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Rechtsprechung
   OLG Oldenburg, 19.08.1993 - Ss 150/93   

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OLG Oldenburg, 19.08.1993 - Ss 150/93 (https://dejure.org/1993,1781)
OLG Oldenburg, Entscheidung vom 19.08.1993 - Ss 150/93 (https://dejure.org/1993,1781)
OLG Oldenburg, Entscheidung vom 19. August 1993 - Ss 150/93 (https://dejure.org/1993,1781)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • Entscheidungsdatenbank Niedersachsen (Leitsatz)

    § 2 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 BKatV ; Anlage 34.2 BKatV ; § 37 Abs. 2 StVO ; § 41 Abs. 3 Nr. 2 StVO
    Berechnung der Rotlichtzeit; Fahrverbot; Ampelanlage; Induktionsschleife

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Berechnung der Rotlichtzeit; Fahrverbot; Ampelanlage; Induktionsschleife

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NZV 1993, 446
 
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Wird zitiert von ... (15)Neu Zitiert selbst (5)

  • BayObLG, 16.02.1981 - 2 ObOWi 548/80

    Kraftfahrer; Ampel; Gelb; Rot; Übersehen; Abstand; Prüfen; Anhalten; Kreuzung;

    Auszug aus OLG Oldenburg, 19.08.1993 - Ss 150/93
    Nach einhelliger Rechtsprechung (OLG Frankfurt VRS 59, 385; Stuttgart VRS 60, 63; BayObLG VRS 60, 381; siehe auch Jagusch/Hentschel Straßenverkehrsrecht 32. Auflage § 37 Rn. 50) verstößt ein Verkehrsteilnehmer in Fällen, in denen die Lichtzeichenanlage lediglich den kreuzenden Fahrverkehr sichert, erst dann gegen § 37 StVO, wenn er in die Kreuzung, d.h. in den durch die Fluchtlinien der sich kreuzenden Straßen begrenzten Bereich, einfährt und damit den geschützten Querverkehr beeinträchtigt.
  • OLG Köln, 27.06.1980 - 3 Ss 461/80
    Auszug aus OLG Oldenburg, 19.08.1993 - Ss 150/93
    Nach einhelliger Rechtsprechung (OLG Frankfurt VRS 59, 385; Stuttgart VRS 60, 63; BayObLG VRS 60, 381; siehe auch Jagusch/Hentschel Straßenverkehrsrecht 32. Auflage § 37 Rn. 50) verstößt ein Verkehrsteilnehmer in Fällen, in denen die Lichtzeichenanlage lediglich den kreuzenden Fahrverkehr sichert, erst dann gegen § 37 StVO, wenn er in die Kreuzung, d.h. in den durch die Fluchtlinien der sich kreuzenden Straßen begrenzten Bereich, einfährt und damit den geschützten Querverkehr beeinträchtigt.
  • BayObLG, 30.03.1984 - 2 ObOWi 3/84

    Wechsellichtzeichen; Einmündung; Kreuzung; Ampel; Fußgängerfurt; Rot; Rotlicht

    Auszug aus OLG Oldenburg, 19.08.1993 - Ss 150/93
    Wer bei Rot über die unterbrochene Quermarkierung in den Bereich der Fußgängerfurt einfährt, verstößt daher bereits zu diesem Zeitpunkt gegen § 37 StVO (so auch BayObLG VRS 67, 150).
  • OLG Frankfurt, 29.02.1980 - 1 Ws (B) 42/80

    Kraftfahrer; Verkehrssignalampel; Überfahren des Rotlichts; Halten vor Kreuzung;

