Rechtsprechung
OLG Köln, 22.01.1991 - Ss 586/90 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (2)
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)
Führerschein; Beschlagnahme ; Sicherstellung
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)
StVG § 21 Abs. 2 Nr. 2
Papierfundstellen
- NZV 1991, 360
Rechtsprechung
BayObLG, 20.06.1991 - 2 ObOWi 33/91 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (2)
- rechtsportal.de
- juris (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- NZV 1991, 360
- BayObLGSt 1991, 80
Wird zitiert von ... (3)
- OLG Hamm, 05.12.2006 - 2 Ss OWi 687/06
Fahrverbot; Absehen; erhebliche Umstände; Erschwernisse
Auch der Umstand, dass der Betroffene Ersttäter ist, führt - worauf das Amtsgericht zutreffend hingewiesen hat - nicht zu einer anderen Beurteilung (BayObLG NZV 1991, 360; 1994, 487; 1996, 464; OLG Hamm NZV 1995, 366; 1999, 394; 2003, 103; DAR 1996, 68; OLG Düsseldorf NZV 1995, 406; 1996, 464; DAR 1996, 66; OLG Jena DAR 2005, 166). - BayObLG, 10.03.1994 - 1 ObOWi 22/94 Diese Ausführungen stützen sich dem Grunde nach auf die vor den Entscheidungen des Bundesgerichtshofs vom 28.11.1991 (BGHSt 38, 125 ) und vom 17.3.1992 (BGHSt 38, 231 ) vertretene Rechtsauffassung des Rechtsbeschwerdegerichts (vgl. BayObLG NZV 1991, 360 ), die nicht mehr aufrechterhalten wird.
- AG Miesbach, 08.07.2014 - 31 OWi 53 Js 14001/14
Verkehrsordnungswidrigkeit: Absehen von einem Fahrverbot bei …
Dementsprechend hat das OLG Saarbrücken (NZV 1993, 38) führt hierzu aus: "Die Tatbestände des § 2 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 bis 3 BKatV konkretisieren zwar in objektiver Hinsicht die grobe Pflichtverletzung im Sinne des § 25 Abs. 1 S. 1 StVG und enthalten insoweit eine Vorbewertung (....); es wird damit dem Umstand Rechnung getragen, dass das Überschreiten zulässiger Höchstgeschwindigkeit in dem erwähnten Ausmaß regelmäßig besonders gefährlich ist und auch ein höheres Maß an Leichtsinn und Gleichgültigkeit des betreffenden Kraftfahrers gegenüber den Erfordernissen der Verkehrssicherheit hindeutet (BayObLG NZV 1991, 360 +120...).