    Auszug aus OLG Oldenburg, 03.04.2012 - 2 SsRs 294/11
    Sind sie nicht erfüllt, können derartige Erklärungen auch während einer Übergangszeit nicht per E-Mail eingereicht werden (vgl. für die inhaltlich übereinstimmende Vorschrift des §§ 41 a Abs. 2 StPO: OLG Koblenz NSTZ RR 2011, 211; OLG Oldenburg NJW 2009, 536; LG Heidelberg SVR 2009, 105; LG Zweibrücken VRS 119, 223; LG Magdeburg Beschluss vom 27.10.2008 AZ. 24 Qs 87/08, zitiert nach juris; Meyer-Goßner StPO 54.Aufl. § 41 a Rz. 9).
  • AG Baden-Baden, 24.08.2020 - 14 OWi 308 Js 3503/20

    Bußgeldbescheid wegen Verkehrsordnungswidrigkeit: Zulässigkeit des Einspruchs

    Nach einer weiteren Ansicht ist eine Einlegung per E-Mail nur zulässig, wenn die Vorgaben des § 110c OWiG i.V.m. § 32a StPO eingehalten sind (vgl. Krenberger/Krumm, OWiG, 5. Auflage 2018, § 67 Rn. 33; Krenberger, jurisPR-VerkR 4/2019 Anm. 4; so auch OLG Oldenburg zur Einlegung der Rechtsbeschwerde, Beschluss vom 03.04.2012, 2 SsRs 294/11; so auch zur Einlegung einer Beschwerde nach § 306 StPO über § 41a StPO: OLG Hamm, Beschluss vom 28.12.2017, III-4 Ws 241/17; LG Gießen, Beschluss vom 20.05.2015, 802 Js 38909/14; LG Zweibrücken, Beschluss vom 07.07.2010, Qs 47/10).
  • AG Kassel, 06.09.2017 - 384 OWi 9433 Js 27079/17

    Einspruch, Bußgeldbescheid, Schriftform, einfache Email

    Allerdings wird in der Literatur eine richterliche Rechtsfortbildung dahin befürwortet, die Einlegung eines Einspruchs gegen einen Bußgeldbescheid per E-Mail ohne Signatur nach dem Signaturgesetz als zulässig anzusehen (Seitz in Göhler, OWiG, 16. Auflage, § 67 OWiG Rn. 22a m.w.N.; Krenberger, a.a.O); die hierzu bisher ergangene Rechtsprechung hat sich aber dieser Ansicht zu Recht nicht angeschlossen (LG Fulda, Az. 2 Qs 65/12, Beschluss vom 02. Juli 2012,: OLG Oldenburg, Beschluss vom 03 04.2011, Az.: 2 SsRs 294/11).

    E-Mails genügen der Schriftform nicht, da sie weder ein beim Absender erstelltes Originalschriftstück voraussetzen noch zwingend eine urkundliche Verkörperung am Empfangsort erfahren (OLG Oldenburg, Beschluss vom 03.04.2011, Az.: 2 SsRs 294/11, juris-Rz. 7).

    Denn es bedürfte keiner speziellen Vorschriften, welche bestimmen, dass schriftlich einzureichende Erklärungen durch E-Mails nur unter weiteren Voraussetzungen abgegeben werden können, wenn die Schriftform durch solche ohnedies als eingehalten angesehen werden könnte (OLG Oldenburg, Beschluss vom 03.04.2011, Az.: 2 SsRs 294/11 , juris-Rz. 8; BGH, Beschluss vom 04.12.2008, Az : IX ZB 41/08, NJW-RR 2009, 357).

  • LG Münster, 12.10.2015 - 2 Qs 76/15

    Email, Rechtsmitteleinlegung, Wirksamkeit, Schriftform

    Allerdings wird in der Literatur eine richterliche Rechtsfortbildung dahin befürwortet, die Einlegung eines Einspruchs gegen einen Bußgeldbescheid per E-Mail ohne Signatur nach dem Signaturgesetz als zulässig anzusehen (Seitz in: Göhler, OWiG, 16. Auflage, § 67 OWiG Rz. 22a m.w.N.; Krenberger, a.a.O); die hierzu bisher ergangene Rechtsprechung hat sich aber dieser Ansicht zu Recht nicht angeschlossen (LG Fulda, Az. 2 Qs 65/12, Beschluss vom 02. Juli 2012, veröffentlicht bei juris; zur Rechtsbeschwerde entsprechend: OLG Oldenburg, Beschluss vom 03.04.2011, Az.: 2 SsRs 294/11, juris-Rz. 7f.).

