Weitere Entscheidung unten: OLG Jena, 22.05.1996

Rechtsprechung
   OLG Hamm, 04.10.1996 - 2 Ss OWi 821/96   

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https://dejure.org/1996,3981
OLG Hamm, 04.10.1996 - 2 Ss OWi 821/96 (https://dejure.org/1996,3981)
OLG Hamm, Entscheidung vom 04.10.1996 - 2 Ss OWi 821/96 (https://dejure.org/1996,3981)
OLG Hamm, Entscheidung vom 04. Oktober 1996 - 2 Ss OWi 821/96 (https://dejure.org/1996,3981)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    StVG § 37 Abs. 2, § 49 Abs. 3 Nr. 2

Papierfundstellen

  • NStZ 1997, 140 (Ls.)
  • NStZ-RR 1997, 146
  • NStZ-RR 1999, 96 (Ls.)
  • NZV 1997, 86 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (1)

  • OLG Köln, 17.11.1978 - 1 Ss 831/78
    Auszug aus OLG Hamm, 04.10.1996 - 2 Ss OWi 821/96
    »Ist bei zwei (oder mehreren) dem Verkehr in gleicher Fahrtrichtung dienenden markierten Fahrstreifen, die jeweils mit gesonderten, voneinander verschiedene Farbzeichen gebende Lichtzeichen Lichtzeichen i.S. von § 37 StVO versehen sind, im Hinblick auf ein ordnungswidriges Verhalten gem. § 49 Abs. 3 Nr. 2 i.V. mit § 37 Abs. 2 StVO dasjenige Lichtzeichen, das für die Fahrspur gilt, in die sich der die Lichtzeichenanlage passierende Kraftfahrer eingeordnet hat, maßgeblich oder dasjenige Lichtzeichen, das für die tatsächlich eingeschlagene Fahrtrichtung gilt? (gegen BayObLG, VRS 35, 388 und OLG Köln, VRS 56, 472).«.
  • BGH, 30.10.1997 - 4 StR 647/96

    Nichtbeachtung eines Rotlichtpfeils bei anschließender Weiterfahrt in eine

    Das Nichtbefolgen der durch Zeichen 297 (Richtungspfeil auf der Fahrbahn) vorgeschriebenen Fahrtrichtung sei ausreichend sanktioniert durch § 49 Abs. 3 Nr. 4 i.V.m. § 41 StVO (Beschluß vom 4. Oktober 1996 - 2 Ss Owi 821/96 = NStZ-RR 1997, 146 = VM 1997, 29 mit Anm. Thubauville).
  • OLG Hamm, 17.02.1998 - 2 Ss OWi 11/97

    Abbiegespur, Fahrverbot, Leichtkraftrad, qualifizierter Rotlichtverstoß

    Der Senat hat mit Beschluß vom 04.02.1997 die Entscheidung über die Rechtsbeschwerde zunächst im Hinblick auf die im Verfahren 2 Ss OWi 821/96 OLG Hamm dem BGH zur Entscheidung vorgelegte Frage zurückgestellt, die wie folgt formuliert war (vgl. NZV 1997, 86 (Ls.) = NStZ-RR 1997, 146:.
  • OLG Zweibrücken, 07.04.1997 - 1 Ss 48/97
    Auch die im Vorlagebeschluß des OLG Hamm vom 4. Oktober 1996 (Leitsatz abgedruckt in NStZ 1997, 140 ) aufgeworfene Rechtsfrage, ob bei zwei (oder mehreren) dem Verkehr in gleicher Richtung dienenden markierten Fahrstreifen, die jeweils mit gesonderten, voneinander verschiedene Farbzeichen gebenden Lichtzeichen im Sinne des § 37 StVO versehen sind, im Hinblick auf ein ordnungswidriges Verhalten gemäß § 49 Abs. 3 Nr. 2 i.V.m. § 37 Abs. 2 StVO dasjenige Lichtzeichen maßgeblich ist, das für die Fahrspur gilt, in die sich der die Lichtzeichenanlage passierende Kraftfahrer eingeordnet hat, oder aber das Lichtzeichen entscheidet, welches für die tatsächlich eingeschlagene Fahrtrichtung gilt, betrifft den hier zu entscheidenden Fall nicht.
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Rechtsprechung
   OLG Jena, 22.05.1996 - 1 Ss 302/95   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1996,3761
OLG Jena, 22.05.1996 - 1 Ss 302/95 (https://dejure.org/1996,3761)
OLG Jena, Entscheidung vom 22.05.1996 - 1 Ss 302/95 (https://dejure.org/1996,3761)
OLG Jena, Entscheidung vom 22. Mai 1996 - 1 Ss 302/95 (https://dejure.org/1996,3761)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Papierfundstellen

