Weitere Entscheidung unten: AG München, 23.11.1995

Rechtsprechung
   EuGH, 29.02.1996 - C-193/94   

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https://dejure.org/1996,228
EuGH, 29.02.1996 - C-193/94 (https://dejure.org/1996,228)
EuGH, Entscheidung vom 29.02.1996 - C-193/94 (https://dejure.org/1996,228)
EuGH, Entscheidung vom 29. Februar 1996 - C-193/94 (https://dejure.org/1996,228)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • lexetius.com

    Freizügigkeit - Führerschein - Umtauschpflicht - Sanktionen.

  • EU-Kommission PDF

    Skanavi und Chryssanthakopoulos

    EG-Vertrag, Artikel 52; Richtlinie 91/439/EWG des Rates
    1. Freizuegigkeit; Niederlassungsfreiheit; Führerschein; Verpflichtung zum Umtausch eines vom Herkunftsmitgliedstaat ausgestellten Führerscheins gegen einen Führerschein des Aufnahmemitgliedstaats; Zulässigkeit bis zur Durchführung der Richtlinie 91/439

  • EU-Kommission

    Skanavi und Chryssanthakopoulos

  • Wolters Kluwer

    Ausstellung einer Fahrerlaubnis; Verbesserung der Strassenverkehrssicherheit; Begründung eines gewöhnlichen Aufenthalts im Aufnahmemitgliedstaat

  • riw-online.de(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz/Auszüge frei)

    Führerschein aus anderem Mitgliedstaat: Umtauschpflicht

  • Judicialis

    EG-Vertrag Art. 52; ; EG-Vertrag Art. 6; ; EG-Vertrag Art. 8a; ; Richtlinie 91/439/EG Art. 1

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

Besprechungen u.ä.

Sonstiges

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • MDR 1996, 582
  • NVwZ 1997, 372 (Ls.)
  • NZV 1996, 242
  • DVBl 1996, 557
  • BB 1996, 341
 
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Wird zitiert von ... (74)Neu Zitiert selbst (4)

  • EuGH, 23.02.1995 - C-358/93

    Strafverfahren gegen Bordessa u.a.

    Auszug aus EuGH, 29.02.1996 - C-193/94
    18 Sonach ist die Vorlagefrage zu beantworten, da das nationale Gericht zu beurteilen hat, ob eine Vorabentscheidung notwendig ist, damit es sein Urteil erlassen kann, und ob die Fragen, die es dem Gerichtshof vorlegt, erheblich sind (vgl. insbesondere Urteil vom 23. Februar 1995 in den verbundenen Rechtssachen C-358/93 und C-416/93, Bordessa u. a., Slg. 1995, I-361, Randnr. 10).
  • EuGH, 28.11.1978 - 16/78

    Choquet

    Auszug aus EuGH, 29.02.1996 - C-193/94
    23 Zu Artikel 52 hat der Gerichtshof bereits im Urteil vom 28. November 1978 in der Rechtssache 16/78 (Choquet, Slg. 1978, 2293, Randnr. 4) festgestellt, daß die Regelungen über die Erteilung und die gegenseitige Anerkennung der Fahrerlaubnis durch die Mitgliedstaaten sowohl unmittelbaren als auch mittelbaren Einfluß auf die Ausübung der Rechte haben, die durch die Bestimmungen des Vertrages über die Freizuegigkeit der Arbeitnehmer, die Niederlassungsfreiheit und den freien Dienstleistungsverkehr gewährleistet werden.
  • EuGH, 12.12.1989 - 265/88