    Auszug aus OLG Oldenburg, 19.08.1993 - Ss 150/93
    Nach einhelliger Rechtsprechung (OLG Frankfurt VRS 59, 385; Stuttgart VRS 60, 63; BayObLG VRS 60, 381; siehe auch Jagusch/Hentschel Straßenverkehrsrecht 32. Auflage § 37 Rn. 50) verstößt ein Verkehrsteilnehmer in Fällen, in denen die Lichtzeichenanlage lediglich den kreuzenden Fahrverkehr sichert, erst dann gegen § 37 StVO, wenn er in die Kreuzung, d.h. in den durch die Fluchtlinien der sich kreuzenden Straßen begrenzten Bereich, einfährt und damit den geschützten Querverkehr beeinträchtigt.
  • OLG Oldenburg, 21.06.1996 - Ss 86/96
    Auszug aus OLG Oldenburg, 19.08.1993 - Ss 150/93
    (Hinweis für Benutzer von OLG-Dat: Änderung der Rechtsprechung des Senats für Bußgeldsachen; vgl. Beschluß vom 21.6.1996, Az. Ss 86/96) Das Amtsgericht hat gegen die Betroffene wegen Nichtbefolgens des schon länger als eine Sekunde andauernden Rotlichts einer Wechsellichtzeichenanlage eine Geldbuße von 250,-- DM und ein Fahrverbot für die Dauer eines Monats verhängt (§§ 24, 25 StVG, 37 Abs. 2 Nr. 1, 49 Abs. 3 Nr. 2 StVO, 1 Abs. 1 i.V.m. Nr. 34.2 der Anlage, 2 Abs. 1 Nr. 4 BKatV).
  • BGH, 24.06.1999 - 4 StR 61/99

    Rotlichtverstoß; Verkehrsbedingter Halt; Vorlegung; Bußgeldkatalog-Verordnung

    Ungeachtet dessen entspricht es hinsichtlich der Berechnung der Rotlichtdauer - insbesondere der in Nr. 34.2 BKatV genannten Rotphase von mehr als einer Sekunde - gefestigter Rechtsprechung, daß es in den Fällen, in denen vor der Lichtzeichenanlage eine Haltlinie angebracht ist, auf den Zeitpunkt ankommt, in dem der Betroffene die Haltlinie überfährt (vgl. BayObLG NZV 1995, 497 = VRS 90, 54; OLG Düsseldorf VRS 93, 212; OLG Stuttgart VRS 94, 141 jew. m. w. N.; so jetzt auch OLG Oldenburg VRS 92, 222 unter Aufgabe früherer Rechtsprechung - Abstellen auf das Einfahren in den Kreuzungsbereich -, vgl. NZV 1993, 446 = VRS 86, 74); der Zeitpunkt des Einfahrens in den geschützten Bereich der Kreuzung ist für die Frage der Länge der Rotlichtzeit dann grundsätzlich ohne Belang (OLG Celle VRS 91, 312).
  • OLG Köln, 15.03.1994 - Ss 84/94
    "l. Entscheidend für die Berechnung der in Nr. 34.2 BKat genannten Rotphase von mehr als einer Sekunde ist der Zeitpunkt, in dem der Betroffene an der LZA vorbeifährt (gegen OLG Oldenburg VRS 86, 74 = NZV 1993, 446).

    Wer nur die Haltelinie überfährt, aber noch vor dem eigentlichen Kreuzungsbereich anhält, verstößt nicht gegen § 37 Abs. 2 StVO, sondern gegen § 41 Abs. 3 Nr. 2, 294 StVO (BayObLG VRS 60, 381; 61, 289; OLG Frankfurt VRS 59, 385; OLG Oldenburg VRS 86, 74, 77; OLG Köln, 3. Strafsenat, VRS 60, 63; Senatsentscheidung vom 30.08.1988 - Ss 494/88).

    Der Ansicht des OLG Oldenburg (NZV 1993, 446 = VRS 86, 74; zustimmend: Hentschel NJW 1994, 701, 706) kann nicht gefolgt werden.

  • OLG Stuttgart, 17.06.1997 - 1 Ss 262/97
    Die vom Amtsgericht im Anschluß an das OLG Oldenburg (NZV 1993, 446 ) vertretene Gegenmeinung führt im Ergebnis dazu, daß häufig ein qualifizierter Rotlichtverstoß zum Nachteil des Fahrzeugführers auch dann angenommen werden muß, wenn das Rotlicht für ihn beim Überfahren der Haltlinie erst weniger als eine Sekunde aufgeleuchtet hat.

