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   BayObLG, 10.03.1994 - 1 ObOWi 22/94   

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https://dejure.org/1994,1377
BayObLG, 10.03.1994 - 1 ObOWi 22/94 (https://dejure.org/1994,1377)
BayObLG, Entscheidung vom 10.03.1994 - 1 ObOWi 22/94 (https://dejure.org/1994,1377)
BayObLG, Entscheidung vom 10. März 1994 - 1 ObOWi 22/94 (https://dejure.org/1994,1377)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Papierfundstellen

  • NJW 1995, 68 (Ls.)
  • NZV 1994, 327
  • BayObLGSt 1994, 56
 
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Wird zitiert von ... (46)Neu Zitiert selbst (9)

  • OLG Frankfurt, 29.01.1992 - 2 Ws (B) 38/92
    Auszug aus BayObLG, 10.03.1994 - 1 ObOWi 22/94
    Nach dem Willen des Verordnungsgebers soll die genannte Regelung eine angemessenere und häufigere Anwendung des besonders wirkungsvollen Instruments des Fahrverbots ermöglichen, um auf diese Weise angesichts des zunehmend gefährlicher werdenden Straßenverkehrs zur Hebung der Verkehrssicherheit beizutragen (OLG Hamm NZV 1991, 121; OLG Frankfurt NJW 1992, 1399).

    Weder die nicht näher begründete Feststellung, der Betroffene sei als Außendienstmitarbeiter stark auf ein Kraftfahrzeug angewiesen und er sei als Vielfahrer einzuordnen, noch der zur Tatzeit geringe Verkehr und die einwandfreien Straßenverhältnisse rechtfertigen es, von der Anordnung eines Fahrverbots abzusehen (OLG Düsseldorf NZV 1993, 37 und 445; OLG Frankfurt NJW 1992, 1399).

  • BGH, 28.11.1991 - 4 StR 366/91

    Umfang der Feststellungen bei Verhängung eines Fahrverbots; Bußgeldverfahren

    Auszug aus BayObLG, 10.03.1994 - 1 ObOWi 22/94
    Diese Ausführungen stützen sich dem Grunde nach auf die vor den Entscheidungen des Bundesgerichtshofs vom 28.11.1991 (BGHSt 38, 125 ) und vom 17.3.1992 (BGHSt 38, 231 ) vertretene Rechtsauffassung des Rechtsbeschwerdegerichts (vgl. BayObLG NZV 1991, 360 ), die nicht mehr aufrechterhalten wird.

    Der Bundesgerichtshof vertritt daher die Auffassung, daß die Regelung des § 2 Abs. 2 Satz 2 BKatV i.V.m. § 25 Abs. 1 Satz 1 StVG ein Regelfahrverbot enthält (BGHSt 38, 231 , vgl. auch BGHSt 38, 125 ).

  • BGH, 17.03.1992 - 4 StR 367/91

    Umfang der Feststellungen bei Verhängung eines Fahrverbots; Bußgeldverfahren

    Auszug aus BayObLG, 10.03.1994 - 1 ObOWi 22/94
    Diese Ausführungen stützen sich dem Grunde nach auf die vor den Entscheidungen des Bundesgerichtshofs vom 28.11.1991 (BGHSt 38, 125 ) und vom 17.3.1992 (BGHSt 38, 231 ) vertretene Rechtsauffassung des Rechtsbeschwerdegerichts (vgl. BayObLG NZV 1991, 360 ), die nicht mehr aufrechterhalten wird.

    Der Bundesgerichtshof vertritt daher die Auffassung, daß die Regelung des § 2 Abs. 2 Satz 2 BKatV i.V.m. § 25 Abs. 1 Satz 1 StVG ein Regelfahrverbot enthält (BGHSt 38, 231 , vgl. auch BGHSt 38, 125 ).

