Weitere Entscheidung unten: OLG Düsseldorf, 20.04.1994

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   BVerfG, 23.09.1993 - 1 BvR 584/93   

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BVerfG, 23.09.1993 - 1 BvR 584/93 (https://dejure.org/1993,2168)
BVerfG, Entscheidung vom 23.09.1993 - 1 BvR 584/93 (https://dejure.org/1993,2168)
BVerfG, Entscheidung vom 23. September 1993 - 1 BvR 584/93 (https://dejure.org/1993,2168)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    GG Art. 5 Abs. 1 S. 1; StGB § 185
    Verkennung von Bedeutung und Tragweite des Rechts auf freie Meinungsäußerung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Meinungsfreiheit - Deutung - Äußerung - Bestrafung - Verhalten der Polizei - Vorgehen im Einzelfall - Verkehrsordnungswidrigkeiten - Verhalten im allgemeinen

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZV 1994, 486
 
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Wird zitiert von ... (13)Neu Zitiert selbst (3)

  • BVerfG, 07.12.1976 - 1 BvR 460/72

    Flugblatt

    Auszug aus BVerfG, 23.09.1993 - 1 BvR 584/93
    Ein Verstoß gegen das Grundrecht der Meinungsfreiheit liegt schon dann vor, wenn die Gerichte bei der rechtlichen Würdigung einer Äußerung dieser eine Bedeutung beilegen, die ihr objektiv nicht zukommt, oder wenn sie sich unter mehreren möglichen Deutungen für die zur Bestrafung führende entscheiden, ohne die anderen mit überzeugenden Gründen auszuschließen (vgl. BVerfGE 43, 130 >137<; 82, 43 >52<).
  • BVerfG, 15.01.1958 - 1 BvR 400/51

    Lüth - Boykottaufruf, mittelbare Drittwirkung der Grundrechte

    Auszug aus BVerfG, 23.09.1993 - 1 BvR 584/93
    Doch ist diese Vorschrift wiederum im Licht des eingeschränkten Grundrechts auszulegen, damit der wertsetzenden Bedeutung der Grundrechte auch auf der Ebene der Auslegung und Anwendung des Strafrechts Rechnung getragen werden kann (vgl. BVerfGE 7, 198 >208 f.<; st. Rspr.).
  • BVerfG, 19.04.1990 - 1 BvR 40/86

    Meinungsfreiheit und Ehrenschutz - Franz Josef Strauß

    Auszug aus BVerfG, 23.09.1993 - 1 BvR 584/93
    Ein Verstoß gegen das Grundrecht der Meinungsfreiheit liegt schon dann vor, wenn die Gerichte bei der rechtlichen Würdigung einer Äußerung dieser eine Bedeutung beilegen, die ihr objektiv nicht zukommt, oder wenn sie sich unter mehreren möglichen Deutungen für die zur Bestrafung führende entscheiden, ohne die anderen mit überzeugenden Gründen auszuschließen (vgl. BVerfGE 43, 130 >137<; 82, 43 >52<).
  • LG Aachen, 15.01.2021 - 60 Qs 52/20

    Unterschriftenmangel; faktische Öffentlichkeit; Beleidigung

    Ob die (vermeintlichen) Äußerungen der Angeschuldigten im Lichte der Meinungsfreiheit als Beleidigung zu verstehen bzw. - so der objektive Tatbestand des § 185 Alt. 1 StGB verwirklicht sein sollte - als Wahrnehmung berechtigter Interessen i.S. des § 193 StGB anzusehen sein könnten (vgl. hierzu BVerfG, Beschl. v. 23.09.1993 - 1 BvR 584/93, NZV 1994, 486; BVerfG, Beschl. v. 26.06.1990 - 1 BvR 1165/89, BVerfGE 82, 272, 283 f. = NJW 1991, 95; OLG Karlsruhe, Beschl. v. 22.05.2018 - 2 Rv 4 Ss 193/18, juris Rn. 10 m.w.Nachw.; OLG München, Beschl. v. 06.11.2014 - 5 OLG 13 Ss 535/14; OLG Karlsruhe, Beschl. v. 22.05.2018 - 2 Rv 4 Ss 193/18; KG, Urt. v. 12.08.2005 - 1 Ss 93/04, NJW 2005, 2872), ist im Rahmen der Hauptverhandlung zu klären und steht der Annahme eines hinreichenden Tatverdachts nicht entgegen.
  • BayObLG, 20.10.2004 - 1St RR 153/04

