Weitere Entscheidung unten: OLG Düsseldorf, 03.03.1994

Rechtsprechung
   OLG Köln, 05.11.1993 - Ss 463/93 (B) - 240 B   

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OLG Köln, 05.11.1993 - Ss 463/93 (B) - 240 B (https://dejure.org/1993,7725)
OLG Köln, Entscheidung vom 05.11.1993 - Ss 463/93 (B) - 240 B (https://dejure.org/1993,7725)
OLG Köln, Entscheidung vom 05. November 1993 - Ss 463/93 (B) - 240 B (https://dejure.org/1993,7725)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

Papierfundstellen

  • NZV 1994, 290 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (2)

  • OLG Köln, 19.10.1993 - Ss 434/93

    Geschwindigkeitsmessung durch Nachfahren und Tachometervergleich

    Auszug aus OLG Köln, 05.11.1993 - Ss 463/93
    »Der Senat hält entgegen der vom BGH vertretenen Auffassung (NJW 1993, 3081 = NZV 1993, 485 = VerkMitt 1993, Nr. 107) an seiner Rechtsprechung fest, daß bei einer Geschwindigkeitsmessung durch Nach- oder Vorausfahren mit Tachometervergleich dem tatrichterlichen Urteil zu entnehmen sein muß, wie lang die Meßstrecke und wie groß der Abstand war, ob der verwendete Tachometer binnen Jahresfrist justiert war und welcher Sicherheitsabschlag vorgenommen wurde (Bestätigung von OLG Köln, NZV 1994, 77 ).«.
  • BGH, 19.08.1993 - 4 StR 627/92

    Bedeutung eines Geständnisses bei der Verurteilung wegen Überschreitung der

    Auszug aus OLG Köln, 05.11.1993 - Ss 463/93
    »Der Senat hält entgegen der vom BGH vertretenen Auffassung (NJW 1993, 3081 = NZV 1993, 485 = VerkMitt 1993, Nr. 107) an seiner Rechtsprechung fest, daß bei einer Geschwindigkeitsmessung durch Nach- oder Vorausfahren mit Tachometervergleich dem tatrichterlichen Urteil zu entnehmen sein muß, wie lang die Meßstrecke und wie groß der Abstand war, ob der verwendete Tachometer binnen Jahresfrist justiert war und welcher Sicherheitsabschlag vorgenommen wurde (Bestätigung von OLG Köln, NZV 1994, 77 ).«.
  • OLG Zweibrücken, 28.01.2002 - 1 Ss 271/01

    Geschwindigkeitsmessung - Geschwindigkeitsmessung durch Nachfahren

    Bei einer - wie hier - vorgenommenen Geschwindigkeitsmessung durch ein nachfahrendes Polizeifahrzeug mittels eines nicht justierten Tachometers, hätte es zunächst außer den mitgeteilten Umständen auch der Darlegung bedurft, wie hoch die abgelesene Ausgangsgeschwindigkeit des Fahrzeugs des Betroffenen und wie groß der Abstand zwischen dem Fahrzeug des Betroffenen und dem nachfolgenden Polizeifahrzeug gewesen ist (vgl. OLG Koblenz, Beschluss vom 25, März 1993, 0LGSt, StVO § 3 Nr. 10; OLG Köln, Beschluss vom 5. November 1993, DAR 1994, 248; OLG Saarbrücken, ZfSch 1982, 189).

    Die Rechtsprechung fordert im Falle der Geschwindigkeitsmessung durch Nachfahren zur Nachtzeit im Hinblick auf die Beurteilung der Frage, ob der Fahrer des nachfahrenden Fahrzeugs einen annähernd gleichbleibenden Abstand einhalten konnte, grundsätzlich besondere Feststellungen über die Beleuchtungsverhältnisse und Orientierungspunkte (OLG Oldenburg, DAR 1996, 291; BayObLG NZV 1994, 498; OLG Hamm, VM 1993, 67; MDR 1998, 156; VM 1998, Nr. 144; OLG Köln, DAR 1994, 248; OLG Düsseldorf, NZV 1999, 138; NStZ 2000, 305; Senat, Beschlüsse vom 20. Oktober 1997 - 1 Ss 230/97 -, vom 21. Juni 2000 - 1 Ss 138/00 - und zuletzt vom 23. Januar 2002 - 1 Ss 9/02 -).

