Weitere Entscheidung unten: BayObLG, 18.06.1990

Rechtsprechung
   OLG Karlsruhe, 24.01.1990 - 1 U 94/89   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1990,6488
OLG Karlsruhe, 24.01.1990 - 1 U 94/89 (https://dejure.org/1990,6488)
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 24.01.1990 - 1 U 94/89 (https://dejure.org/1990,6488)
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 24. Januar 1990 - 1 U 94/89 (https://dejure.org/1990,6488)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1990,6488) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NZV 1991, 25
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (9)

  • OLG Saarbrücken, 17.04.2014 - 4 U 406/12

    Haftungsverteilung bei Kollision eines rechts abbiegenden Pkw mit einem parallel

    Steht - wie hier - keine Übertretung einer Geschwindigkeitsbegrenzung in Rede, so muss ein Radfahrer seine Geschwindigkeit den Straßen- und Wetterverhältnissen anpassen und darf mit seinem Fahrrad nur so schnell fahren, dass er innerhalb übersehbarer Strecke anhalten kann (OLG Celle OLGR 2001, 249, 250).Da er optisch und akustisch schlechter wahrnehmbar ist als ein Kraftfahrer, hat er, soweit auf andere Verkehrsteilnehmer Rücksicht zu nehmen ist, eine Geschwindigkeit einzuhalten, die diese von einem Radfahrer erwarten (OLG Karlsruhe NZV 1991, 25; König in Hentschel/König/Dauer, aaO. § 3 StVO Rn. 12).

    Nach der älteren Rechtsprechung oblag es einem ordentlichen und gewissenhaften Radfahrer noch nicht einmal dann, wenn er höhere Geschwindigkeiten fahren wollte, einen Schutzhelm zu tragen (vgl. OLG Karlsruhe NZV 1991, 25, 26; im Ergebnis ebenso Kettler NZV 2007, 603 f.).

  • BGH, 04.11.2008 - VI ZR 171/07

    Pflichten von Radfahrern und Fußgängern auf lediglich farblich getrennten Rad-

    Nach der bisher herrschenden obergerichtlichen Rechtsprechung begründet das Radfahren ohne Schutzhelm - zumindest bei Erwachsenen - nicht oder zumindest nicht ohne weiteres - den Vorwurf des Mitverschuldens (vgl. OLG Hamm NZV 2001, 86; OLG Hamm NZV 2002, 129, 131; OLG Stuttgart VRS 97 (1999), 15, 18; OLG Nürnberg DAR 1991, 173; OLG Nürnberg DAR 1999, 507; OLG Karlsruhe NZV 1991, 25; OLG Düsseldorf NZV 2007, 619; OLG Saarbrücken NZV 2008, 202, 303).
  • OLG Schleswig, 05.06.2013 - 7 U 11/12

    Fahrradunfall ohne Helm - Mitverschulden an der Kopfverletzung?

    b) Entgegen der bisher herrschenden obergerichtlichen Rechtsprechung (vgl. OLG Karlsruhe NZV 1991, 25; OLG Nürnberg DAR 1991, 173; OLG Stuttgart VRS 97, 15, 18; OLG Nürnberg DAR 1999, 507; OLG Hamm NZV 2001, 86; OLG Hamm NZV 2002, 129, 131;OLG Düsseldorf NZV 2007, 619; OLG Saarbrücken NZV 2008, 202, 303) begründet nach Auffassung des Senats das Radfahren ohne Schutzhelm bei einer Kopfverletzung durch Fahrradsturz auch den Vorwurf des Mitverschuldens eines Radfahrers, wenn er am öffentlichen Straßenverkehr teilnimmt.
  • OLG Düsseldorf, 18.06.2007 - 1 U 278/06

    Fahrrad fahren ohne Helm begründet bei einem Freizeitradler kein Mitverschulden

    1.a) Nach der bisher herrschenden Rechtsprechung begründet das Radfahren ohne Schutzhelm - zumindest bei Erwachsenen - nicht den Vorwurf des Mitverschuldens (OLG Hamm NZV 2001, 86; OLG Hamm NZV 2002, 129; OLG Stuttgart VRS 97, 15; OLG Nürnberg DAR 1991, 173; OLG Nürnberg DAR 1999, 507; OLG Karlsruhe NZV 1991, 25; Senat, Urteil vom 13. Januar 2003, Az.: 1 U 110/02).
  • OLG Saarbrücken, 22.01.2015 - 4 U 69/14

    Haftungsverteilung bei Verkehrsunfall mit Personenschaden: Kollision eines

    Da er optisch und akustisch schlechter wahrnehmbar ist als ein Kraftfahrer, hat er, soweit auf andere Verkehrsteilnehmer Rücksicht zu nehmen ist, eine Geschwindigkeit einzuhalten, die diese von einem Radfahrer erwarten (OLG Karlsruhe NZV 1991, 25; König in Hentschel/König/Dauer, aaO § 3 StVO Rn. 12).
  • OLG Celle, 12.02.2014 - 14 U 113/13

    Mitverschulden eines Radfahrers wegen Nichttragens eines Helms

    aa) Diesem vom Landgericht nur im Rahmen des Schmerzensgeldanspruchs berücksichtigten Mitverschuldensgesichtspunkt, der - wenn er zu bejahen wäre - bei allen Schadenspositionen, bei denen sich das Unterlassen des Tragens eines Helms ausgewirkt hätte, zu berücksichtigen wäre, steht entgegen, dass jedenfalls die noch immer vorherrschende Auffassung in der Rechtsprechung (OLG Hamm, NZV 2001, 86 sowie NZV 2002, 129; OLG Stuttgart, VRS 1997, 15; OLG Nürnberg, DAR 1991, 173; OLG Karlsruhe, NZV 1991, 25; OLG Saarbrücken, NZV 2008, 202, 203) eine Obliegenheit zum Tragen eines Schutzhelms durch einen Fahrradfahrer im Straßenverkehr jedenfalls dann nicht annimmt, wenn dieser weder zu schnell, noch den herrschenden Straßenbedingungen unangepasst gefahren ist, sich lediglich auf einer Trainingsfahrt befunden hat und dabei völlig unauffällig gefahren ist, ohne besondere Risiken einzugehen.
  • OLG Celle, 20.11.2018 - 14 U 102/18

