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   OLG Köln, 17.06.2015 - 1 RVs 101/15   

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OLG Köln, 17.06.2015 - 1 RVs 101/15 (https://dejure.org/2015,21521)
OLG Köln, Entscheidung vom 17.06.2015 - 1 RVs 101/15 (https://dejure.org/2015,21521)
OLG Köln, Entscheidung vom 17. Juni 2015 - 1 RVs 101/15 (https://dejure.org/2015,21521)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Tatrichterliche Feststellungen zur Höhe des Einkommens für die Bemessung der Tagessatzhöhe bei Bezug von Leistungen für Asylbewerber

  • Wolters Kluwer
  • ra.de
  • rewis.io
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StGB § 42; StGB § 40
    Tatrichterliche Feststellungen zur Höhe des Einkommens für die Bemessung der Tagessatzhöhe bei Bezug von Leistungen für Asylbewerber

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Burhoff online Blog (Kurzinformation und Auszüge)

    Der Angeklagte, der von Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz lebt

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Tagessatzhöhe bei Asylbewerbern bemisst sich nach Höhe der baren und unbaren Zuwendungen - Feststellung "lebt von Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz" unzureichend

Papierfundstellen

  • NZV 2016, 49
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (6)

  • OLG Köln, 24.03.2009 - 83 Ss 13/09

    Anforderungen an die Feststellung eines Urteils hinsichtlich der wirtschaftlichen

    Auszug aus OLG Köln, 17.06.2015 - 1 RVs 101/15
    Bei der Verhängung einer Geldstrafe sind konkrete Feststellungen zu den wirtschaftlichen Verhältnissen und insbesondere zu den monatlich erzielten Einkünften eines Angeklagten zu treffen (vgl. BGH bei Detter NStZ 2000, 188; SenE v. 24.03.2009 - 83 Ss 13/09 = StV 2009, 592).

    Da nach der Rechtsprechung des Senats auch der Bezug von Sachleistungen zum Einkommen im Sinne des § 40 Abs. 2 S. 2 StGB zählt (SenE v. 24.03.2009 - 83 Ss 13/09 = StV 2009, 592; vgl. a. Fischer, StGB, 62. Auflage 2015, § 40 Rz. 7), kommt es für die Bemessung des einzelnen Tagessatzes zunächst auf die Höhe der dem Angeklagten insgesamt zufließenden (baren und unbaren) Zuwendungen an, über die die Urteilsgründe indessen keinen Aufschluss geben.

    Lebt der Angeklagte von Bezügen am Rande des Existenzminimums, z.B. von Sozialhilfe, so kann es darüber hinaus geboten sein, unter Berücksichtigung der nach § 42 StGB möglichen, zeitlich grundsätzlich nicht beschränkten Zahlungserleichterungen und unter Beachtung der Notwendigkeit der Wahrung der Strafe als ernsthaft fühlbares Übel die Tagessatzhöhe unterhalb eines Dreißigstels der monatlichen, sich aus Geldzahlungen und etwaigen Sachmittelzuwendungen zusammensetzenden Bezüge festzusetzen, wobei sich auch dieser ermessensähnlich ausgestaltete Strafzumessungsakt einer schematischen Behandlung entzieht (SenE v. 24.03.2009 - 83 Ss 13/09 = StV 2009, 592; SenE v. 30.10.2007 - 82 Ss 123/07 - OLG Stuttgart, StV 2009, 131; OLG Hamburg VRS 101, 106 = NStZ 2001, 655; OLG Stuttgart, NJW 1994, 745; OLG Celle NStZ-RR 1998, 272; Fischer a.a.O. § 40 Rz. 24; Schönke/Schröder- Stree/Kinzig , StGB, 29. Auflage 2014, § 40 Rz. 8).

