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   KG, 21.11.1991 - 3 Ws (B) 154/91, 2 Ss 127/91   

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https://dejure.org/1991,4301
KG, 21.11.1991 - 3 Ws (B) 154/91, 2 Ss 127/91 (https://dejure.org/1991,4301)
KG, Entscheidung vom 21.11.1991 - 3 Ws (B) 154/91, 2 Ss 127/91 (https://dejure.org/1991,4301)
KG, Entscheidung vom 21. November 1991 - 3 Ws (B) 154/91, 2 Ss 127/91 (https://dejure.org/1991,4301)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Papierfundstellen

  • NZV 1992, 162
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (1)

  • OLG Schleswig, 12.12.1990 - 1 Ss OWi 413/90
    Auszug aus KG, 21.11.1991 - 3 Ws (B) 154/91
    Ein Wohnmobil mit einem zulässigen Gesamtgewicht von nicht mehr als 2, 8 t ist kein PKW im Sinne der StVO und fällt deshalb in den Verbotsbereich eines durch Zeichen 314 mit Zusatzschild 724 d (nur für PKW) gekennzeichneten Parkplatzes (im Anschluß an OLG Schleswig, NZV 1991, 163 ).«.
  • OLG Schleswig, 15.06.2020 - I OLG 209/19

    Aufstellen und Benutzen eines Wohnmobils zu Wohnzwecken auf einem öffentlichen

    Eine Kollision mit vorrangigem Bundesrecht im Sinne des Art. 31 GG liegt somit aufgrund der Unterschiedlichkeit der Regelungsbereiche bei nicht mehr verkehrsbezogenem Verhalten (vgl. BVerfGE a. a. O.) auch dann nicht vor, wenn im Einzelfall das nach Straßenrecht als ungenehmigte Sondernutzung zu ahndende Verhalten gleichzeitig auch die Voraussetzungen einer Zuwiderhandlung gegen die StVO (vgl. BGH a. a. O.) erfüllt, was hier der Fall ist, indem die Betroffene mit ihrem Wohnmobil, welches kein Personenkraftwagen ist (Senatsbeschluss vom 12. Dezember 1990 - 1 Ss OWi 413/90, NZV 1991, 163; KG Berlin, Beschluss vom 21. November 1991 - 2 Ss 127/91 - 3 Ws (B) 154/91, juris) auf dem nur für Personenkraftwagen zugelassenen Parkplatz parkte.
  • OLG Hamm, 22.08.2005 - 1 Ss OWi 272/05

    Sprinter; Einordnung; Lastkraftwagen; Personenkraftwagen

    Für die straßenverkehrsordnungsrechtliche Zuordnung sogenannter Kombinationskraftwagen, d.h. von Kraftfahrzeugen mit kombiniertem Verwendungszweck, die nach ihrer Bauart und Einrichtung geeignet und bestimmt sind, wahlweise vorwiegend der Beförderung von Personen oder vorwiegend der Beförderung von Gütern zu dienen und die außer dem Führer Sitzplätze für nicht mehr als acht Personen haben, hat die Rechtsprechung zudem bislang ergänzend auf die zulassungsrechtliche Regelung des § 23 Abs. 6 a StVZO (a.F.) zurückgegriffen, die der Verordnungsgeber bei der Umsetzung der Betriebserlaubnis-Richtlinie 70/156/EWG durch die 20. Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften vom 9. Dezember 1994 (VkBl. 1995, 3 ff.) bewusst aufrecht erhalten hat; danach galten solche Kombinationskraftfahrzeuge, sofern sie ein zulässiges Gesamtgewicht von 2, 8 t nicht überschritten, als Personenkraftwagen (vgl. OLG Karlsruhe und OLG Jena jeweils a.a.O.; BayObLG, NJW 2004, 306; NZV 1997, 449; VRS 101, 457; OLG Hamm, NZV 1997, 323; VRS 47, 469; OLG Stuttgart VRS 68, 302; KG, NZV 1992, 162; AG Linz, DAR 2004, 265).
  • OLG Karlsruhe, 25.08.2004 - 2 Ss 80/04

    Ordnungswidrige Überschreitung der Autobahnhöchstgeschwindigkeit für

    Zusätzlich wird § 23 Abs. 6 a (vormals § 23 Abs. 1 letzter Satz) StVZO, wonach Personenkraftwagen auch Kraftfahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht von nicht mehr als 2, 8 t sein können, die nach ihrer Bauart und Einrichtung geeignet und bestimmt sind, wahlweise vorwiegend der Beförderung von Personen oder vorwiegend der Beförderung von Gütern zu dienen, und die außer dem Führersitz Plätze für nicht mehr als acht Personen haben, herangezogen (vgl. BayObLG Beschluss vom 23.07.2003 - 1 ObOWi 219/03 - DAR 2003, 469; BayObLGSt 2001, 155; 1997, 69; OLG Hamm NZV 1997, 323; VRS 47, 469; OLG Stuttgart VRS 68, 303; OLG Braunschweig NZV 1994, 80; KG Berlin NZV 1992, 162; OLG Schleswig NZV 1991, 163).
  • OLG Hamm, 27.10.2009 - 3 Ss OWi 451/09

    Keine zwei Fahrverbote in einem Urteil trotz Schonfrist

    Der Umstand, dass bereits einige Oberlandesgerichte diese Frage im letztgenannten Sinne entschieden haben, steht einer Übertragung zur Fortbildung des Rechts nicht entgegen, da diese auch dann angängig ist, wenn es erst vereinzelte obergerichtliche Entscheidungen zu der Rechtfrage gibt und die Entscheidung zur Festigung der Rechtsprechung beiträgt (vgl.: KG Berlin NZV 1992, 162; OLG Hamm NJW 1972, 1061).
  • AG Freiburg, 14.01.2005 - 29 OWi 550 Js 6928/04

    Vorlage zur Vorabentscheidung durch den Europäischen Gerichtshof zur Auslegung

    Jedoch handelte es sich bei diesen älteren Entscheidungen ausnahmslos um Fälle, in denen die als Lastkraftwagen sanktionierten Kraftfahrzeuge auch als Lastkraftwagen zugelassen waren und somit ein Gleichlauf von Zulassungstatbestand und Normsanktion bestand (BayObLG NZV 1997, 449; OLG Düsseldorf NZV 1991, 483; OLG Hamm VRS 47, 469 und NZV 1997, 323, 324) oder um Fallgestaltungen (BayObLG VRS 101, 457; OLG Schleswig NZV 1991, 163; KG Berlin NZV 1992, 162), in denen für eine Verurteilung kein Abweichen vom zulassungsrechtlichen Status erforderlich war (ebenso Dolde/Bitterich, Rechtsgutachten, S. 19 (23).
  • BayObLG, 07.09.1995 - 3 ObOWi 60/95
    Liegt bereits eine höchstrichterliche Entscheidung vor, so steht dies der Zulassung der Rechtsbeschwerde zur Fortbildung des Rechts jedenfalls dann nicht entgegen, wenn durch eine erneute obergerichtliche Entscheidung die Rechtsprechung weiter untermauert und gefestigt wird (HansOLG Hamburg MDR 1970, 527/528; KG VRS 82, 206/270 = NZV 1992, 162/163; OLG Düsseldorf VRS 86, 202/203; OLG Köln VRS 86, 319/320; Göhler aaO.; a.A. KK/Steindorf § 80 Rn. 37; Rebmann/Roth/Herrmann aaO.).
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