    Bezeichnung eines Polizeibeamten als Wegelagerer

    Bei der Auslegung der festgestellten Äußerung ist von deren objektivem Sinngehalt (Erklärungsinhalt) auszugehen, wie ihn ein unbefangener verständiger Dritter versteht (BVerfG NZV 1994, 486; NJW 1995, 3303/3305; BGHSt 3, 346/347; 16, 49/52 ff.; 19, 235/237; BayObLGSt 2002, 24/26).

    Will sich ein Strafgericht unter mehreren möglichen Deutungen einer Äußerung für die zur Bestrafung führende entscheiden, muss es dafür besondere Gründe angeben (BVerfGE 82, 43), d.h. es muss sich mit allen in Frage kommenden, insbesondere den sich aufdrängenden Deutungsmöglichkeiten auseinandersetzen und in rechtsfehlerfreier Weise diejenigen ausscheiden, die nicht zur Bestrafung führen können (BVerfG NZV 1994, 486; BayObLGSt 1994, 121/122).

    aa) Soweit die Deutungsmöglichkeit (3) zugrunde gelegt wird, kommt hinzu, dass eine Beleidigung von Polizeibeamten regelmäßig dann ausscheidet, wenn nicht auszuschließen ist, dass die vermeintlich herabsetzende Äußerung nicht dem einschreitenden Polizeibeamten selbst, sondern vielmehr der Vorgehensweise der Polizei generell gegolten hat (BVerfG NZV 1994, 486; OLG Düsseldorf NStZ-RR 2003, 295/296).

  • BayObLG, 18.03.2024 - 206 StRR 63/24

    "Nervzwerge an der Backe" - Freispruch vom Vorwurf der Polizistenbeleidigung

    Kommen mehrere Deutungen in Betracht, darf sich das Gericht nur dann für die zur Bestrafung führende entscheiden, wenn es eine straflose Deutungsvariante mit überzeugenden Gründen ausschließt (BVerfG, NJW 1995, 3303, 3305, juris Rn. 126; Beschluss vom 23. September 1993, 1 BvR 584/93, juris Rn. 17; st. Rspr.).

    Dabei hat es übersehen, dass auch dann, wenn ein Vorwurf sich auf vor Ort anwesende Beamte oder selbst dann, wenn er sich auf bestimmte Beamte bezieht, er gleichwohl, je nach den Begleitumständen, als generelle Kritik an der Vorgehensweise der Polizei verstanden werden und von der Meinungsfreiheit gedeckt sein kann (vgl. nur BVerfG, Beschluss vom 23. September 1993, 1 BvR 584/93, juris Rn. 18: Bezeichnung von Polizeibeamten als "kassierende Bullen"; BayObLG, Beschluss vom 20. Oktober 2004, 1 St RR 153/04, NJW 2005, 1291: Polizeibeamte als "Wegelagerer"; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 26. März 2003, III 2b Ss 224/02-2/03, NStZ-RR 2003, 295; "Wegelagerei"; OLG Hamm, Beschluss vom 10. Oktober 2005, 3 Ss 231/05, NStZ-RR 2007, 140: Beamte des Bundesgrenzschutzes als "Menschenjäger").

  • OLG Bremen, 23.02.2023 - 1 Ss 48/22

    Religiös motivierte Äußerungen als Volksverhetzung; Aktive CSD-Teilnehmer als

    Er wird vielmehr auch von dem sprachlichen Kontext, in dem die umstrittene Äußerung steht, und ihren Begleitumständen bestimmt, soweit diese für den Rezipienten erkennbar sind (vgl. BVerfG, Beschluss vom 23.09.1993 - 1 BvR 584/93, juris Rn. 18, NZV 1994, 486; Beschluss vom 10.10.1995 - 1 BvR 1476/91, juris Rn. 125, BVerfGE 93, 266; Beschluss vom 06.09.2000 - 1 BvR 1056/95, juris Rn. 36, NJW 2001, 61; Beschluss vom 25.03.2008 - 1 BvR 1753/03, juris Rn. 32, NJW 2008, 2907; Beschluss vom 24.07.2013 - 1 BvR 444/13, juris Rn. 18, EuGRZ 2013, 637; BGH, Urteil vom 27.01.1984 - 5 StR 866/83, juris Rn. 8, EzSt StGB § 189 Nr. 1; Urteil vom 15.12.2005 - 4 StR 283/05, juris Rn. 12, NStZ-RR 2006, 305; Urteil vom 20.09.2011 - 4 StR 129/11, juris Rn. 23, NStZ-RR 2012, 277 (Ls.)).