  • OLG Düsseldorf, 20.11.2000 - 2a Ss 328/00

    Zuverlässigkeit des Wiedererkennens

    Auszug aus OLG Köln, 17.06.2015 - 1 RVs 101/15
    Solche sind auch bei Sozialhilfeempfängern und diesen vergleichbaren Personen für die Bemessung der Tagessatzhöhe und für die Entscheidung über etwaige Zahlungserleichterungen (§ 42 StGB) erforderlich (SenE a.a.O.; OLG Düsseldorf NStZ-RR 2001, 109 [110]).
  • OLG Hamburg, 18.07.2001 - 1 Ss 65/01

    Revision; Existenzminimum; Sozialhilfe; Tagessatzhöhe; Tagessatz; Strafzumessung;

    Auszug aus OLG Köln, 17.06.2015 - 1 RVs 101/15
    Lebt der Angeklagte von Bezügen am Rande des Existenzminimums, z.B. von Sozialhilfe, so kann es darüber hinaus geboten sein, unter Berücksichtigung der nach § 42 StGB möglichen, zeitlich grundsätzlich nicht beschränkten Zahlungserleichterungen und unter Beachtung der Notwendigkeit der Wahrung der Strafe als ernsthaft fühlbares Übel die Tagessatzhöhe unterhalb eines Dreißigstels der monatlichen, sich aus Geldzahlungen und etwaigen Sachmittelzuwendungen zusammensetzenden Bezüge festzusetzen, wobei sich auch dieser ermessensähnlich ausgestaltete Strafzumessungsakt einer schematischen Behandlung entzieht (SenE v. 24.03.2009 - 83 Ss 13/09 = StV 2009, 592; SenE v. 30.10.2007 - 82 Ss 123/07 - OLG Stuttgart, StV 2009, 131; OLG Hamburg VRS 101, 106 = NStZ 2001, 655; OLG Stuttgart, NJW 1994, 745; OLG Celle NStZ-RR 1998, 272; Fischer a.a.O. § 40 Rz. 24; Schönke/Schröder- Stree/Kinzig , StGB, 29. Auflage 2014, § 40 Rz. 8).
  • OLG Stuttgart, 21.07.2008 - 2 Ss 346/08

    Geldstrafe: Absenkung der Tagessatzhöhe; Gestattung der Zahlung in Teilbeträgen

    Auszug aus OLG Köln, 17.06.2015 - 1 RVs 101/15
    Lebt der Angeklagte von Bezügen am Rande des Existenzminimums, z.B. von Sozialhilfe, so kann es darüber hinaus geboten sein, unter Berücksichtigung der nach § 42 StGB möglichen, zeitlich grundsätzlich nicht beschränkten Zahlungserleichterungen und unter Beachtung der Notwendigkeit der Wahrung der Strafe als ernsthaft fühlbares Übel die Tagessatzhöhe unterhalb eines Dreißigstels der monatlichen, sich aus Geldzahlungen und etwaigen Sachmittelzuwendungen zusammensetzenden Bezüge festzusetzen, wobei sich auch dieser ermessensähnlich ausgestaltete Strafzumessungsakt einer schematischen Behandlung entzieht (SenE v. 24.03.2009 - 83 Ss 13/09 = StV 2009, 592; SenE v. 30.10.2007 - 82 Ss 123/07 - OLG Stuttgart, StV 2009, 131; OLG Hamburg VRS 101, 106 = NStZ 2001, 655; OLG Stuttgart, NJW 1994, 745; OLG Celle NStZ-RR 1998, 272; Fischer a.a.O. § 40 Rz. 24; Schönke/Schröder- Stree/Kinzig , StGB, 29. Auflage 2014, § 40 Rz. 8).
  • OLG Stuttgart, 05.03.1993 - 2 Ss 60/93

    Sozialhilfeempfänger; Bemessung einer Geldstrafe; Persönliche Verhältnisse;

