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   OLG Hamm, 29.04.1991 - 13 U 193/90   

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https://dejure.org/1991,2746
OLG Hamm, 29.04.1991 - 13 U 193/90 (https://dejure.org/1991,2746)
OLG Hamm, Entscheidung vom 29.04.1991 - 13 U 193/90 (https://dejure.org/1991,2746)
OLG Hamm, Entscheidung vom 29. April 1991 - 13 U 193/90 (https://dejure.org/1991,2746)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Kfz-Unfallschäden; Abrechnung auf Reperaturkostenbasis; Ersatzwagenwiederbeschaffung; Nichtberücksichtigung des Restwertes; Prognose der Reperaturkosten

Papierfundstellen

  • NZV 1991, 351
 
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Wird zitiert von ... (7)

  • BGH, 15.10.1991 - VI ZR 314/90

    Beschaffung eines gleichwertigen Ersatzfahrzeugs als Form der Naturalrestitution

    ee) Vor allem auch ist zu berücksichtigen, daß die Reparatur des dem Geschädigten vertrauten Fahrzeugs sein Integritätsinteresse regelmäßig in stärkerem Maße zu befriedigen vermag als eine Ersatzbeschaffung (vgl. OLG Ha NZV 1991, 351, 352 = DAR 1991, 333, 334; Medicus JuS 1973, 211, 212; Weber = aaO S. 14).

    In der Rechtsprechung der Instanzgerichte und in der Literatur ist jedoch umstritten, wie diese Toleranzgrenze zu berechnen ist: nach der einen Meinung sind beide Vergleichsbetrachtung die (voraussichtlichen) Kosten der Reparatur und ein etwa verbleibender Minderwert des Fahrzeugs dessen Wiederbeschaffungswert, d.h. den vollen Kosten einer Ersatzbeschaffung, gegenüberzustellen (OLG Hamm NZV 1991, 35 = DAR 1991, 333 m.w.N.); nach anderer Ansicht ist der Vergleich lediglich mit dem Wiederbeschaffungsaufwand, d.h. dem Wiederbeschaffungswert abzüglich Restwert des beschädigten Fahrzeugs, vorzunehmen (OLG Hamm NZV 1991, 229; OLG Stuttgart NZV 1991, 309, 310 m.w.N.; zum Meinungsstand s. auch Weber = aaO S. 13; Gebhardt = aaO S. 374).

  • BGH, 15.02.2005 - VI ZR 70/04

    Ohne Reperatur nur Ersatz des Wiederbeschaffungsaufwands bei Schäden an

    Denn bei der Entscheidung, ob und gegebenenfalls welchen Aufwand der Geschädigte für die Reparatur seines Fahrzeugs ersetzt verlangen kann, ist zum einen die Verhältnismäßigkeit des Reparaturaufwands zum Wiederbeschaffungswert des Fahrzeugs zu berücksichtigen (Senatsurteil BGHZ 115, 364, 367); zum anderen ist auch zu bedenken, daß nur die Reparatur des dem Geschädigten vertrauten Fahrzeugs regelmäßig sein Integritätsinteresse zu befriedigen vermag (vgl. Senatsurteile BGHZ 115, 364, 371; vom 8. Dezember 1998 - VI ZR 66/98 - VersR 1999, 245 f. und vom 17. März 1992 - VI ZR 226/91 - aaO; OLG Hamm, NZV 1991, 351, 352 = DAR 1991, 333, 334; Medicus, Jus 1973, 211, 212; Weber, DAR 1991, 11).
  • BGH, 15.02.2005 - VI ZR 172/04

    Ohne Reperatur nur Ersatz des Wiederbeschaffungsaufwands bei Schäden an

    a) Bei der Frage, welchen Aufwand der Geschädigte für die Reparatur seines Fahrzeugs ersetzt verlangen kann, ist - wie der Senat im Urteil - VI ZR 70/04 - vom heutigen Tag (vorges. zur Veröff. in BGHZ) ausgeführt hat - zum einen das Verhältnis der Reparaturkosten zum Wiederbeschaffungswert des Fahrzeugs zu berücksichtigen (Senatsurteil, BGHZ 115, 364, 367); zum anderen ist zu bedenken, daß regelmäßig nur die Reparatur des dem Geschädigten vertrauten Fahrzeugs sein Integritätsinteresse befriedigt (vgl. Senatsurteile BGHZ 115, 364, 371; vom 8. Dezember 1998 - VI ZR 66/98 - VersR 1999, 245 f. und vom 17. März 1992 - VI ZR 226/91 - VersR 1992, 710; OLG Hamm, NZV 1991, 351, 352 = DAR 1991, 333, 334; Medicus, Jus 1973, 211, 212; Weber, DAR 1991, 11).
  • BGH, 13.11.2007 - VI ZR 89/07

