Rechtsprechung
   BayObLG, 09.11.1993 - 4St RR 54/93   

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BayObLG, 09.11.1993 - 4St RR 54/93 (https://dejure.org/1993,2539)
BayObLG, Entscheidung vom 09.11.1993 - 4St RR 54/93 (https://dejure.org/1993,2539)
BayObLG, Entscheidung vom 09. November 1993 - 4St RR 54/93 (https://dejure.org/1993,2539)
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Volltextveröffentlichungen (3)

Papierfundstellen

  • NStZ 1994, 136
  • NZV 1994, 80
  • BayObLGSt 1993, 188
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (5)

  • BVerfG, 16.12.1981 - 1 BvR 898/79

    Bekenntnis zum deutschen Volkstum

    Auszug aus BayObLG, 09.11.1993 - 4St RR 54/93
    Der mögliche Wortsinn des Gesetzes markiert die äußerste Grenze zulässiger richterlicher Interpretation (BVerfGE 59, 128/153; BVerfG NStZ 1990, 394 , je m.w.Nachw. aus der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts).

    Sie kann bei der Auslegung des Gesetzes nicht herangezogen werden, weil sie in dem Wortlaut der Vorschrift keinen hinreichend bestimmten Ausdruck gefunden hat (BVerfGE 11, 126/130; 59, 128/153; BGH NJW 1975, 1844 m.w.Nachw.).

  • BGH, 27.07.1962 - 4 StR 215/62

    Tätereigenschaft im Sinne des § 315a Strafgesetzbuch (StGB) - Begriff der

    Auszug aus BayObLG, 09.11.1993 - 4St RR 54/93
    Dies führt zu dem Ergebnis, daß leichtfertige Steuerverkürzung nur von dem (Steuerpflichtigen oder bei Wahrnehmung der Angelegenheiten eines Steuerpflichtigen Handelnden) begangen werden kann, der selbst Angaben gegenüber der Finanzbehörde gemacht hat (vgl. auch BGHSt 18, 6 zu dem ähnlich aufgebauten Tatbestand der fahrlässigen Straßenverkehrsgefährdung nach § 315c Abs. 3 StGB ).
  • BVerfG, 17.05.1960 - 2 BvL 11/59

    Nachkonstitutioneller Bestätigungswille

    Auszug aus BayObLG, 09.11.1993 - 4St RR 54/93
    Sie kann bei der Auslegung des Gesetzes nicht herangezogen werden, weil sie in dem Wortlaut der Vorschrift keinen hinreichend bestimmten Ausdruck gefunden hat (BVerfGE 11, 126/130; 59, 128/153; BGH NJW 1975, 1844 m.w.Nachw.).
  • BVerfG, 08.03.1990 - 2 BvR 1463/88

    Anforderungen an das Bestimmtheitsgebot bei Strafnormen gemeindlicher Satzungen

    Auszug aus BayObLG, 09.11.1993 - 4St RR 54/93
    Der mögliche Wortsinn des Gesetzes markiert die äußerste Grenze zulässiger richterlicher Interpretation (BVerfGE 59, 128/153; BVerfG NStZ 1990, 394 , je m.w.Nachw. aus der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts).
  • BGH, 24.06.1975 - 1 StR 210/75

    Strafbarkeit wegen unerlaubter Werbung für offensichtlich sittlich schwer

    Auszug aus BayObLG, 09.11.1993 - 4St RR 54/93
    Sie kann bei der Auslegung des Gesetzes nicht herangezogen werden, weil sie in dem Wortlaut der Vorschrift keinen hinreichend bestimmten Ausdruck gefunden hat (BVerfGE 11, 126/130; 59, 128/153; BGH NJW 1975, 1844 m.w.Nachw.).
  • BFH, 29.10.2013 - VIII R 27/10

