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Rechtsprechung
   OLG Hamm, 14.01.1999 - 2 Ss OWi 1377/98   

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OLG Hamm, 14.01.1999 - 2 Ss OWi 1377/98 (https://dejure.org/1999,908)
OLG Hamm, Entscheidung vom 14.01.1999 - 2 Ss OWi 1377/98 (https://dejure.org/1999,908)
OLG Hamm, Entscheidung vom 14. Januar 1999 - 2 Ss OWi 1377/98 (https://dejure.org/1999,908)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Burhoff online

    Vorsätzliche Geschwindigkeitsüberschreitung, Geschwindigkeitsmessung durch Nachfahren zur Nachtzeit, Toleranzabzug, Anforderungen an tatsächliche Feststellungen bei Geständnis, Absehen vom Fahrverbot, Möglichkeit des Absehens, berufliche Härte, persönliche Härte

  • verkehrslexikon.de

    Zur Verwertung eines Geständnisses des Betroffenen bei einer Geschwindigkeitsfeststellung durch Nachfahren

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Papierfundstellen

  • NZV 1999, 391
 
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Wird zitiert von ... (39)Neu Zitiert selbst (20)

  • BGH, 19.08.1993 - 4 StR 627/92

    Bedeutung eines Geständnisses bei der Verurteilung wegen Überschreitung der

    Auszug aus OLG Hamm, 14.01.1999 - 2 Ss OWi 1377/98
    Die Grundsätze der Rspr. des BGH (vgl. NJW 1993, 3081), wonach die Verurteilung wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung auch auf ein uneingeschränktes und glaubhaftes Geständnis des Betroffenen gestützt werden kann, gelten auch für die Messung der Geschwindigkeitsüberschreitung durch Nachfahren.

    Zwar sind im Ordnungswidrigkeitenverfahren keine hohen Ansprüche an die Gründe des tatrichterlichen Urteils zu stellen (BGH NJW 1993, 3081, 3083 mit weiteren Nachweisen).

    Er hat vielmehr bei den von ihm erwähnten "standardisierten" Verfahren gerade auch das Messen eine Geschwindigkeitsüberschreitung durch Nachfahren mit unverändertem Abstand aufgeführt (vgl. BGH NJW 1993, 3081, 3083).

    Voraussetzung ist jedoch, dass das Geständnis des Betroffenen uneingeschränkt und glaubhaft ist (BGH NJW 1993, 3081, 3084) und der Tatrichter sich, worauf die Generalstaatsanwaltschaft zutreffend hinweist, Klarheit darüber verschafft hat, wie die Äußerung des Betroffenen im Zusammenhang mit dem übrigen Verfahrensstoff und im Hinblick auf den konkreten Verfahrensverstoß zu verstehen ist.

    An dieser Rechtsprechung hält der Senat auch unter Berücksichtigung der zwischenzeitlich veröffentlichten Entscheidung des OLG Düsseldorf vom 28. Januar 1998 (NZV 1998, 340) insbesondere auch im Hinblick auf den für Urteile in OWi-Verfahren grundsätzlich zu fordernden geringeren Begründungsaufwand (vgl. dazu BGH NJW 1993, 3081) fest.

  • OLG Hamm, 21.04.1998 - 2 Ss OWi 375/98

    Anforderungen an die Feststellung einer vorsätzlichen

    Auszug aus OLG Hamm, 14.01.1999 - 2 Ss OWi 1377/98
    Nach allem kann den vom Amtsgericht festgestellten Gesamtumständen der Geschwindigkeitsüberschreitung - Eile, Kenntnis der Strecke, Einräumen "dieser Geschwindigkeitsüberschreitung" - nach Auffassung des Senats schließlich auch noch ausreichend entnommen werden, dass der Betroffene ebenfalls das ihm vorgeworfene vorsätzliche Verhalten eingeräumt hat, er also die zulässige Höchstgeschwindigkeit bewusst und gewollt überschritten hat (vgl. dazu Beschlüsse des Senats vom 20. November 1997 - 2 Ss OWi 1294/97, ZAP EN-Nr. 15/98 = zfs 1998, 75 = NZV 1998, 124 = VRS 94, 466, und vom 21. April 1998 - 2 Ss OWi 375/98, DAR 1998, 281 = MDR 1998, 901 = VRS 95, 293).