    Die abweichende Entscheidung des OLG Oldenburg (NZV 1993, 446 ) begründet keine Vorlagepflicht an den Bundesgerichtshof nach §§ 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG , 121 Abs. 2 GVG , weil die dort vertretene abweichende Rechtsauffassung für die Entscheidung nicht erheblich war.

  • BayObLG, 27.01.1994 - 2 ObOWi 483/93

    Wechsellichtzeichen; Bußgeldkatalog; Rotlichtzeit; Haltlinie

    Das OLG Oldenburg (NZV 1993, 446 ) hat zwar den Standpunkt vertreten, daß für die Berechnung der in Nr. 34.2 BKat genannten Rotlichtzeit nicht der Zeitpunkt maßgebend ist, in dem der Betroffene die Haltlinie überfährt, sondern es darauf ankommt, wann er in den durch die Ampel gesicherten Bereich einfährt.
  • OLG Hamm, 06.02.1997 - 3 Ss OWi 15/97

    Rotlichtverstoß, Fahrverbot, Gefährdung von Fußgängern, Gefährdung des

    Allerdings verstößt nach heute einhelliger Ansicht, die auch der Senat in ständiger Rechtsprechung vertritt, nur derjenige gegen das Gebot "Halt vor der Kreuzung" (§ 37 Abs. 2 Nr. 1 S.7 StVO), der in den eigentlichen, durch die Lichtzeichenanlage geschützten Kreuzungsbereich einfährt, während in den Fällen, in denen der Betroffene zwar die Haltelinie überfährt, aber vor dem eigentlichen Kreuzungsbereich anhält, lediglich ein Verstoß gegen § 41 Abs. 3 Nr. 2 (Zeichen 294) vorliegt (Senat, Beschluss vom 27.05.1993 - 3 Ss Owi 503/93 OLG Hamm = VRS 85, 464, 465; OLG Frankfurt VRS 59, 385, 386; OLG Köln, VRS 60, 63, 64; BayObLG, VRS 60, 381; OLG Hamm, VRS 84, 51, 52; OLG Oldenburg, NZV 1993, 446, 447; OLG Köln, NZV 1994, 330; BayObLG, ZfS 1994, 467; OLG Karlsruhe, NZV 1995, 289, 290; OLG Celle, ZfS 1994, 306, 307; OLG Köln, NZV 1995, 327, 328; OLG Frankfurt, NZV 1995, 36).

    Zu diesem geschützten Kreuzungsbereich gehört jedoch in den Fällen, in denen den sich kreuzenden Fahrbahnen - wie hier - eine Fußgängerfurt vorgelagert ist, auch diese Fußgängerfurt mit dem Fußgängerüberweg, so dass der Rotlichtverstoß bereits beim Einfahren in die Fußgängerfurt vollendet ist (BayObLG VRS 67/150, OLG Oldenburg, NZV 1993, 446, 447; OLG Köln, NZV 1994, 330; OLG Karlsruhe, NZV 1995, 289, 290; OLG Celle, ZfS 1994, 306; Löhle/Berr, DAR 1995, 312; Jagusch/Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 33. Aufl., § 37 StVO Rdnr. 58, 61).

  • OLG Köln, 15.03.1994 - Ss 84/94 (B) 49

    Rotphase; Eine Sekunde; Entscheidender Zeitpunkt; Passieren der Ampel;

    Wer nur die Haltelinie überfährt, aber noch vor dem eigentlichen Kreuzungsbereich anhält, verstößt nicht gegen § 37 Abs. 2 StVO, sondern gegen § 41 Abs. 3 Nr. 2, 294 StVO (BayObLG VRS 60, 381; 61, 289; OLG Frankfurt VRS 59, 385; OLG Oldenburg VRS 86, 74, 77; OLG Köln, 3. Strafsenat, VRS 60, 63; Senatsentscheidung vom 30.08.1988 - Ss 494/88).