    Festsetzungsverjährung bei leichtfertig unrichtiger Gewinnermittlung durch

    Bei der von dem Gesetzgeber intendierten engen Auslegung des Tatbestands begeht der Steuerberater keine Ordnungswidrigkeit nach § 378 AO, wenn er die Steuererklärung seines Mandanten lediglich vorbereitet und diese vom Steuerpflichtigen unterzeichnet und eingereicht wird, weil es an eigenen Angaben des Steuerberaters gegenüber dem Finanzamt fehlt (Beschluss des Bayerischen Obersten Landesgerichts --BayObLG-- vom 9. November 1993  4St RR 54/93, Deutsches Steuerrecht --DStR-- 1994, 410; Beschluss des Oberlandesgerichts --OLG-- Braunschweig vom 8. März 1996 Ss (B) 100/95, DStR 1997, 515; Beschluss des OLG Zweibrücken vom 23. Oktober 2008  1 Ss 140/08, Deutsches Steuerrecht/Entscheidungsdienst 2009, 321, und herrschende Meinung in der Literatur Klein/Jäger, a.a.O., § 370 Rz 31, § 378 Rz 9; Joecks in Franzen/Gast/Joecks, Steuerstrafrecht, 7. Aufl., § 378 Rz 23 ff., m.w.N.; Meyer in Beermann/Gosch, AO § 370 Rz 241; Rüping in HHSp, § 378 AO Rz 24; Reitz, DStR 1984, 91; Dörn, Zeitschrift für Wirtschaft, Steuer, Strafrecht --wistra-- 1994, 215; derselbe in Die Steuerberatung --Stbg-- 2002, 454; Müller, Der AO-Steuer-Berater --AO-StB-- 2003, 210; Rolletschke, wistra 2004, 49; Gotzens/Heinsius, Stbg 2000, 209, 216 f.; a.A. Kohlmann, Steuerstrafrecht, § 378 AO 1977, Rz 24 [keine generelle Freizeichnung des Steuerberaters]; Weyand in Schwarz, AO, § 378 Rz 4 [weite Auslegung des Begriffs "Wahrnehmung der Angelegenheiten eines Steuerpflichtigen"]).

    Eine Beteiligung an der Ordnungswidrigkeit eines anderen setzt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) voraus, dass der andere vorsätzlich handelt (BGH-Beschlüsse vom 6. April 1983  2 StR 547/82, BGHSt 31, 309; vom 12. März 1991 KRB 6/90, BGHR OWiG § 14 Beteiligung 1; s. auch BayObLG-Beschluss in DStR 1994, 410; Beschluss des OLG Stuttgart vom 27. Dezember 1989  3 Ss 732/89, Die Justiz 1990, 101).

  • BGH, 19.12.1997 - 5 StR 569/96

    Urteil gegen Dr. Johannes Zwick aufgehoben

    Eine leichtfertige Steuerverkürzung nach § 378 AO im Zusammenhang mit dem Tatkomplex Bayern II scheitert schon daran, daß Q. zwar Kenntnis von der Wiederaufnahme der Verhandlungen hatte, aber nicht in Wahrnehmung der Interessen der Steuerpflichtigen handelte, wie es der Tatbestand des § 378 AO erfordert (vgl. auch BayObLG NStZ 1994, 136; OLG. Braunschweig NJW 1997, 3254).
  • BFH, 19.12.2002 - IV R 37/01

    Verlängerte Festsetzungsfrist bei Steuerverkürzung

    Nach der Entscheidung des Bayerischen Obersten Landesgerichts (BayObLG) vom 9. November 1993 4 St RR 54/93 (Zeitschrift für Wirtschaft, Steuer, Strafrecht --wistra-- 1994, 34, Deutsches Steuerrecht --DStR-- 1994, 410) sei einem Steuerpflichtigen nicht anzulasten, dass er eine vom Steuerberater unzutreffend erstellte Erklärung für richtig angesehen, unterschrieben und abgegeben habe.

    Etwas anderes folgt auch nicht aus der von der Revision angeführten Rechtsprechung der ordentlichen Gerichtsbarkeit (vgl. Urteil des BayObLG in wistra 1994, 34, DStR 1994, 410, und Beschluss des Oberlandesgerichts --OLG-- Braunschweig vom 8. März 1996 Ss (B) 100/95, wistra 1996, 319, DStR 1997, 515; zustimmend Joecks in Franzen/Gast/Joecks, Steuerstrafrecht, 5. Aufl., § 378 AO 1977 Rz. 25, § 370 AO 1977 Rz. 18; Tormöhlen in Wannemacher, Steuerstrafrecht, 4. Aufl., Rz. 1712; Krekeler in Praxis Steuerstrafrecht --PStR-- 2002, 129 ff., 133 f.; Dörn, Die Steuerberatung --Stbg-- 2002, 454 ff.; kritisch Kohlmann, Steuerstrafrecht, § 378 AO 1977 Rdnr. 24), wonach der steuerliche Berater nicht wegen einer leichtfertigen Steuerverkürzung belangt werden könne, wenn er lediglich eine Steuererklärung für den Steuerpflichtigen vorbereitet hat.

