Weitere Entscheidung unten: BayObLG, 15.07.1996

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   BayObLG, 25.11.1996 - 1St RR 189/96   

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BayObLG, 25.11.1996 - 1St RR 189/96 (https://dejure.org/1996,2394)
BayObLG, Entscheidung vom 25.11.1996 - 1St RR 189/96 (https://dejure.org/1996,2394)
BayObLG, Entscheidung vom 25. November 1996 - 1St RR 189/96 (https://dejure.org/1996,2394)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Papierfundstellen

  • MDR 1997, 486
  • NStZ 1997, 359
  • NZV 1997, 244
  • VersR 1997, 1158
 
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Wird zitiert von ... (17)Neu Zitiert selbst (6)

  • BGH, 14.07.1993 - 3 StR 334/93

    Wohnungsabwesenheit zum Brandstiftungszeitpunkt - § 306 Nr. 2 StGB aF (§ 306a

    Auszug aus BayObLG, 25.11.1996 - 1St RR 189/96
    Eine Beschränkung der Berufung auf den Rechtsfolgenausspruch ist unter anderem - und so auch hier - dann unwirksam, wenn die Feststellungen des Erstgerichts Art und Umfang der Schuld nicht in dem zur Überprüfung des Strafausspruchs notwendigen Maße bestimmen, wenn sie zu dürftig sind, um die Schuld des Angeklagten auch nur in groben Zügen erkennen zu lassen, so daß die sonst in der Regel gegebene Trennbarkeit zwischen Schuld- und Strafausspruch ausnahmsweise zu verneinen ist (BGH NStZ 1994, 130 m.w.N.; BayObLG vom 7.12.1994 - 1 St RR 195/94; LR/Gollwitzer StPO 24. Aufl. § 318 Rn. 37).
  • BGH, 30.11.1976 - 1 StR 319/76

    Voraussetzungen einer wirksamen Rechtsmittelbeschränkung - Beschränkung der

    Auszug aus BayObLG, 25.11.1996 - 1St RR 189/96
    Das Revisionsgericht hat aufgrund einer zulässigen und unbeschränkten Revision von Amts wegen nachzuprüfen, ob das Berufungsgericht von einer richtigen Begrenzung des seiner Prüfung unterstellten Sachverhalts ausgegangen ist, insbesondere auch, ob die Berufungsbeschränkung, die es seiner Entscheidung zugrunde gelegt hat, wirksam war (BGHSt 27, 70, 72; BayObLGSt 1977, 80, 81; BayObLG VRS 67, 357).
  • BayObLG, 16.04.1992 - 1St RR 77/92