    Der Ansicht des OLG Oldenburg (NZV 1993, 446 = VRS 86, 74; zustimmend: Hentschel NJW 1994, 701, 706) kann nicht gefolgt werden.

  • OLG Karlsruhe, 30.01.1995 - 3 Ss 210/94

    Verstoß; Rotlicht; Rotlichtverstoß; Rote Ampel

    Für die Berechnung der Rotlichtdauer (insbesondere der in Nr. 34.2 BKat genannten Rotphase von mehr als einer Sekunde) ist der Zeitpunkt maßgebend, in dem der Betroffene an der Lichtzeichenanlage vorbeifährt (vgl. hierzu OLG Köln VRS 87, 147 ), bzw. der Zeitpunkt, in dem er die gegebenenfalls vorgelagerte Haltelinie (Zeichen 294 nach § 41 Abs. 3 Nr. 2 StVO ) überfährt (vgl. hierzu Bay0bLG VRS 87, 151; beide Entscheidungen sind in Abgrenzung zu OLG Oldenburg NZV 1993, 446 ergangen).
  • KG, 16.01.1995 - 3 Ws (B) 457/94

    Fahrverhalten beim Grünpfeil

    Rspr. des KG, u.a. Beschluß vom 21. November 1994 - 3 Ws (B) 388/94 -], anderenfalls an der Fluchtlinie, die den Bereich des lediglich durch die Lichtzeichenanlage geschätzten kreuzenden Querverkehrs begrenzt [vgl. OLG Oldenburg NZV 1993, 446 m. Nachw.; std.
  • OLG Düsseldorf, 09.01.1995 - 5 Ss OWi 466/94

    Die Schätzung eines Polizeibeamten ist in der Regel zum Beweis eines sog.

    Dabei ist streitig, ob bei einer vorhandenen Haltelinie die Zeit bis zu deren Überfahren (h.M., vgl. BayObLG, NZV 1994, 200 ; OLG Frankfurt, NZV 1995, 36 , jeweils m.w.N.) oder die Zeit bis zum Einfahren in den eigentlichen Kreuzungsbereich (so OLG Oldenburg, NZV 1993, 446 ) berücksichtigt werden muß.
  • OLG Düsseldorf, 18.03.1997 - 5 Ss OWi 30/97
    Dabei ist streitig, ob bei einer vorhandenen Haltelinie die Zeit bis zu deren Überfahren (herrschende Meinung: vgl. BayObLG, NZV 1994, 200 ; OLG Düsseldorf NZV 1995, 36 , jeweils m.w.N.) oder die Zeit bis zum Einfahren in den eigentlichen Kreuzungsbereich (so OLG Oldenburg, NZV 1993, 446 ) berücksichtigt werden muß.
  • VG Berlin, 15.11.1996 - 11 A 432.96

    Anordnung zur Führung eines Fahrtenbuches für die Dauer eines Jahres bei einem

  • OLG Celle, 17.01.1996 - 1 Ss OWi 194/95
  • OLG Oldenburg, 21.06.1996 - Ss 86/96

    Maßstäbe für die Berechnung einer qualifizierten Rotlichtzeit

  • OLG Düsseldorf, 18.12.1996 - 5 Ss OWi 365/96
  • KG, 02.10.1996 - 3 Ws (B) 429/96
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Rechtsprechung
   OLG Düsseldorf, 22.07.1993 - 2 Ss (OWi) 216/93 - (OWi) 45/93 III   

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OLG Düsseldorf, 22.07.1993 - 2 Ss (OWi) 216/93 - (OWi) 45/93 III (https://dejure.org/1993,5861)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 22.07.1993 - 2 Ss (OWi) 216/93 - (OWi) 45/93 III (https://dejure.org/1993,5861)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 22. Juli 1993 - 2 Ss (OWi) 216/93 - (OWi) 45/93 III (https://dejure.org/1993,5861)
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Volltextveröffentlichung