    E-Mails genügen der Schriftform nicht, da sie weder ein beim Absender erstelltes Originalschriftstück voraussetzen noch zwingend eine urkundliche Verkörperung am Empfangsort erfahren (OLG Oldenburg, Beschluss vom 03.04.2011, Az.: 2 SsRs 294/11, juris-Rz. 7).

    Denn es bedürfte keiner speziellen Vorschriften, welche bestimmen, dass schriftlich einzureichende Erklärungen  durch E-Mails nur  unter weiteren Voraussetzungen abgegeben werden können, wenn die Schriftform durch solche ohnedies als eingehalten angesehen werden könnte (OLG Oldenburg, Beschluss vom 03.04.2011, Az.: 2 SsRs 294/11, juris-Rz. 8; ebenso BGH, Beschluss vom 04.12.2008, Az.: IX ZB 41/08, NJW-RR 2009, 357).

  • AG Hünfeld, 04.07.2013 - 34 JsOWi 4447/13

    Ein Telefax wahrt die Schriftform nur, wenn der Empfänger es zum Ausdruck

    Er hat dort (unter 1 b dd, Rdnr. 10) klargestellt, dass es unabdingbar ist, dass das Dokument noch vor Fristablauf ausgedruckt wird und wörtlich ausgeführt: "Der Ausdruck - nicht die Bilddatei - stellte ein schriftliches Dokument dar, das nur elektronisch übermittelt worden war." Diese Rechtsprechung ist auf den Bereich des Bußgeldverfahrens übertragbar, OLG Oldenburg, Beschluss vom 03.04.2012, 2 SsRs 294/11, juris.
  • OLG Jena, 10.11.2017 - 1 OLG 145 SsBs 49/16

    Bußgeldverfahren in Thüringen: Formwirksame Einlegung eines Einspruchs gegen

    Dieser Umstand schließt jedoch die Anwendung der mit Beschluss des Großen Senats vom 30.04.1979 entwickelten Grundsätze auch auf die Erklärungsübermittlung per e-mail nicht aus (so aber OLG Oldenburg, Beschl. v. 02.04.2012, Az. 2 SsRs 294/11, bei ohnehin nicht fristgerecht vorliegendem Ausdruck, LG Münster, Beschl . v. 12.10.2015, Az. 2 Qs 76/15, bei unterbliebenem Ausdruck, jew. bei juris).
  • AG Hünfeld, 05.06.2012 - 3 OWi 31 Js 22062/11

    Schriftwahrung bei Einspruchserklärung gegen einen Bußgeldbescheid via Unified

    Diese Rechtsprechung ist auf den Bereich des Bußgeldverfahrens übertragbar, OLG Oldenburg, Beschluss vom 03.04.2012, 2 SsRs 294/11, juris.
  • AG Hünfeld, 05.06.2012 - 3 OWi
    Diese Rechtsprechung ist auf den Bereich des Bußgeldverfahrens übertragbar, OLG Oldenburg, Beschluss vom 03.04.2012, 2 SsRs 294/11, .
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Rechtsprechung
   LG Aurich, 29.02.2012 - 12 Qs 21/12   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2012,23949
LG Aurich, 29.02.2012 - 12 Qs 21/12 (https://dejure.org/2012,23949)
LG Aurich, Entscheidung vom 29.02.2012 - 12 Qs 21/12 (https://dejure.org/2012,23949)
LG Aurich, Entscheidung vom 29. Februar 2012 - 12 Qs 21/12 (https://dejure.org/2012,23949)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • bussgeldsiegen.de

    Akteneinsicht im Bußgeldverfahren - Anspruch auf Übermittlung von Falldateien im Tuff-Format

  • juris (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZV 2012, 303
 
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