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   BGH, 15.10.1991 - VI ZR 314/90   

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https://dejure.org/1991,4
BGH, 15.10.1991 - VI ZR 314/90 (https://dejure.org/1991,4)
BGH, Entscheidung vom 15.10.1991 - VI ZR 314/90 (https://dejure.org/1991,4)
BGH, Entscheidung vom 15. Oktober 1991 - VI ZR 314/90 (https://dejure.org/1991,4)
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Porschereparatur

§ 249 BGB, Restitutionsinteresse, 130 %-Regel im Verhältnis zwischen Reparatur und Neubeschaffung;

§ 249 BGB, Werkstatt- und Prognoserisiken gehen zu Lasten des Schädigers

Volltextveröffentlichungen (10)

  • Wolters Kluwer

    Naturalrestitution bei KFZ - Beschaffung eines Ersatzfahrzeugs - Fahrzeugbeschädigung - Fahrzeugrestwert - Opfergrenze - Vergleich der Wiederbeschaffung mit den Reparaturkosten - Krasses Mißverhältnis der Mietwagen- zu den Reparaturkosten - Werkstatt- und Prognoserisiko ...

  • VersR (via Owlit)(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 249; BGB § 251
    Kostenvergleich Reparatur - Wiederbeschaffung ohne Restwert des Kfz

  • captain-huk.de (Kurzinformation und Volltext)

    VI. Zivilsenat des BGH entscheidet im Rahmen des § 287 ZPO zu der 130%-Regelung bei der Naturalrestitution und zum Werkstatt- und Prognoserisiko zu Lasten des Schädigers sowie zu Mietwagenkosten mit Revisionsurteil vom 15.10.1991 - VI ZR 314/90 -.

  • Juristenzeitung(kostenpflichtig)

    Zur Berücksichtigung des Restwerts bei der Berechnung des sog. wirtschaftlichen Totalschadens

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 249, § 251 Abs. 2
    Beschaffung eines gleichwertigen Ersatzfahrzeugs als Form der Naturalrestitution

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Besprechungen u.ä.

  • rechtsanwaltjaeger.de PDF (Aufsatz mit Bezug zur Entscheidung)

    Die Entschädigung des merkantilen Minderwerts bei Kraftfahrzeugen (RA Alexander Jaeger; zfs 2009, 602)

Papierfundstellen

  • BGHZ 115, 364
  • NJW 1992, 302
  • MDR 1992, 131
  • NZV 1992, 66
  • NZV 1992, 70
  • VersR 1992, 61
  • BB 1992, 20
  • DB 1992, 209
 
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Wird zitiert von ... (659)

  • BGH, 04.04.2014 - V ZR 275/12

    Begrenzung der Schadensersatzpflicht des Grundstücksverkäufers bei

    Vielmehr muss in diesen Fällen unter Anwendung des im Ansatz subjektbezogenen Schadensbegriffs (vgl. Senat, Urteil vom 26. September 1997 - V ZR 29/96, NJW 1998, 302, 304; BGH, Urteil vom 15. Oktober 1991 - VI ZR 314/90, BGHZ 115, 364, 369) festgestellt werden, inwieweit sich eine schädigende Handlung bei dem Geschädigten überhaupt nachteilig ausgewirkt hat.

    Sie beruht im Wesentlichen auf der Anerkennung eines besonderen Integritätsinteresses des geschädigten Eigentümers eines Kraftfahrzeuges, das nur durch die Reparatur des ihm vertrauten Fahrzeuges befriedigt werden kann (BGH, Urteil vom 15. Oktober 1991 - VI ZR 314/90, BGHZ 115, 364, 371; Urteil vom 15. Februar 2005 - VI ZR 70/04, NJW 2005, 1108, 1109).

    Dabei ist jedoch zu beachten, dass der Schadensersatzpflichtige im Rahmen des § 251 Abs. 2 Satz 1 BGB das Prognoserisiko zu tragen hat (Palandt/Grüneberg, BGB, 73. Aufl., § 251 Rn. 9; Bamberger/Roth/Schubert, BGB, 3. Aufl., § 251 Rn. 12; vgl. auch BGH, Urteil vom 15. Oktober 1991 - VI ZR 314/90, BGHZ 115, 364, 370).

  • BGH, 01.03.2005 - VI ZR 91/04

    Umfang des Schadensersatzes bei Erwerb eines Ersatzfahrzeugs

    Es ist also Rücksicht auf seine individuellen Erkenntnis- und Einflußmöglichkeiten sowie auf die möglicherweise gerade für ihn bestehenden Schwierigkeiten zu nehmen (vgl. Senatsurteile BGHZ 66, 239, 245, 248 f.; 115, 364, 369; 155, 1, 5 und vom 7. Dezember 2004 - VI ZR 119/04 - VersR 2005, 381).
  • BGH, 14.07.2010 - VIII ZR 45/09

    Verschuldensunabhängige Haftung des Vermieters bei "kalter" Wohnungsräumung

    Soweit für die zum Ersatz gestellten gebrauchten Gegenstände kein Markt (mehr) besteht und deshalb kein Marktwert festgestellt werden kann, hätte das Berufungsgericht - und zwar selbst unter Berücksichtigung nicht vorgetragener Tatsachen (vgl. Senatsurteil vom 24. Juni 2009, aaO) - außerdem erwägen müssen, ob der betreffende Schaden nicht durch Ansatz desjenigen Preises zu schätzen ist, der - unter Abzug eines angemessenen Ausgleichs neu für alt - bei der Beschaffung eines gleichwertigen Ersatzgegenstandes angefallen wäre (vgl. BGHZ 115, 364, 368).
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