Weitere Entscheidung unten: BayObLG, 14.01.1991

Rechtsprechung
   OLG Celle, 26.02.1991 - 1 Ss (OWi) 210/90   

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OLG Celle, 26.02.1991 - 1 Ss (OWi) 210/90 (https://dejure.org/1991,3782)
OLG Celle, Entscheidung vom 26.02.1991 - 1 Ss (OWi) 210/90 (https://dejure.org/1991,3782)
OLG Celle, Entscheidung vom 26. Februar 1991 - 1 Ss (OWi) 210/90 (https://dejure.org/1991,3782)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • RA Kotz

    Verhältnismäßigkeit eines Fahrverbots statt verschärfter Geldbuße

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

Papierfundstellen

  • NZV 1991, 199
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (8)

  • KG, 10.12.1990 - 3 Ws (B) 301/90
    Auszug aus OLG Celle, 26.02.1991 - 1 Ss OWi 210/90
    Wie im Falle von Beharrlichkeit außerhalb der Regelfälle des § 2 Abs. 2 Satz 2 BKatV zu verfahren wäre (§ 25 Abs. 1 Satz 1 StVG, § 2 Abs. 2 Satz 1 BKatV), braucht hier nicht erörtert zu werden (zu dieser Frage vgl. KG NZV 1991, 119).
  • BVerfG, 16.07.1969 - 2 BvL 11/69

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Verhängung eines Fahrverbots nach § 25

    Auszug aus OLG Celle, 26.02.1991 - 1 Ss OWi 210/90
    Der Rechtslage seit Inkrafttreten der BKatV entspricht es, daß sich das Amtsgericht nicht mit den Anforderungen auseinandergesetzt hat, an die das Bundesverfassungsgericht die Verhängung eines Fahrverbots an Stelle einer verschärften Geldbuße geknüpft hat (vgl. BVerfGE 27, 36 = NJW 1969, 1623 = VRS 37/61).
  • BVerfG, 10.06.1975 - 2 BvR 1018/74

    Führerschein

    Auszug aus OLG Celle, 26.02.1991 - 1 Ss OWi 210/90
    Wenn das Bundesverfassungsgericht hier in seinen Entscheidungsgründen festgestellt hat, daß § 25 StVG nur in einer bestimmten Auslegung verfassungskonform ist, würde sich die Annahme, nur der Entscheidungssatz habe Bindungswirkung, vom Kern der Entscheidung entfernen (vgl. dazu BVerfG NJW 1975, 1355).
  • BVerfG, 12.11.1958 - 2 BvL 4/56

    Preisgesetz

    Auszug aus OLG Celle, 26.02.1991 - 1 Ss OWi 210/90
    Gegenüber Rechtsverordnungen besteht das freie richterliche Inzidentprüfungsrecht (vgl. BVerfGE 8, 274, 322).
  • BVerfG, 12.03.1975 - 1 BvL 15/71

    Hinterbliebenenrente

    Auszug aus OLG Celle, 26.02.1991 - 1 Ss OWi 210/90
    Neue Tatsachen in diesem Sinne sind auch Veränderungen bei der Auslegung dem Verfassungsrecht nachgeordneter Normen (vgl. BVerfG NJW 1975, 919).
  • OLG Hamm, 28.09.1990 - 4 Ss OWi 950/90

    Verhängung eines Fahrverbots; Grobe Verletzung der Pflichten eines

    Auszug aus OLG Celle, 26.02.1991 - 1 Ss OWi 210/90
    Angesichts der dargelegten Entwicklung im Straßenverkehr kann davon ausgegangen werden, daß auch das Bundesverfassungsgericht die Frage der Verhältnismäßigkeit eines Fahrverbots unter Beachtung der grundrechtlichen Grenzen des § 25 Abs. 1 Satz 1 StVG heute anders beurteilen und an seinen Anforderungen in seiner Entscheidung aus dem Jahre 1968 nicht mehr festhalten würde (vgl. OLG Hamm NZV 1991, 121; auch Janiszewski NJW 1989, 3113, 3119).
  • OLG Celle, 12.12.1990 - 2 Ss OWi 410/90
    Auszug aus OLG Celle, 26.02.1991 - 1 Ss OWi 210/90
    Entscheidend für die Nichtvorlage aber ist, daß sich das OLG Oldenburg mit einer groben Pflichtverletzung (§ 2 Abs. 1 BKatV) befaßt hat (s.a. Beschluß des hies. 2. Sen. für Bußgeldsachen. v. 12.12.1990 - 2 Ss (OWi) 410/90 -), während der Senat hier die Anwendbarkeit des § 2 Abs. 2 Satz 2 im Regelfall einer beharrlichen Pflichtverletzung zu beurteilen hat.
  • BayObLG, 28.11.1990 - 2 ObOWi 322/90

    Ordnungswidrigkeit; Grundsatz; Verhältnismäßigkeit; Rechtfertigung; Anordnung;

    Auszug aus OLG Celle, 26.02.1991 - 1 Ss OWi 210/90
    Wie der Senat bei Anwendung des § 2 Abs. 1 BKatV im Fall einer groben Pflichtverletzung zu entscheiden hätte, kann deshalb dahingestellt bleiben (zu dieser Frage vgl. BayObLG NZV 1991, 120; OLG Hamm a.a.O.).
  • BGH, 28.11.1991 - 4 StR 366/91

    Umfang der Feststellungen bei Verhängung eines Fahrverbots; Bußgeldverfahren

    Auch im Lichte dieser mit Gesetzeskraft (vgl. § 31 Abs. 2 BVerfGG) versehenen Auslegung von § 25 Abs. 1 Satz 1 StVG begegnet die Annahme eines durch § 2 Abs. 1 (und 2) BKatV begründeten Regel-Ausnahme-Verhältnisses (so überzeugend für die Fälle des § 2 Abs. 2 StVG: OLG Celle NZV 1991, 199, 200 = VRS 81, 49, 51) keinen Bedenken.

