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   BGH, 17.04.1990 - VI ZR 244/89   

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https://dejure.org/1990,1708
BGH, 17.04.1990 - VI ZR 244/89 (https://dejure.org/1990,1708)
BGH, Entscheidung vom 17.04.1990 - VI ZR 244/89 (https://dejure.org/1990,1708)
BGH, Entscheidung vom 17. April 1990 - VI ZR 244/89 (https://dejure.org/1990,1708)
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Volltextveröffentlichungen (5)

Papierfundstellen

  • NJW-RR 1990, 1050
  • MDR 1991, 38
  • NZV 1990, 428 (Ls.)
  • VersR 1990, 994
  • BB 1990, 1094
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 11.10.1988 - VI ZR 67/88

    Rechtsfolgen der Verletzung des Unternehmers bei einer Hilfeleistung in einem

    Auszug aus BGH, 17.04.1990 - VI ZR 244/89
    Jedoch löst eine Tätigkeit, die der Verletzte für sein (Stamm-) Unternehmen erbringt, den Versicherungsschutz in dem für ihn fremden Unfallbetrieb selbst dann nicht aus, wenn sie auch diesem nützlich ist (vgl. zu allem Senatsurteile vom 28. Oktober 1986 - VI ZR 181/85 - VersR 1987, 384, 385 und vom 11. Oktober 1988 - VI ZR 67/88 - VersR 1989, 67, 68 m.w.N.).
  • BGH, 28.10.1986 - VI ZR 181/85

    Unternehmer - Hilfeleistung - Unfallbetrieb - Unfallversicherung

    Auszug aus BGH, 17.04.1990 - VI ZR 244/89
    Jedoch löst eine Tätigkeit, die der Verletzte für sein (Stamm-) Unternehmen erbringt, den Versicherungsschutz in dem für ihn fremden Unfallbetrieb selbst dann nicht aus, wenn sie auch diesem nützlich ist (vgl. zu allem Senatsurteile vom 28. Oktober 1986 - VI ZR 181/85 - VersR 1987, 384, 385 und vom 11. Oktober 1988 - VI ZR 67/88 - VersR 1989, 67, 68 m.w.N.).
  • BGH, 23.03.2004 - VI ZR 160/03

    Begriff der Tätigkeit in demselben Betrieb; Verladetätigkeiten betriebsfremder

    Hatte der Tätige Aufgaben wahrgenommen, die sowohl in den Aufgabenbereich seines Unternehmens als auch in denjenigen des fremden Unternehmens fielen, so war in der Regel davon auszugehen, daß er allein zur Förderung der Interessen seines Unternehmens tätig geworden war, so daß ein Versicherungsschutz im fremden Unternehmen nicht herbeigeführt wurde; erst wenn seine Tätigkeit nicht mehr als Wahrnehmung einer Aufgabe seines Unternehmens bewertet werden konnte, stellte sich die Frage nach einer Zuordnung seiner Tätigkeit zum fremden Unternehmen (vgl. Senatsurteile vom 8. April 1986 - VI ZR 61/85 - VersR 1986, 868, 869; vom 28. Oktober 1986 - VI ZR 181/85 - aaO; vom 17. April 1990 - VI ZR 244/89 - aaO; vom 9. Juli 1996 - VI ZR 155/95 - VersR 1996, 1412, 1413; vom 24. März 1998 - VI ZR 337/96 - aaO; BAG, VersR 1991, 902).
  • BGH, 24.03.1998 - VI ZR 337/96

    Haftung unter Subunternehmern

    Eine Tätigkeit, die der Verletzte für den "Stammbetrieb" erbringt, löst den Versicherungsschutz für den für ihn fremden "Unfallbetrieb" selbst dann nicht aus, wenn sie auch diesem nützlich ist (st. Rspr., vgl. z. B. Senatsurteile vom 28. Oktober 1986 - VI ZR 181/85 - VersR 1987, 384, 385; vom 11. Oktober 1988 - VI ZR 67/88 - VersR 1989, 67, 68 und vom 17. April 1990 - VI ZR 244/89 - VersR 1990, 994, 995).

