Weitere Entscheidung unten: BGH, 24.06.1999

Rechtsprechung
   BGH, 22.07.1999 - 4 StR 90/99   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1999,1109
BGH, 22.07.1999 - 4 StR 90/99 (https://dejure.org/1999,1109)
BGH, Entscheidung vom 22.07.1999 - 4 StR 90/99 (https://dejure.org/1999,1109)
BGH, Entscheidung vom 22. Juli 1999 - 4 StR 90/99 (https://dejure.org/1999,1109)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1999,1109) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Provozierte Auffahrunfälle

§ 315b StGB, äußerlich verkehrsgerechtes Verhalten aus verkehrsfeindlichen Gründen

Volltextveröffentlichungen (6)

  • HRR Strafrecht

    § 315 b Abs. 1 Nr. 2 und 3 StGB;
    Gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr; Äußerlich verkehrsgerechtes Verhalten; Absichtliches Herbeiführen eines Verkehrsunfalles; Bereiten eines Hindernisses;

  • Wolters Kluwer

    Straßenverkehr - Eingriff - Verkehrsgericht - Verhalten - Hindernis - Gefährlich

  • Judicialis

    StGB 1998 § 315 b Abs. 1 Nr. 2 und 3

  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    StGB § 315 b Abs. 1 Nr. 2; StGB § 315 b Abs. 1 Nr. 3
    Eingriff durch äußerlich verkehrsgerechtes Verhalten in verkehrsfeindlicher Absicht

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StGB (1998) § 315b Abs. 1 Nr. 2, Nr. 3
    Gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr bei verkehrsgerechtem Verhalten

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Besprechungen u.ä. (2)

  • uni-wuerzburg.de (Fallmäßige Aufbereitung - für Studienzwecke)

    Blinker-Fall

    § 315 b Abs. 3 StGB; § 315 Abs. 3 Nr. 1 a und b StGB; § 315 b Abs. 1 Nr. 2 und 3 StGB
    Gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr; Verkehrsteilnahme; (äußerlich) verkehrsgerechtes Verhalten

  • Alpmann Schmidt | RÜ(Abo oder Einzelheftbestellung) (Fallmäßige Aufbereitung - für Studienzwecke)

    Strafrecht BT, Verkehrsdelikte, Unfallprovokation durch äußerlich verkehrsgerechtes Verhalten

Papierfundstellen

  • NJW 1999, 3132
  • MDR 1999, 1382
  • NZV 1999, 430
  • StV 2000, 22
  • VersR 1999, 1431
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (14)Neu Zitiert selbst (15)

  • BGH, 12.12.1991 - 4 StR 488/91

    Verurteilung wegen vorsätzlichen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr -

    Auszug aus BGH, 22.07.1999 - 4 StR 90/99
    Tatsächlich verhält er sich damit verkehrswidrig; denn ein Verhalten, das allein die Schädigung eines anderen Verkehrsteilnehmers bezweckt, verstößt stets (vgl. nur § 1 Abs. 2 StVO) gegen die Straßenverkehrsordnung (vgl. BGH NZV 1992, 157 m. Anm. Seier; a.A. Scheffler NZV 1993, 463).
  • BGH, 03.08.1978 - 4 StR 229/78

    mitgezogener Polizist - § 315b StGB, Erfordernis einer 'verkehrsfeindlichen'

    Auszug aus BGH, 22.07.1999 - 4 StR 90/99
    Damit übereinstimmend nimmt ein Fahrzeugführer durch Handlungen im fließenden Verkehr in tatbestandsmäßiger Weise einen "ähnlichen, ebenso gefährlichen Eingriff" im Sinne von § 315 b Abs. 1 Nr. 3 StGB vor, wenn er das von ihm gesteuerte Kraftfahrzeug in verkehrsfeindlicher Einstellung bewußt zweckwidrig einsetzt (BGHSt 28, 87, 88; 41, 231, 234).
  • BGH, 06.07.1989 - 4 StR 321/89

    Strafrechtliche Wirkungen eines plötzlichen Greifens in das Steuer eines

    Auszug aus BGH, 22.07.1999 - 4 StR 90/99
    Beiden Fällen der Anwendung des § 315 b StGB auf Verkehrsvorgänge ist gemeinsam, daß der Täter in der Absicht handelt, diese zu einem Eingriff zu "pervertieren"; es muß ihm darauf ankommen, in die Sicherheit des Straßenverkehrs einzugreifen (BGHR StGB § 315 b Abs. 1 Nr. 3 Vorsatz 1).
  • BGH, 11.08.1989 - 2 StR 70/89

    Verwerfung einer Revision

    Auszug aus BGH, 22.07.1999 - 4 StR 90/99
    Zwar ist hierbei auf die Verhältnisse zur Zeit der Entscheidung abzustellen (BGH NJW 1976, 634; BGHR StGB § 40 Abs. 2 Satz 1 Einkommen 2, 3).
  • BGH, 01.09.1967 - 4 StR 340/67

    Bestrafung wegen vorsätzlichen fortgesetzten Bereitens von Hindernissen -

    Auszug aus BGH, 22.07.1999 - 4 StR 90/99
    Doch können auch Vorgänge im ruhenden und fließenden Verkehr ein Hindernisbereiten im Sinne von § 315 b Abs. 1 Nr. 2 StGB sein, wenn der Täter vom Verhalten eines "normalen'' Verkehrsteilnehmers dadurch abweicht, daß er durch die Zuwiderhandlung gegen die Verkehrsvorschriften die Schaffung eines Hindernisses beabsichtigt, wenn also das Hindernis nicht die bloße Folge, sondern der Zweck des verbotswidrigen Verhaltens ist (BGHSt 21, 301, 302-1 41, 231, 234; BGH VRS 64, 267 f.).
  • BGH, 28.04.1976 - 3 StR 8/76