    Auszug aus OLG Köln, 17.06.2015 - 1 RVs 101/15
    Lebt der Angeklagte von Bezügen am Rande des Existenzminimums, z.B. von Sozialhilfe, so kann es darüber hinaus geboten sein, unter Berücksichtigung der nach § 42 StGB möglichen, zeitlich grundsätzlich nicht beschränkten Zahlungserleichterungen und unter Beachtung der Notwendigkeit der Wahrung der Strafe als ernsthaft fühlbares Übel die Tagessatzhöhe unterhalb eines Dreißigstels der monatlichen, sich aus Geldzahlungen und etwaigen Sachmittelzuwendungen zusammensetzenden Bezüge festzusetzen, wobei sich auch dieser ermessensähnlich ausgestaltete Strafzumessungsakt einer schematischen Behandlung entzieht (SenE v. 24.03.2009 - 83 Ss 13/09 = StV 2009, 592; SenE v. 30.10.2007 - 82 Ss 123/07 - OLG Stuttgart, StV 2009, 131; OLG Hamburg VRS 101, 106 = NStZ 2001, 655; OLG Stuttgart, NJW 1994, 745; OLG Celle NStZ-RR 1998, 272; Fischer a.a.O. § 40 Rz. 24; Schönke/Schröder- Stree/Kinzig , StGB, 29. Auflage 2014, § 40 Rz. 8).
  • OLG Celle, 07.04.1998 - 23 Ss 56/98
    Auszug aus OLG Köln, 17.06.2015 - 1 RVs 101/15
    Lebt der Angeklagte von Bezügen am Rande des Existenzminimums, z.B. von Sozialhilfe, so kann es darüber hinaus geboten sein, unter Berücksichtigung der nach § 42 StGB möglichen, zeitlich grundsätzlich nicht beschränkten Zahlungserleichterungen und unter Beachtung der Notwendigkeit der Wahrung der Strafe als ernsthaft fühlbares Übel die Tagessatzhöhe unterhalb eines Dreißigstels der monatlichen, sich aus Geldzahlungen und etwaigen Sachmittelzuwendungen zusammensetzenden Bezüge festzusetzen, wobei sich auch dieser ermessensähnlich ausgestaltete Strafzumessungsakt einer schematischen Behandlung entzieht (SenE v. 24.03.2009 - 83 Ss 13/09 = StV 2009, 592; SenE v. 30.10.2007 - 82 Ss 123/07 - OLG Stuttgart, StV 2009, 131; OLG Hamburg VRS 101, 106 = NStZ 2001, 655; OLG Stuttgart, NJW 1994, 745; OLG Celle NStZ-RR 1998, 272; Fischer a.a.O. § 40 Rz. 24; Schönke/Schröder- Stree/Kinzig , StGB, 29. Auflage 2014, § 40 Rz. 8).
  • LG Köln, 25.04.2018 - 153 Ns 89/17

    Tagessatz; Tagesatzhöhe; Grundsicherung; Hartz 4

    Dies gilt auch für Sachbezüge, die Empfänger von Sozialleistungen erhalten (OLG Köln, Beschl. v. 10.06.2011 - 1 RVs 96/11; Beschl. v. 17.06.2015 - 1 RVs 101/15; OLG Jena, Urt. v. 27.10.2017 - 1 OLG 161 Ss 53/17, jew. juris).
  • OLG Köln, 22.01.2016 - 1 RVs 3/16

    Bemessung der Tagessatzhöhe bei Strafgefangenen

    Bei der Verhängung einer Geldstrafe sind konkrete Feststellungen zu den wirtschaftlichen Verhältnissen und insbesondere zu den monatlich erzielten Einkünften eines Angeklagten zu treffen (vgl. BGH bei Detter NStZ 2000, 188; SenE v. 24.03.2009 - 83 Ss 13/09 = StV 2009, 592; SenE v. 09.02.2015 - III-1 RVs 101/15 = NStZ-RR 2015, 336).