    Strafverfahren gegen Messner

    Auszug aus EuGH, 29.02.1996 - C-193/94
    Nach einer ständigen Rechtsprechung zur Nichtbeachtung der Formalitäten, die für die Feststellung des Aufenthaltsrechts einer durch das Gemeinschaftsrecht geschützten Person verlangt werden, dürfen die Mitgliedstaaten jedoch keine unverhältnismässige Sanktion vorsehen, die ein Hindernis für die Freizuegigkeit schaffen würde, was namentlich bei einer Freiheitsstrafe der Fall ist (vgl. insbesondere Urteil vom 12. Dezember 1989 in der Rechtssache C-265/88, Meßner, Slg. 1989, 4209, Randnr. 14).
  • EuGH, 17.05.1994 - C-18/93

    Corsica Ferries / Corpo dei piloti del porto di Genova

    Auszug aus EuGH, 29.02.1996 - C-193/94
    20 Zunächst ist daran zu erinnern, daß nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofes Artikel 6 des Vertrages, in dem das allgemeine Verbot der Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit niedergelegt ist, autonom nur in durch das Gemeinschaftsrecht geregelten Fällen angewendet werden kann, für die der Vertrag keine besondere Regel der Nichtdiskriminierung vorsieht (vgl. insbesondere Urteil vom 17. Mai 1994 in der Rechtssache C-18/93, Corsica Ferries, Slg. 1994, I-1783, Randnr. 19).
  • EuGH, 06.11.2003 - C-243/01

    GESETZE, DIE DAS SAMMELN VON WETTEN DEM STAAT ODER SEINEN KONZESSIONÄREN

    Insoweit wird das vorlegende Gericht zu prüfen haben, ob die Strafe, die gegen jede Person, die von ihrem Wohnort in Italien aus über das Internet mit einem in einem anderen Mitgliedstaat ansässigen Buchmacher Wetten durchführt, verhängt wird, nicht vor allem deshalb eine im Licht der Rechtsprechung des Gerichtshofes unverhältismäßige Sanktion darstellt (vgl. Urteile vom 29. Februar 1996 in der Rechtssache C-193/94, Skanavi und Chryssanthakopoulos, Slg. 1996, I-929, Randnrn.
  • EuGH, 29.04.2004 - C-476/01

    EIN MITGLIEDSTAAT DARF EINEM VON EINEM ANDEREN MITGLIEDSTAAT AUSGESTELLTEN

    Diese Bestimmung sehe die gegenseitige Anerkennung der von den Mitgliedstaaten ausgestellten Führerscheine ohne jede Formalität vor (Urteil vom 29. Februar 1996 in der Rechtssache C-193/94, Skanavi und Chryssanthakopoulos, Slg. 1996, I-929, Randnr. 26).

    37 Ebenso wie die niederländische Regierung weist die Kommission darauf hin, dass die gegenseitige Anerkennung der von den Mitgliedstaaten ausgestellten Führerscheine nach Artikel 1 Absatz 2 der Richtlinie 91/439 grundsätzlich an keine weiteren Bedingungen geknüpft sei und "ohne jede Formalität" geschehe (Urteil Skanavi und Chryssanthakopoulos, Randnr. 26).

    45 Nach ständiger Rechtsprechung sieht Artikel 1 Absatz 2 der Richtlinie 91/439 die gegenseitige Anerkennung der von den Mitgliedstaaten ausgestellten Führerscheine ohne jede Formalität vor (Urteile Skanavi und Chryssanthakopoulos, Randnr. 26, sowie Awoyemi, Randnr. 41).

    Im Hinblick auf die Bedeutung der Individualverkehrsmittel kann nämlich der Besitz eines vom Aufnahmestaat ordnungsgemäß anerkannten Führerscheins Einfluss auf die tatsächliche Ausübung einer großen Zahl von unselbständigen oder selbständigen Erwerbstätigkeiten und, allgemeiner gesagt, der Freizügigkeit durch die unter das Gemeinschaftsrecht fallenden Personen haben (Urteile vom 28. November 1978 in der Rechtssache 16/78, Choquet, Slg. 1978, 2293, Randnr. 4, sowie Skanavi und Chryssanthakopoulos, Randnr. 23).