    Strafbarkeit wegen fortgesetzter Steuerhinterziehung - Anforderungen an die

    Auszug aus BGH, 22.07.1999 - 4 StR 90/99
    Bei zeitlich unterschiedlicher Leistungsfähigkeit ist aber ein Zeitraum zugrundezulegen, der das Durchschnittseinkommen erkennbar macht; mit Sicherheit zu erwartende Einkommensänderungen sind zu berücksichtigen (BGHSt 26, 325, 328 f.; OLG Hamm JR 1978, 165; OLG Koblenz NStE Nr. 13 zu § 40 StGB-, Stree in Schönke/Schröder StGB 25. Aufl. § 46 Rdn. 10-, Lackner/Kühl StGB 23. Aufl. § 40 Rdn. 8).
  • BGH, 31.08.1995 - 4 StR 283/95

    BGH hebt Verurteilung des "Straßengehers von München" auf

    Auszug aus BGH, 22.07.1999 - 4 StR 90/99
    Damit übereinstimmend nimmt ein Fahrzeugführer durch Handlungen im fließenden Verkehr in tatbestandsmäßiger Weise einen "ähnlichen, ebenso gefährlichen Eingriff" im Sinne von § 315 b Abs. 1 Nr. 3 StGB vor, wenn er das von ihm gesteuerte Kraftfahrzeug in verkehrsfeindlicher Einstellung bewußt zweckwidrig einsetzt (BGHSt 28, 87, 88; 41, 231, 234).
  • BGH, 21.12.1988 - 2 StR 596/88

    Vorliegen einer durch eine Täuschungshandlung veranlasste Vermögensverfügung -

    Auszug aus BGH, 22.07.1999 - 4 StR 90/99
    Zwar ist hierbei auf die Verhältnisse zur Zeit der Entscheidung abzustellen (BGH NJW 1976, 634; BGHR StGB § 40 Abs. 2 Satz 1 Einkommen 2, 3).
  • BGH, 17.01.1989 - 1 StR 730/88

    Gesamtfreiheitsstrafenbildung beim Zusammentreffen von Einzelfreiheitsstrafen und

    Auszug aus BGH, 22.07.1999 - 4 StR 90/99
    Die Nichtanwendung dieser Ausnahmevorschrift (vgl. BGH bei Dallinger MDR 1973, 17; GA 1987, 80; Rissing-van Saan in LK 11. Aufl. § 53 Rdn. 16 m.w.N.) bedarf nämlich in der Regel nur dann der ausdrücklichen Erörterung, wenn nach den besonderen Umständen eine Gesamtstrafe aus den verwirkten Freiheits- und Geldstrafen als das schwerere Übel erscheint (BGH StV 1986, 58-1 1987, 63; JR 1989, 425 mit Anm. Bringewat; BGH NJW 1989, 2900; NStZ-RR 1998, 207); dies schließt der Senat hier aus.
  • OLG Hamm, 19.01.1977 - 4 Ss 248/76
    Auszug aus BGH, 22.07.1999 - 4 StR 90/99
    Bei zeitlich unterschiedlicher Leistungsfähigkeit ist aber ein Zeitraum zugrundezulegen, der das Durchschnittseinkommen erkennbar macht; mit Sicherheit zu erwartende Einkommensänderungen sind zu berücksichtigen (BGHSt 26, 325, 328 f.; OLG Hamm JR 1978, 165; OLG Koblenz NStE Nr. 13 zu § 40 StGB-, Stree in Schönke/Schröder StGB 25. Aufl. § 46 Rdn. 10-, Lackner/Kühl StGB 23. Aufl. § 40 Rdn. 8).
  • BGH, 02.12.1982 - 4 StR 584/82

    Strafbarkeit wegen vorsätzlichen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr,

  • BGH, 11.08.1989 - 2 StR 170/89

    Gesonderte Verhängung von Geldstrafe neben Freiheitsstrafe - Bildung einer

  • BGH, 08.07.1997 - 1 StR 339/97

    Rechtsfehlerhaftigkeit fehlender Berücksichtigung früherer Strafen in die zu

  • BGH, 18.10.1985 - 4 StR 559/85

    Beschwer des Angeklagten bei Verurteilung zur Beihilfe anstatt zur Vergewaltigung

  • BGH, 10.12.1975 - 2 StR 463/75

    Grundsätze zur Bildung einer Geldstrafe

  • BGH, 20.02.2003 - 4 StR 228/02

    Gefährdung des Straßenverkehrs; gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr

    a) Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats wird ein vorschriftswidriges Verkehrsverhalten im fließenden Verkehr nur dann von § 315 b StGB erfaßt, wenn ein Fahrzeugführer das von ihm gesteuerte Kraftfahrzeug in verkehrsfeindlicher Einstellung bewußt zweckwidrig einsetzt, er mithin in der Absicht handelt, den Verkehrsvorgang zu einem Eingriff in den Straßenverkehr zu "pervertieren", und es ihm darauf ankommt, durch diesen in die Sicherheit des Straßenverkehrs einzugreifen (vgl. nur BGHSt 41, 231, 234; BGH NStZ-RR 2000, 343; BGHR StGB § 315 b Abs. 1 Nr. 2 Hindernisbereiten 1, 3, 4).

    Ein bloß vorschriftswidriges Verkehrsverhalten fällt dagegen grundsätzlich nicht unter § 315 b StGB, sondern - bei Vorliegen der weiteren Voraussetzungen - nur unter § 315 c StGB (BGHSt 41, 231, 233 f.; BGHR StGB § 315 b Abs. 1 Nr. 2 Hindernisbereiten 3; Tröndle/Fischer StGB 51. Aufl. § 315 b Rdn. 8).