    Voraussetzungen der Erstattung eines Reparaturschadens über den

    Nach gefestigter Rechtsprechung des erkennenden Senats kann der Geschädigte in einem solchen Fall unter bestimmten Voraussetzungen Ersatz des Reparaturaufwandes bis zu 30% über dem Wiederbeschaffungswert des Fahrzeugs verlangen (Senatsurteile BGHZ 115, 363, 371; 162, 161, 166; vom 8. Dezember 1998 - VI ZR 66/98 - VersR 1999, 245, 246 und vom 17. März 1992 - VI ZR 226/91 - aaO; vgl. auch OLG Hamm, NZV 1991, 351, 352 = DAR 1991, 333, 334; Medicus, Jus 1973, 211, 212; Weber, DAR 1991, 11).
  • BGH, 08.12.1998 - VI ZR 66/98

    Beschränkung der Zulassung der Revision; Geltung des Integritätszuschlags für

    bb) Der Rechtsprechung des Senats liegt die Erwägung zugrunde, daß es sich zwar sowohl bei der Reparatur des beschädigten Fahrzeugs als auch bei einer statt dessen vorgenommenen Ersatzbeschaffung um Formen der Naturalrestitution handelt, daß aber die Reparatur des dem Geschädigten vertrauten Fahrzeugs sein Integritätsinteresse regelmäßig in stärkerem Maße zu befriedigen vermag als eine Ersatzbeschaffung (BGHZ 115, 364, 371; Senatsurteil vom 17. März 1992 - VI ZR 226/91 - aaO; OLG Hamm NZV 1991, 351, 352 = DAR 1991, 333, 334; siehe auch Geigel/Rixecker, Der Haftpflichtprozeß, 22. Aufl., Kap. 4 Rdn. 13; Lipp, NZV 1996, 7, 8 f.; Medicus, JuS 1973, 211, 212; Weber, DAR 1991, 11, 14).
  • LG Bochum, 21.11.2006 - 9 S 108/06

    Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall; Erstattung von Reparaturkosten bis zur

    Bei der Entscheidung, ob und gegebenenfalls welchen Aufwand der Geschädigte für die Reparatur seines Fahrzeugs ersetzt verlangen kann, ist zum einen die Verhältnismäßigkeit des Reparaturaufwands zum Wiederbeschaffungswert des Fahrzeugs zu berücksichtigen, zum anderen ist aber auch zu bedenken, dass nur die Reparatur des dem Geschädigten vertrauten Fahrzeugs regelmäßig sein Integritätsinteresse zu befriedigen vermag (vgl. BGHZ 162, 161 = BGH NJW 2005, 1108(1109) = VersR 2005, 663 = NZV 2005, 243 = r+s 2005, 172; BGH NJW 2005, 1110(1111) ;BGHZ 115, 364 [371] = NJW 1992, 302 = VersR 1992, 61 ff; BGH NJW 1999, 500 = VersR 1999, 245; BGH NJW 1992, 1618; OLG Hamm, NZV 1991, 351 [352] = DAR 1991, 333(334)).
  • AG Marl, 09.08.1994 - 16 C 424/94

    Reparaturkosten

    Da im Falle einer Eigenreparatur gemäß § 249 Satz 2 BGB nicht die vom Geschädigten tatsächlich aufgewendeten Reparaturkosten sondern die zur Herstellung erforderlichen Kosten zu erstatten sind, kann der Kläger von den Beklagten denjenigen Geldbetrag verlangen, der ihm bei einer Reparatur in einer Fachwerkstatt in Rechnung gestellt worden wäre ( vgl. BGH NJW 1992, 1618 ff.; OLG Hamm DAR 1991, 333 ).
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