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   OLG München, 17.05.1994 - 5 U 5630/93   

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OLG München, 17.05.1994 - 5 U 5630/93 (https://dejure.org/1994,2178)
OLG München, Entscheidung vom 17.05.1994 - 5 U 5630/93 (https://dejure.org/1994,2178)
OLG München, Entscheidung vom 17. Mai 1994 - 5 U 5630/93 (https://dejure.org/1994,2178)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    BGB § 249; BGB § 254; BGB § 276; ZPO § 287
    Anhaltspunkte für die Schätzung von Mietwagenaufwendungen

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB §§ 249 254 Abs. 2
    Ersatzfähigkeit von Mietwagenkosten

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • verkehrslexikon.de (Kurzinformation)

    Die Obergrenze für vertretbare Mietwagenkosten liegt beim dreifachen Nutzungsausfall

  • verkehrslexikon.de (Auszüge)

    Die Vereinbarung eines Unfallersatztarifs verstößt gegen die Schadensminderungspflicht

Papierfundstellen

  • NZV 1994, 359
  • VersR 1994, 1318
 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (12)

  • BGH, 06.11.1973 - VI ZR 160/72

    Ersatzfähigkeit des Aufwandes für die Haftungsfreistellung bei Inanspruchnahme

    Auszug aus OLG München, 17.05.1994 - 5 U 5630/93
    Gerechtfertigt wäre lediglich eine Gebühr zur Abdeckung des Mietausfallrisikos (BGHZ 61, 325/334.), das bei Benutzung seines eigenen Fahrzeugs nicht entstanden sein würde.

    Allerdings zeigt die Aufspaltung des üblicherweise einheitlichen Beitrages für die Haftungsbefreiung in einen Beitrag zur Befreiung bis zur Selbstbeteiligung von 650 DM und einen, weiteren Beitrag zur völligen Haftungsbefreiung, wie "grob überhöht" diese Nebenkosten gestaltet sind (vgl. BGHZ 61, 325/337).

  • BGH, 03.06.1969 - VI ZR 27/68

    Berechnung des Nutzungsausfalls

    Auszug aus OLG München, 17.05.1994 - 5 U 5630/93
    Die Anwendung dieser Tabelle für die Schätzung der erforderlichen maximalen Mietaufwendungen beruht darauf, daß die dort genannten Nutzungswerte auf ca. 1/3 der durchschnittlichen Tagesmiete anzusetzen sind: Der BGH (VersR 1969, 828/829) beziffert sie auf 40-50 t, Sanden/Danner (VersR 1966, 697) auf 45 t, MüKo (§ 249 Anh. Nutzungsentschädigung RNr. 3) auf 30-40, Himmelreich/Klimke (RNr. 1702) auf 25-30 t, Palandt (§ 249 Anh. Kfz-Nutzungsentschädigung RNr. 2) auf 35-50 der durchschnittlichen Tagesmiete.
  • OLG Karlsruhe, 03.02.1993 - 13 U 84/92
    Auszug aus OLG München, 17.05.1994 - 5 U 5630/93
    Diese Verletzung vorvertraglicher Pflichten durch den Vermieter führt dazu, daß er nur den Preis verlangen kann, den der Mieter ohne die Vertragsverletzung zahlen müßte, also in der Regel den Normaltarif (vgl. OLG NZV 1992, 236 ; OLG Karlsruhe DAR 1993, 229 ).
  • OLG Nürnberg, 17.01.1990 - 4 U 2472/89

    Ersatzfahrzeug während der Reparatur; Erforderlichkeit und Angemessenheit der

    Auszug aus OLG München, 17.05.1994 - 5 U 5630/93
    Daß neben dem Unfallersatztarif ein solcher Normaltarif existiert, der günstiger ist und - für jedermann offensteht, ist allgemein bekannt (vgl. OLG DAR 1990, 453 ; Zfs 1990, 227; OLG + s 1992, 341).
  • OLG Hamm, 28.09.1992 - 3 U 37/92

    Anforderungen an den Geschädigten für die Erfüllung seiner

    Auszug aus OLG München, 17.05.1994 - 5 U 5630/93
    Selbst wenn also dem Kläger bei der Information durch die ... nur deren Unfallersatztarife und die der Konkurrenzunternehmen vorgelegt worden sind, hätte ihm als wirtschaftlich denkenden Menschen die Diskrepanz der dort aufgeführten Preise zu denen aus den genannten Informationsquellen auffallen müssen und er hätte darauf bestehen müssen, daß ihm auch eine Miete zu diesen Preisen angeboten werde (vgl. OLG ... 1990, 191; NZV 1993, 189 ).
  • OLG Koblenz, 24.01.1992 - 8 U 1559/90

    Anmietung eines Ersatzwagens; Autovermieter; Hinweispflicht

    Auszug aus OLG München, 17.05.1994 - 5 U 5630/93
    Diese Verletzung vorvertraglicher Pflichten durch den Vermieter führt dazu, daß er nur den Preis verlangen kann, den der Mieter ohne die Vertragsverletzung zahlen müßte, also in der Regel den Normaltarif (vgl. OLG NZV 1992, 236 ; OLG Karlsruhe DAR 1993, 229 ).
  • OLG Karlsruhe, 27.06.1990 - 1 U 1/90