  • FG Düsseldorf, 11.04.2001 - 18 K 7170/97

    Steuerverkürzung; Fehlbuchung; Festsetzungsfrist; Steuerberatungsgesellschaft -

    Diese Auffassung wird zwar von Teilen der Rechtsprechung und des Schrifttums vertreten (vgl. hierzu Beschluss des Bayerischen Oberlandesgerichts vom 09.11.1993 - 4 St RR 54/93, WISTRA 1994, 34 ff.; ebenso OLG Braunschweig, Beschluss vom 08.03.1996 - Ss (B) 100/95, WISTRA 1996, S. 319 f.; Nachweise zur Gegenmeinung: siehe Beschluss des Bayerischen Oberlandesgerichts vom 09.11.1993 a.a.O.; vgl. auch schon FG Baden-Württemberg vom 22.01.1988 IX K 237/89, EFG 1988, 546).

    Es sei seine Erklärung, für die er mit seiner Unterschrift die Verantwortung übernommen habe, nicht die des Steuerberaters (Bayerisches Oberlandesgericht vom 09.11.1993 a.a.O..

    Da hier sowohl eine Erklärung des Steuerpflichtigen als auch eine Erklärung durch die Steuerberatung vorliegt, braucht die problematische Frage nicht mehr entschieden zu werden, ob die durch Unterschrift zur Erklärung des Klägers gewordene Einkommensteuererklärung der Steuerberatung "zugerechnet" werden kann (vgl. hierzu Bayerisches Oberlandesgericht vom 09.11.1993 a.a.O.).

  • OLG Zweibrücken, 23.10.2008 - 1 Ss 140/08

    Leichtfertige Steuerverkürzung: Bußgeldrechtliche Verantwortlichkeit des

    Zur bußgeldrechtlichen Verantwortlichkeit der steuerlichen Berater nach dieser Vorschrift folgt der Senat der als herrschend zu bezeichnenden Rechtssprechung des BayObLG (NStZ 1994, 136) sowie des Oberlandesgerichts Braunschweig (NStZ 1998, 44).
  • OLG Hamm, 29.05.2001 - 3 Ss 391/01

    Volksverhetzung; Angriff gegen die Menschenwürde, Diskriminierung, Öffentlichkeit

    Dabei muss sich der Angriff gegen den ihre menschliche Würde ausmachenden Kern der Persönlichkeit und nicht lediglich gegen einzelne Persönlichkeitsrechte richten (OLG Hamm NStZ 1994, 136, 137; vgl. auch BVerfG, NStZ 2001, 26, 28 je m.w.N.).
  • FG Sachsen, 19.08.2009 - 2 K 213/09

    Leichtfertige Steuerverkürzung und verlängerte Festsetzungsfrist auch bei nicht

    Der Rechtsprechung der Strafgerichte (z.B. Beschluss des Bayerischen Obersten Landesgerichtes vom 9. November 1993, NStZ 1994, 136 ), wonach der steuerliche Berater, der die vom Steuerpflichtigen unterzeichnete Erklärung lediglich vorbereitet hat, mangels eigener Erklärung keine leichtfertige Steuerverkürzung begeht, ist der Bundesfinanzhof nicht gefolgt.
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Rechtsprechung
   OLG Braunschweig, 02.07.1993 - Ss (BZ) 62/93   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1993,7125
OLG Braunschweig, 02.07.1993 - Ss (BZ) 62/93 (https://dejure.org/1993,7125)
OLG Braunschweig, Entscheidung vom 02.07.1993 - Ss (BZ) 62/93 (https://dejure.org/1993,7125)
OLG Braunschweig, Entscheidung vom 02. Juli 1993 - Ss (BZ) 62/93 (https://dejure.org/1993,7125)
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Volltextveröffentlichung

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • verkehrslexikon.de (Leitsatz und Auszüge)

    Für Wohnmobile über 2,8 t gilt, da sie nicht zu den ausgenommenen Personenkraftwagen und Kraftomnibussen zählen, wie für alle anderen Kraftfahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht über 2,8 t das durch Zeichen 277 angeordnete Überholverbot

  • rechtsportal.de (Leitsatz)

    StVO § 41 Abs. 2 Nr. 7 (Zeichen 277)

Papierfundstellen

  • NZV 1994, 80
 
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Wird zitiert von ...