    Ist eine Äußerung mehrdeutig, so haben die Gerichte, wollen sie die zur Anwendung sanktionierender Normen führende Deutung ihrer rechtlichen Würdigung zu Grunde legen, andere Auslegungsvarianten mit nachvollziehbaren und tragfähigen Gründen auszuschließen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 09.10.1991 - 1 BvR 1555/88, juris Rn. 42, BVerfGE 85, 1; Beschluss vom 23.09.1993 - 1 BvR 584/93, juris Rn. 17, NZV 1994, 486; Beschluss vom 10.10.1995 - 1 BvR 1476/91, juris Rn. 126, BVerfGE 93, 266; Beschluss vom 06.09.2000 - 1 BvR 1056/95, juris Rn. 36, NJW 2001, 61; Beschluss vom 25.10.2005 - 1 BvR 1696/98, juris Rn. 33, BVerfGE 114, 339; Beschluss vom 25.03.2008 - 1 BvR 1753/03, juris Rn. 33, NJW 2008, 2907; BGH, Urteil vom 03.05.2008 - 3 StR 394/07, juris Rn. 8, BGHR StGB § 130 Menschenwürde 5; Urteil vom 20.09.2011 - 4 StR 129/11, juris Rn. 24, NStZ-RR 2012, 277 (Ls.); Beschluss vom 03.05.2016 - 3 StR 449/15, juris Rn. 5, NStZ 2017, 146).

  • OLG Düsseldorf, 25.03.2003 - 2b Ss 224/02

    Beleidigung und Freiheit der Meinungsäußerung

    Das Landgericht hat übersehen, dass eine Beleidigung von Polizeibeamten regelmäßig dann ausscheidet, wenn nicht auszuschließen ist, dass die vermeintlich herabsetzende Äußerung nicht dem einschreitenden Polizeibeamten selbst, sondern vielmehr der Vorgehensweise der Polizei generell gegolten hat (BVerfG NZV 1994, 486).
  • BayObLG, 31.01.2022 - 204 StRR 574/21

    Meinungsfreiheit hat ihre Grenzen

    Ein Verstoß gegen das Grundrecht liegt schon dann vor, wenn die Gerichte bei der rechtlichen Würdigung einer Äußerung dieser eine Bedeutung beilegen, die ihr objektiv nicht zukommt, oder wenn sie sich unter mehreren möglichen Deutungen für die zur Bestrafung führende entscheiden, ohne die anderen mit überzeugenden und schlüssigen Gründen auszuschließen (vgl. BVerfGE 43, 130, juris Rn. 19; BVerfGE 82, 43, juris Rn. 28; BVerfGE 93, 266 = NJW 1995, 3303, juris Rn. 126; BVerfG, NZV 1994, 486, juris Rn. 17).
  • AG Emmendingen, 19.03.2015 - 5 Cs 350 Js 25962/13

    Beleidigung: Mehrdeutige, provokante Äußerung gegenüber einem

    Im Hinblick auf die Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts (vgl. dazu bereits BVerfG, Beschluss vom 23.09.1993 - 1 BvR 584/93, NZV 1994, 486 ff mwN)) war bei der gegebenen Sachlage im Hinblick auf die überragende Bedeutung des Grundrechtes der Meinungsfreiheit zunächst zu prüfen, inwieweit bei einer mehrdeutigen Äußerung, die einer Angeklagten zur Last gelegt wird, in einem vorgelagerten Schritt - - auf tatsächlicher Ebene - andere mögliche - für die Angeklagte günstigere - Deutungen wirklich mit schlüssigen Gründen ausgeschlossen werden können.
  • OVG Sachsen-Anhalt, 04.07.2007 - 2 M 171/07

    Diskriminierende Äußerung gegen die Polizei

    Doch ist diese Vorschrift wiederum im Licht des eingeschränkten Grundrechts auszulegen, damit der wertsetzenden Bedeutung der Grundrechte auch auf der Ebene der Auslegung und Anwendung des Strafrechts Rechnung getragen werden kann (vgl. BVerfG, Beschl. v. 23.09.1993 - 1 BvR 584/93 - NZV 1994, 486).

