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   OLG München, 21.03.1989 - 10 U 2646/88   

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https://dejure.org/1989,6864
OLG München, 21.03.1989 - 10 U 2646/88 (https://dejure.org/1989,6864)
OLG München, Entscheidung vom 21.03.1989 - 10 U 2646/88 (https://dejure.org/1989,6864)
OLG München, Entscheidung vom 21. März 1989 - 10 U 2646/88 (https://dejure.org/1989,6864)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Jauchebespritzung einer Windschutzscheibe als Ursache für das Schleudern des Fahrzeugs; Geltung des Vertrauensgrundsatzes im Straßenverkehr auch in ländlichen Gebieten im Hinblick auf Verschmutzungen der Straße

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZV 1990, 69
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 20.06.1972 - VI ZR 61/71

    Umfang des Schadensersatzes bei Unfallschäden an gebrauchten PKW

    Auszug aus OLG München, 21.03.1989 - 10 U 2646/88
    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (NJW 1972, 1800 ff.) sei der Wiederbeschaffungswert allein die Berechnungsgrundlage für das Recht des Geschädigten, 130% des Betrags für eine Reparatur aufzuwenden, die für eine Wiederbeschaffung erforderlich wäre.

    Der Bundesgerichtshof hat zwar die zuletzt genannte Meinung in einem Urteil vom 20. Juni 1972 (NJW 1972, 1800, 1801) [BGH 20.06.1972 - VI ZR 61/71] als sogenanntes "ob iter dictum" vertreten.

  • OLG Hamburg, 16.03.1971 - 7 U 144/70
    Auszug aus OLG München, 21.03.1989 - 10 U 2646/88
    Sowohl Darkow (VersR 1972, 613, 616) wie auch die von ihm zitierte Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamburg vom 16. März 1971 (VersR 1971, 944) und die von Palandt-Heinrichs (a.a.O.) zitierte Entscheidung des Kammergerichts vom 10. März 1975 (VersR 1976, 391) beschränken sich auf Verweisungen und klammern sich lediglich an den Wortlaut des § 251 BGB .
  • BGH, 26.05.1970 - VI ZR 168/68

    Erforderlichkeitsmaßstab für die Ersatzfähigkeit der Instandsetzungskosten bei

    Auszug aus OLG München, 21.03.1989 - 10 U 2646/88
    Diese nicht näher begründete, offenbar ausschließlich dem Wortlaut der Vorschrift entnommene Auslegung steht nach Auffassung des erkennenden Senats in Widerspruch zu der auch vom BGH und auch an anderer Stelle (z. B. BGHZ 54, 82, 88) [BGH 26.05.1970 - VI ZR 168/68] anerkannten Dispositionsfreiheit des Geschädigten.
  • OLG Nürnberg, 10.11.1967 - 1 U 108/67
    Auszug aus OLG München, 21.03.1989 - 10 U 2646/88
    Das vom BGH zitierte Urteil des Oberlandesgerichts Nürnberg (VersR 1969, 289) führt auf der Grundlage der grundsätzlichen Dispositionsfreiheit des Geschädigten überzeugend aus, daß es nicht einzusehen ist, warum der Geschädigte nicht reparieren und den Mehrbetrag selbst tragen können soll, nachdem dem Schädiger trotz der Vorschrift des § 251 Abs. 1 BGB schon eine - wenn auch begrenzte - Mehrleistung gegenüber derjenigen zugemutet wird, die er im Falle der Schadensausgleichung durch Wiederbeschaffung eines Ersatzfahrzeugs aufbringen müßte.
  • BGH, 15.10.1991 - VI ZR 67/91

    Reparatur des beschädigten Fahrzeugs bei wirtschaftlichen Totalschaden

    Die Reparaturkosten können also nicht in einen vom Schädiger auszugleichenden wirtschaftlich vernünftigen Teil und einen vom Geschädigten selbst zu tragenden wirtschaftlich unvernünftigen Teil aufgespalten werden (Senatsurteil vom 20. Juni 1972 = aaO; KG VersR 1976, 391; OLG Köln VersR 1991, 322, 323 [OLG Köln 20.12.1990 - 12 U 82/90]; OLG Stuttgart NZV 1991, 309; Greger, Zivilrechtliche Haftung im Straßenverkehr, 2. Aufl., § 7 StV Rdn. 199; MünchKomm-Grunsky, BGB 2. Aufl., § 249 Rdn. 7; Himmelreich/Klimke, Kfz-Schadensregulierung, Rdn. 1010 b; Klimke VersR 1987, 439, 441 f; Krumbholz NZV 1990, 218, 219; Medicus JuS 1973, 211, 213; a.A. OLG Nürnberg VersR 1969, 28 OLG München NZV 1990, 69; Dannert VersR 1988, 980, 984 f; Efrem NZV 1991, 310, 311; Röttgering NZV 1990, 417, 418 f; unklar OLG Celle ZfS 1991, 232).
  • OLG Stuttgart, 28.03.1991 - 13 U 153/90

    Bemessung des ersatzfähigen Vermögensschadens bei Beschädigung eines

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  • LG Freiburg, 16.02.1993 - 9 S 145/92
    Nachzutragen bleibt ein Urteil des LG Gießen (- 1 S 210/90 - 15.8.1990, in VersR 1992, 720 ), das im Gegensatz zur späteren Aussage des BGH (ES Kfz-Schaden A-1/22) eine Aufspaltung in ersatzfähige Reparaturkosten bis zur 130%-Grenze und nicht ersatzfähige darüberliegende Kosten zuläßt, dabei allerdings gleichsam abmildernd den Restwert vom Wiederbeschaffungswert abzieht; ähnlich auch noch OLG München (Urteil - 10 U 2646/88 - 21.3.1989, in NZV 1990, 69).
  • OLG München, 07.07.1989 - 10 U 1682/89

    Berechnung der Ersatzpflicht nach dem Wiederbeschaffungswert bei

    Der erkennende Senat ist dieser Auffassung auch bereits im Urteil vom 21. März 1989 (Ber.Reg. 10 U 2646/88) gefolgt.
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