    Trunkenheit im Verkehr; Fahruntüchtigkeit; Grad; Umstände; Gefährlichkeit

    Auszug aus BayObLG, 25.11.1996 - 1St RR 189/96
    Wesentliche Faktoren der Fahrt selbst können sein, ob und weshalb sie privat oder beruflich veranlaßt war, ob der Täter hierzu durch Dritte gedrängt wurde, sowie - unter dem Gesichtspunkt des Ausmaßes der herbeigeführten Gefahr (vgl. BayObLG NZV 1992, 453 ) - die Dauer und die Länge der bereits zurückgelegten und der noch beabsichtigten Fahrtstrecke sowie die Verkehrsbedeutung der befahrenen Straßen (zu allem Dreher/Tröndle StGB 47. Aufl. § 316 Rn. 11 f.; Jagusch/Hentschel Straßenverkehrsrecht 33. Aufl. § 316 StGB Rn. 38 f.; Hentschel/Born Trunkenheit im Straßenverkehr 7. Aufl. Rn. 443 f.).
  • BayObLG, 07.12.1994 - 1St RR 195/94
    Auszug aus BayObLG, 25.11.1996 - 1St RR 189/96
    Eine Beschränkung der Berufung auf den Rechtsfolgenausspruch ist unter anderem - und so auch hier - dann unwirksam, wenn die Feststellungen des Erstgerichts Art und Umfang der Schuld nicht in dem zur Überprüfung des Strafausspruchs notwendigen Maße bestimmen, wenn sie zu dürftig sind, um die Schuld des Angeklagten auch nur in groben Zügen erkennen zu lassen, so daß die sonst in der Regel gegebene Trennbarkeit zwischen Schuld- und Strafausspruch ausnahmsweise zu verneinen ist (BGH NStZ 1994, 130 m.w.N.; BayObLG vom 7.12.1994 - 1 St RR 195/94; LR/Gollwitzer StPO 24. Aufl. § 318 Rn. 37).
  • BayObLG, 08.08.1984 - RReg. 1 St 153/84
    Auszug aus BayObLG, 25.11.1996 - 1St RR 189/96
    Das Revisionsgericht hat aufgrund einer zulässigen und unbeschränkten Revision von Amts wegen nachzuprüfen, ob das Berufungsgericht von einer richtigen Begrenzung des seiner Prüfung unterstellten Sachverhalts ausgegangen ist, insbesondere auch, ob die Berufungsbeschränkung, die es seiner Entscheidung zugrunde gelegt hat, wirksam war (BGHSt 27, 70, 72; BayObLGSt 1977, 80, 81; BayObLG VRS 67, 357).
  • BayObLG, 29.04.1977 - RReg. 2 St 20/77
    Auszug aus BayObLG, 25.11.1996 - 1St RR 189/96
    Das Revisionsgericht hat aufgrund einer zulässigen und unbeschränkten Revision von Amts wegen nachzuprüfen, ob das Berufungsgericht von einer richtigen Begrenzung des seiner Prüfung unterstellten Sachverhalts ausgegangen ist, insbesondere auch, ob die Berufungsbeschränkung, die es seiner Entscheidung zugrunde gelegt hat, wirksam war (BGHSt 27, 70, 72; BayObLGSt 1977, 80, 81; BayObLG VRS 67, 357).
  • OLG Köln, 20.08.1999 - Ss 374/99
    Die Beschränkung der Berufung auf bestimmte Beschwerdepunkte, deren Wirksamkeit das Revisionsgericht von Amtswegen zu prüfen hat (BGHSt 27, 70, 72 = NJW 1977, 442; BayObLG VRS 93, 108; st. Senatsrechtsprechung, vgl. SenE VRS 73, 385 m. w. Nachw.; Kleinknecht/Meyer-Goßner a.a.O. § 318 Rdnr. 33), ist grundsätzlich zulässig, soweit der angefochtene Teil der Entscheidung einer selbständigen Prüfung und Beurteilung zugänglich ist und ein erneutes Eingehen auf den nicht angefochtenen Teil nicht notwendig ist (vgl. BGH a.a.O.; OLG Köln - 3. Strafsenat - VRS 61, 365, 367; SenE VRS 73, 385 m. w. Nachw.; SenE v. 04.08.1998 - Ss 285/98 -).

    Sind die Feststellungen derart knapp, unvollständig, unklar oder widerspruchsvoll, daß sie den Unrechts- und Schuldgehalt der Tat nicht einmal in groben Zügen erkennen lassen und damit keine hinreichende Grundlage für die Überprüfung der Rechtsfolgenentscheidung bilden, ist die Berufungsbeschränkung unwirksam (BGH NStZ 1994, 130; BayObLG VRS 93, 108; st. Senatsrechtsprechung; vgl. SenE VRS 68, 278, 280; VRS 73, 385 f.; VRS 77, 452, 453; VRS 82, 39, 40; NStZ 1989, 339; SenE v. 29.06.1999 - Ss 273/99 - v. 30.07.1999 - Ss 339/99 - Kleinknecht/Meyer-Goßner a.a.O. § 318 Rdnr. 16 m.w.N.).

    Im Falle der Verurteilung wegen einer (folgenlosen) Trunkenheitsfahrt ist der Tatrichter darüber hinaus regelmäßig verpflichtet, neben der Höhe der Blutalkoholkonzentration und der Schuldform weitere Umstände festzustellen, die geeignet sind, den Schuldumfang näher zu bestimmen und einzugrenzen (BayObLG VRS 93, 108 f.; SenE v. 04.11.1997 - Ss 547/97 -).