    Für die unfallversicherungsrechtliche Zuordnung der Tätigkeit des Verletzten kommt es daher darauf an, ob Aufgaben des "Unfallbetriebs" oder solche des Unternehmens, dessen Arbeitnehmer der Verletzte war, der Tätigkeit das Gepräge gegeben haben (vgl. z.B. Senatsurteile vom 8. April 1986 - VI ZR 61/85 - VersR 1986, 868; vom 11. Oktober 1988 - VI ZR 67/88 - aaO und vom 17. April 1990 - VI ZR 244/89 - aaO).

  • BGH, 09.07.1996 - VI ZR 155/95

    Zuordnung des Verletzten zum Unfall- oder zu seinem Stammbetrieb; Gesetzlicher

    Hat der Verletzte eine Aufgabe wahrgenommen, die sowohl in den Aufgabenbereich seines Stammunternehmens als auch in den des Unfallunternehmens fiel, so ist in der Regel anzunehmen, da er allein zur Förderung der Interessen seines Stammunternehmens tätig geworden ist, so daß der Versicherungsschutz in dem Unfallbetrieb nicht ausgelöst wird (Senatsurteile vom 11. Oktober 1988 - VI ZR 67/88 - VersR 1989, 67 und vom 17. April 1990 - VI ZR 244/89 - VersR 1990, 994 m.w.N.).
  • BGH, 08.03.1994 - VI ZR 141/93

    Aufenthalt des Auftraggebers in einer Kfz-Werkstatt

    Vielmehr können auch Tätigkeiten vom Versicherungsschutz umfaßt sein, die der Verletzte nur spontan und punktuell für den Unfallbetrieb erbracht hat (st. Rspr., vgl. z.B. Senatsurteile vom 5. Juli 1983 - VI ZR 273/81 - VersR 1983, 855, 856; vom 28. Oktober 1986 - VI ZR 181/85 - VersR 1987, 384, 385; vom 11. Oktober 1988 - VI ZR 67/88 - VersR 1989, 67, 68 und vom 17. April 1990 - VI ZR 244/89 - VersR 1990, 994, 995).
  • BGH, 25.09.1990 - VI ZR 285/89

    Haftung des Krankenhausträgers für einen Arbeitsunfall einer Raumpflegerin mit

    Ist - wie im Streitfalle - der Unfallbetrieb nicht der Stammbetrieb des Verletzten, so hängt die Anwendbarkeit des § 636 RVO zu Gunsten des Unternehmers des Unfallbetriebes davon ab, ob der Verletzte wie ein Arbeitnehmer dieses Betriebes tätig geworden und damit gemäß § 539 Abs. 2 i.V.m. § 539 Abs. 1 Nr. 1 RVO in diesem Betrieb unfallversichert gewesen ist (vgl. zuletzt Senatsurteile vom 11. Oktober 1988 - VI ZR 67/88 - VersR 1989, 67, 68 und vom 17. April 1990 - VI ZR 244/89 - zur Veröffentlichung bestimmt).
  • OLG Celle, 19.09.2001 - 9 U 102/01

    Schadensersatzanspruch und Anspruch auf Zahlung von Geldrente wegen des

    Hat er eine Aufgabe wahrgenommen, die sowohl in den Aufgabenbereich seines Stammunternehmens als auch in den des Unfallunternehmens fiel, so ist in der Regel anzunehmen, dass er allein zur Förderung der Interessen seines Stammunternehmens tätig geworden ist, so dass der Versicherungsschutz in dem Unfallbetrieb nicht ausgelöst wird (BGH VersR 1989, 67; BGH VersR 1990, 994; BGH VersR 1996, 1412 f).
  • OLG Brandenburg, 21.01.2008 - 13 W 56/07

    Haftungsbeschränkung nach § 104 Abs. 1 SGB VII auch bei nur spontaner und

    Die ist unter wertender Betrachtung der Umstände des Einzelfalles zu beurteilen (vgl. BGH VersR 1990, 994 f. m.w.N.).
  • OLG Koblenz, 05.03.2001 - 12 U 1355/99