  • BGH, 13.06.2006 - 4 StR 123/06

    Gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr (Außeneingriff und Griff in das

    Da diese Tathandlung nicht im Rahmen der Teilnahme am Straßenverkehr erfolgte (sog. "Außeneingriff"), war für die Tatbestandserfüllung eine besondere verkehrsfeindliche Einstellung des Täters nicht erforderlich (vgl. hierzu BGHSt 48, 233, 236 f.; BGHR StGB § 315 b Abs. 1 Nr. 2 Hindernisbereiten 3).
  • BGH, 26.04.2001 - 4 StR 439/00

    Betrügerische Angebotsschreiben

    dd) Zur tatbestandlichen Täuschung wird ein Verhalten hierbei dann, wenn der Täter die Eignung der - inhaltlich richtigen - Erklärung, einen Irrtum hervorzurufen, planmäßig einsetzt und damit unter dem Anschein "äußerlich verkehrsgerechten Verhaltens" gezielt die Schädigung des Adressaten verfolgt, wenn also die Irrtumserregung nicht die bloße Folge, sondern der Zweck der Handlung ist (so zu Recht Fischer/Tröndle aaO Rdn. 7a; vgl. auch die entsprechende Rechtsprechung des Senats zum Hindernisbereiten im Sinne des § 315b Abs. 1 Nr. 2 StGB durch "(äußerlich) verkehrsgerechtes Verhalten" im Straßenverkehr; BGH NZV 1992, 157 m. Anm. Seier; BGHR StGB § 315b Abs. 1 Nr. 2 Hindernisbereiten 3 = StV 2000, 22 m. krit. Anm. Kudlich; dazu ferner krit. Scheffler NZV 1993, 463 f.).
  • BGH, 07.06.2000 - 2 StR 135/00

    Verminderte Schuldfähigkeit; Fortwährende Geltung der Grundsätze der actio libera

    Falls die neu erkennende Strafkammer wiederum auf Freiheitsstrafe und Geldstrafe erkennen sollte, wird sie die Höhe des Tagessatzes der Geldstrafe zu bestimmen (BGHSt 30, 93, 96; BGHR StGB § 54 Abs. 3 Tagessatzhöhe 1) und möglicherweise § 53 Abs. 2 Satz 2 StGB (vgl. BGHR StGB § 53 Abs. 2 Einbeziehung, nachteilige 1-5; BGH NJW 1999, 3132, 3133) zu erörtern haben.
  • LG Nürnberg-Fürth, 15.02.2024 - 2 O 4326/22

    Wiederbeschaffungswert, Schadenminderungspflicht, Mietwagenkosten,

    Hat ein Unfallgeschädigter "nichts dagegen", dass sein Fahrzeug durch das Beklagten-Fahrzeug beschädigt wird, kann dies dann nicht mit der Wirkung einer Einwilligung des Klägers in die Beschädigung seines Eigentums gleichgesetzt werden, wenn der Kläger sich in der konkreten Situation sorgfaltsgerecht verhalten hat (vgl. BGH, Urteil vom 22. Juli 1999 - 4 StR 90/99 -, juris Rn. 7 f).

    Eine Bestrafung nach § 315 b StGB liefe darauf hinaus, daß schon die böse Gesinnung geahndet würde." (BGH, Urteil vom 22. Juli 1999 - 4 StR 90/99 -, juris Rn. 7 f.).

    Anhaltspunkte für eine absichtliche Herbeiführung der Kollision durch den Kläger, was zu einer abweichenden Bewertung veranlassen könnte (vgl. BGH, Urteil vom 22. Juli 1999 - 4 StR 90/99 -, juris Rn. 8), sind nicht ersichtlich, jedenfalls nicht bewiesen.

  • BGH, 12.04.2011 - 4 StR 22/11

    Gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr (konkrete Gefährdung:

    a) Nach den rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen hat der Angeklagte zwar die Verkehrsunfälle jeweils absichtlich herbeigeführt und dadurch die Sicherheit des Straßenverkehrs durch einen ähnlichen, ebenso gefährlichen Eingriff im Sinne des § 315b Abs. 1 Nr. 3 StGB beeinträchtigt (vgl. BGH, Urteile vom 20. Februar 2003 - 4 StR 228/02, BGHSt 48, 233, und vom 22. Juli 1999 - 4 StR 90/99, NJW 1999, 3132).
  • BGH, 16.10.2003 - 4 StR 275/03

    Gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr (Fahrzeugführer; Pervertierung des

    Ein vorschriftswidriges Verkehrsverhalten wird nur dann von § 315 b StGB erfaßt, wenn der Fahrzeugführer das von ihm gesteuerte Fahrzeug in verkehrsfeindlicher Einstellung bewußt zweckwidrig einsetzt, er mithin in der Absicht handelt, den Verkehrsvorgang zu einem Eingriff in den Straßenverkehr zu "pervertieren", und es ihm darauf ankommt, durch diesen in die Sicherheit des Straßenverkehrs einzugreifen (st. Rspr., vgl. nur BGHSt 41, 231, 234; BGHR StGB § 315 b Abs. 1 Nr. 2 Hindernisbereiten 3 m.w.N.).
  • BGH, 18.05.2000 - 4 StR 647/99

    Videovernehmung eines Auslandszeugen

    Die Ermöglichungsabsicht umfaßt auch in anderen Tatbeständen den Betrug zum Nachteil einer Versicherung: So verhält es sich bei dem - an § 211 Abs. 2 StGB angelehnten (BGHSt 28, 93, 94 f.) - § 315 Abs. 3 Nr. 1 b StGB (BGH NStZ 1992, 182, 183; 1995, 31; NJW 1999, 3132, 3133) und dem durch das 6. StrRG eingefügten § 306 b Abs. 2 Nr. 2 StGB (BGH, Urteil vom 23. September 1999 - 4 StR 700/98, zum Abdruck in BGHSt bestimmt = NJW 2000, 226; BGH StV 2000, 136, 137; BGH, Beschluß vom 15. März 2000 - 3 StR 597/99; ablehnend Schlothauer StV 2000, 138).
  • BGH, 06.06.2000 - 4 StR 91/00

    Verletzung des Rechts auf gerichtliche Entscheidung in angemessener Zeit;