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Papierfundstellen

  • NZV 1993, 446
 
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Wird zitiert von ... (6)

  • OLG Frankfurt, 12.07.2000 - 2 Ws (B) 316/00

    Rechtsbeschwerde der Staatsanwaltschaft; Rechtsfolgenausspruch; Rotlichtverstoß;

    Bei Vorliegen eines Regelfalls kann nur ausnahmsweise unter angemessener Erhöhung der Geldbuße von der Verhängung eines Fahrverbots abgesehen werden, wenn der Sachverhalt im Einzelfall erhebliche Abweichungen zugunsten des Betroffenen vom Normalfall aufweist (OLG Frankfurt a.M. - 2 Ws (B) 839/94 0WiG - 2 Ws (B) 377/98 0WiG 2 Ws (B) 218/99 0WiG - OLG Hamm, VRS 75, 312, 313; OLG Düsseldorf, NZV 1993, 446; Bay0bLG, VRS 76, 454, 455).
  • OLG Koblenz, 15.04.1996 - 2 Ss 291/95
    Zu erwägen ist ferner die Einplanung des Jahresurlaubs für die Dauer des Fahrverbots (vgl. OLG Düsseldorf, aaO, in VRS 89, 466, 468 und in NZV 1993, 446 ; OLG Hamm in NZV 1995, 496 und in VRS 90, 152, 154).
  • OLG Frankfurt, 10.03.2006 - 2 Ss OWi 86/06

    Ordnungswidrigkeitenrecht: Absehen von Fahrverbot - Ausnahme vom Regelfall

    Bei Vorliegen eines Regelfalls kann nur ausnahmsweise unter angemessener Erhöhung der Geldbuße von der Verhängung eines Fahrverbots abgesehen werden, wenn der Sachverhalt im Einzelfall erhebliche Abweichungen zu Gunsten des Betroffenen vom Normalfall aufweist (vgl. OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 4.1.1995 - 2 Ws [B] 839/94 OWiG; Beschluss vom 12.5.1999 - 2 Ws [B] 218/99 OWiG; OLG Hamm, VRS 75, 312, 313; OLG Düsseldorf, NZV 1993, 446; BayObLG, VRS 76, 454, 455; NZV 1994, 487, 488; OLG Oldenburg, NZV 1993, 198).
  • BayObLG, 30.11.1998 - 2 ObOWi 625/98

    Grobe Fahrlässigkeit bei Einfahren in eine Kreuzung bei Rotlicht aufgrund eines

    Der Verteidiger weist nun allerdings zu Recht darauf hin, daß das OLG Hamm in einer weiteren Entscheidung (DAR 1995, 501 ) und das OLG Karlsruhe (DAR 1996, 367 ) - der weiterhin genannte Beschluß des OLG Düsseldorf (NZV 1993, 446 ) betrifft die hier zu entscheidende Frage nicht - ausdrücklich auch in Fällen, in denen es zu einer konkreten (OLG Hamm) oder zumindest abstrakten (OLG Karlsruhe) Gefährdung gekommen ist, einen Regelfall verneint haben.
  • OLG Köln, 02.09.1994 - Ss 407/94
    Etwas anderes kann aus Gründen der Verhältnismäßigkeit nur gelten, wenn die Gefahr besteht, daß der Betroffene durch das Fahrverbot seinen Arbeitsplatz verlieren würde oder sonstwie einer Existenzbedrohung ausgesetzt wäre (OLG Düsseldorf, VRS 86, 79, 80).
  • OLG Köln, 29.06.1995 - Ss 344/95(B) - 172

    Rechtmäßigkeitsvoraussetzungen der Bemessung der Höhe einer Geldbuße im

    Es ist aber anerkannt, daß Arbeitsplatzverlust und Existenzbedrohung sich als außergewöhnliche Härten darstellen können (vgl. SenE vom 31. Januar 1995 - Ss 17/95 B - und vom 2. September 1994 - Ss 407/94 B - OLG Düsseldorf VRS 86, 79, 80).
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