  • OLG Hamm, 04.08.2008 - 2 Ss OWi 409/08

    Geschwindigkeitsüberschreitung; Feststellungen; Anforderungen; Urteilsgründe;

    Bei der der Verurteilung zugrunde gelegten Messung der Geschwindigkeit durch Nachfahren handelt es sich, was das Amtsgericht zutreffend erkannt hat, nicht um ein standardisiertes technisches Verfahren im Sinn der Rechtsprechung des BGH (vgl. u.a. OLG Hamm NZV 1995, 199; OLG Köln DAR 1994, 248; zum standardisierten Messverfahren BGHSt 39, 291 = NJW 1993, 3081; siehe auch noch Burhoff (Hrsg.), Handbuch für das straßenverkehrsrechtliche OWi-Verfahren, Rn. 1267 ff.).

    Nach den von der obergerichtlichen Rechtsprechung aufgestellten Anforderungen muss dem tatrichterlichen Urteil in diesen Fällen zu entnehmen sein, wie lang die Messstrecke und wie groß der gleichbleibende Abstand zwischen dem vorausfahrenden Betroffenen und dem nachfahrenden Messfahrzeug waren, außerdem ob der verwendete Tachometer binnen Jahresfrist justiert/geeicht war und mit welchen Geschwindigkeiten gefahren worden ist (vgl. u.a. BayObLG NZV 1994, 448; OLG Köln DAR 1994, 248; NZV 1994, 77; OLG Frankfurt NStZ-RR 2002, 19; OLG Hamm NZV 1995, 199; DAR 1998, 75; OLG Stuttgart VA 2005, 69).

  • OLG Jena, 10.04.2006 - 1 Ss 77/06

    Geschwindigkeitsüberschreitung - Messung durch Nachfahren zur Nachtzeit

    Bei der Geschwindigkeitsmessung durch Nachfahren handelt es sich nicht um ein standardisiertes Messverfahren (OLG Hamm DAR 1998, 75; OLG Köln DAR 1994, 248, 249; a.A. BGH NJW 1993.3081, 3083).
  • OLG Köln, 11.02.2003 - Ss 5/03

    Ablehnung eines Beweisantrages im Bußgeldverfahren

    Im übrigen sind die materiell-rechtlichen Anforderungen an die tatrichterliche Beweiswürdigung zur Feststellung einer in einem standardisierten Messverfahren, zu welchen das hier eingesetzte Koaxialkabelverfahren zählt (vgl. BGHSt 39, 291 (302( = NJW 1993, 3081 (3084( = DAR 1993, 474 (477( = NStZ 1993, 592 (594( = NZV 1993, 485 (487(; OLG Rostock DAR 2001, 421 (422(; SenE v. 19.10.1993 - Ss 394/93 Z = NJW 1994, 1167 (LS) = NZV 1994, 78 = VRS 86, 316 (318(; SenE v. 5.11.1993 - Ss 463/93 B = VRS 86, 360 (362(; Burmann in: Janiszewski/Jagow/Burmann, StVO, 17. Aufl., § 3 Rdnr. 119), ermittelten Geschwindigkeitsüberschreitung in der obergerichtlichen Rechtsprechung hinreichend geklärt (vgl. BGH a. a. O.; OLG Düsseldorf DAR 2001, 516; OLG Hamm NJW 2001, 1876 (1877( = DAR 2001, 283 = NZV 2001, 178 (179( = VRS 100, 372 (374(; OLG Jena DAR 2002, 325 (326(; OLG Rostock a. a. O.; SenE v. 29.10.2001 - Ss 437/01 Z = VRS 101, 373 (376(; SenE v. 10.9. 2002 - Ss 381/02 Z), so dass auch auf diesem Hintergrund die Zulassung der Rechtsbeschwerde nicht geboten ist (vgl. SenE v. 18.3. 2002 - Ss 97/02 Z; SenE v. 20.12.2002 - Ss 520/02 Z).
  • OLG Oldenburg, 18.03.1996 - Ss 71/96

    Verlässlichkeit der Geschwindigkeitsmessung durch Nachfahren

    Die Verlässlichkeit dieses Verfahrens der Geschwindigkeitsmessung hängt auch davon ab, mit welcher Zuverlässigkeit das Abstandsverhalten über längere Zeit mit bloßem Auge und ohne technische Hilfsmittel beobachtet worden ist (vgl. OLG Köln VRS 86, 360, 362).
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Rechtsprechung
   OLG Düsseldorf, 03.03.1994 - 5 Ss (OWi) 86/94 - (OWi) 49/94 I   

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https://dejure.org/1994,10873
OLG Düsseldorf, 03.03.1994 - 5 Ss (OWi) 86/94 - (OWi) 49/94 I (https://dejure.org/1994,10873)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 03.03.1994 - 5 Ss (OWi) 86/94 - (OWi) 49/94 I (https://dejure.org/1994,10873)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 03. März 1994 - 5 Ss (OWi) 86/94 - (OWi) 49/94 I (https://dejure.org/1994,10873)
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  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Papierfundstellen