    Nur wenn im fließenden Verkehr ein Fahrzeugführer das von ihm gesteuerte Kraftfahrzeug in verkehrsfeindlicher Einstellung bewußt zweckwidrig einsetzt, er mithin in der Absicht handelt, den Verkehrsvorgang zu einem Eingriff in den Straßenverkehr zu "pervertieren", und es ihm darauf ankommt, durch diesen in die Sicherheit des Straßenverkehrs einzugreifen, kommt § 315 b Abs. 1 Nr. 3 StGB in Betracht (BGHSt 41, 231, 234; BGH NJW 1999, 3132 f.; Tröndle/Fischer aaO § 315 b Rdn. 5).
  • OLG Köln, 09.01.2001 - Ss 477/00

    Strafprozessrecht: Verfahrensrüge wegen eines Verwertungsverbots bezüglich der

    unter Einbeziehung der Geldstrafe im Vergleich zur gesonderten Verhängung der Geldstrafe als das schwerere Übel erscheint (BGH NZV 1999, 430 = NJW 1999, 3132 [3133] = DAR 1999, 511 [512]; vgl. a. Detter NStZ 2000, 188).
  • BGH, 15.08.2023 - 4 StR 227/23

    Schuldspruch wegen versuchten Totschlags in Tateinheit mit schwerem gefährlichen

  • OLG Köln, 25.05.2004 - Ss 200/04

    Erfordernis der Besitzerhaltungsabsicht i. S. d. § 252 Strafgesetzbuch (StGB);

  • OLG Köln, 31.08.2004 - Ss 250/04

    Anforderungen an die Urteilsgründe bei Bildung einer Gesamtstrafe aus Geld- und

  • VG Chemnitz, 16.11.2006 - 3 K 1059/06

    Vorläufiger Rechtsschutz gegen die für sofort vollziehbar erklärte

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.

Rechtsprechung
   BGH, 24.06.1999 - 4 StR 61/99   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1999,883
BGH, 24.06.1999 - 4 StR 61/99 (https://dejure.org/1999,883)
BGH, Entscheidung vom 24.06.1999 - 4 StR 61/99 (https://dejure.org/1999,883)
BGH, Entscheidung vom 24. Juni 1999 - 4 StR 61/99 (https://dejure.org/1999,883)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1999,883) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (8)

  • HRR Strafrecht

    § 37 StVO; BKatV Anlage zu § 1 Abs. 1, Nr. 34.2; § 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG; § 121 Abs. 2 GVG;
    Rotlichtverstoß; Verkehrsbedingter Halt; Vorlegung; Bußgeldkatalog-Verordnung

  • Kanzlei Prof. Schweizer

    Qualifizierter Rotlichtverstoß nach Überfahren der Haltlinie

  • Wolters Kluwer

    Rotlichtverstoß - Rote Ampel - Überquerung - Kreuzung - Bußgeld

  • Judicialis

    StVO 1970 § 37; ; BKatV Anlage zu § 1 Abs. 1; ; BKatV Anlage zu § 1 Abs. 1 Nr. 34.2

  • VersR (via Owlit)

    StVO § 37; BKatV Anl. zu § 1 Abs. 1 Nr. 34.2
    Qualifizierter Rotlichtverstoß trotz Überfahrens der Haltlinie bei Grünlicht

  • RA Kotz
  • rechtsportal.de

    Rotlichtverstoß bei Einfahren in eine Kreuzung bei "grün"

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

Papierfundstellen

  • BGHSt 45, 134
  • NJW 1999, 2978
  • MDR 1999, 1262
  • NStZ 1999, 512
  • NZV 1999, 430
  • NJ 1999, 660
  • VersR 1999, 1381
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (29)Neu Zitiert selbst (11)

  • OLG Stuttgart, 17.06.1997 - 1 Ss 262/97
    Auszug aus BGH, 24.06.1999 - 4 StR 61/99
    Diese Ordnungswidrigkeit tritt aber hinter dem Verstoß gegen §§ 37 Abs. 2 Nr. 1 S. 7, 49 Abs. 3 Nr. 2 StVO zurück, wenn er anschließend in den durch die Lichtzeichenanlage geschützten Bereich einfährt (BayObLGSt 1994, 13 = NZV 1994, 200; OLG Stuttgart VRS 94, 141; Jagusch/Hentschel Straßenverkehrsrecht 35. Aufl. § 37 StVO Rdnr. 61).

    Ungeachtet dessen entspricht es hinsichtlich der Berechnung der Rotlichtdauer - insbesondere der in Nr. 34.2 BKatV genannten Rotphase von mehr als einer Sekunde - gefestigter Rechtsprechung, daß es in den Fällen, in denen vor der Lichtzeichenanlage eine Haltlinie angebracht ist, auf den Zeitpunkt ankommt, in dem der Betroffene die Haltlinie überfährt (vgl. BayObLG NZV 1995, 497 = VRS 90, 54; OLG Düsseldorf VRS 93, 212; OLG Stuttgart VRS 94, 141 jew. m. w. N.; so jetzt auch OLG Oldenburg VRS 92, 222 unter Aufgabe früherer Rechtsprechung - Abstellen auf das Einfahren in den Kreuzungsbereich -, vgl. NZV 1993, 446 = VRS 86, 74); der Zeitpunkt des Einfahrens in den geschützten Bereich der Kreuzung ist für die Frage der Länge der Rotlichtzeit dann grundsätzlich ohne Belang (OLG Celle VRS 91, 312).

  • BayObLG, 27.01.1994 - 2 ObOWi 483/93

    Wechsellichtzeichen; Bußgeldkatalog; Rotlichtzeit; Haltlinie

    Auszug aus BGH, 24.06.1999 - 4 StR 61/99
    Diese Ordnungswidrigkeit tritt aber hinter dem Verstoß gegen §§ 37 Abs. 2 Nr. 1 S. 7, 49 Abs. 3 Nr. 2 StVO zurück, wenn er anschließend in den durch die Lichtzeichenanlage geschützten Bereich einfährt (BayObLGSt 1994, 13 = NZV 1994, 200; OLG Stuttgart VRS 94, 141; Jagusch/Hentschel Straßenverkehrsrecht 35. Aufl. § 37 StVO Rdnr. 61).