  • OLG Köln, 03.07.2009 - 83 Ss 51/09

    Erforderliche Angaben im Urteil nach einem alkoholbedingten Verkehrsunfall

    Schon im Falle der Verurteilung wegen einer folgenlosen Trunkenheitsfahrt ist der Tatrichter regelmäßig verpflichtet, neben der Höhe der Blutalkoholkonzentration und der Schuldform weitere Umstände festzustellen, die geeignet sind, den Schuldumfang näher zu bestimmen und einzugrenzen (BayObLG VRS 93, 108 = NZV 1997, 244 = NStZ 1997, 359 = MDR 1997, 486; OLG Karlsruhe VRS 79, 199 [200]; SenE v. 19.12.2000 - Ss 488/00 - = StV 2001, 355; SenE v. 29.02.2008 - 83 Ss 14/08).

    Für das Ausmaß der abstrakten Gefahr und den Schuldumfang kommt es weniger auf die Höhe der Blutalkoholkonzentration (den Grad der Fahruntüchtigkeit) als auf die Fahrweise, die Art (Verkehrsverhältnisse) und Länge der zurückgelegten Strecke an (BayObLG NZV 1997, 244; OLG Karlsruhe VRS 81, 19 [20] und VRS 79, 199 [200]; Fischer , StGB, 56. Aufl., § 316 Rdnr. 54).

    Bedeutsam kann ferner sein, ob der Angeklagte aus eigenem Antrieb handelte oder von Dritten verleitet wurde, ob ihm bewusste oder unbewusste Fahrlässigkeit anzulasten ist und ob er sich in ausgeglichener Gemütsverfassung oder einer Ausnahmesituation befand (BayObLG VRS 93, 108; SenE v. 04.11.1997 - Ss 547/97 - SenE v. 19.12.2000 - Ss 488/00 - = StV 2001, 355).

  • OLG Bamberg, 20.12.2012 - 3 Ss 136/12

    Revision in Strafverfahren: Prüfung der Wirksamkeit einer Berufungsbeschränkung

    Bei einer Verurteilung wegen einer (folgenlosen) Trunkenheit im Verkehr (§ 316 StGB) setzt die Wirksamkeit der Berufungsbeschränkung auf den Rechtsfolgenausspruch über Mindestfeststellungen des Amtsgerichts zu Tatzeit, Tat- bzw. Betreffensort sowie Alkoholisierungsgrad und Schuldform des Angeklagten hinausgehende Feststellungen insbesondere zu den Umständen der Alkoholaufnahme und den Gegebenheiten der Fahrt (z.B. tatsächliche bzw. beabsichtigte Fahrstrecke, Fahrbereitschaft oder Fahrmotiven) voraus, da auch diese Umstände die Schuld des Täters wesentlich mitbestimmen können (Anschluss u.a. an BayObLG NStZ 97, 359; NZV 1999, 482 f. und zuletzt OLG München zfs 2012, 472 f.).

    Der Mitteilung dieser Umstände hätte es in dem amtsgerichtlichen Urteil aber bedurft, da sie bei einer - folgenlosen -Trunkenheitsfahrt die Schuld des Täters wesentlich bestimmen können (vgl. hierzu BayObLG NStZ 97, 359 sowie instruktiv NZV 1999, 482 f.; vgl. zuletzt auch OLG München zfs 2012, 472 f. sowie Senatsurteil vom 20.11.2012 - 3 Ss 92/2012).