  • NZV 1994, 290
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (1)

  • OLG Köln, 15.04.1983 - 3 Ss 115/83

    Überholvorgang; Behinderung durch Überholvorgang; Überholen ohne Behinderung des

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 03.03.1994 - 5 Ss OWi 86/94
    Wenn diese Strecke nicht abgemessen worden ist, ist die Kenntnis der Geschwindigkeiten des Überholenden und des Überholten sowie die Längen beider Fahrzeuge erforderlich, um die Überholstrecke errechnen zu können (OLG Köln, VRS 65, 392).
  • OLG Saarbrücken, 23.12.2003 - 3 U 212/03

    Verkehrsunfallhaftung: Alleinverschulden des zur Vorbereitung eines Überholens

    Muss er die Gegenfahrbahn benutzen, so darf er nur überholen, wenn er diese auf der gesamten zum Überholen benötigten Strecke zuzüglich des Weges überblicken kann, den ein etwaiges mit zulässiger Höchstgeschwindigkeit entgegenkommendes Fahrzeug zurücklegt (vgl. OLG Hamm, DAR 2000, 265; OLG Düsseldorf, NZV 1994, 290; DAR 1996, 290; Hentschel, aaO., § 5 StVO, Rdnr. 25).

    Dies gilt von dem Augenblick an, von dem der Überholvorgang nicht mehr gefahrlos abgebrochen werden kann (vgl. OLG Düsseldorf, NZV 1994, 290; zfs 1997, 354; Hentschel, aaO., § 5 StVO, Rdnr. 25).

  • OLG Hamm, 12.02.2013 - 1 RBs 8/13

    Anforderungen an die Urteilsfeststellung bei Überholmanöver mit Behinderung des

    Wenn diese Strecke nicht abgemessen worden ist, ist die Kenntnis der Geschwindigkeiten des Überholenden und des Überholten sowie die Längen beider Fahrzeuge erforderlich, um die Überholstrecke errechnen zu können (vgl. nur: OLG Düsseldorf NZV 1994, 290; OLG Oldenburg NJW 2009, 2967).
  • OLG Oldenburg, 27.01.2009 - 300 Ss 1/09

    Erforderliche Feststellungen i.R.e. Verstoßes gegen § 5 Abs. 2 S. 1

    Wenn diese Strecke nicht abgemessen worden ist, ist die Kenntnis der Geschwindigkeiten des Überholenden und des Überholten sowie die Längen beider Fahrzeuge erforderlich, um die Überholstrecke errechnen zu können (OLG Düsseldorf NZV 1994, 290. ZfS 1997, 354 f).
  • OLG Düsseldorf, 05.05.1997 - 5 Ss OWi 94/97
    Dies kann noch möglich sein, wenn der Überholende bereits vollständig auf der Gegenfahrbahn fährt, aber noch auf die rechte Spur zurückwechseln kann, ohne andere Verkehrsteilnehmer zu behindern (Senatsbeschlüsse vom 3. März 1994, 5 Ss (OWi) 86/94 - (OWi) 49/94 I und 11. März 1996, 5 Ss (OWi) 51/96 - (OWi) 31/96 I m.w.N.).

    Dem schließt sich der Senat unter Hinweis auf die Fundstellen der genannten Senatsentscheidungen (Senatsbeschluß vom 3. März 1994 in NZV 1994, 290 = VM 1994, 61 = VRS 87, 223 = NPA Nr. 904 StVO § 5 Bl. 38; Senatsbeschluß vom 11. März 1996 in DAR 1996, 290 = NPA Nr. 204, StVO § 5 Bl. 45, jeweils m.w.N.) an und bemerkt ergänzend, daß der Betroffene möglicherweise aufgrund des offenbar frühzeitigen Ausweichens des Zeugen B. auf den Mehrzweckstreifen - der Zeuge hat den Feststellungen im Urteil zufolge bekundet: "augenblicklich" davon ausgegangen ist, den Überholvorgang nicht abbrechen zu müssen, sondern gefahrlos beenden zu können.

  • OLG Düsseldorf, 11.03.1996 - 5 Ss OWi 51/96
    Das ist nur dann der Fall, wenn der Überholende einen Abschnitt der Gegenfahrbahn einsehen kann, der zumindest so lang ist, wie die für den Überholvorgang benötigte Strecke zuzüglich des Weges, den ein entgegenkommendes, mit zulässiger Höchstgeschwindigkeit fahrendes Fahrzeug während des Überholens zurücklegt, es sei denn die Breite der Straße läßt ein gefahrloses Überholen auch bei Gegenverkehr zu (Senatsbeschluß vom 3. März 1994, NZV 1994, 290 = VRS 87, 223 = VM 1994, 61 m.w.N.).
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