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   BGH, 30.09.1997 - VI ZR 347/96   

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https://dejure.org/1997,2542
BGH, 30.09.1997 - VI ZR 347/96 (https://dejure.org/1997,2542)
BGH, Entscheidung vom 30.09.1997 - VI ZR 347/96 (https://dejure.org/1997,2542)
BGH, Entscheidung vom 30. September 1997 - VI ZR 347/96 (https://dejure.org/1997,2542)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Befreiung einer selbstfahrenden Arbeitsmaschine von der Versicherungspflicht

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NJW-RR 1998, 96
  • MDR 1997, 1120
  • NZV 1997, 511
  • NJ 1998, 34
  • VersR 1997, 1525
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 17.06.1997 - VI ZR 156/96

    Anforderungen an die Beschaffenheit eines Fahrzeugs zur Anwendung der

    Auszug aus BGH, 30.09.1997 - VI ZR 347/96
    Der Anwendung des § 8 StVG steht nicht schon die bloße Möglichkeit entgegen, durch Veränderung der konstruktionsbedingten Beschaffenheit eines Fahrzeugs mit diesem eine Geschwindigkeit von mehr als 20 km/h zu erzielen (Bestätigung des Senatsurteils vom 17. Juni 1997 - VI ZR 156/96 - VersR 1997, 1115 ff.).

    Dies steht schon mit den vor dem Erlaß der angefochtenen Entscheidungen ergangenen Senatsurteilen nicht im Einklang; es läßt sich erst recht nicht mit dem nach den Erkenntnissen des Berufungsgerichts ergangenen Senatsurteil vom 17. Juni 1997 (VI ZR 156/96 - VersR 1997, 1115 ff.; Veröffentlichung in BGHZ bestimmt) vereinbaren.

  • BGH, 18.03.1953 - VI ZR 55/52

    Geschwindigkeitsgrenze bei Kraftfahrzeugen

    Auszug aus BGH, 30.09.1997 - VI ZR 347/96
    Dafür besteht jedenfalls nach dem Senatsurteil vom 17. Juni 1997 auch kein sachliches Bedürfnis mehr (zur früheren Abgrenzung des § 8 StVG von § 18 Abs. 2 Nr. 1 StVZO siehe BGHZ 9, 123, 127).
  • BGH, 09.04.1956 - II ZR 135/55

    Kostenentscheidung im Schlußurteil

    Auszug aus BGH, 30.09.1997 - VI ZR 347/96
    Das begründet die Statthaftigkeit auch der gegen das Schlußurteil gerichteten Revision (vgl. BGHZ 19, 173, 174 f.; 20, 253, 254).
  • BGH, 11.12.1984 - VI ZR 19/83

    Voraussetzungen der Ausnahme von der Gefährdungshaftung

    Auszug aus BGH, 30.09.1997 - VI ZR 347/96
    a) Zwar wurde, wie das Berufungsgericht im Ansatz zutreffend ausführt, die Frage, ob die Freistellung eines Kraftfahrzeugs von der Gefährdungshaftung nach der Ausnahmevorschrift des § 8 StVG auch dann eingreift, wenn das Fahrzeug nicht schon schlechthin durch seine Bauart, sondern lediglich aufgrund bestimmter Vorrichtungen nicht schneller als 20 km/h fahren kann, von der früheren Rechtsprechung dann verneint, wenn diese Vorrichtungen von einem geübten Monteur ohne längere oder schwierige Arbeit beseitigt werden konnten (vgl. Senatsurteil vom 11. Dezember 1984 - VI ZR 19/83 -, VersR 1985, 245, 246 m.w.N.).
  • BGH, 04.04.1962 - V ZR 110/60

    Begriff und Beweiskraft der Privaturkunde; stillschweigende Beantragung eines

    Auszug aus BGH, 30.09.1997 - VI ZR 347/96
    Dieses beruht jedoch inhaltlich nicht auf der Säumnis; es berücksichtigt den gesamten Sach- und Streitstand (vgl. BGHZ 37, 79, 81 ff.).
  • BGH, 18.01.2005 - VI ZR 115/04