    Vorliegend hat das Amtsgericht mit seinen o.a. Ausführungen nämlich nicht nur mitgeteilt, dass der Betroffene sich überhaupt zur Sache eingelassen hat (vgl. dazu den Beschluss in 2 Ss OWi 375/98).

    Die Möglichkeit muß der Tatrichter aber nicht ausdrücklich ansprechen, obwohl das wünschenswert wäre (vgl. u.a. Beschluss des Senats vom 29. November 1996 - 2 Ss OWi 1314/96, DAR 1997, 117 = VRS 93, 217; siehe auch die o.a. Beschlüsse in 2 Ss OWi 1294/97 und in 2 Ss OWi 375/98).

  • OLG Hamm, 31.01.1997 - 2 Ss OWi 1565/96

    Anforderungen an die tatsächlichen Feststellungen bei einer durch Nachfahren zur

    Auszug aus OLG Hamm, 14.01.1999 - 2 Ss OWi 1377/98
    Nach diesen Grundsätzen (vgl. dazu OLG Hamm VM 1993, 67, sowie u.a. die ständige Rechtsprechung des Senats in den Beschlüssen vom 31. Januar 1997 - 2 Ss OWi 1565/96, VRS 93, 380, vom 18. Februar 1997 - 2 Ss OWi 37/97, DAR 1997, 285 = VRS 93, 372, vom 22. Oktober 1997 - 2 Ss OWi 1216/97, DAR 1998, 75 = MDR 1998, 155, und vom 30. Oktober 1998 - 2 Ss 1295/97, MDR 1998, 156 = zfs 1998, 193 = VRS 94, 467, und außerdem die Zusammenstellung der Rechtsprechung des OLG Hamm in DAR 1996, 381) muß der Tatrichter bei einer durch Nachfahren zur Nachtzeit gemessenen Geschwindigkeitsüberschreitung über die allgemeinen Grundsätze zur Geschwindigkeitsmessung durch Nachfahren hinaus grundsätzlich zusätzliche Feststellungen dazu treffen, wie die Beleuchtungsverhältnisse waren und ob bei den zur Nachtzeit regelmäßig schlechteren Sichtverhältnissen der Abstand zu dem vorausfahrenden Fahrzeug durch Scheinwerfer der nachfahrenden Fahrzeugs oder durch andere Lichtquellen aufgehellt und damit ausreichend sicher erfasst und geschätzt werden konnte.

    Dabei kann es zwar ausreichen, wenn der Tatrichter nur mitteilt, dass der Abstand anhand der neben der Fahrbahn in einer Entfernung von 50 m stehenden Nebelpfähle/Leitpfosten ermittelt worden ist (vgl. o.a. Beschluss in 2 Ss OWi 1565/96).

    Zutreffend ist es auch, dass vorliegend aufgrund der angegebenen Vorfallszeit - 00.20 Uhr - und des aus der mitgeteilten Einlassung des Betroffenen entnommenen Umstandes, dass die Autobahn "leer" gewesen sei, nicht davon ausgegangen werden kann, dass (noch) eine gewisse Grundhelligkeit (vgl. dazu den o.a. Beschluss des Senats in 2 Ss OWi 1565/96) vorhanden gewesen sei, so dass deshalb nähere Angaben zu den Beleuchtungsverhältnissen auf der BAB ggf. entbehrlich gewesen wären.