    Auch in diesen Fällen muß es einen Bezugspunkt für die Dauer des Rotlichtverstoßes geben, wo bei entweder der Zeitpunkt des Vorbeifahrens an der Lichtzeichenanlage (vgl. OLG Karlsruhe NZV 1995, 289; OLG Düsseldorf VRS 93, 462) oder der des Einfahrens in den durch die Lichtzeichenanlage geschützten Bereich (vgl. BayObLGSt 1994, 13 = NZV 1994, 200; BayObLG NZV 1995, 497 = VRS 90, 54; OLG Düsseldorf DAR 1997, 322 m. w. N.) in Betracht kommt.

  • BGH, 30.10.1997 - 4 StR 647/96

    Nichtbeachtung eines Rotlichtpfeils bei anschließender Weiterfahrt in eine

    Auszug aus BGH, 24.06.1999 - 4 StR 61/99
    Ein Rotlichtverstoß liegt vor, wenn gegen das Gebot des § 37 Abs. 2 Nr. 1 S. 7 StVO - "Halt vor der Kreuzung!" - verstoßen wird, ein Fahrzeugführer also bei Rotlicht in den durch die Lichtzeichenanlage gesicherten Bereich, im Regelfall den Kreuzungs- oder Einmündungsbereich, einfährt (vgl. BGHSt 43, 285, 291).
  • OLG Oldenburg, 21.06.1996 - Ss 86/96

    Maßstäbe für die Berechnung einer qualifizierten Rotlichtzeit

    Auszug aus BGH, 24.06.1999 - 4 StR 61/99
    Ungeachtet dessen entspricht es hinsichtlich der Berechnung der Rotlichtdauer - insbesondere der in Nr. 34.2 BKatV genannten Rotphase von mehr als einer Sekunde - gefestigter Rechtsprechung, daß es in den Fällen, in denen vor der Lichtzeichenanlage eine Haltlinie angebracht ist, auf den Zeitpunkt ankommt, in dem der Betroffene die Haltlinie überfährt (vgl. BayObLG NZV 1995, 497 = VRS 90, 54; OLG Düsseldorf VRS 93, 212; OLG Stuttgart VRS 94, 141 jew. m. w. N.; so jetzt auch OLG Oldenburg VRS 92, 222 unter Aufgabe früherer Rechtsprechung - Abstellen auf das Einfahren in den Kreuzungsbereich -, vgl. NZV 1993, 446 = VRS 86, 74); der Zeitpunkt des Einfahrens in den geschützten Bereich der Kreuzung ist für die Frage der Länge der Rotlichtzeit dann grundsätzlich ohne Belang (OLG Celle VRS 91, 312).
  • OLG Düsseldorf, 18.03.1997 - 5 Ss OWi 30/97
    Auszug aus BGH, 24.06.1999 - 4 StR 61/99
    Auch in diesen Fällen muß es einen Bezugspunkt für die Dauer des Rotlichtverstoßes geben, wo bei entweder der Zeitpunkt des Vorbeifahrens an der Lichtzeichenanlage (vgl. OLG Karlsruhe NZV 1995, 289; OLG Düsseldorf VRS 93, 462) oder der des Einfahrens in den durch die Lichtzeichenanlage geschützten Bereich (vgl. BayObLGSt 1994, 13 = NZV 1994, 200; BayObLG NZV 1995, 497 = VRS 90, 54; OLG Düsseldorf DAR 1997, 322 m. w. N.) in Betracht kommt.
  • OLG Düsseldorf, 29.04.1997 - 5 Ss OWi 93/97
    Auszug aus BGH, 24.06.1999 - 4 StR 61/99
    Auch in diesen Fällen muß es einen Bezugspunkt für die Dauer des Rotlichtverstoßes geben, wo bei entweder der Zeitpunkt des Vorbeifahrens an der Lichtzeichenanlage (vgl. OLG Karlsruhe NZV 1995, 289; OLG Düsseldorf VRS 93, 462) oder der des Einfahrens in den durch die Lichtzeichenanlage geschützten Bereich (vgl. BayObLGSt 1994, 13 = NZV 1994, 200; BayObLG NZV 1995, 497 = VRS 90, 54; OLG Düsseldorf DAR 1997, 322 m. w. N.) in Betracht kommt.
  • OLG Celle, 17.01.1996 - 1 Ss OWi 194/95
    Auszug aus BGH, 24.06.1999 - 4 StR 61/99
    Ungeachtet dessen entspricht es hinsichtlich der Berechnung der Rotlichtdauer - insbesondere der in Nr. 34.2 BKatV genannten Rotphase von mehr als einer Sekunde - gefestigter Rechtsprechung, daß es in den Fällen, in denen vor der Lichtzeichenanlage eine Haltlinie angebracht ist, auf den Zeitpunkt ankommt, in dem der Betroffene die Haltlinie überfährt (vgl. BayObLG NZV 1995, 497 = VRS 90, 54; OLG Düsseldorf VRS 93, 212; OLG Stuttgart VRS 94, 141 jew. m. w. N.; so jetzt auch OLG Oldenburg VRS 92, 222 unter Aufgabe früherer Rechtsprechung - Abstellen auf das Einfahren in den Kreuzungsbereich -, vgl. NZV 1993, 446 = VRS 86, 74); der Zeitpunkt des Einfahrens in den geschützten Bereich der Kreuzung ist für die Frage der Länge der Rotlichtzeit dann grundsätzlich ohne Belang (OLG Celle VRS 91, 312).
  • OLG Köln, 19.03.1998 - Ss 129/98