  • OLG Köln, 19.12.2000 - Ss 488/00

    Feststellungen zum Schuldumfang bei Trunkenheitsfahrt

    Im Falle der Verurteilung wegen einer (folgenlosen) Trunkenheitsfahrt ist der Tatrichter regelmäßig verpflichtet, neben der Höhe der Blutalkoholkonzentration und der Schuldform weitere Umstände festzustellen, die geeignet sind, den Schuldumfang näher zu bestimmen und einzugrenzen (BayObLG VRS 93, 108 = NZV 1997, 244 = NStZ 1997, 359 = MDR 1997, 486; OLG Karlsruhe VRS 79, 199 [200]; SenE 04.11.1997 - Ss 547/97 - SenE v. 20.08.1999 - Ss 374/99 - = VRS 98, 140 [143]).

    Bedeutsam kann ferner sein, ob der Angeklagte aus eigenem Antrieb handelte oder von Dritten verleitet wurde, ob ihm bewusste oder unbewusste Fahrlässigkeit anzulasten ist und ob er sich in ausgeglichener Gemütsverfassung oder einer Ausnahmesituation befand (BayObLG VRS 93, 108; SenE v. 04.11.1997 - Ss 547/97 -).

  • OLG Bamberg, 11.03.2015 - 3 OLG 8 Ss 16/15

    Voraussetzungen für Berufungsbeschränkung auf Rechtsfolgenausspruch und

    Wie der Senat schon wiederholt ausgesprochen hat (OLG Bamberg a.a.O.; ebenso: BayObLG NStZ 1997, 359; OLG München NZV 2014, 51), darf sich der Tatrichter bei den Verkehrsdelikten der Trunkenheit im Verkehr oder des Fahrens ohne Fahrerlaubnis neben Angaben zur Tatzeit und zum Führen des Tatfahrzeugs an einem bestimmten Ort nicht allein auf die Darstellung der objektiven und subjektiven Merkmale des gesetzlichen Tatbestandes beschränken.
  • OLG Köln, 01.03.2013 - 1 RVs 36/13

    Rückrechnung der Blutalkoholwerte als Grundlage für die Ermittlung von

    Schon im Falle der Verurteilung wegen einer folgenlosen Trunkenheitsfahrt ist der Tatrichter regelmäßig verpflichtet, neben der Höhe der Blutalkoholkonzentration und der Schuldform weitere Umstände festzustellen, die geeignet sind, den Schuldumfang näher zu bestimmen und einzugrenzen (BayObLG VRS 93, 108 = NZV 1997, 244 = NStZ 1997, 359 = MDR 1997, 486; OLG Karlsruhe VRS 79, 199 [200]; SenE v. 19.12.2000 - Ss 488/00 - = StV 2001, 355; SenE v. 29.02.2008 - 83 Ss 14/08 -).
  • OLG Nürnberg, 15.03.2005 - 2 St OLG Ss 13/05

    Anforderungen an die Urteilsgründe bei Verurteilung wegen Trunkenheit im Verkehr

    Im Fall der Verurteilung wegen einer (folgenlosen) Trunkenheitsfahrt darf sich der Tatrichter - hinsichtlich der Tat selbst - nicht damit begnügen, neben der Höhe der Blutalkoholkonzentration und der Schuldform lediglich anzugeben, dass der Angeklagte zu einem bestimmten Zeitpunkt an einem bestimmten Ort ein Fahrzeug geführt habe; dann ist eine Beschränkung des Rechtsmittels auf den Rechtsfolgenausspruch i.d.R. unwirksam (BayObLG, NZV 1997, 244 ; BayObLGSt 1999, 99; OLG Köln, StraFo 1998, 120 ).

    Weil das nicht geschehen ist - die einzige vom Landgericht im Rahmen der Strafzumessungserwägungen ergänzend getroffene Feststellung, die Wegstrecke sei "relativ gering" gewesen, ist nichtssagend (vgl. BayObLG, NZV 1997, 244 ) - und nicht ausgeschlossen werden kann, dass die Entscheidung auf diesem Mangel beruht, kann das Urteil keinen Bestand haben.