  • OLG Hamm, 18.02.1997 - 2 Ss OWi 37/97
    Auszug aus OLG Hamm, 14.01.1999 - 2 Ss OWi 1377/98
    Nach diesen Grundsätzen (vgl. dazu OLG Hamm VM 1993, 67, sowie u.a. die ständige Rechtsprechung des Senats in den Beschlüssen vom 31. Januar 1997 - 2 Ss OWi 1565/96, VRS 93, 380, vom 18. Februar 1997 - 2 Ss OWi 37/97, DAR 1997, 285 = VRS 93, 372, vom 22. Oktober 1997 - 2 Ss OWi 1216/97, DAR 1998, 75 = MDR 1998, 155, und vom 30. Oktober 1998 - 2 Ss 1295/97, MDR 1998, 156 = zfs 1998, 193 = VRS 94, 467, und außerdem die Zusammenstellung der Rechtsprechung des OLG Hamm in DAR 1996, 381) muß der Tatrichter bei einer durch Nachfahren zur Nachtzeit gemessenen Geschwindigkeitsüberschreitung über die allgemeinen Grundsätze zur Geschwindigkeitsmessung durch Nachfahren hinaus grundsätzlich zusätzliche Feststellungen dazu treffen, wie die Beleuchtungsverhältnisse waren und ob bei den zur Nachtzeit regelmäßig schlechteren Sichtverhältnissen der Abstand zu dem vorausfahrenden Fahrzeug durch Scheinwerfer der nachfahrenden Fahrzeugs oder durch andere Lichtquellen aufgehellt und damit ausreichend sicher erfasst und geschätzt werden konnte.

    Ausreichend kann es auch sein, wenn aufgrund der mitgeteilten ggf. starken Verkehrsverhältnisse auf eine (noch) ausreichende Beleuchtung der Autobahn geschlossen werden kann (vgl. den o.a. Beschluss in 2 Ss OWi 37/97).

    Dies reicht, da nach den getroffenen Feststellungen keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die wirtschaftlichen Verhältnisse des Betroffenen außerordentlich schlecht sind, nach der ständigen Rechtsprechung des Senats aus (vgl. dazu den o.a. Beschluss des Senats in 2 Ss OWi 37/97, sowie auch den Beschluss vom 24.5. 1996 - 2 Ss OWi 509/96, VRS 92, 40, sowie Beschluss des hiesigen 3. Senats für Bußgeldsachen vom 30. Januar 1996 - 3 Ss OWi 1459/95, NZV 1996, 246).

  • OLG Hamm, 22.10.1997 - 2 Ss OWi 1216/97
    Auszug aus OLG Hamm, 14.01.1999 - 2 Ss OWi 1377/98
    Von den Anforderungen an die tatsächlichen Feststellungen bei Messung einer Geschwindigkeitsüberschreitung durch Nachfahren zur Nachtzeit (vgl. dazu u.a. OLG Hamm VRS 94, 467; DAR 1998, 75) kann dann abgesehen werden, wenn der Betroffene die Geschwindigkeitsüberschreitung einräumt.

    Nach diesen Grundsätzen (vgl. dazu OLG Hamm VM 1993, 67, sowie u.a. die ständige Rechtsprechung des Senats in den Beschlüssen vom 31. Januar 1997 - 2 Ss OWi 1565/96, VRS 93, 380, vom 18. Februar 1997 - 2 Ss OWi 37/97, DAR 1997, 285 = VRS 93, 372, vom 22. Oktober 1997 - 2 Ss OWi 1216/97, DAR 1998, 75 = MDR 1998, 155, und vom 30. Oktober 1998 - 2 Ss 1295/97, MDR 1998, 156 = zfs 1998, 193 = VRS 94, 467, und außerdem die Zusammenstellung der Rechtsprechung des OLG Hamm in DAR 1996, 381) muß der Tatrichter bei einer durch Nachfahren zur Nachtzeit gemessenen Geschwindigkeitsüberschreitung über die allgemeinen Grundsätze zur Geschwindigkeitsmessung durch Nachfahren hinaus grundsätzlich zusätzliche Feststellungen dazu treffen, wie die Beleuchtungsverhältnisse waren und ob bei den zur Nachtzeit regelmäßig schlechteren Sichtverhältnissen der Abstand zu dem vorausfahrenden Fahrzeug durch Scheinwerfer der nachfahrenden Fahrzeugs oder durch andere Lichtquellen aufgehellt und damit ausreichend sicher erfasst und geschätzt werden konnte.