    Dies spiegelt sich besonders in der Zunahme der Verkehrsdichte mit nahezu einer Verdoppelung des Verkehrsaufkommens wider (vgl. BGHSt 37, 89, 94; OLG Celle NZV 1991, 199, 200 = VRS 81, 49, 51; Heck NZV 1991, 173, 179; Grohmann MDR 1991, 1026, 1027), in deren Folge verkehrsordnungswidriges Verhalten zwangsläufig zu erhöhten Gefahren für andere Verkehrsteilnehmer geführt hat.

    Haben sich die Verkehrsverhältnisse in einem Maße geändert, daß ein Überdenken der Bedeutung, Anwendung und Abstufung der zur Verfügung stehenden Sanktionen angezeigt war, so hält der Senat es für folgerichtig, daß der Verordnungsgeber mit § 2 Abs. 1 Satz 1 BKatV in den dort aufgeführten Fällen besonders risikoreicher Verkehrsverstöße die Voraussetzungen geschaffen hat, häufiger als bisher im Ordnungswidrigkeitenbereich ein Fahrverbot verhängen zu können, das alle Verkehrssünder etwa gleich trifft ("in der Regel") und damit der Verkehrssicherheit in besonderer Weise dient, weil es auf Kraftfahrer erzieherisch nachhaltiger einwirkt, als dies eine Erhöhung der Geldbuße zu erreichen vermag (OLG Celle NZV 1991, 199, 200 = VRS 81, 49, 51; vgl. auch Heifer/ Pluisch ZRP 1991, 421, 426 a.E.).

  • BGH, 17.03.1992 - 4 StR 367/91

    Umfang der Feststellungen bei Verhängung eines Fahrverbots; Bußgeldverfahren

    In der Sache teilt der Senat mit dem Generalbundesanwalt die Rechtsauffassung des vorlegenden Oberlandesgerichts (im selben Sinne OLG Celle - 1. Senat für Bußgeldsachen - VRS 81, 49 = NZV 1991, 199; OLG Düsseldorf VRS 80, 367 = DAR 1991, 111; ferner NZV 1991, 398; OLG Stuttgart, DAR 1991, 468).

    Mit § 2 Abs. 2 Satz 2 BKatV hat der Verordnungsgeber bestimmte Regel(Sonder)fälle aus dem bisher undifferenzierten Bereich beharrlicher Verkehrsverstöße des § 25 Abs. 1 Satz 1 StVG herausgenommen und rechtlich verselbständigt (OLG Celle VRS 81, 49, 53 = NZV 1991, 200 f).

    Ob angesichts des Maßes und der Umstände der dem Betroffenen des vorliegenden Falles angelasteten Geschwindigkeitsüberschreitungen Gründe vorliegen, die ausnahmsweise Anlaß geben könnten, von der Rechtsfolge des § 25 Abs. 1 Satz 1 StVG i.Verb.m. § 2 Abs. 2 Satz 2 BKatV abzusehen (vgl. OLG Celle VRS 81, 49, 50 = NZV 1991, 199, 200; Grohmann MDR 1991, 1026, 1030), unterliegt in erster Linie tatrichterlicher Würdigung und ist nicht Gegenstand der Vorlage.

  • OLG Bremen, 15.11.2012 - 2 SsBs 82/11

    Bußgeldverfahren; Aufklärung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Betroffenen;

    Vielmehr ist dies lediglich die mit einem Absehen aus anderen Gründen verbundene regelmäßige Folge (vgl. OLG Celle, NZV 1991, 199, 200).

    Eine Vorlage ist dann nicht erforderlich, wenn das entscheidende Gericht nur in der Begründung seiner Rechtsansicht, nicht aber im Ergebnis von einer Entscheidung eines anderen Oberlandesgerichts abweichen will (vgl. Meyer-Goßner, StPO, 55. Auflage, 2012, § 121 GVG, Rn. 10; OLG Celle, NZV 1991, 199, 200).

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Rechtsprechung
   BayObLG, 14.01.1991 - 1 ObOWi 393/90   

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https://dejure.org/1991,6934
BayObLG, 14.01.1991 - 1 ObOWi 393/90 (https://dejure.org/1991,6934)
BayObLG, Entscheidung vom 14.01.1991 - 1 ObOWi 393/90 (https://dejure.org/1991,6934)
BayObLG, Entscheidung vom 14. Januar 1991 - 1 ObOWi 393/90 (https://dejure.org/1991,6934)
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  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Papierfundstellen

  • NZV 1991, 199
 
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Wird zitiert von ...

  • OLG Bamberg, 29.03.2007 - 3 Ss OWi 422/07

    Fahrverbot - Fahrverbot wegen beharrlichen Verstoßes außerhalb eines Regelfalls

    Die einschlägigen Vorahndungen und ihre zeitliche Abfolge belegen deshalb hinreichend, dass sich der Betroffene wiederholt in dem Bestreben, möglichst rasch voranzukommen, über seine Pflichten als Kraftfahrzeugführer bedenkenlos hinwegsetzt und ihm deshalb die für die Teilnahme am Straßenverkehr erforderliche rechtstreue Gesinnung und die notwendige Einsicht in zuvor begangenes Unrecht fehlen (BayObLG NZV 1991, 199; NZV 2003, 349 f.).
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