    Voraussetzungen für einen Anspruch auf Schmerzensgeld und auf Ersatz des

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Rechtsprechung
   OLG Karlsruhe, 20.07.1990 - 14 U 172/89   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1990,5707
OLG Karlsruhe, 20.07.1990 - 14 U 172/89 (https://dejure.org/1990,5707)
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 20.07.1990 - 14 U 172/89 (https://dejure.org/1990,5707)
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 20. Juli 1990 - 14 U 172/89 (https://dejure.org/1990,5707)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • VersR (via Owlit)

    BGB § 823; BGB § 852; ZPO § 256
    Verzicht auf gerichtliche Feststellung in vergleichsähnlicher Vereinbarung

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Papierfundstellen

  • NZV 1990, 428
  • VersR 1992, 375
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (1)

  • BGH, 23.10.1984 - VI ZR 30/83

    Studenten-Vorlesungsstreik - § 249 BGB, Schadenszurechnung bei einem Unfall, der

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 20.07.1990 - 14 U 172/89
    Wie die Bekl. unter Hinweis auf BGH VersR 1985, 62 (63) (= NJW 85, 791 (792) mit Recht ausführt, ist durch die zwischen den Parteien geführte Korrespondenz eine vergleichsähnliche Vereinbarung zustande gekommen, durch die die Kl. auf die Erlangung eines Feststellungsurteils und die Bekl. auf eine gerichtliche Feststellung der gegen sie gerichteten Ersatzansprüche bezüglich des Zukunftsschadens verzichtete.
  • OLG Oldenburg, 19.01.2011 - 5 U 48/10

    Feststellungsinteresse für Unterhaltsschäden aus einem Verkehrsunfall

    Prinzipiell wirkt eine derartige Vereinbarung auf die Rechtsbeziehungen der Parteien insoweit konstitutiv ein, als sie den fraglichen Anspruch wie bei einem erwirkten Feststellungsurteil gemäß § 197 Abs. 1 Nr. 3 BGB von der Verjährungseinrede befreit (vgl. BGH, NJW 1985, S. 791, 792 unter Bezug auf § 218 Abs. 1 BGB a. F. mit w. N. (ferner OLG Karlsruhe, NZV 1990, S. 428 f.).
  • LG Köln, 30.11.2005 - 13 S 221/05

    Interesse an der Feststellung von Spätschäden trotz Anerkenntnis und

    Dabei verkennt das Gericht nicht, dass die - ausschließlich auf der Grundlage des vor Inkrafttreten der Schuldrechtsreform am 01.01.2002 geltenden Rechts ergangene - Rechtsprechung entsprechende Erklärungen des Versicherers regelmäßig zwar nicht als konstitutive Anerkenntnisse mit der Folge einer 30jährigen Verjährungsfrist nach § 195 BGB a.F., sondern nur als deklaratorische Anerkenntnisse gewertet hat, die gemäß §§ 208, 217 BGB a.F. lediglich zum Neubeginn der dreijährigen Verjährungsfrist der §§ 852 BGB a.F., 14 StVG führten, dass sie insoweit aber vergleichsähnliche Vereinbarungen für möglich und erforderlich gehalten hat, durch die der Geschädigte auf die Erhebung der Feststellungsklage und der Versicherer auf die Einrede der Verjährung verzichteten und die insoweit konstitutiv wirkten, als der Anspruch des Geschädigten nunmehr wie bei einem Feststellungsurteil von der Verjährungseinrede des Versicherers befreit war, so dass einer gleichwohl erhobenen Feststellungsklage das Feststellungsinteresse fehlte (vgl. BGH NJW 2002, 1791; VersR 1998, 1387; NJW 1992, 2228; VersR 1986, 684; NJW 1985, 791; OLG Hamm RuS 2000, 326; OLG Karlsruhe MDR 2000, 1014; VersR 1992, 375; OLG Köln VersR 1977, 937; OLG München NJW 1968, 2013).
  • OLG München, 14.10.2011 - 10 U 2800/11

    Kostentragung: Unterlassene Klagerücknahme trotz Kostenübernahmeerklärung der

    Diese Ausgangslage entspricht dem Fall des urteilsersetzenden Anerkenntnisses (vgl. BGH NJW 1985, 791; OLG Karlsruhe NZV 1990, 428 und MDR 2000, 1014 = OLGR 2000, 224 = VersR 2001, 1175 = DAR 2000, 267; Senat Beschl. v. 30.06.2009 - 10 U 2659/09).
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