    Der Senat hat jedoch bereits darauf hingewiesen (vgl. die o.a. Beschlüsse in 2 Ss OWi 1216/97 und 2 Ss OWi 1295/97) dass auf jegliche Feststellungen zu den Beleuchtungsverhältnissen und zu der Frage, ob der Abstand zum vorausfahrenden Fahrzeug aufgrund der nachts schlechteren Sichtverhältnisse ausreichend sicher erfasst und geschätzt werden konnte, nicht verzichtet werden kann.

  • OLG Hamm, 29.11.1996 - 2 Ss OWi 1314/96

    Fahrverbot, Absehen, Ansprechen der Möglichkeit, Gesamtzusammenhang

    Auszug aus OLG Hamm, 14.01.1999 - 2 Ss OWi 1377/98
    Die Möglichkeit muß der Tatrichter aber nicht ausdrücklich ansprechen, obwohl das wünschenswert wäre (vgl. u.a. Beschluss des Senats vom 29. November 1996 - 2 Ss OWi 1314/96, DAR 1997, 117 = VRS 93, 217; siehe auch die o.a. Beschlüsse in 2 Ss OWi 1294/97 und in 2 Ss OWi 375/98).

    Vielmehr ist es ausreichend, wenn dies dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe entnommen werden kann oder wenn der Begründung des Urteils eindeutig zu entnehmen ist, dass der durch das Fahrverbot angestrebte Erfolg durch eine Erhöhung der Geldbuße bei gleichzeitigem Wegfall des Fahrverbots nicht erreicht werden kann (vgl. o.a. Beschluss in 2 Ss OWi 1314/96).

  • OLG Hamm, 20.11.1997 - 2 Ss OWi 1294/97
    Auszug aus OLG Hamm, 14.01.1999 - 2 Ss OWi 1377/98
    Nach allem kann den vom Amtsgericht festgestellten Gesamtumständen der Geschwindigkeitsüberschreitung - Eile, Kenntnis der Strecke, Einräumen "dieser Geschwindigkeitsüberschreitung" - nach Auffassung des Senats schließlich auch noch ausreichend entnommen werden, dass der Betroffene ebenfalls das ihm vorgeworfene vorsätzliche Verhalten eingeräumt hat, er also die zulässige Höchstgeschwindigkeit bewusst und gewollt überschritten hat (vgl. dazu Beschlüsse des Senats vom 20. November 1997 - 2 Ss OWi 1294/97, ZAP EN-Nr. 15/98 = zfs 1998, 75 = NZV 1998, 124 = VRS 94, 466, und vom 21. April 1998 - 2 Ss OWi 375/98, DAR 1998, 281 = MDR 1998, 901 = VRS 95, 293).

    Die Möglichkeit muß der Tatrichter aber nicht ausdrücklich ansprechen, obwohl das wünschenswert wäre (vgl. u.a. Beschluss des Senats vom 29. November 1996 - 2 Ss OWi 1314/96, DAR 1997, 117 = VRS 93, 217; siehe auch die o.a. Beschlüsse in 2 Ss OWi 1294/97 und in 2 Ss OWi 375/98).

  • OLG Hamm, 30.10.1997 - 2 Ss OWi 1295/97
    Auszug aus OLG Hamm, 14.01.1999 - 2 Ss OWi 1377/98
    Von den Anforderungen an die tatsächlichen Feststellungen bei Messung einer Geschwindigkeitsüberschreitung durch Nachfahren zur Nachtzeit (vgl. dazu u.a. OLG Hamm VRS 94, 467; DAR 1998, 75) kann dann abgesehen werden, wenn der Betroffene die Geschwindigkeitsüberschreitung einräumt.

    Der Senat hat jedoch bereits darauf hingewiesen (vgl. die o.a. Beschlüsse in 2 Ss OWi 1216/97 und 2 Ss OWi 1295/97) dass auf jegliche Feststellungen zu den Beleuchtungsverhältnissen und zu der Frage, ob der Abstand zum vorausfahrenden Fahrzeug aufgrund der nachts schlechteren Sichtverhältnisse ausreichend sicher erfasst und geschätzt werden konnte, nicht verzichtet werden kann.