  • OLG Köln, 27.01.1998 - Ss 720/97

    Strafbarkeit wegen fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr

    Nach anerkannter und richtiger Auffassung ist eine Beschränkung nicht möglich, wenn die Feststellungen zur Tat, sei es auch nur zur inneren Tatseite, so knapp, unklar, unvollständig oder widersprüchlich sind, daß sie keine hinreichende Grundlage für die Prüfung der Rechtsfolgenentscheidung bilden (vgl. BGHSt 33, 59; BGH NStZ 1994, 130; Senat VRS 77, 452; SenE vom 30.08.1996 -Ss 424/96- und vom 04.11.1997 -Ss 547/97-; BayObLG VRS 93, 108; Kleinknecht/ Meyer-Goßner, StPO, 43. Aufl., § 344 Rn. 7; § 318 Rn. 16 m.w.N.).

    Im Falle der Verurteilung wegen einer (folgenlosen) Trunkenheitsfahrt ist der Tatrichter regelmäßig verpflichtet, neben der Höhe der Blutalkoholkonzentration und der Schuldform weitere Umstände festzustellen, die geeignet sind, den Schuldumfang näher zu bestimmen und einzugrenzen (vgl. BayObLG VRS 93, 108; OLG Karlsruhe VRS 79, 199, 200).

  • OLG Köln, 05.02.2010 - 1 RVs 25/10

    Verpflichtung des Tatrichters zur Festzustellung von den Schuldumfang näher

    Im Falle der Verurteilung wegen einer Trunkenheitsfahrt (mit Verkehrsunfall oder auch folgenlos, vgl. SenE v. 03.04.2009 - 83 Ss 20/08 -) ist der Tatrichter regelmäßig verpflichtet, auch Umstände festzustellen, die geeignet sind, den Schuldumfang näher zu bestimmen und einzugrenzen (BayObLG VRS 93, 108 = NZV 1997, 244 = NStZ 1997, 359 = MDR 1997, 486; SenE v. 20.08.1999 - Ss 374/99 - = VRS 98, 140; SenE v. 19.12.2000 - Ss 488/00 - = StV 2001, 355; SenE v. 03.04.2009 - 83 Ss 20/09 -).
  • OLG Bamberg, 25.06.2013 - 3 Ss 36/13

    Wirksamkeit einer Rechtsmittelbeschränkung; Beschränkung auf den

    Wegen ihrer wesentlichen Bedeutung für den Schuldumfang und damit für den Rechtsfolgenausspruch ist der Tatrichter vielmehr im Einzelfall gehalten, Feststellungen auch zur Motivation der Tat, den konkreten Verkehrsverhältnissen bei Tatbegehung, etwa zu möglichen Gefährdungen anderer Straßenverkehrsteilnehmer, und zum konkreten (privaten oder beruflichen) Anlass und gegebenenfalls weiteren Umständen der Tat, z.B. zu Art, Dauer und Länge der ungeachtet fehlender Fahrerlaubnis beabsichtigten oder tatsächlich absolvierten Fahrtstrecke jedenfalls dann zu treffen, wenn Feststellungen dieser Art, insbesondere aufgrund der Einlassung eines - wie hier - uneingeschränkt geständigen Angeklagten ohne weiteres möglich und für den Schuldumfang erkennbar von ausschlaggebender Bedeutung sind ( Senat a.a.O.; Senatsurteil vom 20.11.2012 - 3 Ss 92/12; BayObLG NStZ 1997, 359 und NZV 1999, 482 f.;OLG München zfs 2012, 472 f.; insoweit einschränkend nunmehr allerdings OLG Koblenz, Urteil vom 18.03.2013 - 2 Ss 150/12 [bei juris]).
  • OLG Stuttgart, 13.01.2004 - 4 Ss 581/03