    Das gilt auch bei diskriminierenden Äußerungen gegenüber der Polizei, bei denen die Verwirklichung des Tatbestandes der Beleidigung davon abhängt, ob die Äußerung den tätigen Beamten vor Ort oder lediglich der Polizei insgesamt gegolten hat (vgl. BVerfG, Beschl. v. 23.09.1993 - a.a.O.).

  • OLG Hamm, 10.10.2005 - 3 Ss 231/05

    Beleidigung; Bundesgrenzschutzbeamte; Schmähung

    Ein Verstoß gegen das Grundrecht der Meinungsfreiheit liegt dann vor, wenn der Tatrichter die Würdigung einer Äußerung eine Bedeutung beigelegt, die ihr objektiv nicht zukommt, oder wenn er unter mehreren möglichen Deutungen sich für die zur Bestrafung führende entscheidet, ohne die anderen mit überzeugenden Gründen auszuschließen ( BVerfG NZV 1994, 486 unter Bezugnahme von BVerfGE 43, 130: 82, 43).
  • LG Aachen, 05.10.2020 - 60 Qs 41/20

    Beleidigung von Polizeibeamten; Wahrnehmung berechtigter Interessen;

    Ein Verstoß gegen das Grundrecht der Meinungsfreiheit liegt demnach schon dann vor, wenn die Gerichte bei der rechtlichen Würdigung einer Äußerung dieser eine Bedeutung beilegen, die ihr objektiv nicht zukommt, oder wenn sie sich unter mehreren möglichen Deutungen für die zur Bestrafung führende entscheiden, ohne die anderen mit überzeugenden Gründen auszuschließen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 23.09.1993 - 1 BvR 584/93, NZV 1994, 486 zur Bezeichnung eines Polizeibeamten als "kassierenden Bullen" im Rahmen eines Einspruchsverfahrens gegen einen Bußgeldbescheid; OLG Karlsruhe, Beschl. v. 22.05.2018 - 2 Rv 4 Ss 193/18, juris Rn. 10 zur Bezeichnung von Polizeibeamten als "Flitzpiepen" im Rahmen einer an die Bußgeldbehörde gerichteten E-Mail).
  • OLG Nürnberg, 14.10.2009 - 1 St OLG Ss 41/09

    Beleidigung: Bezeichnung eines Polizisten als "Ausländerhasser" im Zusammenhang

  • OLG Karlsruhe, 26.07.2018 - 2 Rv 4 Ss 192/18

    Strafurteil: Begründungserfordernis bei einer Verurteilung wegen Volksverhetzung

  • KG, 28.06.2010 - 1 Ss 173/10

    Beleidigung: Kritik an Maßnahmen der öffentlichen Gewalt

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Rechtsprechung
   OLG Düsseldorf, 20.04.1994 - 2 Ss 87/94 - 37/94 II   

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OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 20. April 1994 - 2 Ss 87/94 - 37/94 II (https://dejure.org/1994,5618)
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  • NJW 1995, 671 (Ls.)
  • NZV 1994, 486
 
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Wird zitiert von ...

  • BGH, 10.12.2009 - 4 StR 503/09

    Gefährdung des Straßenverkehrs (Befahren einer Kraftfahrstraße entgegen der

    Eine Versuchsstrafbarkeit nach § 315c Abs. 1 Nr. 1 a, Abs. 3 Nr. 1 StGB ("Vorsatz-Fahrlässigkeits-Kombination") scheidet hingegen aus, da § 315c Abs. 2 StGB eine solche nur für die Fälle des Abs. 1 Nr. 1 vorsieht (OLG Düsseldorf NZV 1994, 486; Cramer/Sternberg-Lieben in Schönke/ Schröder StGB 27. Aufl. § 315c Rdn. 46).
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