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   OVG Hamburg, 07.12.1999 - 3 Bf 51/96   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1999,13664
OVG Hamburg, 07.12.1999 - 3 Bf 51/96 (https://dejure.org/1999,13664)
OVG Hamburg, Entscheidung vom 07.12.1999 - 3 Bf 51/96 (https://dejure.org/1999,13664)
OVG Hamburg, Entscheidung vom 07. Dezember 1999 - 3 Bf 51/96 (https://dejure.org/1999,13664)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Anforderungen an das Bestehen einer Gefahrenlage zur Rechtfertigung von Geschwindigkeitsbegrenzungen auf einer Autobahn; Beurteilung einer erheblich überdurchschnittlichen Unfallhäufigkeit auf einem Streckenabschnitt einer Autobahn; Rechtmäßigkeit der ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZV 2000, 346
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (4)

  • BVerwG, 27.01.1993 - 11 C 35.92

    Busspur - § 42 VwGO, zur Verwaltungsaktsqualität von Verkehrsmaßnahmen, § 42 Abs.

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  • BVerwG, 11.12.1996 - 11 C 15.95

    Abschleppen eines ursprünglich ordnungsgemäß geparkten Kraftwagens

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  • BVerwG, 13.12.1979 - 7 C 46.78

    Geschwindigkeitsbegrenzung Stadtautobahn - Verkehrsregelung, Rechtsnatur, §§ 42,

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  • BVerwG, 15.01.1982 - 4 C 26.78

    Notwendige Beiladung einer Gemeinde als Straßenbaulastträgerin; Rechtsnatur und

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  • BVerwG, 05.04.2001 - 3 C 23.00

    Geschwindigkeitsbegrenzung auf Autobahnen; Bundesautobahn,

    BVerwG 3 C 23.00 OVG 3 Bf 51/96.

    Die Berufung des Klägers, mit der auch im Jahre 1999 angeordnete Verschärfungen bereits zuvor erfolgter Begrenzungen angegriffen wurden, hat das Oberverwaltungsgericht durch Urteil vom 7. Dezember 1999 (berichtigt durch Beschluss vom 12. Mai 2000) zurückgewiesen (NZV 2000, 346).

  • OVG Hamburg, 11.02.2002 - 3 Bf 237/00

    Verwaltungsvollstreckungsrechtlicher Erstattungsanspruch; Kosten der

    Ein Verkehrszeichen ist nach allgemeiner Auffassung ein (sofort vollziehbarer) Verwaltungsakt in Gestalt einer Allgemeinverfügung mit Dauerwirkung im Sinne von § 35 Satz 2 Alt. 3 VwVfG (st. Rspr., vgl. etwa BVerwG, Urt. v. 11.12.1996, BVerwGE 102 S. 316, 318; OVG Hamburg, Urt. v. 7.12.1999, NordÖR 2000 S. 330, 331).
  • VG Hamburg, 06.04.2005 - 21 E 878/05
    Insoweit ist schon grundsätzlich zu beachten, dass es nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urt. v. 27.1. 1993, BVerwGE 92, 32, 35) und des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts (Urt. v. 7.12.1999, 3 Bf 51/96) sowie weiterer Oberverwaltungsgerichte (vgl. VGH Mannheim, Urt. v. 16.1. 1990, NJW 1990, 3290, BayVGH, Beschl. v. 21.10.1998, BayVBI. 1999, 594, 596) bei der gerichtlichen Überprüfung der Ermessensausübung bei Verkehrsregelungen nach § 45 StVO nur auf besonders qualifizierte Individualinteressen ankommen kann, d.h. ein bestimmtes Nutzungsinteresse nur dann überhaupt Berücksichtigung finden kann, wenn es sich von dem Interesse der Masse der Verkehrsteilnehmer an möglichst geringer Beeinträchtigung wesentlich abhebt - wie es etwa bei Anliegern der Fall sein kann.
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