    Trunkenheit im Verkehr: Eignung des Vortestgeräts Alcotest 7410 zum Nachweis der

  • OLG Koblenz, 13.06.2002 - 1 Ss 69/02

    Berufungsbeschränkung, Unwirksamkeit, Darstellungsmangel, doppelrelevante

  • BayObLG, 18.05.1999 - 1St RR 109/99

    Beurteilungsspielraum bei der Prüfung der Wirksamkeit der Beschränkung der

  • OLG Köln, 28.12.2000 - Ss 529/00

    Gewichtung des Schuldgehaltes einer abzuurteilenden Tat; Bewertung der

  • OLG Hamm, 21.06.1999 - 2 Ss 553/99

    Aufhebung im Rechtsfolgenausspruch, Beschränkung auf den Rechtsfolgenausspruch,

  • OLG Hamm, 15.07.1998 - 2 Ss 569/98

    Erheblich verminderte Schuldfähigkeit, knapp 2 %o Blutalkoholkonzentration BAK,

  • OLG Köln, 17.11.2006 - 82 Ss OWi 95/06
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Rechtsprechung
   BayObLG, 15.07.1996 - 1 ObOWi 427/96   

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https://dejure.org/1996,4233
BayObLG, 15.07.1996 - 1 ObOWi 427/96 (https://dejure.org/1996,4233)
BayObLG, Entscheidung vom 15.07.1996 - 1 ObOWi 427/96 (https://dejure.org/1996,4233)
BayObLG, Entscheidung vom 15. Juli 1996 - 1 ObOWi 427/96 (https://dejure.org/1996,4233)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 1997, 247
  • NZV 1997, 244
  • BayObLGSt 1996, 101
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (10)

  • BGH, 03.02.1959 - 1 StR 644/58

    Beginn der Frist zur Begründung der Revision bei Zustellung eines das Urteil

    Auszug aus BayObLG, 15.07.1996 - 1 ObOWi 427/96
    Werden die Gründe eines der Revision unterliegenden Urteils durch einen zulässigen Berichtigungsbeschluß ergänzt, so wird die Frist zur Begründung der Revision erst durch die Zustellung des Berichtigungsbeschlusses in Lauf gesetzt (BGHSt 12, 374 ).

    Ebenso wie bei der Berichtigung der Urteilsgründe der Beschwerdeführer - sofern es sich nicht um einen unmaßgeblichen Nebenpunkt handelt - erst durch das vollständige Urteil in der vom erkennenden Gericht gewollten Fassung in den Stand gesetzt wird, zu dem Urteil eine Rechtfertigung abzugeben (BGHSt 12, 374, 375), kann der Staatsanwaltschaft nicht schon nach Zustellung der bloßen Urteilsformel, sondern erst nach Kenntnis des ergänzten und damit vollständigen Urteils zugemutet werden, eine Rechtsbeschwerdebegründung abzugeben (ebenso OLG Celle NdsRpfl 1990, 257).

  • BayObLG, 08.05.1996 - 1 ObOWi 140/96
    Auszug aus BayObLG, 15.07.1996 - 1 ObOWi 427/96
    »Hat die Staatsanwaltschaft an der Hauptverhandlung nicht teilgenommen und hat sie auch zuvor keine schriftliche Begründung des Urteils beantragt, beginnt für sie die Frist zur Begründung der Rechtsbeschwerde erst mit der Zustellung des nach § 77 b Abs. 2, 2. Alternative OWiG ergänzten Urteils (Ergänzung zu BayObLG Beschluß vom 8.5.1996 1 ObOWi 140/96).«.

    Allerdings ist die Zustellung des Urteils hier bereits durch die Zustellung der Urteilsformel am 22.2.1996 bewirkt worden mit der Folge, daß die Frist zur Einlegung des Rechtsmittels ab diesem Zeitpunkt zu laufen begann (§ 79 Abs. 4 OWiG ; BayObLG vom 8.5.1996 - 1 ObOWi 140/96).