    Qualifizierter Rotlichtverstoß

    Auszug aus BGH, 24.06.1999 - 4 StR 61/99
    An der beabsichtigten Entscheidung sieht es sich durch den Beschluß des Oberlandesgerichts Köln vom 19. März 1998 - Ss 129/98 B - (DAR 1998, 244 = NZV 1998, 297 = VRS 95, 136) gehindert.
  • OLG Karlsruhe, 30.01.1995 - 3 Ss 210/94

    Verstoß; Rotlicht; Rotlichtverstoß; Rote Ampel

    Auszug aus BGH, 24.06.1999 - 4 StR 61/99
    Auch in diesen Fällen muß es einen Bezugspunkt für die Dauer des Rotlichtverstoßes geben, wo bei entweder der Zeitpunkt des Vorbeifahrens an der Lichtzeichenanlage (vgl. OLG Karlsruhe NZV 1995, 289; OLG Düsseldorf VRS 93, 462) oder der des Einfahrens in den durch die Lichtzeichenanlage geschützten Bereich (vgl. BayObLGSt 1994, 13 = NZV 1994, 200; BayObLG NZV 1995, 497 = VRS 90, 54; OLG Düsseldorf DAR 1997, 322 m. w. N.) in Betracht kommt.
  • OLG Düsseldorf, 18.12.1996 - 5 Ss OWi 365/96
    Auszug aus BGH, 24.06.1999 - 4 StR 61/99
    Ungeachtet dessen entspricht es hinsichtlich der Berechnung der Rotlichtdauer - insbesondere der in Nr. 34.2 BKatV genannten Rotphase von mehr als einer Sekunde - gefestigter Rechtsprechung, daß es in den Fällen, in denen vor der Lichtzeichenanlage eine Haltlinie angebracht ist, auf den Zeitpunkt ankommt, in dem der Betroffene die Haltlinie überfährt (vgl. BayObLG NZV 1995, 497 = VRS 90, 54; OLG Düsseldorf VRS 93, 212; OLG Stuttgart VRS 94, 141 jew. m. w. N.; so jetzt auch OLG Oldenburg VRS 92, 222 unter Aufgabe früherer Rechtsprechung - Abstellen auf das Einfahren in den Kreuzungsbereich -, vgl. NZV 1993, 446 = VRS 86, 74); der Zeitpunkt des Einfahrens in den geschützten Bereich der Kreuzung ist für die Frage der Länge der Rotlichtzeit dann grundsätzlich ohne Belang (OLG Celle VRS 91, 312).
  • OLG Oldenburg, 19.08.1993 - Ss 150/93

    Berechnung der Rotlichtzeit; Fahrverbot; Ampelanlage; Induktionsschleife

  • OLG Düsseldorf, 13.07.2020 - 4 RBs 46/20

    Rotlichtverstoß, Feststellungen, Anforderungen, Beweiswürdigung

    Ein Rotlichtverstoß liegt vor, wenn gegen das Gebot des § 37 Abs. 2 Nr. 1 S. 7 StVO - "Halt vor der Kreuzung" - verstoßen wird, ein Fahrzeugführer also bei Rotlicht in den durch die Lichtzeichenanlage gesicherten Bereich, im Regelfall den Kreuzungs- oder Einmündungsbereich, einfährt (vgl. BGHSt 45, 134; 43, 285; Bayerisches Oberstes Landesgericht, Beschluss vom 27. Januar 1994 - 2 ObOWi 483/93 -, ; OLG Hamm, Beschluss vom 2. November 2010 - III-4 RBs 374/10 -, ; König in: Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 45. Aufl., § 37 StVO Rn. 41).

    a) Einen qualifizierten Rotlichtverstoß begeht ein Fahrzeugführer, der das Rotlicht"bei schon länger als 1 Sekunde andauernder Rotphase eines Wechsellichtzeichens" missachtet (Nr. 132.3 der Anlage zu § 1 Abs. 1 der Bußgeldkatalog-Verordnung).Für die Berechnung der insoweit maßgebenden Rotlichtdauer ist grundsätzlich das Überfahren der Haltelinie maßgebend (vgl. BGHSt 45, 134; Bayerisches Oberstes Landesgericht, Beschluss vom 27. Januar 1994 - 2 ObOWi 483/93 -, für den Fall einer Fußgängerampel; OLG Hamm, Beschluss vom 2. November 2010 - III-4 RBs 374/10 -, ; Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, Beschluss vom 1. Juni 2011 - 3 - 26/11 (RB) -, ; OLG Köln, Beschluss vom 8. Februar 2000 - Ss 51/00 B -, ; König, a.a.O., § 37 StVO Rn. 50 m.w.N.).

  • OLG Karlsruhe, 16.02.2022 - 1 Rb 34 Ss 9/22

    Rotlichtverstoß, qualifizierter, Urteilsfeststellungen

    Lediglich hinsichtlich der Berechnung der Rotlichtdauer - insbesondere der in Nr. 34.2 BKatV genannten Rotphase von mehr als einer Sekunde - kommt es in den Fällen, in denen vor der LZA eine Haltelinie angebracht ist, auf den Zeitpunkt an, in dem der Betroffene die Haltelinie überfährt (BGH, Beschluss vom 24.06.1999 - 4 StR 61/99 - ,juris = BGHSt 45, 134 = NStZ 1999, 512).".

    Ein Rotlichtverstoß liegt damit vor, wenn gegen das Gebot des § 37 Abs. 2 Nr. 1 S. 7 StVO - "Halt vor der Kreuzung" - verstoßen wird, ein Fahrzeugführer also bei Rotlicht in den durch die Lichtzeichenanlage gesicherten Bereich, im Regelfall den Kreuzungs- oder Einmündungsbereich, einfährt (vgl. BGHSt 45, 134; 43, 285; König in: Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 45. Aufl. 2019, § 37 StVO Rn. 41 mwN).