  • OLG Hamm, 15.10.1996 - 2 Ss OWi 1131/96

    Geschwindigkeitsüberschreitung, Messung durch Nachfahren zur Nachtzeit,

    Auszug aus OLG Hamm, 14.01.1999 - 2 Ss OWi 1377/98
    Die durch die Verkehrsschilder getroffene Regelung galt bis zu deren Entfernung, und zwar selbst dann, wenn zur Tatzeit die Entfernung der Beschilderung bereits angeordnet gewesen sein sollte (Jagusch/Hentschel, 34. Aufl., § 41 StVO, Rn. 247 mit zahlreichen Nachweisen aus der Rechtsprechung; s. insbesondere auch KG NZV 1990, 441; siehe auch den Beschluss des Senats vom 15. Oktober 1996 in 2 Ss OWi 1131/96).
  • OLG Hamm, 27.08.1996 - 2 Ss OWi 926/96
    Auszug aus OLG Hamm, 14.01.1999 - 2 Ss OWi 1377/98
    Im Ergebnis nicht zu beanstanden ist weiter, dass sich das Amtsgericht nicht ausdrücklich damit auseinandersetzt, ob ggf. berufliche oder sonstige Härten ein Absehen vom Fahrverbot gerechtfertigt hätten (vgl. zu diesem Erfordernis u.a. Beschlüsse des Senats vom 9. Juni 1995 - 2 Ss OWi 623/95 - DAR 1995, 374 = VRS 90, 146, vom 27. August 1996 - 2 Ss OWi 926/96, NZV 1997, 240 = VRS 92, 369, vom 10. Juli 1995 - 2 Ss OWi 746/95, VRS 90, 210).
  • OLG Hamm, 10.07.1995 - 2 Ss OWi 746/95

    Straßenverkehrsrecht; Anforderungen an Feststellungen und Absehen vom Fahrverbot

  • OLG Hamm, 04.11.1996 - 2 Ss OWi 1221/96
  • OLG Hamm, 20.11.1997 - 2 Ss OWi 1307/97
  • OLG Hamm, 09.06.1995 - 2 Ss OWi 623/95

    Absehen vom Regelfahrverbot, berufliche Gründe, persönliche Gründe, persönlicher

  • OLG Hamm, 14.11.1996 - 3 Ss OWi 1178/96

    Qualifizierter Rotlichtverstoß bei Anhalten vor LZA, Beweiswürdigung, Gefährdung

  • OLG Hamm, 24.05.1996 - 2 Ss OWi 509/96
  • BGH, 11.09.1997 - 4 StR 638/96

    Voraussetzungen der Anordnung eines Fahrverbots bei einer auf Fahrlässigkeit

  • BGH, 28.11.1991 - 4 StR 366/91

    Umfang der Feststellungen bei Verhängung eines Fahrverbots; Bußgeldverfahren

  • OLG Hamm, 30.01.1996 - 3 Ss OWi 1459/95
  • OLG Düsseldorf, 28.01.1998 - 5 Ss OWi 12/98
  • OLG Hamm, 05.07.2001 - 2 Ss OWi 524/01

    Geltung einer Streckenvorschrift, Sichtbarkeitsgrundsatz, Straßeneinmündung,

    Grundsätzlich muss der Tatrichter in den Urteilsgründen erkennen lassen, dass er sich dieser Möglichkeit bewusst gewesen ist (ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. MDR 1998, 404 und NZV 1997, 129 sowie NZV 1999, 391 ) Lässt jedoch - wie vorliegend - der Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe darauf schließen, dass der Tatrichter die Verhängung eines Fahrverbots für erforderlich, nicht aber allein eine erhöhte Geldbuße für ausreichend erachtet hat, um den gebotenen Besinnungs- und Erziehungseffekt zu erzielen, kann es ausnahmsweise entbehrlich sein, die Möglichkeit der Erhöhung der Geldbuße bei gleichzeitigem Wegfall des Fahrverbots ausdrücklich anzusprechen (ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. Beschluss des Senats vom 14. Januar 1999 in 2 Ss OWi 1449/98).
  • OLG Hamm, 07.03.2001 - 2 Ss OWi 127/01