    Begriff des unabwendbaren Ereignisses

    In den Anwendungsbereich der Vorschrift fallen daher Fahrzeuge, bei denen eine Überschreitung der 20 km-Grenze schon bauartbedingt schlechthin ausgeschlossen ist oder bei denen die Bauart an sich eine höhere Geschwindigkeit theoretisch zuließe, deren Erreichen aber durch bestimmte - herstellerseits angebrachte - Vorrichtungen und Sperren verhindert wird (vgl. Senatsurteile BGHZ 136, 69, 72, 74 und vom 30. September 1997 - VI ZR 347/96 - VersR 1997, 1525).
  • BGH, 20.07.1999 - X ZR 139/96

    Festsetzung der Beschwer bei Verfahrenstrennung in der Berufungsinstanz

    Zulässig sind auch die auf die Kostenentscheidung beschränkte Revision des Klägers gegen das Schlußurteil und die Revision der Beklagten gegen das Schlußurteil, soweit sie sich gegen die Kostenentscheidung richtet (st. Rspr.; vgl. BGHZ 29, 126 f. m.w.N.; BGH, Urt. v. 30. September 1997 - VI ZR 347/96, NJW 1998, 96 = BGHR ZPO § 99 Abs. 1 - Schlußurteil 2).
  • OLG Koblenz, 28.01.2003 - 3 U 167/01

    Haftung bei Kfz-Unfall: Haftung des Halters einer für den öffentlichen

    Diese unterliegt nach der Verordnung des Bundesverkehrsministers nicht der Zulassungspflicht nach § 18 StVZO und daher auch nicht der Versicherungspflicht (vgl. BGH r+s 1998, 16 ff).
  • KG, 07.01.2002 - 22 U 8137/99

    Schadensersatz wegen eines Verkehrsunfalls; Anspruch auf Freistellung gegen einen

    Eine bloße Möglichkeit, durch Veränderungen in der konstruktionsbedingten Beschaffenheit eines Fahrzeuges mit diesem eine höhere Geschwindigkeit als 20 km/h zu erzielen, steht der Anwendung des § 8 StVG nicht entgegen (BGH MDR 1997, 1120).
  • OLG Koblenz, 03.01.2005 - 12 U 1156/03

    Fahrzeughalterhaftung: Ausschluss der Gefährdungshaftung für Fahrzeuge mit einer

    Für das Eingreifen dieser Ausnahmevorschrift des § 8 StVG ist seit der 1997 geänderten Rechtsprechung des BGH (BGHZ 136, 69 und bestätigend BGH NZV 1997, 511) die konstruktionsbedingte Beschaffenheit des Fahrzeugs der alleinige Maßstab.
  • OLG Hamm, 01.03.2001 - 6 U 214/00

    Erstreckung der Gefährdungshaftung auf 20 km/h gedrosselter Kraftfahrzeuge im

    Im Urteil vom 30.09.1997 (r+s 98, 16 = VersR 97, 1525 m.Anm. Lorenz) hat der BGH klargestellt, dass ebenso wie bei der Frage nach der Gefährdungshaftung auch für die Versicherungspflicht bei langsam fahrenden Arbeitsmaschinen die konstruktionsbedingte Beschaffenheit der alleinige Maßstab ist, und dass es auf die Möglichkeit, durch einen relativ einfachen Eingriff eine höhere Geschwindigkeit zu erzielen, nicht ankommt, solange dieser Eingriff nicht vorgenommen worden ist.
  • OLG Celle, 02.09.2009 - 14 U 17/09

    Haftungsverteilung bei Kollision eines Pkw mit einem Mähdrescher

    Der BGH hat seine diesbezügliche frühere Rechtsprechung ausdrücklich aufgegeben (BGHZ 136, 69; BGH, NZV 1997, 511; OLG Saarbrücken, NZV 2006, 418 - juris-Rdnr. 18).
  • OLG Hamm, 01.03.2001 - 6 U 124/00

    Ansprüche aufgrund straßenverkehrsrechtlicher Gefährdungshaftung

    Im Urteil vom 30.09.1997 (r+s 98, 16 = VersR 97, 1525 m.Anm. Lorenz) hat der BGH klargestellt, dass ebenso wie bei der Frage nach der Gefährdungshaftung auch für die Versicherungspflicht bei langsam fahrenden Arbeitsmaschinen die konstruktionsbedingte Beschaffenheit der alleinige Maßstab ist, und dass es auf die Möglichkeit, durch einen relativ einfachen Eingriff eine höhere Geschwindigkeit zu erzielen, nicht ankommt, solange dieser Eingriff nicht vorgenommen worden ist.
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