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   OLG Stuttgart, 31.03.1992 - 1 Ss 124/92   

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https://dejure.org/1992,2627
OLG Stuttgart, 31.03.1992 - 1 Ss 124/92 (https://dejure.org/1992,2627)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 31.03.1992 - 1 Ss 124/92 (https://dejure.org/1992,2627)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 31. März 1992 - 1 Ss 124/92 (https://dejure.org/1992,2627)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • iurado.de (Kurzinformation und Volltext)

    Strafbarkeit wegen Unfallmitverursachung durch falsches Parken?

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Ermöglichung der Feststellungen; Falsch parkendes Kraftfahrzeug; Mitverursachung eines Unfalls; Nachträgliches Eintreffen am Unfallort; Anwesenheit des Unfallbeteilgten; Unfallzeit

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    StGB § 142 Abs. 1 Nr. 1

Papierfundstellen

  • NStZ 1992, 384
  • NZV 1992, 327
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (5)

  • OLG Köln, 19.04.1988 - Ss 6/88

    Unfallflucht: Berechtigung des Halters eines verkehrswidrig geparkten Kfz, dieses

    Auszug aus OLG Stuttgart, 31.03.1992 - 1 Ss 124/92
    § 142 Abs. 1 Nr. 1 StGB setzt jedoch weiter voraus, daß der Unfallbeteiligte zur Unfallzeit am Unfallort anwesend war und sich von dort vorzeitig entfernt hat (vgl. OLG Köln NJW 1989, 1683; BayObLG VRS 72, 72).

    Danach unterliegen nur die zur Unfallzeit am Unfallort anwesenden Unfallbeteiligten den strafbewehrten Pflichten aus § 142 Abs. 1 Nr. 1 StGB (so im Ergebnis auch OLG Köln NJW 1989, 1683 und BayObLG VRS 72, 72).

  • BayObLG, 11.09.1986 - RReg. 1 St 138/86

    Sichverschaffen; Falschgeld; Versuch; Inverkehrbringen; Geldfälschung

    Auszug aus OLG Stuttgart, 31.03.1992 - 1 Ss 124/92
    § 142 Abs. 1 Nr. 1 StGB setzt jedoch weiter voraus, daß der Unfallbeteiligte zur Unfallzeit am Unfallort anwesend war und sich von dort vorzeitig entfernt hat (vgl. OLG Köln NJW 1989, 1683; BayObLG VRS 72, 72).

    Danach unterliegen nur die zur Unfallzeit am Unfallort anwesenden Unfallbeteiligten den strafbewehrten Pflichten aus § 142 Abs. 1 Nr. 1 StGB (so im Ergebnis auch OLG Köln NJW 1989, 1683 und BayObLG VRS 72, 72).

  • OLG Karlsruhe, 17.12.1987 - 4 Ss 192/87

    Wie groß ist der Unfallort im Sinne des § 142 StGB auf einer Autobahn?

    Auszug aus OLG Stuttgart, 31.03.1992 - 1 Ss 124/92
    Unfallort ist der Bereich, in dem der Unfallbeteiligte seine Pflicht, einem Berechtigten seine Unfallbeteiligung zu offenbaren, erfüllen kann, oder in dem - unabhängig davon - eine feststellungsbereite Person unter den gegebenen Umständen einen Wartepflichtigen vermuten und gegebenenfalls durch Befragen ermitteln würde (vgl. OLG Karlsruhe NStZ 1988, 409; OLG Hamm VRS 54, 433; KG DAR 1979, 22).
  • BGH, 22.07.1960 - 4 StR 232/60

    Ehepaar-Unfall - § 142 StGB, Abgrenzung Mittäter - Gehilfe, Beifahrer als

    Auszug aus OLG Stuttgart, 31.03.1992 - 1 Ss 124/92
    Auch der Bundesgerichtshof (BGHSt 15, 1, 4) hat in einer Entscheidung, die allerdings vor der Neufassung des § 142 StGB durch das 13. Strafrechtsänderungsgesetz vom 13. Juni 1975 (BGBl. I S. 1349) ergangen ist, ausgesprochen, daß die Warte- und Duldungspflicht nur dann entfällt, wenn das Verhalten eines "zur Unfallzeit am Unfallort Anwesenden" zweifelsfrei nicht zur Verursachung des Unfalls beigetragen hat.
  • BGH, 09.11.1972 - 4 StR 457/71