    Lebt der Angeklagte von Bezügen am Rande des Existenzminimums so kann es darüber hinaus geboten sein, unter Berücksichtigung der nach § 42 StGB möglichen, zeitlich grundsätzlich nicht beschränkten Zahlungserleichterungen und unter Beachtung der Notwendigkeit der Wahrung der Strafe als ernsthaft fühlbares Übel die Tagessatzhöhe unterhalb eines Dreißigstels der monatlichen Bezüge festzusetzen, wobei sich auch dieser ermessensähnlich ausgestaltete Strafzumessungsakt einer schematischen Behandlung entzieht (s. insgesamt SenE v. 09.02.2015 - III-1 RVs 101/15 = NStZ-RR 2015, 336; s. weiter SenE v. 24.03.2009 - 83 Ss 13/09 = StV 2009, 592; SenE v. 30.10.2007 - 82 Ss 123/07 - OLG Stuttgart, StV 2009, 131; OLG Hamburg VRS 101, 106 = NStZ 2001, 655; OLG Stuttgart, NJW 1994, 745; OLG Celle NStZ-RR 1998, 272; Fischer a.a.O. § 40 Rz. 24; Schönke/Schröder- Stree/Kinzig , a.a.O., § 40 Rz. 8).

  • AG Köln, 24.11.2017 - 716 Ds 171/17

    Bestimmung der Tagessatzhöhe nach Schuldspruch wegen fahrlässiger Trunkenheit im

    Dies gilt einmal für die Berücksichtigung von Sachbezügen an sich (dazu OLG Köln, Beschluss vom 24.03.2009 - 83 Ss 13/09; Beschluss vom 17.06.2015 - 1 RVs 101/15), vor allem aber auch für die Berücksichtigung von neben dem Regelbedarf gewährten Bedarfen für Unterkunft und Heizung.

    Zu berücksichtigen ist jedoch, dass es gerade in Fällen niedriger Einkommen bzw. bei Angeklagten, die von Bezügen am Rande des Existenzminimums leben, geboten sein kann, auch unter Berücksichtigung der nach § 42 StGB möglichen, zeitlich grundsätzlich nicht beschränkten Zahlungserleichterungen und unter Beachtung der Notwendigkeit der Wahrung der Strafe als ernsthaft fühlbares Übel die Tagessatzhöhe unterhalb eines Dreißigstels des Nettoeinkommens festzusetzen (OLG Köln, Beschluss vom 17.06.2015 - 1 RVs 101/15; Beschluss vom 10.06.2011 - 1 RVs 96/11; vgl. auch OLG Braunschweig, Beschluss vom 19.05.2014 - 1 Ss 18/14; Urteil vom 26.06.2015 - 1 Ss 30/15).

  • OLG Düsseldorf, 17.09.2015 - 20 W 69/15

    Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung aus einem Unterlassungstitel betreffend

    Im Einzelfall können selbst Tagessatzhöhen von 10, 00 Euro übersetzt sein (vgl. OLG Köln, Beschl. v. 17. Juni 2015, 1 RVs 101/14, BeckRS 2015, 14327).
  • OLG Celle, 12.12.2019 - 2 Ss 138/19

    Ein im Ausland ausgestellter Ersatzführerschein keine neue, originäre

    Nur so ist es dem Revisionsgericht möglich, die Bestimmung der Tagessatzhöhe auf Rechtsfehler zu überprüfen (vgl. BGH StraFo 2017, 338; Senatsbeschluss vom 03.06.2019, 2 Ss 63/19; OLG Köln, Beschluss vom 17. Juni 2015 - III-1 RVs 101/15 -, juris).
  • OLG Jena, 27.10.2017 - 1 OLG 161 Ss 53/17

    Tagessatzhöhe bei Geldstrafe: Bemessung bei einem Bezieher von ALG II

    Die danach vom Tatgericht als geboten angesehene Absenkung der Tagessatzhöhe entzieht sich als ermessensähnlich ausgestalteter Strafzumessungsakt wiederum einer schematischen Behandlung (vgl. OLG Köln, Beschl. v. 24.03.2009, 83 Ss 13/09; v. 17.06.2015, III-1 Rvs 101/15, bei juris).
  • LG Augsburg, 08.04.2019 - 1 Qs 57/19

    Tagessatzhöhe, Asylbewerber, Geldleistung, Bezüge, Aufnahmeeinrichtung,

    Der anzurechnende Betrag kann dabei gemäß § 40 Abs. 3 StGB auch geschätzt werden, was das OLG Köln, v. 17. Juni 2015 - III -1 RVs 101/15 -, juris, verkennt.
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