  • BGH, 28.11.1991 - 4 StR 366/91

    Umfang der Feststellungen bei Verhängung eines Fahrverbots; Bußgeldverfahren

    Auszug aus BayObLG, 15.07.1996 - 1 ObOWi 427/96
    Im Hinblick auf die durch den Verordnungsgeber erfolgte Vorbewertung, derzufolge der festgestellte Verstoß das Vorliegen eines groben Verstoßes im Sinn des § 25 Abs. 1 Satz 1 StVG indiziert (vgl. BGHSt 38, 125, 134; 231, 235), sind vorliegend keine Besonderheiten ersichtlich, die zu einer anderen Bewertung führen könnten.
  • BGH, 17.03.1992 - 4 StR 367/91

    Umfang der Feststellungen bei Verhängung eines Fahrverbots; Bußgeldverfahren

    Auszug aus BayObLG, 15.07.1996 - 1 ObOWi 427/96
    Hierfür hat der Tatrichter eine auf Tatsachen gestützte eingehende Begründung zu geben (BGHSt 38, 231, 237).
  • BGH, 08.01.1982 - 2 StR 751/80

    Ordnungswidrigkeiten - Rechtsbeschwerde - Wiedereinsetzung - Fristversäumung -

    Auszug aus BayObLG, 15.07.1996 - 1 ObOWi 427/96
    Wird gegen die Versäumung der Einlegungsfrist Wiedereinsetzung gewährt, beginnt die Begründungsfrist erst mit der Zustellung des Wiedereinsetzungsbeschlusses (BGHSt 30, 335 ; BayObLGSt 1971, 188, 189).
  • BayObLG, 06.02.1986 - RReg. 1 St 377/85

    Beginn der Frist für die Revisionsbegründung

    Auszug aus BayObLG, 15.07.1996 - 1 ObOWi 427/96
    Gleiches gilt für die Zustellung eines Aufhebungsbeschlusses nach § 346 Abs. 2 StPO (BayObLG vom 6.2.1986 RReg. 1 St 377/85, mitgeteilt von Bär DAR 1987, 316 ; Kleinknecht/Meyer-Goßner Rn. 6 m.w.N.).
  • BayObLG, 04.11.1971 - RReg. 7 St 215/71
    Auszug aus BayObLG, 15.07.1996 - 1 ObOWi 427/96
    Wird gegen die Versäumung der Einlegungsfrist Wiedereinsetzung gewährt, beginnt die Begründungsfrist erst mit der Zustellung des Wiedereinsetzungsbeschlusses (BGHSt 30, 335 ; BayObLGSt 1971, 188, 189).
  • BayObLG, 10.03.1994 - 1 ObOWi 22/94
    Auszug aus BayObLG, 15.07.1996 - 1 ObOWi 427/96
    a) Wie der Senat wiederholt entschieden hat, kann von der Anwendung der Bußgeldkatalog-Verordnung nur in Einzelfällen abgesehen werden, in denen der Sachverhalt zugunsten des Betroffenen so erhebliche Abweichungen vom Normalfall aufweist, daß die Annahme eines Ausnahmefalles gerechtfertigt ist, wie dies etwa in Fällen mit denkbar geringer Bedeutung und minimalem Handlungsunwert oder bei möglichen Ausnahmeumständen persönlicher Art der Fall sein kann (BayObLGSt 1994, 56).
  • BayObLG, 11.07.1973 - RReg. 1 St 581/73
    Auszug aus BayObLG, 15.07.1996 - 1 ObOWi 427/96
    Die vom Amtsgericht erwähnte Entscheidung des Senats vom 11.7.1973 (BayObLGSt 1973, 129) betraf eine andere Rechtslage.
  • BayObLG, 19.11.1981 - 2 ObOWi 413/81

    Wenden; Kraftfahrtstraße; Parkplatz; Fahrtrichtung; Fahrzeug

    Auszug aus BayObLG, 15.07.1996 - 1 ObOWi 427/96
    Das wesentliche Merkmal des Wendens, nämlich das vorübergehende Querfahren, und die hieraus erwachsende besondere Gefahr für den Schnellverkehr (BayObLGSt 1981, 178, 179), ist auch bei dieser Verkehrslage gegeben.
  • BGH, 01.09.1998 - 1 StR 283/98