    Geschwindigkeitsüberschreitung, Zusatzschild, Werktag, werktags, Samstag,

    Zwar bedarf es nach ständiger Senatsrechtsprechung entsprechender Ausführungen dann nicht, wenn dem Gesamtzusammenhang der Begründung im übrigen eindeutig zu entnehmen ist, dass der durch das Fahrverbot angestrebte Erfolg durch eine Erhöhung der Geldbuße bei gleichzeitigem Wegfall des Fahrverbotes nicht (mehr) erreicht werden kann (vgl. Senatsbeschlüsse vom 14. Januar 1999 - 2 Ss OWi 1377/98, VRS 96, 458 und vom 29. November 1996 - 2 Ss OWi 1314/96, a.a.O.).
  • OLG Hamm, 03.03.2005 - 2 Ss OWi 817/04

    Anforderungen an die Begründung der Verhängung eines Fahrverbots; Verweisung des

    Der Betroffene hat zudem auch weder die Geschwindigkeitsüberschreitung an sich noch deren Höhe bestritten (vgl. insoweit Senat VRS 96, 458 = NZV 1999, 391).
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Rechtsprechung
   OLG Düsseldorf, 13.04.1999 - 2b Ss (OWi) 85/99 - (OWi) 40/99 I   

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OLG Düsseldorf, 13.04.1999 - 2b Ss (OWi) 85/99 - (OWi) 40/99 I (https://dejure.org/1999,10281)
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OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 13. April 1999 - 2b Ss (OWi) 85/99 - (OWi) 40/99 I (https://dejure.org/1999,10281)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Papierfundstellen

  • NZV 1999, 391
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (1)

  • BGH, 11.09.1997 - 4 StR 638/96

    Voraussetzungen der Anordnung eines Fahrverbots bei einer auf Fahrlässigkeit

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 13.04.1999 - 2b Ss OWi 85/99
    a) Die Anordnung eines Fahrverbots nach § 25 Abs. 1 Satz 1 StVG wegen grober Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers kommt auch bei einer die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 Nr. 1 BKatV erfüllenden Geschwindigkeitsüberschreitung nicht in Betracht, wenn die Ordnungswidrigkeit darauf beruht, daß der Betroffene infolge einfacher Fahrlässigkeit ein die Geschwindigkeit begrenzendes Zeichen 310 (Ortstafel) oder 274 (Geschwindigkeitsbegrenzung) übersehen hat, und keine weiteren Anhaltspunkte vorliegen, aufgrund derer sich die Geschwindigkeitsbeschränkung aufdrängen mußte (vgl. BGH NJW 1997, 3252 ).
  • OLG Brandenburg, 31.05.2016 - 53 Ss OWi 116/16

    Bußgeldverfahren wegen Geschwindigkeitsüberschreitung: Absehen von einem

    8 Eine grobe Pflichtverletzung kann beispielsweise dann auszuschließen sein, wenn die Ordnungswidrigkeit darauf beruht, dass der Betroffene infolge einfacher Fahrlässigkeit ein die Geschwindigkeit begrenzendes Zeichen übersehen hat und keine weiteren Anhaltspunkte vorliegen, aufgrund derer sich die Geschwindigkeitsbeschränkung aufdrängen musste (BGH NJW 1997, 3252; OLG Düsseldorf, Beschl. v. 13. April 1999 - 2b Ss OWi 85/99, zit. nach Juris; Senat, Beschl. v. 10. November 2004 - 2 Ss-OWi 106 B/04).
  • KG, 23.05.2001 - 3 Ws (B) 207/01

    Anforderungen an die Darlegung der gefahrenen Geschwindigkeit bei Verurteilung

    Abgesehen davon, daß die mangelnde Ortskenntnis des Betroffenen nicht fehlerfrei festgestellt ist (vgl. oben), kommt eine Wertung als einfache Fahrlässigkeit nur in Betracht, wenn sich nach den örtlichen Gegebenheiten eine Geschwindigkeitsbeschränkung nicht aufdrängte (vgl. BGHSt 43, 241, 251 = BGH VRS 94, 221, 227 ; OLG Hamm VRS 97, 212, 213 , VRS 95, 58, 59 f ; OLG Düsseldorf VRS 97, 203, 204 f ; OLG Karlsruhe VRS 95, 47, 48 f ).
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