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   OLG Hamm, 26.09.1994 - 13 U 76/94   

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https://dejure.org/1994,13257
OLG Hamm, 26.09.1994 - 13 U 76/94 (https://dejure.org/1994,13257)
OLG Hamm, Entscheidung vom 26.09.1994 - 13 U 76/94 (https://dejure.org/1994,13257)
OLG Hamm, Entscheidung vom 26. September 1994 - 13 U 76/94 (https://dejure.org/1994,13257)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NZV 1995, 112
 
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Wird zitiert von ... (3)

  • OLG Stuttgart, 12.03.2008 - 4 U 58/07

    Regressanspruch einer Haftpflichtversicherung: Doppelversicherung bei einer

    Auch bei vierjährigen Kindern ist in aller Regel noch eine unmittelbare Beaufsichtigung an Ort und Stelle erforderlich, wenn sie sich außerhalb der Wohnung oder eines eingefriedeten Grundstücks bewegen (OLG Hamm NZV 1995, 112: Überqueren eines Fußgängerüberwegs; LG Lüneburg NJW-RR 1998, 97 [98]: Spielen außerhalb des Grundstücks; OLG Oldenburg VersR 1976, 199: Zurücklassen in einem PKW; LG Mannheim VersR 1999, 103: Aufenthalt in einem Freizeitbad), ansonsten ist aber innerhalb der Wohnung oder auf einem eingezäunten Grundstück eine ständige Überwachung auf Schritt und Tritt nicht mehr erforderlich (OLG Düsseldorf VersR 1996, 710 [711] mit Nachweisen zur Kasuistik; OLG Hamm VersR 2000, 457 [458]; OLG Hamm VersR 1999, 843 [844]; Belling/Eberl-Borges in Staudinger, BGB, Neubearbeitung 2002, § 832 Rn. 61).

    Die Zumutbarkeit stellt somit eine Grenze für das Maß der zu stellenden Anforderungen dar (BGH NJW 1980, 1044 [1045]; BGHZ 44, 103 [106]; OLG Hamm NZV 1995, 112 f.; Belling/Eberl-Borges in Staudinger, BGB, Neubearbeitung 2002, § 832 Rn. 71).

  • AG Pfaffenhofen/Ilm, 23.07.2021 - 1 C 638/20

    Verkehrsunfall, Unfall, Reparaturkosten, Geschwindigkeit, Haftpflichtversicherer,

    Das OLG Hamm hat in seiner Entscheidung vom 26.09.1994, Az. 13 U 76/94 hier aus-geführt: "Gerade im Straßenverkehr gilt: Das gebotene Maß elterlicher Aufsicht bestimmt sich nach der konkreten Gefahrensituation, falls Eltern ihr Kind im Straßenverkehr begleiten; maßgebend für die Erfüllung der Aufsichtspflicht im Interesse anderer Verkehrsteilnehmer ist, daß der Aufsichtspflichtige in der konkreten Gefahrensituation das tut, was ihm nach der Lebensanschauung zuzumuten und nach der Lebenserfahrung geeignet ist, einen Schaden Dritter zu verhindern (OLG Celle, FamRZ 1966, 107 ff.)."(NZV 1995, 112, beck-online).
  • LG Ravensburg, 30.04.2004 - 4 O 43/04

    Einhaltung der Aufsichtspflicht im Falle des Zulassens des Befahrens eines

    Das OLG Hamm hat in einem solchen Fall gefordert, dass der Aufsichtspflichtige kurz den Lenker des Rollers des Kindes anfasst, um zu gewährleisten, dass das Kind geradeaus fährt (NZV 1995, 112).
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