    Haftpflichtversicherung; Schadensersatz; Schaden; Minderung; Ersatzfahrzeug;

    Auszug aus OLG München, 17.05.1994 - 5 U 5630/93
    Bei Anmietung war abzusehen, daß die Erstattung des Gutachtens und die anschließende Reparatur oder Wiederbeschaffung mindestens eine Woche in Anspruch nehmen würden (OLG NZV 1990, 387/388).
  • BGH, 02.07.1985 - VI ZR 177/84

    Erstattung von Mietwagenkosten für eine längere Zeit und eine größere Strecke

    Auszug aus OLG München, 17.05.1994 - 5 U 5630/93
    Um die Kosten im Rahmen des Erforderlichen zu halten, ist ein Geschädigter verpflichtet, nicht gleich auf das erstbeste Mietwagenangebot einzugehen, sondern sich über die Möglichkeiten bei einem oder zwei Konkurrenzunternehmen zu informieren (vgl. BGH NJW 1985, 2639 ; zuletzt OLG NZV 1994, 24 ).
  • BGH, 02.07.1985 - VI ZR 86/84

    Anmietung eines Unfallersatzwagens für eine längere Urlaubsreise

    Auszug aus OLG München, 17.05.1994 - 5 U 5630/93
    Deren Höhe muß sich im Rahmen des Erforderlichen halten und Maßstab dafür ist das Verhalten eines vernünftigen, wirtschaftlich denkenden Menschen in der Situation des Geschädigten (vgl. BGH NJW 1985, 2637/2638 und 2639).
  • BGH, 06.11.1973 - VI ZR 27/73

    Ersatzfähigkeit von Finanzierungskosten

    Auszug aus OLG München, 17.05.1994 - 5 U 5630/93
    Selbst bei Fehlen einer Kreditkarte und dem Verlangen des Mietwagenunternehmers nach Erbringung eines Vorschusses wäre der Mieter schadensersatzrechtlich verpflichtet, diese Vorauszahlung zunächst aus seinen vorhandenen Mitteln zu leisten (BGHZ 61, 346/350).
  • OLG Düsseldorf, 08.07.1991 - 1 U 144/90
  • OLG Nürnberg, 26.10.1993 - 3 U 1788/93

    Langzeitpauschaltarife bei der Nutzung eines Ersatzfahrzeugs für eine längere

  • BGH, 12.10.2004 - VI ZR 151/03

    Unfallersatztarife auf dem Prüfstand

    Das kann - wie im Schrifttum geltend gemacht wird und inzwischen auch in der Rechtsprechung der Instanzgerichte anklingt (vgl. OLG München NZV 1994, 359; OLG Naumburg NZV 1996, 233; OLG Jena OLGR 2003, 316 f.) - zur Folge haben, daß die Preise der dem Unfallgeschädigten angebotenen "Unfallersatztarife" erheblich über den für Selbstzahler angebotenen "Normaltarifen" liegen (vgl. Albrecht NZV 1996, 49 ff.; Cavada, Die Unfallersatztarife, S. 3 ff.; a.A. Göhringer ZfS 2004, 437 ff.).
  • BGH, 26.10.2004 - VI ZR 300/03

    Unfallersatztarife auf dem Prüfstand

    Das kann - wie im Schrifttum geltend gemacht wird und inzwischen auch in der Rechtsprechung der Instanzgerichte anklingt (vgl. OLG München NZV 1994, 359; OLG Naumburg NZV 1996, 233; OLG Jena OLGR 2003, 316 f.) - zur Folge haben, daß die Preise der dem Unfallgeschädigten angebotenen "Unfallersatztarife" erheblich über den für Selbstzahler angebotenen "Normaltarifen" liegen (vgl. Albrecht NZV 1996, 49 ff.; Cavada, Die Unfallersatztarife, S. 3 ff.; a.A. Göhringer ZfS 2004, 437 ff.).
  • OLG München, 14.03.1995 - 5 U 3850/94

    Schätzung ersatzfähiger Mietwagenkosten

    Es ist deshalb in der überwiegenden Rechtsprechung anerkannt, daß der Geschädigte unter dem Gesichtspunkt der Schadensminderungspflicht verpflichtet ist, nicht gleich das erstbeste Angebot anzunehmen, sondern sich zunächst nach günstigeren Angeboten umzuhören (vgl. z.B. BGH VersR 1985, 1092 ; Senat NZV 1994, 359 ; OLG Nürnberg NJW-RR 1990, 1502 ; NZV 1994, 24 ; OLG Hamm, NZV 1994, 358).

    Jedenfalls stellt die Ablehnung eines Vertragsabschlusses zu den Bedingungen eines sonst auch angebotenen günstigeren Tarifs nur aus dem Grund, weil der Mieter an einem Unfall beteiligt war, ein Verschulden des Vermieters bei Vertragsschluß dar, sofern nicht in der Person des Mieters Umstände vorliegen, die eine Verweigerung rechtfertigen (Senat NZV 1994, 359 ; OLG Koblenz NZV 1992, 236 ; OLG Karlsruhe DAR 19931 229).