  • OLG Karlsruhe, 25.08.2004 - 2 Ss 80/04

    Ordnungswidrige Überschreitung der Autobahnhöchstgeschwindigkeit für

    Zusätzlich wird § 23 Abs. 6 a (vormals § 23 Abs. 1 letzter Satz) StVZO, wonach Personenkraftwagen auch Kraftfahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht von nicht mehr als 2, 8 t sein können, die nach ihrer Bauart und Einrichtung geeignet und bestimmt sind, wahlweise vorwiegend der Beförderung von Personen oder vorwiegend der Beförderung von Gütern zu dienen, und die außer dem Führersitz Plätze für nicht mehr als acht Personen haben, herangezogen (vgl. BayObLG Beschluss vom 23.07.2003 - 1 ObOWi 219/03 - DAR 2003, 469; BayObLGSt 2001, 155; 1997, 69; OLG Hamm NZV 1997, 323; VRS 47, 469; OLG Stuttgart VRS 68, 303; OLG Braunschweig NZV 1994, 80; KG Berlin NZV 1992, 162; OLG Schleswig NZV 1991, 163).
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Rechtsprechung
   BayObLG, 19.10.1993 - 2 ObOWi 399/93   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1993,3464
BayObLG, 19.10.1993 - 2 ObOWi 399/93 (https://dejure.org/1993,3464)
BayObLG, Entscheidung vom 19.10.1993 - 2 ObOWi 399/93 (https://dejure.org/1993,3464)
BayObLG, Entscheidung vom 19. Oktober 1993 - 2 ObOWi 399/93 (https://dejure.org/1993,3464)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Kurzfassungen/Presse

  • verkehrslexikon.de (Leitsatz und Auszüge)

    Umfahren einer roten Ampel über ein seitliches Tankstellengelände muss kein Rotlichtverstoß sein

Papierfundstellen

  • NZV 1994, 80
  • BayObLGSt 1993, 178
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (3)

  • OLG Düsseldorf, 26.11.1983 - 2 Ss OWi 125/83
    Auszug aus BayObLG, 19.10.1993 - 2 ObOWi 399/93
    Das Rotlicht verbietet dagegen nicht, vor der Ampelanlage abzubiegen und einen nicht durch die Lichtzeichenanlage geschützten Bereich zu befahren, etwa auf einen Parkplatz oder - wie hier - ein Tankstellengelände einzufahren (BayObLG VRS 61, 289 f.; OLG Köln DAR 1985, 229; OLG Düsseldorf VRS 66, 370 f.).

    Ebensowenig untersagt es, von einem nicht durch die Signalanlage geschützten Bereich auf den hinter dieser, durch sie also geschützten Verkehrsraum zu fahren; denn das Rotlicht wendet sich selbstverständlich nur an denjenigen Verkehrsteilnehmer, der es - in seiner Fahrtrichtung gesehen - vor sich findet (vgl. OLG Düsseldorf VRS 66, 370/371; Janiszewski NStZ 1982, 107/109 III).

  • OLG Düsseldorf, 15.02.1993 - 5 Ss OWi 47/93
    Auszug aus BayObLG, 19.10.1993 - 2 ObOWi 399/93
    Es schützt den Querverkehr bzw. den einmündenden Verkehr, der für seine Fahrtrichtung freie Fahrt hat und sich darauf verlassen darf, daß aus der gesperrten Fahrtrichtung keine Fahrzeuge in den geschützten Kreuzungs- bzw. Einmündungsbereich hineinfahren (OLG Düsseldorf VRS 85, 136 f.).

    Dies gilt nach einhelliger obergerichtlicher Rechtsprechung allerdings dann nicht, wenn ein Verkehrsteilnehmer die Rotlicht zeigende Lichtzeichenanlage gezielt umfährt, um bei andauerndem Rotlicht wieder in den durch die Ampelanlage geschützten Bereich einzufahren; wer sich so verhält, verstößt gegen § 37 Abs. 2 Nr. 1 Satz 7 StVO (OLG Düsseldorf VRS 85, 136 m.w.Nachw.).