    Verletzung des Grundsatzes der Unteilbarkeit des Schuldspruchs durch die

    Auszug aus OLG Stuttgart, 31.03.1992 - 1 Ss 124/92
    Nach den bisherigen Feststellungen können jedoch als Teil der im Strafbefehl vom 02. August 1991 erfaßten Tat im prozessualen Sinne (vgl. BGHSt 25, 72) - wenn auch tatmehrheitlich konkurrierende - Verkehrsordnungswidrigkeiten des verbotenen Parkens (§§ 12 Abs. 4 Satz 1, 49 Abs. 1 Nr. 12 StVO, 24 StVG) und der Schädigung anderer (§§ 1 Abs. 2, 49 Abs. 1 Nr. 1 StVO, 24 StVG) vorliegen, die nicht nach § 26 Abs. 3 StVG verjährt wären.
  • BGH, 15.11.2010 - 4 StR 413/10

    Unerlaubtes Sich Entfernen vom Unfallort (Begriff des Unfallorts; Tatvorsatz;

    Entgegen einer in Rechtsprechung (vgl. OLG Düsseldorf, NZV 2008, 107) und Literatur (vgl. Blum, NZV 2008, 495; Laschewski, NZV 2007, 444, 448) vertretenen Ansicht sieht der Senat keine Veranlassung, die gefestigte obergerichtliche Rechtsprechung zum Begriff des Unfallorts (vgl. OLG Stuttgart, NZV 1992, 327; OLG Karlsruhe, NStZ 1988, 409; OLG Köln, NZV 1989, 197, 198) zu modifizieren, um auf diese Weise Fälle strafrechtlich zu erfassen, in denen der Täter nachträglich auf den Unfall hingewiesen wird und sich dennoch weiter entfernt (vgl. OLG Hamburg, NZV 2009, 301; SSWStGB/ Ernemann § 142 Rn. 43; Fischer, StGB, 57. Aufl., § 142 Rn. 52).
  • OLG Jena, 22.06.2004 - 1 Ss 70/03

    Unfallbeteiligter kann nur sein, wer zum Unfallzeitpunkt am Unfallort anwesend

    Dies setzt nach ganz herrschender Auffassung in Rechtssprechung und Schrifttum, der sich der Senat anschließt, die Anwesenheit am Unfallort im Zeitpunkt des Unfallereignisses voraus (BGHSt 15, 1, 4; OLG Köln NJW 1989, 1683 f.; OLG Stuttgart NStZ 1992, 384 f.; OLG Frankfurt NZV 1997, 125 f.; BayObLG NZV 2000, 133 ; S/S/Cramer/Starnberg-Lieben, StGB , 26. Aufl. § 142 Rn. 21; SK-Rudolphi, StGB , § 142 Rn. 16a; Tröndle/Fischer, StGB , 51 , Aufl., § 142 Rn. 16; Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 37. Aufl., § 142 Rn. 29; Lackner/Kühl, StGB , 24. Aufl., § 142 Rn. 4; Janiszewski NStZ 1987, 112, 113; a.M. etwa LK-Geppert, StGB , 11. Aufl., § 142 Rn. 37. Schon der Wortlaut des § 142 Abs. 1 StGB ("nach einem Unfall vom Unfallort entfernt") macht deutlich, dass der Gesetzgeber als Normadressaten nur im Unfallzeitpunkt anwesende mögliche Unfallverursacher betrachtet hat (ebenso Tröndle/Fischer aaO.).

    Mit der Statuierung der Warte- und Feststellungsermöglichungspflicht nach Abs. 1 soll den feststellungsberechtigten Personen die vergleichsweise günstige Beweissituation, die unmittelbar im Anschluss an den Unfall am Unfallort gegeben ist, (eine Zeit lang) erhalten werden (siehe nur OLG Stuttgart NStZ 1992, 384 ).

    Unfallort ist nur der Bereich, in dem der Unfallbeteiligte seine Pflicht, einem Berechtigten seine Unfallbeteiligung zu offenbaren, erfüllen kann, oder in dem - unabhängig davon - eine feststellungsbereite Person unter den gegebenen Unständen einen Wartepflichtigen vermuten und ggf. durch Befragen ermitteln würde (OLG Karlsruhe NStZ 1988, 409, 410; OLG Stuttgart NStZ 1992, 384, 385; strenger etwa Tröndle/Fischer aaO. Rn. 20).

    Dabei ist auf die Vorstellung eines im unmittelbaren Unfallbereich zurückgebliebenen Unfallbeteiligten, anderenfalls auf einen - gedachten - später hinzukommenden Feststellungsberechtigten abzustellen (OLG Karlsruhe NStZ 1988, 409, 410; OLG Stuttgart NStZ 1992, 384, 385).

  • OLG Zweibrücken, 01.03.2001 - 1 Ws 83/01

    Zum verbotenen Halten auf der Überholspur nach einem Unfall auf der Autobahn

    Der Wortlaut dieser Vorschrift erfasst nämlich nur die Beseitigung gegenständlicher Unfallspuren (Bremsspuren, Dellen, Gidssplitter), nicht das Entfernen eines beschädigten am Unfall beteiligten Fahrzeugs (OLG Stuttgart NzV 1992, 327).
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