  • OLG Hamm, 01.09.2009 - 2 Ss OWi 550/09

    Rotlichtverstoß, Rotlichtzeit, Zeugenaussagen, qualifizierter Verstoß

    Der Senat weist in diesem Zusammenhang jedoch darauf hin, dass es nach gefestigter obergerichtlicher Rechtsprechung auf den Zeitpunkt des Überfahrens der Haltelinie nach § 41 III Nr. 2 (Zeichen 294) StVO ankommt (BGH, NJW 1999, 2978; OLG Hamm, VRS 91, 394).
  • OLG Hamm, 17.07.2006 - 3 Ss OWi 435/06

    Rotlichtverstoß; automatische Überwachungskamera; Umfang der Feststellungen

    Erst wenn er - die Feststellungen des Urteils geben insoweit nichts her - in den durch die Lichtzeichenanlage geschützten Bereich einfährt, tritt der vorgenannte Verstoß hinter dem Verstoß gegen § 37 Abs. 2 Nr. 1 S.67, 49 Abs. 3 Nr. 2 StVO zurück (BGH NStZ 1999, 512, BayObLGSt 1994, 13, OLG Stuttgart VRS 94, 141).
  • KG, 24.01.2022 - 3 Ws (B) 354/21

    Rotlichtverstoß wegen verkehrsbedingten Halts nach Überfahren der Haltlinie

    Denn für ihn gilt ab dem Zeitpunkt des Umschaltens der Lichtzeichenanlage auf Rot das Haltgebot vor der Kreuzung, auch wenn er zuvor bei Grün die vorgelagerte Haltlinie überfahren hat (vgl. BGH, Beschluss vom 24. Juni 1999 - 4 StR 61/99).(Rn.14).

    Nr. 132.1, der sorgfältigen Prüfung, ob der Kraftfahrzeugführer mit dem Einfahren in den Kreuzungsbereich bei Rotlicht seine Pflichten "grob" i.S.d. § 25 Abs. 2 Satz 1 StVG verletzt hat (vgl. BGH, Beschluss vom 24. Juni 1999 - 4 StR 61/99).(Rn.17).

    Geht das Fahren über die Haltelinie und das Einfahren in den Kreuzungsbereich nicht nahtlos ineinander über, so darf der Kraftfahrzeugführer, wenn er vor dem durch die Flucht- oder Fahrlinien gebildeten Kreuzungsraum aufgehalten wurde, nach Rotlichtbeginn nicht weiterfahren (BGHSt 45, 134).

  • OLG Stuttgart, 01.08.2003 - 4 Ss 343/03

    Verkehrsordnungswidrigkeit Rotlichtverstoß: Vorliegen eines einfachen

    Somit durfte er nach Rotlichtbeginn nicht weiterfahren (vgl. BGHSt 45, 134-139; KG Berlin Beschluss vom 1. September 2000, 2 Ss 85/00).

    Zwar kann grundsätzlich ein sogenannter "qualifizierter Rotlichtverstoß" auch dann vorliegen, wenn der Betroffene bei Grünsignal die Haltelinie passiert hat (BGHSt 45, 134-139), das Amtsgericht hat aber die besonderen Umstände unberücksichtigt gelassen, welche die Tat hier als weit weniger schwerwiegend erscheinen lassen und deshalb eine Abweichung von der gemäß § 1 Abs. 2 BKatV von gewöhnlichen Tatumständen ausgehenden Regelbuße erfordern.

  • OLG Jena, 07.11.2005 - 1 Ss 124/05

    Die Schätzung eines Polizeibeamten ist in der Regel zum Beweis eines sog.

    b) Ebenso zutreffend hat das Amtsgericht aufgrund des im Urteil dargestellten Ergebnisses der Beweisaufnahme die Überzeugung gewonnen, dass es sich nicht bloß um einen einfachen, sondern um einen qualifizierten Rotlichtverstoß handelt, d.h. um ein Passieren der Haltelinie vor der Lichtzeichenanlage bzw. der Lichtzeichenanlage selbst bei Fehlen einer Haltelinie (vgl. BGHSt 45, 134, 137 ff.), als die Ampel bereits länger als 1 Sekunde rotes Licht zeigte (Nr. 132.2 BKat).

    Da sich die verfahrensgegenständliche Tat innerhalb der Ortslage der Stadt Suhl ereignete und jedwede Anhaltspunkte für vom Üblichen abweichende Umstände fehlen, brauchte sich der Tatrichter für die Annahme eines fahrlässig qualifizierten Rotlichtverstoßes mithin nur davon zu überzeugen, dass der Betroffene die Ampelanlage - und damit jedenfalls auch eine etwaige Haltelinie (vgl. BGHSt 45, 134, 137 f.) - passiert und die Kreuzung überquert hat, nachdem die Ampel bereits rotes Licht zeigte.

  • OLG Saarbrücken, 05.11.2015 - Ss (BS) 76/15

    Rotlichtverstoß - Heranziehung einer Sekundenschätzung eines Polizisten

    Gegen das Gebot des § 37 Abs. 2 Nr. 2 StVO, vor einer "Rot" anzeigenden Fußgängerampel anzuhalten, verstößt ein Fahrzeugführer, wenn er, obwohl die Ampel für den Fahrzeugverkehr "Rot" anzeigt, in den für den Fußgängerverkehr gesicherten Bereich einfährt (vgl. BGHSt 45, 134 ff. - Rn. 10 nach juris; BayObLG VRS 87, 151 ff. - Rn. 5 nach juris; OLG Hamm, Beschl. v. 02.11.2010 - 4 RBs 374/10, Rn. 6 f. nach juris; König in: Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 42. Aufl., § 37 StVO Rn. 41).

    Für die Berechnung der insoweit maßgebenden Rotlichtdauer ist grundsätzlich das Überfahren der Haltelinie maßgebend (vgl. BGHSt 45, 134 ff. - Rn. 11 nach juris; BayObLG VRS 87, 151 ff. - Rn. 9 nach juris für den Fall einer Fußgängerampel; OLG Hamm, Beschl. v. 02.11.2010 - 4 RBs 374/10, Rn. 7 nach juris; OLG Hamburg, Beschl. v. 01.06.2011 - 3-26/11 (RB), Rn. 4 nach juris; König, a. a. O., § 37 StVO Rn. 50 m. w. N.).