  • NJW 1997, 879 (Ls.)
  • NZV 1997, 86
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (2)

  • BayObLG, 31.08.1995 - 1 ObOWi 362/95
    Auszug aus OLG Jena, 22.05.1996 - 1 Ss 302/95
    Dem steht vorliegend auch nicht entgegen, daß das Bayrische Oberste Landesgericht durch Beschluß vom 31.08.1995 (NZV 1996, 81 ) die zu beantwortende Rechtsfrage im gleichen Sinne entschieden hat (vgl. Göhler, OWiG , 11. Aufl., § 80 Rnr. 3 m.w.N.), denn die in dieser Entscheidung aufgestellten Erwägungen sind zu ergänzen und der aufgestellte Leitsatz ist zu festigen.

    Die Lichtzeichenregelung in der Fahrtrichtung des Betroffenen diente hier nämlich allgemein der Verkehrssicherheit auf der - offensichtlich einspurigen - Fahrbahn im Baustellenbereich und nicht nur der Sicherheit und dem Vorrang der dort verkehrenden Linienbusse (so auch BayObLG NZV 96, 81).

    Voraussetzung für den Schuldvorwurf, ein rotes Wechsellichtzeichen nicht beachtet zu haben, ist jedoch, daß die Ampel als Wechsellichtzeichenanlage in Betrieb ist oder von dem jeweiligen Verkehrsteilnehmer, der sie erreicht (vgl. BayObLG NZV 1996, 81 ) bzw. einem Dritten in Betrieb gesetzt werden kann; erst dann hat ein Lichtzeichen, hier das Lichtzeichen "Rot", den Charakter eines Wechsellichtzeichens.

    In all diesen Fällen dient die Lichtzeichenanlage der Regelung eines sich wechselseitig ändernden Vorrangs, deren Mißachtung den Verstoß nach § 37 Abs. 2 Nr. 1 und 2 StVO i.V.m. § 49 Abs. 3 Nr. 2 StVO kennzeichnet (vgl. BayObLG NZV 96, 81).

    Abgesehen von der anderen Gestaltung des Rotlichtzeichens (rote gekreuzte Schrägbalken) und der besonderen Anbringung (4,5 Meter über dem markierten Fahrstreifen) dient ein solches Dauerlichtzeichen der Verkehrsregelung auf einzelnen von mehreren markierten Fahrstreifen (vgl. BayObLG NZV 96, 81; Jagusch/Hentschel, a.a.O., § 37 StVO , Rnr. 59, 36, 37).

  • BayObLG, 08.10.1984 - RReg. 4 St 200/84

    Verlesung; Protokoll; Österreich; Fremde Rechtsordnung; Zeugenvernehmung;

    Auszug aus OLG Jena, 22.05.1996 - 1 Ss 302/95
    Der Grundsatz, daß besondere Lichtzeichen, die für Linienbusse auf einem ihnen vorbehaltenen Sonderfahrstreifen gegeben werden, nicht für unberechtigte Nutzer gelten (so BayObLG VRS 67, 437 ) kann für die vorliegende Fallgestaltung keine Anwendung finden.
  • OLG Köln, 29.04.1997 - Ss 184/97

    Unterbrechung der ab Erlass des Bußgeldbescheids geltenden 6-monatigen

    Davon abgesehen läßt sich hier den getroffenen Feststellungen ohnehin nicht entnehmen, daß die Warnlichtanlage als Wechsellichtzeichenanlage ausgestaltet und in Betrieb war (zu den Voraussetzungen einer Wechsellichtzeichenanlage im Sinne des § 37 Abs. 2 StVO, vgl. BayObLG NZV 1996, 81; OLG Jena NZV 1997, 86).
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