  • EuGH, 26.10.2017 - C-195/16

    I - Vorlage zur Vorabentscheidung - Beförderung - Führerschein - Richtlinie

    Mangels einer einschlägigen Unionsregelung bleiben die Mitgliedstaaten somit grundsätzlich befugt, Verstöße gegen die Pflicht zur Vorlage eines den Anforderungen des in der Richtlinie 2006/126 vorgesehenen Musters entsprechenden Führerscheins zu ahnden, die sie den Personen auferlegen können, die in ihrem Hoheitsgebiet ein Kraftfahrzeug führen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 29. Februar 1996, Skanavi und Chryssanthakopoulos, C-193/94, EU:C:1996:70, Rn. 36, sowie vom 29. Oktober 1998, Awoyemi, C-230/97, EU:C:1998:521, Rn. 25).

    Die Mitgliedstaaten dürfen jedoch in diesem Bereich keine Sanktion vorsehen, die das Recht, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, das den Unionsbürgern durch Art. 21 AEUV verliehen wird und dessen Ausübung die Richtlinie 2006/126 erleichtern soll (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 29. Februar 1996, Skanavi und Chryssanthakopoulos, C-193/94, EU:C:1996:70, Rn. 36, vom 29. Oktober 1998, Awoyemi, C-230/97, EU:C:1998:521, Rn. 26, sowie vom 26. April 2012, Hofmann, C-419/10, EU:C:2012:240, Rn. 77), oder die in den Art. 45, 49 und 56 AEUV gewährleisteten Grundfreiheiten beeinträchtigen würde.

    Aus der Vorlageentscheidung sowie aus der Antwort auf die erste und die zweite Frage geht jedoch hervor, dass I im vorliegenden Fall - anders als die Personen, um deren Verfolgung es in der Rechtssache ging, in der das Urteil vom 29. Februar 1996, Skanavi und Chryssanthakopoulos (C-193/94, EU:C:1996:70), ergangen ist - zwar in Frankreich über eine Fahrerlaubnis verfügte, aber zu dem im Ausgangsverfahren maßgeblichen Zeitpunkt zumindest nach Unionsrecht in den anderen Mitgliedstaaten nicht über eine solche Berechtigung verfügte, die die Behörden dieser Mitgliedstaaten nach Art. 2 Abs. 1 der Richtlinie 2006/126 hätten anerkennen müssen.

    Die auferlegte Sanktion darf jedoch nicht außer Verhältnis zur Schwere der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Tat stehen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 29. Februar 1996, Skanavi und Chryssanthakopoulos, C-193/94, EU:C:1996:70, Rn. 36 und 38).

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Rechtsprechung
   AG München, 23.11.1995 - 261 C 23952/95   

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https://dejure.org/1995,11185
AG München, 23.11.1995 - 261 C 23952/95 (https://dejure.org/1995,11185)
AG München, Entscheidung vom 23.11.1995 - 261 C 23952/95 (https://dejure.org/1995,11185)
AG München, Entscheidung vom 23. November 1995 - 261 C 23952/95 (https://dejure.org/1995,11185)
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Volltextveröffentlichung

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NJW 1996, 853
  • NVwZ 1996, 516 (Ls.)
  • NZV 1996, 242 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ...

  • AG Berlin-Wedding, 06.12.2007 - 17 C 357/07
    Dieses wäre nur dann der Fall gewesen, wenn im Einzelfall durch das Abschleppen aller Voraussicht nach ein Schaden verhindert worden wäre, der höher als die Abschleppkosten gewesen wäre und den Halter oder den Fahrer eine Ersatzpflicht getroffen hätte (vgl. dazu Baldringer/Jordans NZV 2005, 75, 77; AG Frankfurt/Main NJW-RR 1990, 730, 731; AG Berlin-Wedding NJW-RR 1991, 353; Stöber DAR 2006, 486, 487; AG München NJW 1996, 853, 854; Lange in: jurisPK-BGB, 3. Auflage, § 683 Rdnr.41.2).
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