  • BayObLG, 07.07.1981 - 2 ObOWi 185/81

    Haltelinie; Zeichen 294; Haltegebot; Parken; Verkehr; Ampel; Wechsellichtanlage;

    Auszug aus BayObLG, 19.10.1993 - 2 ObOWi 399/93
    Das Rotlicht verbietet dagegen nicht, vor der Ampelanlage abzubiegen und einen nicht durch die Lichtzeichenanlage geschützten Bereich zu befahren, etwa auf einen Parkplatz oder - wie hier - ein Tankstellengelände einzufahren (BayObLG VRS 61, 289 f.; OLG Köln DAR 1985, 229; OLG Düsseldorf VRS 66, 370 f.).
  • BGH, 30.10.1997 - 4 StR 647/96

    Nichtbeachtung eines Rotlichtpfeils bei anschließender Weiterfahrt in eine

    Geschützt ist vielmehr der gesamte berechtigt in die Kreuzung einmündende Verkehr (vgl. BayObLG NZV 1994, 80 = VRS 86, 315; OLG Celle VRS 67, 294 f.; OLG Düsseldorf DAR 1988, 100; VRS 85, 136 f.; OLG Karlsruhe NZV 1989, 158).
  • OLG Hamm, 02.07.2013 - 1 RBs 98/13

    Kein Rotlichtverstoß, wenn eine rote Ampel über ein Tankstellengelände umfahren

    Ebenso wenig untersagt es, von einem nicht durch die Signalanlage geschützten Bereich auf den hinter dieser, durch sie also geschützten Verkehrsraum zu fahren; denn das Rotlicht wendet sich selbstverständlich nur an denjenigen Verkehrsteilnehmer, der es - in seiner Fahrtrichtung gesehen - vor sich findet (BayObLG NZV 1994, 80; BayObLG, Beschl. v. 07.07.1981- 2 Ob OWi 185/81 zit. nach Janiszewski NStZ 1982, 107, 109; OLG Hamm VRS 55, 292, 293; OLG Köln DAR185, 229, 230; OLG Oldenburg NJW 1985, 1567; Janker in: Burmann/Heß/Jahnke/Janker, StVR, 22. Aufl., StVO § 37 Rdn. 3; vgl. auch Lehmpuhl DAR 2002, 433).

    Soweit in der Entscheidungen des BayObLG NZV 1994, 80 und des OLG Düsseldorf NZV 1993, 243 (vgl. auch König in: Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 41. Aufl., § 37 Rdn. 9) entschieden worden ist, dass aber das gezielte Umfahren einer Rotlicht zeigenden Lichtzeichenanlage wegen der Zielgerichtetheit gleichwohl einen Verstoß gegen § 37 Abs. 2 Nr. 1 S. 7 StVO darstellt, kann dem aus den o.g. Gründen nicht gefolgt werden.

  • BayObLG, 27.06.2000 - 1 ObOWi 257/00

    Rotlichtverstoß durch Fahrspurwechsel im Kreuzungsbereich

    Der Fall ist zu unterscheiden von denjenigen, in denen entweder - wie bei der Benutzung etwa eines Tankstellengeländes (BayObLGSt 1993, 178 = NZV 1994, 80; OLG Köln DAR 1985, 229) - die Fahrbahn vollständig verlassen wird, oder sonst der durch die Lichtzeichenanlage geschützte Bereich nicht berührt wird (BayObLG VRS 61, 289; OLG Celle ZfS 1994, 306; OLG Oldenburg DAR 1985, 230; OLG Düsseldorf NZV 1998, 41).
  • OLG Frankfurt, 07.11.2001 - 2 Ws (B) 391/01

    Qualifizierter Rotlichtverstoß bei unberechtigtem Benutzen eines

    Dementsprechend begeht einen Rotlichtverstoß, wer mit seinem Pkw eine Rotlichtampel bewusst und gezielt umfährt, um hinter ihr ­ trotz andauernden Rotlichts noch innerhalb des durch die Ampel geschützten Bereichs ­ wieder auf die Fahrbahn zurückzuwechseln (vgl. BayObLG, NZV 1994, 80; OLG Karlsruhe, NZV 1989, 58; OLG Köln, VRS 61, 291 f., jeweils m.w.N.).
  • OLG Düsseldorf, 10.09.1997 - 5 Ss OWi 248/97
    Zu dem durch eine Ampelanlage geschützten Verkehrsbereich gehören außer der Fahrbahn auch die parallel verlaufenden Randstreifen, Parkstreifen, Radwege oder Fußwege (vgl. Senatsbeschlüsse in GA 1985, 421 = ZfS 1985, 191 = VRS 68, 377 = NPA Nr. 926 StVO 33 Bl. 23 und in NZV 1993, 243 = VM 1993, 52 - VRS 85, 136 NPA Nr. 926 StVO § 37 Bl. 28; BayObLG NZV 1994, 80 ; Jagusch/Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 34. Aufl., § 37 StVO Rdnr. 50; Mühlhaus/Janiszewski, StVO , 14. Aufl., § 37 Rdnr. 3).
  • OLG Zweibrücken, 07.04.1997 - 1 Ss 48/97
    Zweck des Rotlichts ist es also, eine Gefährdung des geschützten Querverkehrs auszuschließen (OLG Celle ZfS 1994, 306; OLG Düsseldorf DAR 1988, 100 ; BayObLG NZV 1994, 80 und 1996, 120; Mühlhaus/ Janiszewski, StVO 14. Aufl. § 37 Rn. 17; Jagusch/Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 33. Aufl. § 37 StVO Rn. 50).
  • BayObLG, 17.11.1995 - 2 ObOWi 706/95