  • OLG Hamm, 28.09.1990 - 4 Ss OWi 950/90

    Verhängung eines Fahrverbots; Grobe Verletzung der Pflichten eines

    Auszug aus BayObLG, 10.03.1994 - 1 ObOWi 22/94
    Nach dem Willen des Verordnungsgebers soll die genannte Regelung eine angemessenere und häufigere Anwendung des besonders wirkungsvollen Instruments des Fahrverbots ermöglichen, um auf diese Weise angesichts des zunehmend gefährlicher werdenden Straßenverkehrs zur Hebung der Verkehrssicherheit beizutragen (OLG Hamm NZV 1991, 121; OLG Frankfurt NJW 1992, 1399).

    Er führt dazu u.a. aus, die Erfüllung des Tatbestandes des § 2 Abs. 2 Satz 2 BKatV indiziere grundsätzlich das Vorliegen eines beharrlichen Verstoßes i.S. von § 25 Abs. 1 Satz 1 StVG , so daß es regelmäßig der Denkzettel- und Besinnungsmaßnahme eines Fahrverbots bedürfe (so auch BayObLG vom 12.10.1992 - 2 ObOWi 355/92; OLG Hamm NZV 1991, 121; OLG Düsseldorf NZV 1993, 445 ; OLG Oldenburg NZV 1993, 198 ).

  • OLG Düsseldorf, 20.07.1993 - 5 Ss OWi 216/93
    Auszug aus BayObLG, 10.03.1994 - 1 ObOWi 22/94
    Er führt dazu u.a. aus, die Erfüllung des Tatbestandes des § 2 Abs. 2 Satz 2 BKatV indiziere grundsätzlich das Vorliegen eines beharrlichen Verstoßes i.S. von § 25 Abs. 1 Satz 1 StVG , so daß es regelmäßig der Denkzettel- und Besinnungsmaßnahme eines Fahrverbots bedürfe (so auch BayObLG vom 12.10.1992 - 2 ObOWi 355/92; OLG Hamm NZV 1991, 121; OLG Düsseldorf NZV 1993, 445 ; OLG Oldenburg NZV 1993, 198 ).
  • OLG Oldenburg, 02.12.1992 - Ss 385/92

    Anordnung eines Fahrverbot; Begründung; Berufliche Nutzung des Kfz; Bedeutung der

    Auszug aus BayObLG, 10.03.1994 - 1 ObOWi 22/94
    Er führt dazu u.a. aus, die Erfüllung des Tatbestandes des § 2 Abs. 2 Satz 2 BKatV indiziere grundsätzlich das Vorliegen eines beharrlichen Verstoßes i.S. von § 25 Abs. 1 Satz 1 StVG , so daß es regelmäßig der Denkzettel- und Besinnungsmaßnahme eines Fahrverbots bedürfe (so auch BayObLG vom 12.10.1992 - 2 ObOWi 355/92; OLG Hamm NZV 1991, 121; OLG Düsseldorf NZV 1993, 445 ; OLG Oldenburg NZV 1993, 198 ).
  • BayObLG, 12.10.1992 - 2 ObOWi 355/92
    Auszug aus BayObLG, 10.03.1994 - 1 ObOWi 22/94
    Er führt dazu u.a. aus, die Erfüllung des Tatbestandes des § 2 Abs. 2 Satz 2 BKatV indiziere grundsätzlich das Vorliegen eines beharrlichen Verstoßes i.S. von § 25 Abs. 1 Satz 1 StVG , so daß es regelmäßig der Denkzettel- und Besinnungsmaßnahme eines Fahrverbots bedürfe (so auch BayObLG vom 12.10.1992 - 2 ObOWi 355/92; OLG Hamm NZV 1991, 121; OLG Düsseldorf NZV 1993, 445 ; OLG Oldenburg NZV 1993, 198 ).
  • BayObLG, 20.06.1991 - 2 ObOWi 33/91
    Auszug aus BayObLG, 10.03.1994 - 1 ObOWi 22/94
    Diese Ausführungen stützen sich dem Grunde nach auf die vor den Entscheidungen des Bundesgerichtshofs vom 28.11.1991 (BGHSt 38, 125 ) und vom 17.3.1992 (BGHSt 38, 231 ) vertretene Rechtsauffassung des Rechtsbeschwerdegerichts (vgl. BayObLG NZV 1991, 360 ), die nicht mehr aufrechterhalten wird.
  • OLG Düsseldorf, 24.06.1992 - 2 Ss OWi 139/92
    Auszug aus BayObLG, 10.03.1994 - 1 ObOWi 22/94
    Weder die nicht näher begründete Feststellung, der Betroffene sei als Außendienstmitarbeiter stark auf ein Kraftfahrzeug angewiesen und er sei als Vielfahrer einzuordnen, noch der zur Tatzeit geringe Verkehr und die einwandfreien Straßenverhältnisse rechtfertigen es, von der Anordnung eines Fahrverbots abzusehen (OLG Düsseldorf NZV 1993, 37 und 445; OLG Frankfurt NJW 1992, 1399).
  • OLG Karlsruhe, 30.11.2005 - 1 Ss 120/05