    Der Senat hält hierbei an seiner Rechtsprechung fest, daß in der Regel der dreifache Nutzungsausfall nach der Tabelle von Sanden/Danner/Küppersbusch eine geeignete Schätzgrundlage ist (vgl. hierzu Entscheidung des Senat vom 17.5.1994, NZV 1994, 359 ).

  • OLG Karlsruhe, 29.09.2004 - 9 U 39/04

    Schadensersatz bei Verkehrsunfall: Hinweispflicht des gewerblichen Kfz-Vermieters

    Das OLG München (NZV 94, 359/360; DAR 95, 254/256) hat die Auffassung vertreten, dass die Ablehnung eines vom Kunden erfragten Vertragsabschlusses zu den Bedingungen eines sonst auch angebotenen günstigeren Tarifes nur aus dem Grund, weil der Kunde an einem Unfall beteiligt war, ein Verschulden bei Vertragsschluss darstellt, soweit nicht in der Person des Mieters Umstände vorliegen, die eine Weigerung rechtfertigen (so im Ergebnis auch BGH NJW 96, 1965/1966).
  • LG Bamberg, 28.02.2005 - 3 S 117/04
    Die bei der Anmietung eines Unfallersatzfahrzeuges erkennbare besondere Interessenlage rechtfertigt aber eine differenzierte und von dem allgemeinen Grundsatz in der Regel abweichende Beurteilung (vgl. OLG Karlsruhe, DAR 93, 229; OLG Koblenz, NZV 92, 235; LG Frankfurt, NZV 96, 34; OLG Stuttgart, NZV 99, 169; OLG München, VRS 87, 321; jeweils mit weiteren Nachweisen; Palandt, a.a.O., § 311 Rnr. 52 m.w.N.).

    Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Kunde schadensersatzrechtlich verpflichtet sein kann, die Mietkosten zunächst aus seinen vorhandenen Mitteln vorzustrecken (vgl. LG Bonn, a.a.O.; OLG München, NZV 94, 359).

  • LG Köln, 16.03.2006 - 27 O 286/05

    Mietwagen - 30 Prozent Zuschlag auf den Normaltarif

    Das kann - wie im Schrifttum geltend gemacht wird und inzwischen auch in der Rechtsprechung anklingt (vgl. OLG München , NZV 1994, 359; OLG Naumburg , NZV 1996, 233; OLG Jena , OLG-Report 2003, 316)- zur Folge haben, dass die Preise der dem Unfallgeschädigten angebotenen "Unfallersatztarife" erheblich über den für Selbstzahler angebotenen "Normaltarifen" liegen (vgl. Albrecht , NZV 1996, 49; Cavada , Die Unfallersatztarife, S. 3ff.; a.A. Göhringer , ZfS 2004, 437).
  • AG Oldenburg/Holstein, 27.03.2008 - 23 (22) C 99/08

    Verkehrsunfall: Mietwagenkosten - "erforderlicher" Erstattungsbetrag

    Teilweise findet sich die Auffassung, der Aufschlag habe sich an den Beträgen über den Nutzungsausfall der Tabelle von Sanden/Danner/Küppersbusch zu orientieren (hierfür LG Freiburg, Urt. v. 9.2.2004 - 1 O 131/03; AG Freiburg, NZV 2007, 312; Oswald/Tietz , NJW 2006, 1483, 1484: doppelter Betrag; Wenning , NZV 2005, 169, 170 f.: Nutzungsausfallentschädigung : 35 x 100; s. bereits OLG München, NZV 1994, 359; AG Frankfurt/M., NZV 2002, 83, 87; krit. Reitenspiess , DAR 2007, 345, 347; Körber , NZV 2000, 68, 71; hiergegen jüngst auch BGH, Urt. v. 26.6.2007 - VI ZR 163/06).
  • LG Bonn, 24.05.2004 - 6 S 67/04

    Unfallersatztarif, Normaltarif, Hinweispflicht

    Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Kunde schadensersatzrechtlich verpflichtet sein kann, die Mietwagenkosten zunächst aus seinen vorhandenen Mitteln vorzustrecken (vgl. OLG München, Urteil vom 17.05.1994 - 5 U 5630/03 - NZV 1994, 359, 360).
  • OLG Jena, 12.07.1995 - 4 U 56/95

    Schadensersatz nach Verkehrsunfall; Anspruch auf vollen Ersatz der tatsächlich

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  • AG Bad Hersfeld, 28.12.2005 - 10 C 1148/04
    Das OLG München (NZV 94, 359/360; DAR 95, 254/256) hat die Auffassung vertreten, dass die Ablehnung eines vom Kunden erfragten Vertragsabschlusses zu den Bedingungen eines sonst auch angebotenen günstigeren Tarifes nur aus dem Grund, weil der Kunde an einem Unfall beteiligt war, ein Verschulden bei Vertragsschluss darstellt, soweit nicht in der Person des Mieters Umstände vorliegen, die eine Weigerung rechtfertige (so im Ergebnis auch BGH NJW 96, 1965/1966).
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