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Rechtsprechung
   BGH, 06.07.1989 - 4 StR 321/89   

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BGH, 06.07.1989 - 4 StR 321/89 (https://dejure.org/1989,1716)
BGH, Entscheidung vom 06.07.1989 - 4 StR 321/89 (https://dejure.org/1989,1716)
BGH, Entscheidung vom 06. Juli 1989 - 4 StR 321/89 (https://dejure.org/1989,1716)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Strafrechtliche Wirkungen eines plötzlichen Greifens in das Steuer eines Fahrzeugführers durch den Beifahrer - Rechtliche Folgen der Unterscheidung zwischen der Einflussnahme auf einen Verkehrsvorgang und der bewussten Zweckentfremdung eines Verkehrsvorgangs - ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StGB § 315 b Abs. 1 Nr. 3

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NZV 1990, 35
  • StV 1990, 161
  • StV 1990, 163
 
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Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 14.02.1985 - 4 StR 527/84

    Gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr - Polizeikontrolle - Nötigungsmittel

    Auszug aus BGH, 06.07.1989 - 4 StR 321/89
    Sein Handeln muß durch ein verkehrsfeindliches Verhalten unter bewußter Zweckentfremdung des Fahrzeugs gekennzeichnet sein (BGH NStZ 1985, 267 m.w.Nachw.).
  • OLG Hamm, 21.04.1969 - 4 Ss 227/69
    Auszug aus BGH, 06.07.1989 - 4 StR 321/89
    Soll nur auf einen Verkehrsvorgang Einfluß genommen werden, etwa zur Erzwingung des Abbiegens oder des Anhaltens, ohne daß damit eine bewußte Zweckentfremdung des Verkehrsvorganges beabsichtigt ist, so sind die Voraussetzungen des § 315 b StGB nicht gegeben (Dreher/Tröndle, 44. Aufl. § 315 b StGB Rdn. 5; OLG Hamm NJW 1969, 1975, 1976).
  • BGH, 13.06.2006 - 4 StR 123/06

    Gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr (Außeneingriff und Griff in das

    Allerdings hat der Senat in einer früheren Entscheidung (NZV 1990, 35 mit Anm. Molketin) die Auffassung vertreten, bei einem Griff des Beifahrers in das Fahrzeuglenkrad liege ein gefährlicher Eingriff nur vor, wenn der Täter in der Absicht handelt, den Verkehrsvorgang zu einem Eingriff zu pervertieren, es müsse ihm darauf ankommen, durch diesen in die Sicherheit des Straßenverkehrs einzugreifen.
  • BGH, 31.08.1995 - 4 StR 283/95

    BGH hebt Verurteilung des "Straßengehers von München" auf

    Beiden Fällen der Anwendung des § 315 b StGB auf Verkehrsvorgänge ist gemeinsam, daß der Täter in der Absicht handelt, diese zu einem Eingriff zu "pervertieren"; es muß ihm darauf ankommen, durch diese in die Sicherheit des Straßenverkehrs einzugreifen (BGHR StGB § 315 b Abs. 1 Nr. 3 Vorsatz 1).

    Schon um der Gefahr uferloser Ausdehnung der Anwendung des § 315 b StGB auf "normale" Verkehrsverstöße vorzubeugen, ist die Anwendung dieser Strafvorschrift auf Verkehrsvorgänge nämlich davon abhängig, daß der Täter in der Absicht handelt, den Verkehrsvorgang zu einem Eingriff zu "pervertieren"; dabei muß es ihm darauf ankommen, durch diesen in die Sicherheit des Straßenverkehrs einzugreifen (BGHR StGB § 315 b Abs. 1 Nr. 3 Vorsatz 1).

  • BGH, 22.07.1999 - 4 StR 90/99

    Gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr; Äußerlich verkehrsgerechtes

    Beiden Fällen der Anwendung des § 315 b StGB auf Verkehrsvorgänge ist gemeinsam, daß der Täter in der Absicht handelt, diese zu einem Eingriff zu "pervertieren"; es muß ihm darauf ankommen, in die Sicherheit des Straßenverkehrs einzugreifen (BGHR StGB § 315 b Abs. 1 Nr. 3 Vorsatz 1).
  • OLG Hamm, 21.03.2000 - 4 Ss 121/00

    Voraussetzungen und Varianten strafbaren gefährlichen Eingriffs in den

    In subjektiver Hinsicht ist jedoch erforderlich, dass der Beifahrer das Fahrzeugin verkehrsfeindlicher Absicht seinem Zweck als Verkehrsmittel entfremden will (vgl. BGH NZV 1990, 35 m.w.N.).

    Sein Handeln muss durch ein verkehrsfeindliches Verhalten unter bewusster Zweckentfremdung des Fahrzeugs gekennzeichnet sein (vgl. BGH NZV 1990, 35; BayObLG bei Janiszewski, NStZ 1992, 271 = Beschluss vom 28. November 1991 in RReg. 2 St 210/91; Jagusch/Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 35. Aufl., § 315 b StGB Rdnr. 13 m.w.N.).