    Beginn der Frist für die Rechtsbeschwerde der Staatsanwaltschaft im

    Bringt er nachträglich die Urteilsgründe zu den Akten, so setzt die Zustellung des mit Gründen versehenen Urteils die Frist zur Begründung der Rechtsbeschwerde in Lauf (§ 79 Abs. 3 OWiG i.V.m. § 345 Abs. 1 Satz 2 StPO; vgl. BayObLGSt 1996, 101 ff.).
  • OLG Düsseldorf, 21.08.2002 - 1 Ws (OWi) 296/02

    Verstoß gegen das Personenbeförderungsgesetz ; Ingangsetzen der Frist zur

    In der Rechtsprechung ist daher anerkannt, dass im Falle einer notwendigen Urteilsergänzung nach § 267 Abs. 4 S. 3 StPO (Düsseldorf JMBlNW 1982, 139 ff.) oder nach § 77b Abs. 2 OWiG (BayObLG NStZ-RR 1997, 247) erst die Zustellung des ergänzten Urteils die Begründungsfrist in Lauf setzt.
  • BayObLG, 28.04.1998 - 2 ObOWi 172/98

    Beginn der Frist zur Begründung der Rechtsbeschwerde bei Nicht-Teilnahme der

    Der Staatsanwaltschaft ist (ebensowenig wie einem Betroffenen in Fällen des seit dem 1.3.1998 geltenden § 77 b Abs. 1 Satz 3 OWiG ) nicht zuzumuten, schon nach Zustellung der bloßen Urteilsformel eine Begründung abzugeben, die durch die anschließende Zustellung einer begründeten Entscheidung gegenstandslos wird (vgl. BayObLGSt 1996, 101/102).
  • OLG Bamberg, 29.01.2009 - 3 Ss OWi 90/09

    Ergänzung der Urteilsgründe im Falle eines nicht abgekürzten Urteils

    Soweit aber der Tatrichter in Ausübung des ihm zustehenden Ermessens von der Möglichkeit des § 267 Abs. 4 Satz 1 und 2 StPO, § 77 b Abs. 1 OWiG - wie hier - keinen Gebrauch macht, sondern ein Urteil mit (vollständigen) Gründen aus den internen Gerichtsbereich hinaus gibt, ist - unbeschadet der Möglichkeit einer Ergänzung im Wege der Urteilsberichtigung (vgl. zum Beginn der Rechtsmittelbegründungsfrist in diesem Fall BayObLG NStZ-RR 1997, 247 und NStZ-RR 1999, 140 m.w.N.) - für eine Urteilsergänzung aufgrund des § 267 Abs. 4 Satz 3 StPO, § 77 b Abs. 2 OWiG kein Raum.
  • OLG Frankfurt, 10.03.2006 - 2 Ss OWi 86/06

    Ordnungswidrigkeitenrecht: Absehen von Fahrverbot - Ausnahme vom Regelfall

    Erforderlich ist ein Verstoß von denkbar geringer Bedeutung und minimalem Handlungsunwert (OLG Frankfurt/M, Beschluss vom 17.04.2000, 2 Ws (B) 190/00; BayObLG NZV 1997, 244).
  • OLG Hamm, 27.09.2001 - 2 Ss OWi 642/01

    ausreichende Feststellungen, wirksame Bezugnahme auf den Bußgeldbescheid

    Entgegen der Auffassung des Verteidigers im anwaltlichen Schriftsatz vom 25. September 2001 hat für die Staatsanwaltschaft Hagen die Frist zur Begründung der Rechtsbeschwerde erst mit der Zustellung des nach § 77 b Abs. 2 Alt. 2 OWiG ergänzten Urteils am 13. Februar 2001 begonnen (vgl. BGH VRS 95, 413; BayObLG NStZ-RR 1997, 247 in Ergänzung zu NStZ-RR 1997, 48; KK-Senge, OWiG, 2. Aufl., § 77 b Rdnr. 16; a. A. Göhler, OWiG, 12. Aufl., Rdnr. 3 zu § 77 b, der die Rechtsbeschwerdebegründungsfrist bereits mit Zustellung des Urteils, das keine Gründe enthält, in Gang setzen will).
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