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   VG Regensburg, 15.03.2000 - RO 9 K 99.00696   

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https://dejure.org/2000,14392
VG Regensburg, 15.03.2000 - RO 9 K 99.00696 (https://dejure.org/2000,14392)
VG Regensburg, Entscheidung vom 15.03.2000 - RO 9 K 99.00696 (https://dejure.org/2000,14392)
VG Regensburg, Entscheidung vom 15. März 2000 - RO 9 K 99.00696 (https://dejure.org/2000,14392)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Wiedererteilung der Fahrerlaubnis nach vorangegangener Entziehung; Verwertung von Eintragungen im Bundeszentralregister und im Verkehrszentralregister nach Tilgung

  • archive.org

    Tilgung / Verwertung - Berücksichtigung von Eintragungen im BZRG in Verfahren zur Erteilung oder Entziehung einer Fahrerlaubnis

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NZV 2000, 223
 
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Wird zitiert von ... (6)

  • BVerwG, 09.06.2005 - 3 C 21.04

    Neuerteilung der Fahrerlaubnis; Entziehung der Fahrerlaubnis wegen Drogendelikt;

    Unabhängig davon, ob man annimmt, dass § 65 Abs. 9 Satz 1 StVG in der seit dem 1. Januar 1999 bis zum 26. März 2001 geltenden Fassung dahin auszulegen war, dass die dort genannten Eintragungen auch nach Eintritt der Tilgungsreife verwertet werden durften (vgl. VG Regensburg, Urteil vom 15. März 2000 - RO 9 K 99.00696 - NZV 2000, 223 ), liegt ein Fall unechter Rückwirkung vor.
  • VGH Baden-Württemberg, 29.07.2003 - 10 S 2316/02

    Verwertung getilgter Straftaten; Erledigung durch Rechtsänderung -

    Die hiermit verbundene Rechtsunsicherheit zeigt sich schon daran, dass verschiedene Gerichte die Lücke auf verschiedene Weise zu füllen versuchten (vgl. VG Düsseldorf, NZV 2001, 141; VG Gelsenkirchen, zitiert nach BVerwG, Urt. v. 12.7.2001; VG Regensburg, NZV 2000, 223) Folglich diente die - unterstellt - rückwirkende Neuregelung der Herstellung von Rechtssicherheit in diesem Punkt.
  • OVG Thüringen, 21.02.2005 - 2 KO 610/03

    Verwertbarkeit von Eintragungen, die nach altem Recht getilgt wurden;

    Weil bis zum März 2001 § 65 Abs. 9 Satz 1 StVG nur aus dem heutigen 1. Halbsatz bestand, war in der Rechtsprechung und Literatur - und auch zwischen den Beteiligten - für die "Übergangsfälle" der vorliegenden Art strittig, ob seit dem 1. Januar 1999 mit der eingetretenen Tilgungsreife unmittelbar auch ein Verwertungsverbot verbunden war (so VG Gelsenkirchen, Urteil vom 7. Februar 2001 - 7 K 2838/98) oder die Gegenauffassung zutraf, wonach eine weitere Verwertung getilgter Verfahren auf der Grundlage des § 52 Abs. 2 BZRG a. F. (BGBl I 1984 S. 1230, 1239) für die Übergangsfälle möglich war (vgl. VG Regensburg, Urteil vom 15. März 2000 - RO 9 K 99.00696 -, NZV 2000, 223; Bouska, Fahrerlaubnisrecht, 2. Auflage 2000, S. 172 m. w. N.).
  • VG Freiburg, 11.02.2003 - 1 K 61/03

    Entziehung der Fahrerlaubnis bei verweigertem psychologischen Gutachten

    Abweichend von § 51 BZRG darf eine frühere Tat nämlich in einem Verfahren zur Entziehung der Fahrerlaubnis berücksichtigt werden, solange sie nach den §§ 28 bis 30b StVG verwertet werden darf (§ 52 Abs. 2 Satz 1 BZRG i.d.F. seit 01.01.1999; zur Geltung auch für Taten und Verurteilungen vor diesem Zeitpunkt vgl. VG Regensburg, Beschl. v. 15.03.2000, NZV 2000, 223).
  • VG Düsseldorf, 17.08.2000 - 6 K 6812/99

    Berücksichtigung von bereits im Bundeszentralregister und Verkehrszentralregister

    Urteil vom 15.03.2000 - RO 9 K 99.00696 - in: NZV 2000, Seite 223 f.
  • VGH Hessen, 27.11.2000 - 2 TG 3604/00
    Der beschließende Senat ist aber mit dem Verwaltungsgericht Regensburg (Urteil vom 15. März 2000 - RO 9 K 99.00696 -, NZV 2000, 223 f.), dem sich auch das Verwaltungsgericht Wiesbaden in dem angefochtenen Beschluss angeschlossen hat, der Auffassung, dass die der genannten Übergangsvorschrift innewohnende Regelungslücke hinsichtlich der weiteren (allerdings auf zehn Jahre beschränkten) Verwertbarkeit von alkoholbezogenen Straftaten, die bereits nach Ablauf einer fünfjährigen Tilgungsfrist im Verkehrszentralregister zu tilgen sind, im Wege einer an der Gesetzessystematik sowie am Sinn und Zweck der einschlägigen Normen orientierten richterlichen Auslegung geschlossen werden kann, ohne dass es zwingend der zitierten Ergänzung des Gesetzes bedürfte.
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