Weitere Entscheidung unten: AG Kassel, 06.12.1994

Rechtsprechung
   LG Bonn, 02.11.1994 - 5 S 123/94   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1994,4359
LG Bonn, 02.11.1994 - 5 S 123/94 (https://dejure.org/1994,4359)
LG Bonn, Entscheidung vom 02.11.1994 - 5 S 123/94 (https://dejure.org/1994,4359)
LG Bonn, Entscheidung vom 02. November 1994 - 5 S 123/94 (https://dejure.org/1994,4359)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Positive Forderungsverletzung aus einem Waschvertrage; Schäden an einem Fahrzeug während eines Waschvorgangs in einer Waschanlage

  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    BGB § 276; BGB § 823
    Beschädigung eines Kfz in falscher Position L

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • MDR 1995, 264
  • NZV 1995, 155
  • VersR 1996, 247
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (3)

  • LG Nürnberg-Fürth, 18.05.2017 - 2 O 8988/16

    Waschanlagenbetreiber haftet für Schäden, die infolge fehlerhafter

    Richtig hieran ist allerdings, dass der Waschanlagenbetreiber gegen völlig ungewöhnliche und grob fahrlässige Verstöße des Benutzers keine Sicherungsmaßnahmen treffen muss (LG Bonn MDR 1995, 264; OLG München, 30.6.1982 - 19 U 4240/81, BeckRS 2012, 20785).

    Dies zeigt schon der Umstand, dass es zur streitgegenständlichen Konstellation immer wieder (veröffentlichte) Gerichtsurteile gibt (z.B. AG Dresden, 09.06.2015 - 116 C 4515/14, juris; AG Aachen, 04.04.2002 - 80 C 71/01, juris LG Bonn MDR 1995, 264).

    Im Ergebnis musste die Beklagte mit einem - wie geschehen - falschen Positionieren eines Fahrzeugs in Querrichtung rechnen und dem durch entsprechende Ausgestaltung des Anlagenbetriebes Rechnung tragen (so i.E. auch AG Aachen, 04.04.2002 - 80 C 71/01, juris; LG Bonn MDR 1995, 264; a.A. AG Dresden, 09.06.2015 - 116 C 4515/14, juris).

  • AG Dresden, 09.01.2015 - 116 C 4515/14

    Autowaschanlage: Fahrzeugbeschädigung aufgrund der Fehlbenutzung

    Grundsätzlich müssen die Sicherungsmaßnahmen des Betreibers einer Waschanlage zum Schutz des Eigentums des Waschanlagenbenutzers so umfassend sein, dass auch bei einem fehlerhaften Verhalten des Benutzers keine Schäden entstehen (LG Bonn, Urteil vom 02.11.1994, 5 S 123/94 m.w.N.).

    Hinsichtlich völlig ungewöhnlicher und grob fahrlässiger Verstöße des Benutzers muss der Waschanlagenbetreiber hingegen keine Sicherungsmaßnahmen treffen (LG Krefeld, Urteil vom 30.07.2010, 1 S 23/10; AG Limburg, Urteil vom 22.07.2004, 4 C 1299/03; LG Bonn, Urteil vom 02.11.1994, 5 S 123/94).

  • AG Aachen, 04.04.2002 - 80 C 71/01

    Waschanlage

    Zu den wesentlichen Vertragspflichten des Waschanlagebetreibers gehört mithin die Pflicht, bei der Erfüllung des Waschvertrages das Eigentum des Kunden zu schützen, dass heißt, konkret den PKW vor Beschädigungen beim Waschvorgang zu bewahren (vgl. LG Bonn, MDR 1995, 264, 265).
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Rechtsprechung
   AG Kassel, 06.12.1994 - 410 C 2840/94   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1994,5301
AG Kassel, 06.12.1994 - 410 C 2840/94 (https://dejure.org/1994,5301)
AG Kassel, Entscheidung vom 06.12.1994 - 410 C 2840/94 (https://dejure.org/1994,5301)
AG Kassel, Entscheidung vom 06. Dezember 1994 - 410 C 2840/94 (https://dejure.org/1994,5301)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Kfz-Unfall; Gutachterrechnung; Abtretung von Ersatzansprüchen

  • juris (Volltext/Leitsatz)
  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Papierfundstellen

  • NJW 1995, 1434 (Ls.)
  • NJW-RR 1995, 629
  • NZV 1995, 155
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 05.07.1984 - I ZR 90/82

    Abnahme von Schadensregulierungen unter Abtretung von Ansprüchen eines Kunden an

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  • BGH, 26.04.1994 - VI ZR 305/93

    Abtretung von Schadensersatzansprüchen aus einem Verkehrsunfall als unerlaubte

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