    Das In-falscher-Richtung-Durchfahren einer grünen Fahrstreifen-LZA ist ein

    Daß das gezielte Umfahren einer Rotlichtampel einen Verstoß gegen § 37 StVO darstellt, sofern nur der Betroffene - wie hier - anschließend in den durch die Ampelanlage geschützten Bereich einfährt, ist - soweit ersichtlich - einhellige Auffassung (BayObLGSt 1993, 178 = NZV 1994, 80 ; OLG Köln VRS 61, 291 ; OLG Düsseldorf VRS 63, 75 ; 68, 377; 85, 136; OLG Karlsruhe NZV 1989, 158 ).
  • OLG Dresden, 07.11.2002 - Ss OWi 508/02

    Haltelinie; Fußgänger; Radfahrer; Lichtzeichenanlage; abstrakte Gefährdung

    Sinn und Zweck des Rotlichts einer Lichtzeichenregelung nach § 37 Abs. 2 Nr. 4 Satz 7 StVO ist es, dass der gesamte berechtigt in die Kreuzung einmündende Verkehr (vgl. BayObLG NZV 1994, 80; OLG Celle VRS 67, 294 f.; OLG Düsseldorf DAR 1988, 100; NZV 1993, 243; OLG Karlsruhe NZV 1989, 158) geschützt wird.
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Rechtsprechung
   OLG Hamburg, 02.07.1993 - 2 Ss 59/93 (OWi)   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1993,5794
OLG Hamburg, 02.07.1993 - 2 Ss 59/93 (OWi) (https://dejure.org/1993,5794)
OLG Hamburg, Entscheidung vom 02.07.1993 - 2 Ss 59/93 (OWi) (https://dejure.org/1993,5794)
OLG Hamburg, Entscheidung vom 02. Juli 1993 - 2 Ss 59/93 (OWi) (https://dejure.org/1993,5794)
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Volltextveröffentlichung

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Papierfundstellen

  • NZV 1994, 80
 
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Wird zitiert von ...

  • KG, 04.08.2005 - 3 Ws (B) 357/05

    Notwendige Feststellungen im Bußgeldurteil wegen Rotlichtverstoßes

    Die Verurteilung wegen eines Rotlichtverstoßes macht grundsätzlich genaue Feststellungen unter anderem dazu erforderlich, wie weit der Betroffene mit seinem Fahrzeug bei Rotbeginn von der Haltelinie entfernt war (vgl. Senat, Beschlüsse vom 7. April 1997 - 3 Ws (B) 54/97 - und 21. Februar 1997 - 3 Ws (B) 43/97 - OLG Hamburg DAR 1993, 395; OLG Bremen VRS 79, 38 (39 f); OLG Köln VM 1984, 83).
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Rechtsprechung
   BayObLG, 21.09.1993 - 2 ObOWi 354/93   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1993,6054
BayObLG, 21.09.1993 - 2 ObOWi 354/93 (https://dejure.org/1993,6054)
BayObLG, Entscheidung vom 21.09.1993 - 2 ObOWi 354/93 (https://dejure.org/1993,6054)
BayObLG, Entscheidung vom 21. September 1993 - 2 ObOWi 354/93 (https://dejure.org/1993,6054)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Papierfundstellen

  • NZV 1994, 80
  • NZV 1994, 82
 
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Wird zitiert von ...

  • OLG Düsseldorf, 12.12.2006 - 2 Ss OWi 124/06

    Ein Fuhrparkleiter ist nicht ohne Weiteres nach dem Fahrpersonalgesetz

    Nach § 9 Abs. 2 Nr. 2 OWiG kann eine wirksame Beauftragung nur durch den Inhaber des Betriebes oder einen sonst dazu Befugten erfolgen (vgl. BayObLG NZV 1994, 82).
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