    Absehen von der Verhängung eines Fahrverbots: Augenblicksversagen bei

    Zwar ist das Amtsgericht zunächst zu Recht vom Vorliegen eines Regelfalles der Anordnung eines Fahrverbots nach dem Bußgeldkatalog ausgegangen, da gegen den Betroffenen innerhalb der Frist eines Jahres aufgrund des Bußgeldbescheides des Kreises C. vom 09.10.2003 wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung um mindestens 26 km/h eine seit 30.10.2003 bestandkräftige Geldbuße festgesetzt worden war und er nunmehr erneut eine Geschwindigkeitsüberschreitung von mindestens 26 km/h begangen hat, was als Regelfall nach § 4 Abs. 2 S. 2 BKatV einen beharrlichen Pflichtenverstoß i.S.d. § 25 Abs. 1 S. 1 StVG indiziert, der regelmäßig der Denkzettel- und Besinnungsmaßnahme eines Fahrverbots bedarf (BGH NZV 1992, 117 ff.; BayObLG NZV 1994, 327; OLG Köln NStZ-RR 1996, 52; OLG Karlsruhe VRS 88, 476).
  • OLG Bamberg, 12.02.2018 - 2 Ss OWi 63/18

    Keine Absehen von Regelfahrverbot wegen innerörtlicher

    solch erhebliche Abweichungen vom Normalfall aufweist, dass die Annahme eines Ausnahmefalles gerechtfertigt ist (BayObLGSt 1994, 56), oder in Fällen, in denen eine besondere Härte vorliegt, wie insbesondere bei drohender Existenzgefährdung.

    Die vom AG herangezogenen örtlichen Verhältnisse, nämlich dass "die Straße am gerichtsbekannten Tatort äußerst übersichtlich und besonders breit ausgebaut und zudem schnurgerade und sehr gut einsehbar ist", sowie das Nichtvorliegen von "Wohnbebauung oder Fußgängerverkehr" am Tatort vermögen den Erfolgsunwert des Regelfalls nicht zu beseitigen (Burhoff/Deutscher a.a.O. Rn. 1581; vgl. OLG Düsseldorf DAR 1997, 409; BayObLGSt 1994, 56).

  • OLG Karlsruhe, 17.02.2003 - 1 Ss 167/02

    Verkehrsordnungswidrigkeit: Fahrverbot bei beharrlicher Pflichtverletzung;

    Insbesondere ist das vom Amtsgericht verhängte Fahrverbot - die Geldbuße entspricht dem Regelfall nach Nr. 11.3.5 BKat - im Ergebnis nicht zu beanstanden, da gegen die Betroffene innerhalb der Frist eines Jahres vor seit der Entscheidung des Amtsgerichts, nämlich am 29.05.2001, wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung um mindestens 26 km/h eine seit 05.07.2001 rechtskräftige Geldbuße festgesetzt worden war und sie nunmehr erneut eine Geschwindigkeitsüberschreitung von mindestens 26 km/h begangen hat, was als Regelfall nach § 4 Abs. 2 S. 2 BKatV einen beharrlichen Pflichtverstoß i.S.d. § 25 Abs. 1 S.1 StVG indiziert, der regelmäßig der Denkzettel- und Besinnungsmaßnahme eines Fahrverbots bedarf (BGH NZV 1992, 117, 119; BayObLG NZV 1994, 327; OLG Köln NStZ-RR 1996, 52; OLG Karlsruhe VRS 88, 476).
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