  • BGH, 26.08.1997 - 4 StR 350/97

    Rechtliche Überprüfung der Verurteilung wegen eines gefährlichen Eingriffs in den

    Deshalb fehlt es auch zumindest zur inneren Tatseite an dem Nachweis, daß der Angeklagte gerade das Fahrverhalten so in der Absicht einrichtete, es selbst zu einem Eingriff "zu pervertieren", und es ihm darauf ankam, dadurch in die Sicherheit des Straßenverkehrs einzugreifen (vgl. BGHSt 41, 231, 234, 239; BGHR StGB § 315 b Abs. 1 Nr. 3 Vorsatz 1).
  • BGH, 09.11.1989 - 4 StR 342/89

    Vorsätzlicher gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr - Unerlaubtes Entfernen

    Nach ständiger Rechtsprechung des Senats (vgl. BGH NStZ 1985, 267 m.w. Nachw.) erfaßt § 315 b StGB nicht nur Eingriffe von außen in das Verkehrsgeschehen, sondern findet auch auf Kraftfahrer Anwendung, die die Sicherheit des Straßenverkehrs dadurch beeinträchtigen, daß sie ihr Fahrzeug in verkehrsfeindlicher Einstellung bewußt zweckwidrig einsetzen, einen Verkehrsvorgang mithin zu einem Eingriff "pervertieren" (BGH, Beschluß vom 6. Juli 1989 - 4 StR 321/89 - m.w. Nachw.; vgl. auch BGH NStZ 1985, 267).
  • BGH, 15.08.2023 - 4 StR 227/23

    Schuldspruch wegen versuchten Totschlags in Tateinheit mit schwerem gefährlichen

    Vielmehr kommt auch der Beifahrer als tauglicher Täter eines verkehrsfremden Inneneingriffs in Betracht (vgl. BGH, Beschluss vom 21. Juni 2016 - 4 StR 1/16 zu § 315b Abs. 1 Nr. 2 StGB; Beschluss vom 6. Juli 1989 - 4 StR 321/89 Rn. 2 [Eingriff des Beifahrers in den Lenkvorgang]; Urteil vom 20. Dezember 1968 - 4 StR 489/68 Rn. 15 [wuchtiges Werfen nach vorne und Griff in das Lenkrad]).
  • OLG Hamm, 09.08.2005 - 4 Ss 309/05

    gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr; plötzliches Ziehen der Bremse;

    In subjektiver Hinsicht ist jedoch erforderlich, dass der Beifahrer das Fahrzeug in verkehrsfeindlicher Absicht seinem Zweck als Verkehrsmittel entfremden will (vgl. OLG Hamm a.a.O.; BGH, NZV 1990, 35 m.w.N.).
  • OLG Rostock, 14.08.1996 - 1 Ss 63/96

    Strafbarkeit eines Ausbremens bis zum Stillstand

    Der Täter muss mithin nicht nur einen grob verkehrswidrigen Verstoß im Sinne von § 315 c Abs. 1 StGB begehen, sondern einen verkehrsfremden (verkehrsfeindlichen) Eingriff im Sinne von § 315 b Abs. 1 Nr. 3 StGB vornehmen und dadurch einen Verkehrsvorgang zu einem Eingriff in den Straßenverkehr "pervertieren" (so BGH VRS 77, 359; BGH NZV 90, 77; ebenso OLG Hamm NJW 69, 1976).
  • BayObLG, 28.11.1991 - RReg. 2 St 210/91
    Täter im Sinn des § 315 b Abs. 1 Nr. 3 StGB kann auch der Beifahrer sein, wenn er gewaltsam in die Führung des Kraftfahrzeugs eingreift, um das Fahrzeug der Herrschaft des Kraftfahrzeugführers zu entziehen und es in verkehrsfeindlicher Absicht seinem Zweck als Verkehrsmittel zu entfremden (vgl. BGH VRS 36, 267/269; NZV 1990, 35 m.w.Nachw.; Mühlhaus/Janiszewski StVO 12.Aufl. § 315 b StGB Rn. 6).
  • BayObLG, 18.02.1991 - RReg. 2 St 322/90
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Rechtsprechung
   OLG Düsseldorf, 03.03.1989 - 2 Ss 48/89 - 17/89 II   

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https://dejure.org/1989,5586
OLG Düsseldorf, 03.03.1989 - 2 Ss 48/89 - 17/89 II (https://dejure.org/1989,5586)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 03.03.1989 - 2 Ss 48/89 - 17/89 II (https://dejure.org/1989,5586)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 03. März 1989 - 2 Ss 48/89 - 17/89 II (https://dejure.org/1989,5586)
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Volltextveröffentlichung

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NJW 1989, 2003
  • MDR 1989, 929
  • NStZ 1989, 530
  • NZV 1990, 35 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ...

  • OLG Naumburg, 10.06.2013 - 2 Ss 71/13

    Gefährliche Körperverletzung: Voraussetzungen sukzessiver Mittäterschaft

    Allein der Umstand, dass einem Opfer neben dem Täter auch noch ein anderer eine Körperverletzung zugefügt hat, macht die Tat noch nicht zu einer gemeinschaftlich begangenen (vgl. OLG Düsseldorf, Beschl. v. 03.03.1989 - 2 Ss 48/89 - 17/89 - zitiert nach juris, Orientierungssatz; Anmerkung Otto in Gemeinschaftliche Begehungsweise bei Körperverletzung in NStZ 1989, 530 Nr. 2).
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