    Vorsicht beim Betreten eines Geh-/Radweges als Fußgänger

    So ist beispielsweise erst bei einer Geschwindigkeit von 45 km/h ein hälftiges Mitverschulden des Radfahrers bei einem Zusammenstoß mit einem Fußgänger angenommen worden [OLG Karlsruhe, Urteil vom 24. Januar 1990, Leitsatz, zitiert nach juris].
  • OLG Düsseldorf, 12.02.2007 - 1 U 182/06

    Keine Zurechnung der Betriebsgefahr eines Kfz bei erheblichem Eigenverschulden

    Die bisher vorherrschende Rechtsprechung hat einen aus dem Nichttragen eines Schutzhelms resultierenden Vorwurf des Mitverschuldens gegenüber Radfahrern verneint (vgl. etwa OLG Hamm NZV 2001, 86; NZV 2002, 129; OLG Stuttgart VRS 97, 15; OLG Nürnberg DAR 1991, 173; DAR 1999, 507; OLG Karlsruhe NZV 1991, 25), zumeist mit der Begründung, eine allgemeine Verkehrsanerkennung der Notwendigkeit einer solchen Schutzmaßnahme sei (noch) nicht festzustellen.
  • OLG München, 25.02.2000 - 10 U 3321/99
    So wie das Nichttragen eines Schutzhelms beim Radfahrer, weil gesetzlich nicht vorgeschrieben, kein Mitverschulden begründet (Greger, Haftungsrecht des Straßenverkehrs, 3. Aufl., § 9 StVG Rdn. 44; Mühlhaus/Janiszewski, Straßenverkehrsordnung , 15. Aufl., § 21 a StVO Rdn. 5; OLG Karlsruhe, NZV 1991, 25; 1991, 230 ), trifft dies nach Ansicht des Senats auch für einen Kradfahrer zu, der keine Schutzkleidung trägt.
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.

Rechtsprechung
   BayObLG, 18.06.1990 - RReg. 2 Z 255/89   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1990,5221
BayObLG, 18.06.1990 - RReg. 2 Z 255/89 (https://dejure.org/1990,5221)
BayObLG, Entscheidung vom 18.06.1990 - RReg. 2 Z 255/89 (https://dejure.org/1990,5221)
BayObLG, Entscheidung vom 18. Juni 1990 - RReg. 2 Z 255/89 (https://dejure.org/1990,5221)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1990,5221) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichung

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

Papierfundstellen

  • NVwZ 1991, 202
  • NZV 1991, 25 (Ls.)
  • VersR 1991, 666
  • BayObLGZ 1990 Nr. 36
  • BayObLGZ 1990, 162
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (3)

  • BGH, 21.02.2018 - VIII ZR 255/16

    Zur Räum- und Streupflicht des Vermieters

    Hieraus ergibt sich, dass ein Fußgänger im Einzelfall auch eine kurze Distanz auf einem nicht geräumten Teil des Gehwegs zurücklegen muss (vgl. BGH, Urteil vom 22. November 1965 - III ZR 32/65, aaO; siehe auch BayObLG VersR 1991, 666, 667).
  • VGH Bayern, 13.05.2019 - 8 ZB 17.493

    Anspruch auf Durchführung des Winterdienstes auf einem öffentlichen Feld- und

    Soweit die Soll-Bestimmung des Art. 9 Abs. 3 Satz 2 BayStrWG vorsieht, dass die Träger der Straßenbaulast unbeschadet der Verkehrssicherungspflicht oder der Verpflichtung Dritter die Straßen bei Schnee und Eisglätte räumen und streuen sollen, ergibt sich daraus lediglich eine gegenüber der Allgemeinheit bestehende Verpflichtung, jedoch kein subjektiver Anspruch für den einzelnen Benutzer oder Anlieger einer Straße (vgl. BayVGH, B.v. 6.4.2004 - 8 CE 04.464 - BayVBl 2005, 23 = juris Rn. 4; BayObLG, U.v. 18.6.1990 - RReg 2 Z 255/89 - BayVBl 1990, 669 f. = juris Rn. 12).

    b) Zutreffend hat das Verwaltungsgericht angenommen, dass die allgemeine (Straßen-)Verkehrssicherungspflicht, die in Bayern gemäß Art. 69 BayStrWG (entspricht Art. 72 BayStrWG a.F.) hoheitlich ausgestaltet ist (BayObLG, U.v. 18.6.1990 - RReg 2 Z 255/89 - BayVBl 1990, 669 f. = juris Rn. 12), ebenfalls kein subjektiv einklagbares Recht der Kläger auf Durchführung des Winterdienstes begründet.

  • BayObLG, 15.10.1998 - 2Z RR 370/98

    Verkehrssicherungspflicht für einen Gehweg mit geringem Verkehrsaufkommen in

    Eine schuldhafte Verletzung der sich daraus ergebenden Pflichten kann Schadensersatzansprüche gemäß Art. 839 Abs. 1 Satz 1 BGB i.V.m. Art. 34 GG und Art. 97 BV begründen (s. dazu im einzelnen BayObLGZ 1990, 162/164 f.).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht