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   OLG Hamm, 23.01.1995 - 13 U 178/94   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1995,3054
OLG Hamm, 23.01.1995 - 13 U 178/94 (https://dejure.org/1995,3054)
OLG Hamm, Entscheidung vom 23.01.1995 - 13 U 178/94 (https://dejure.org/1995,3054)
OLG Hamm, Entscheidung vom 23. Januar 1995 - 13 U 178/94 (https://dejure.org/1995,3054)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Schadensminderungspflicht bei Mietwagenkosten als Folgen eines Kraftfahrzeugunfalls; Zumutbarkeit der Inanspruchnahme eines Taxis

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZV 1995, 356
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (10)

  • BGH, 02.07.1985 - VI ZR 177/84

    Erstattung von Mietwagenkosten für eine längere Zeit und eine größere Strecke

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  • BGH, 04.12.1984 - VI ZR 225/82

    Ersatzfähigkeit unverhältnismäßiger Mietkosten bei Ausfall eines ausschließlich

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  • BGH, 24.06.1986 - VI ZR 222/85

    Haftungsausfüllende Kausalität und Kausalitätsnachweis bei Mitverschulden

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  • AG Ibbenbüren, 22.06.2015 - 3 C 26/15

    Ersatzfähigkeit der Gebühren eines eingeschalteten Sachverständigen im Rahmen der

    Nach der Rechtsprechung (z. B. OLG Hamm, NZV 1995, 356; OLG Frankfurt, OLG R Frankfurt 1996, 61; OLG München, VersR 1993, 768) ist die Ersatzfähigkeit von Mietwagenkosten zu verneinen, wenn der Geschädigte durchschnittlich nicht mehr als 20 km pro Tag mit dem Mietfahrzeug zurücklegt.
  • OLG Hamm, 21.05.2001 - 6 U 243/00

    Teilschuld eines Linksabbiegers bei Unfall mit einem bei Rot den Kreuzungsbereich

    Dann hätte sich ihr die Erkenntnis aufdrängen müssen, daß Mietwagenkosten von weit mehr als 2.000,00 DM unverhältnismäßig sind im Vergleich zu Taxikosten, die unter 500, 00 DM liegen (vgl. hierzu auch OLG Hamm - 13. ZS - r+s 95, 417 = OLGR 95, 76; OLG Frankfurt, OLGR 96, 61; VersR 92, 620; OLG München, VersR 93, 768 - OLGR 92, 114; Möller/Durst, VersR 93, 1070; Greger, NZV 94, 11, 13).
  • AG Chemnitz, 11.07.2006 - 20 C 4336/05
    Dabei muss sich der Geschädigte nur bei voraussehbar geringem Fahrbedarf auf öffentliche Verkehrsmittel oder ein Taxi verweisen lassen, wobei die Grenze in der Rechtsprechung regelmäßig bei ca. 20 km/Tag liegt (Sanden/Völtz a.a.O.; OLG München, ZfS 1993, 120; OLG Hamm, ZfS 1995, 217).
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