  • OLG Hamm, 19.09.2005 - 1 Ss OWi 668/05

    Rotlichtverstoß; Feststellungen; Umfang; Haltelinie

    Diesbezügliche Feststellungen sind jedoch erforderlich, da nach einhelliger obergerichtlicher Rechtsprechung für die Berechnung der Rotlichtzeit von mehr als einer Sekunde grundsätzlich der Zeitpunkt des Passierens der Haltelinie maßgebend ist (zu vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 31.07.2003 - 3 Ss OWi 136/03 -, Hentschel StVR, 38. Aufl., § 37 StVO, Rdz. 61, BGH NJW 1999, 2978).

    In diesen Fällen muss es einen Bezugspunkt für die Dauer des Rotlichtverstoßes geben, wobei entweder der Zeitpunkt des Vorbeifahrens an der Lichtzeichenanlage oder das Einfahren in den durch die Lichtzeichenanlage geschützten Bereich in Betracht kommt (zu vergl. BGH NJW 1999, 2978 (2979)).

  • OLG Köln, 08.02.2000 - Ss 51/00 (B) 23
    Für diese Fallgestaltung ist in der Rechtsprechung zwar umstritten, ob das Vorbeifahren an der Lichtzeichenanlage oder das Einfahren in den durch die Lichtzeichenanlage geschützten Bereich der entscheidende Bezugspunkt ist (vgl. hierzu BGH DAR 1999, 463 = NJW 1999, 2978 = NStZ 1999, 512 = NZV 1999, 430; Jagusch/Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 35. Aufl., § 37 StVO Rdnr. 61 - jeweils m.w.N.), wobei aus den in der Senatsentscheidung vom 15.03.1994 - Ss 84/94 (NZV 1994, 330 = VRS 87, 147) - dargelegten Gründen der erstgenannten Ansicht der Vorzug zu geben sein dürfte.

    Sollte der Betroffene die Haltelinie bei Grün überfahren haben und erst dann wegen der versperrten Kreuzung angehalten haben, so ist zu beachten, dass auch in diesem Fall ein qualifizierter Rotlichtverstoß im Sinne der Nr. 34.2 BkatV vorliegen kann, wenn der Betroffene bei schon länger als einer Sekunde andauernder Rotphase in die Kreuzung einfährt (BGH DAR 1999, 463 = NJW 1999, 2978 = NStZ 1999, 512 = NZV 1999, 430).

  • OLG Zweibrücken, 08.03.2018 - 1 OWi 2 SsBs 107/18

    Verkehrsordnungswidrigkeit: Qualifizierter Rotlichtverstoß an einer

  • KG, 24.02.2016 - 3 Ws (B) 649/15

    Urteilsfeststellungen bei innerörtlichem Rotlichtverstoß

  • BayObLG, 13.12.2021 - 201 ObOWi 1543/21

    Entkräftung des Regelfalls bei Rotlichtverstoß

  • OLG Hamm, 18.07.2019 - 4 RBs 185/19

    Freie Schätzung als tragfähige Tatsachengrundlage für qualifizierten

  • OLG Hamm, 08.11.2007 - 3 Ss OWi 406/07

    Rotlichtverstoß; Rotlichtzeit; Feststellungen; Anforderungen

  • BayObLG, 07.06.2022 - 202 ObOWi 678/22

    Qualifizierter Rotlichtverstoß bei Überholen auf Rechtsabbiegerspur im Kreuzungs-

  • OLG Hamm, 08.02.2018 - 4 RBs 27/18

    Feststellung eines Rotlichtverstoßes bei Fahrspurwechsel im Kreuzungsbereich

  • KG, 14.03.2014 - 3 Ws (B) 124/14

    Prüfung eines qualifizierten Rotlichtverstoßes

  • OLG Hamm, 04.07.2002 - 4 Ss OWi 532/02

    Rotlichtverstoß, Überfahren der Haltelinie, Feststellung der Rotlichtzeit

  • OLG Düsseldorf, 26.02.2007 - 5 Ss OWi 104/06

    Anforderungen an einen qualifizierten Rotlichtverstoß

  • OLG Hamm, 17.08.2017 - 1 RBs 94/17

    Notwendige Urteilsfeststellungen, Rotlichtverstoß außerorts

  • OLG Hamm, 31.07.2003 - 3 Ss OWi 136/03

    Rotlichtverstoß, Haltelinie, qualifizierter Rotlichtverstoß, Beweiswürdigung

  • OLG Hamm, 06.09.2001 - 3 Ss OWi 199/01

    qualifizierter Rotlichtverstoß, Einfahren bei Grün in den Kreuzungsbereich,

  • OLG Düsseldorf, 03.01.2019 - 1 RBs 189/18

    Qaulifizierter Rotlichtverstoß, Eine-Sekunde-Rotlichtzeit, Beweiswürdigung

  • OLG Hamburg, 14.07.2000 - 14 U 175/99

    Haftungsverteilung bei einem Unfall mit einem sog. "unechten" Kreuzungsräumer

  • KG, 20.03.2019 - 3 Ws (B) 70/19

    Bußgeldurteil wegen Verkehrsordnungswidrigkeit: Notwendige Urteilsfeststellungen

  • OLG Dresden, 10.11.2016 - 22 Ss 717/16

    Rotlichtverstoß - Überfahren einer der Lichtzeichenanlage zugeordneten Haltelinie

  • OLG Hamm, 21.11.2000 - 4 Ss OWi 1100/00

    Aufhebung, Rotlichtverstoß, Bestimmung der Rotlichtzeit, Einfahren in den

  • OLG Hamm, 06.03.2001 - 3 Ss OWi 998/00

    Qualifizierter Rotlichtverstoß; Mitzieheffekt; Gefährdung des Querverkehrs

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht