Weitere Entscheidung unten: OLG Hamm, 08.09.1999

Rechtsprechung
   OLG Hamm, 02.08.1999 - 20 W 12/99   

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https://dejure.org/1999,941
OLG Hamm, 02.08.1999 - 20 W 12/99 (https://dejure.org/1999,941)
OLG Hamm, Entscheidung vom 02.08.1999 - 20 W 12/99 (https://dejure.org/1999,941)
OLG Hamm, Entscheidung vom 02. August 1999 - 20 W 12/99 (https://dejure.org/1999,941)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Anforderungen des Vorliegens von Obliegenheitsverletzungen des Versicherungsnehmers einer KFZ-Haftpflichtversicherung; Voraussetzungen der zivilprozessualen Durchsetzbarkeit der Leistungsfreiheit und eines Regresses einer KFZ-Haftpflichtversicherung gegen einen ...

  • RA Kotz

    Regreß des Kfz-Haftpflichtversicherers: Höchstbeträge bei Obliegenheitsverletzung

  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    AKB § 2 b; AKB § 7
    Regress über 10 000 DM bei mehreren Obliegenheitsverletzungen

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    AKB §§ 2b 7
    Regreß des Versicherers wegen Obliegenheitsverletzung vor und nach Eintritt des Versicherungsfalls; Relative Fahrunsicherheit bei Glatteisunfall; Leistungsfreiheit des Versicherers bei Fahrerflucht

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2000, 172
  • NZV 2000, 125
  • NZV 2000, 42 (Ls.)
  • VersR 2000, 843
 
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Wird zitiert von ... (25)Neu Zitiert selbst (5)

  • OLG Saarbrücken, 10.03.1999 - 5 U 767/98
    Auszug aus OLG Hamm, 02.08.1999 - 20 W 12/99
    Trotz der in jüngerer Zeit veröffentlichten Entscheidungen des OLG Saarbrücken (NVersZ 1999, 172 sowie U.v. 10.3.1999, 5 U 767/98) hält der Senat an der nahezu einhelligen Rechtsprechung (Nachweise bei OLG Köln NVersZ 1999, 170) fest, wonach das schuldhafte Verwirklichen des Tatbestandes des § 142 StGB auch in Fällen eindeutiger Haftungslage eine Aufklärungsobliegenheitsverletzung i.S.v. § 7 I Abs. 2 S. 3 AKB darstellt.
  • OLG Düsseldorf, 17.11.1998 - 4 U 231/97
    Auszug aus OLG Hamm, 02.08.1999 - 20 W 12/99
    Zum anderen muß im Sinne der Relevanzrechtsprechung nicht nur feststehen, daß dies generell geeignet war, die berechtigten Interessen der Klägerin ernsthaft zu gefährden, sondern auch, daß das Entfernen nicht nur als ein leichtes Verschulden erscheint (BGH r+s 1999, 142 m.w.N.).
  • OLG Saarbrücken, 09.07.1997 - 5 U 91/97

    Unfallflucht durch Miteigentümer ohne Drittbeteiligung am Unfall

    Auszug aus OLG Hamm, 02.08.1999 - 20 W 12/99
    Trotz der in jüngerer Zeit veröffentlichten Entscheidungen des OLG Saarbrücken (NVersZ 1999, 172 sowie U.v. 10.3.1999, 5 U 767/98) hält der Senat an der nahezu einhelligen Rechtsprechung (Nachweise bei OLG Köln NVersZ 1999, 170) fest, wonach das schuldhafte Verwirklichen des Tatbestandes des § 142 StGB auch in Fällen eindeutiger Haftungslage eine Aufklärungsobliegenheitsverletzung i.S.v. § 7 I Abs. 2 S. 3 AKB darstellt.
  • BGH, 09.02.1972 - IV ZR 61/71

    Kausalität der Entfernung des wartepflichtigen Versicherungsnehmers vom Unfallort

    Auszug aus OLG Hamm, 02.08.1999 - 20 W 12/99
    Geringes Verschulden ist bei einem Fehlverhalten gegeben, das auch einem ordentlichen VN in der entstandenen Lage leicht unterlaufen kann und für das deshalb ein einsichtiger Versicherer Verständnis aufzubringen vermag (BGH LM Nr. 37 zu § 6 VVG = VersR 72, 341/342).
  • OLG Köln, 24.11.1998 - 9 U 97/98

    Versicherungsrechtliche Qualifizierung einer begangenen Unfallflucht als

    Auszug aus OLG Hamm, 02.08.1999 - 20 W 12/99
    Trotz der in jüngerer Zeit veröffentlichten Entscheidungen des OLG Saarbrücken (NVersZ 1999, 172 sowie U.v. 10.3.1999, 5 U 767/98) hält der Senat an der nahezu einhelligen Rechtsprechung (Nachweise bei OLG Köln NVersZ 1999, 170) fest, wonach das schuldhafte Verwirklichen des Tatbestandes des § 142 StGB auch in Fällen eindeutiger Haftungslage eine Aufklärungsobliegenheitsverletzung i.S.v. § 7 I Abs. 2 S. 3 AKB darstellt.
  • BGH, 08.11.2000 - IV ZR 298/99

    Regreßverzicht in der Gebäude-Feuer-Versicherung

    Während von einigen die Beweislastverteilung, von der auch das Berufungsgericht ausgegangen ist, für zutreffend gehalten wird, weil kein Grund ersichtlich sei, dem Mieter über den stillschweigenden Haftungsverzicht hinaus auch noch Beweislastvorteile einzuräumen (Ihne, aaO; so im Ergebnis wohl auch Schwarzer, r+s 1996, 86), wenden andere die Regelung des § 61 VVG an (so OLG Hamm VersR 1999, 843).
  • OLG Saarbrücken, 16.12.2003 - 3 U 144/03

    Haftung und Schadenersatz bei Verkehrsunfall: Alleinverschulden eines

    Die Höhe des Abzugs hat der Senat in der Regel mit 10 % angenommen (Senatsurteile vom 31.03.1995 [A. 3 U 695/94 - 103 -], vom 02.11.1999 [Az. 4 U 374/98 - 104(99) = OLGR 2000, 306] und vom 06.03.2001 [Az. 4 U 54/00 - 14 -]; vgl. auch OLG Düsseldorf VersR 1996, 987; OLG Hamm, r+s 1998, 106; OLG Hamm, DAR 2001, 79 = MDR 2000, 1246 = VersR 2001 207; OLG Hamm, OLGR 2001, 39 [41 re.
  • BGH, 14.09.2005 - IV ZR 216/04

    Umfang der Leistungsfreiheit des Versicherers bei mehreren

    a) Nach zutreffender Ansicht, der sich das Berufungsgericht angeschlossen hat, sind die Regressbeträge zu addieren, wenn - wie hier - die eine Obliegenheitsverletzung vor Eintritt des Versicherungsfalles und die andere im Anschluss daran begangen worden ist (OLG Köln ZfS 2003, 23; SchlHOLG VersR 2003, 637; OLG Saarbrücken ZfS 2003, 501; OLG Bamberg RuS 2002, 2; OLG Hamm VersR 2000, 843; Knappmann, NVersZ 2000, 558; Stiefel/Hofmann, Kraftfahrtversicherung 17. Aufl. § 2b AKB Rdn. 139 und § 5 KfzPflVV Rdn. 19; Langheid in Römer/Langheid, VVG 2. Aufl. § 5 KfzPflVV Rdn. 11; Römer in Anwalts-Handbuch, Verkehrsrecht [2003] Rdn. 243; Bauer, Die Kraftfahrtversicherung 5. Aufl. Rdn. 667).
  • BGH, 09.11.2005 - IV ZR 146/04

    Leistungsfreiheit des Versicherers bei mehreren Versicherungsfällen mit

    b) Es geht im vorliegenden Fall deshalb nicht um die in der Rechtsprechung bereits umfangreich erörterte Frage, ob die Höchstbeträge für die Leistungsfreiheit des Versicherers aus § 5 Abs. 3 und § 6 KfzPflVV zu Lasten des Versicherungsnehmers zu addieren sind, wenn der Versicherungsnehmer sowohl vor als auch nach einem Versicherungsfall Obliegenheiten verletzt hat, etwa durch eine zu einem Unfall führende Trunkenheitsfahrt mit anschließender Unfallflucht (vgl. dazu BGH, Urteil vom 14. September 2005 - IV ZR 216/04; OLG Düsseldorf VersR 2004, 1129; OLG Saarbrücken ZfS 2003, 501; Schleswig-Holsteinisches OLG VersR 2003, 637 f.; OLG Köln NJW-RR 2003, 249 f.; OLG Hamm VersR 2000, 843 f.).
  • OLG Brandenburg, 14.09.2006 - 12 U 21/06

    Kfz-Kaskoversicherung: Aufklärungsobliegenheitsverletzung bei unerlaubtem

    Auch in diesem Fall besteht ein schutzwürdiges Aufklärungsinteresse des Versicherers, da es in der Kaskoversicherung dem Versicherer darum geht zu prüfen, ob er nach § 61 VVG von der Verpflichtung zur Leistung frei geworden ist, weil der Versicherungsnehmer den Unfall durch grobe Fahrlässigkeit herbeigeführt hat, etwa wenn alkoholbedingte Fahruntüchtigkeit für den Unfall ursächlich war (vgl. BGH NJW-RR 2000, 553, 554 entgegen der Auffassung des OLG Saarbrücken NVersZ 1999, 382; ebenso OLG Köln NVersZ 1999, 170, OLG Hamm r+s 1999, 493; Knappmann in Prölss/Martin, a.a.O., § 7 AKB, Rn. 17, 24; Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 38. Aufl., § 142 StGB, Rn. 76 jeweils m.w.N.).
  • OLG Stuttgart, 12.03.2008 - 4 U 58/07

    Regressanspruch einer Haftpflichtversicherung: Doppelversicherung bei einer

    Auch bei vierjährigen Kindern ist in aller Regel noch eine unmittelbare Beaufsichtigung an Ort und Stelle erforderlich, wenn sie sich außerhalb der Wohnung oder eines eingefriedeten Grundstücks bewegen (OLG Hamm NZV 1995, 112: Überqueren eines Fußgängerüberwegs; LG Lüneburg NJW-RR 1998, 97 [98]: Spielen außerhalb des Grundstücks; OLG Oldenburg VersR 1976, 199: Zurücklassen in einem PKW; LG Mannheim VersR 1999, 103: Aufenthalt in einem Freizeitbad), ansonsten ist aber innerhalb der Wohnung oder auf einem eingezäunten Grundstück eine ständige Überwachung auf Schritt und Tritt nicht mehr erforderlich (OLG Düsseldorf VersR 1996, 710 [711] mit Nachweisen zur Kasuistik; OLG Hamm VersR 2000, 457 [458]; OLG Hamm VersR 1999, 843 [844]; Belling/Eberl-Borges in Staudinger, BGB, Neubearbeitung 2002, § 832 Rn. 61).
  • OLG Karlsruhe, 13.03.2007 - 8 U 13/06

    Gebäudefeuerversicherung: Berufung eines Untermieters im Regressprozess des

    Der Senat teilt nicht die Auffassung, dass für den Fall, dass der schädigende Dritte Untermieters des Mieters ist, die besondere Regelung des § 540 Abs. 2 BGB n.F. durch den versicherungsrechtlichen Lösungsansatz des BGH nicht ausgeschlossen sein soll ( so LG Waldshut-Tiengen r + s 2006, 115 und OLG Hamm VersR 99, 843 für die vergleichbare Haftungsvermutung des § 832 BGB i. V. mit § 549 Abs. 3 BGB a.F. = § 540 Abs. 2 BGB n.F.).

    Unabhängig von der richtigen Feststellung des OLG Hamm (VersR 99, 843), dass die Tatsache, dass ein Verschulden vermutet werde, nicht besage, dass der Verschuldensgrad der groben Fahrlässigkeit oder des Vorsatzes erreicht werde, muss nach Rechtsüberzeugung des Senats aus den Wertungen des BGH der Schluss gezogen werden, dass im Rahmen der hier streitigen Fragestellung eine Regressmöglichkeit des Versicherers gegenüber dem Mieter des Versicherungsnehmers in Fällen des § 540 Abs. 2 BGB nur in Frage kommt, wenn der Untermieter zumindest grob fahrlässig gehandelt hat.

  • OLG Schleswig, 30.10.2002 - 9 U 150/01

    Rückgriff eines Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherers wegen

    Wegen des Leistungsfreiheitsbetrages für die Obliegenheitsverletzung vor dem Versicherungsfall entfällt der Leistungsfreiheitsbetrag für die Obliegenheitsverletzung nach dem Versicherungsfall nicht (so auch: OLG Hamm, VersR 2000, 843, 844; OLG Bamberg, Schaden-Praxis 2001, 212 und r + s 2002, 2; LG Gießen, Blutalkohol 38, 472 mit zust. Anm. von Littbarski, a.a.O., 473; LG Aachen, r + s 1998, 226; Stiefel/Hofmann, Kraftfahrtversicherung, 17. Aufl., § 2b AKB Rn. 139 und § 5 KfzPflVV Rn. 19; Prölss/Knappmann, VVG, 26. Aufl., § 6 KfzPflVV § 5 Rn. 11; Römer/Landheid, VVG, § 5 KfzPflVV Rn. 11; Stamm, VersR 1995, 261, 266; Knappmann, VersR 1996, 401, 405 f.; and.
  • LG Bielefeld, 09.10.2009 - 21 S 27/09

    Schätzung des Mietwagennormaltarifs durch Schwacke-Liste und Fraunhofer-Studie

    Die Höhe wird von der Kammer in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des OLG Hamm (DAR 2001, 79) in ständiger Rechtsprechung auf 10 % geschätzt, § 287 ZPO.
  • OLG Brandenburg, 27.05.2004 - 12 U 2/04

    Umfang des Regresses des Kfz-Versicherers bei mehreren Obliegenheitsverletzungen

    Es entspricht der überwiegenden Meinung in Rechtsprechung und Schrifttum, dass eine mehrfache Inanspruchnahme des Versicherungsnehmers bei mehrfacher Obliegenheitsverletzung sowohl vor als auch nach Eintritt des Versicherungsfalles zulässig ist (OLG Köln v. 29.10.2002 - 9 U 93/00, NJW-RR 2003, 249; OLG Schleswig NZV 2003, 184 [OLG Schleswig 30.10.2002 - 9 U 150/01]; OLG Hamm v. 2.8.1999 - 20 W 12/99, OLGReport Hamm 2000, 216 = VersR 2000, 843 [OLG Oldenburg 14.07.1999 - 2 U 97/99] [844] jeweils m.w.N.).
  • OLG Koblenz, 02.08.2004 - 12 U 587/00

    Voraussetzungen der Beschränkung der Haftung des Wohnungsmieters im Brandfall;

  • OLG Düsseldorf, 20.04.2004 - 4 U 132/03

    Addition der Leistungsfreibeträge beim Zusammentreffen der

  • OLG Oldenburg, 30.04.2003 - 3 U 2/03

    Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort als gleichzeitige Verletzung der

  • OLG Düsseldorf, 31.10.2003 - 4 U 71/03

    Zur Frage der Leistungsfreiheit im Falle eines Unfalles im Zustand der

  • LG Berlin, 26.08.2004 - 17 S 10/04

    Wenn Obliegenheitsverletzungen vor und nach dem Eintritt des Versicherungsfalls

  • OLG Köln, 29.10.2002 - 9 U 93/00

    Leistungsfreiheit des Versicherers und Regreßhöchstbeträge bei

  • LG Kempten, 05.11.2015 - 53 S 1209/15

    Pflicht des auf die Autobahn Einfahrenden zum Einfügen in den Verkehrsfluss auf

  • OLG München, 18.02.2009 - 20 U 4595/08

    Ausgleich zwischen Gebäude- und Haftpflichtversicherer: Mietwohnungsbrand bei

  • OLG Saarbrücken, 09.07.2003 - 5 U 96/03

    Regress des Haftpflichtversicherers bei Verursachung eines Verkehrsunfalls im

  • OLG Hamm, 09.03.2000 - 18 U 167/99

    Haftung des Gaststättenpächters aus positiver Vertragsverletzung bei Brandschaden

  • LG Gießen, 28.02.2001 - 1 S 479/00

    Kfz-Haftpflichtversicherung - Obliegenheitsverletzung vor und nach dem Unfall:

  • LG Bielefeld, 02.01.2008 - 22 S 228/07
  • OLG Köln, 05.08.2003 - 9 U 29/03

    Berücksichtigung von Treu und Glauben bei einer Berufung auf Leistungsfreiheit

  • LG Kaiserslautern, 01.03.2005 - 3 O 621/04

    Verletzt der Versicherungsnehmer in der Kraftfahrthaftpflichtversicherung mehrere

  • LG Köln, 25.03.2004 - 8 O 354/03

    Voraussetzungen des Vorliegens der hinreichenden Bestimmtheit eines Klageantrags

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Rechtsprechung
   OLG Hamm, 08.09.1999 - 13 U 35/99   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1999,4868
OLG Hamm, 08.09.1999 - 13 U 35/99 (https://dejure.org/1999,4868)
OLG Hamm, Entscheidung vom 08.09.1999 - 13 U 35/99 (https://dejure.org/1999,4868)
OLG Hamm, Entscheidung vom 08. September 1999 - 13 U 35/99 (https://dejure.org/1999,4868)
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Volltextveröffentlichungen (5)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • aerzteblatt.de (Pressemeldung)

    Richtgeschwindigkeit

  • rechtsportal.de (Leitsatz)

    StVG § 7 Abs. 1 § 17 Abs. 1; StVO § 3
    Haftungsverteilung bei einem Unfall unter Beteiligung eines mit 150 km/h auf der Autobahn geführten PKW

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZV 2000, 42
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 17.03.1992 - VI ZR 62/91

    Unabwendbarkeit eines Verkehrsunfalls bei Überschreitung der Richtgeschwindigkeit

    Auszug aus OLG Hamm, 08.09.1999 - 13 U 35/99
    Damit hat der Kläger die Richtgeschwindigkeit mit einer bewiesenen Mindestausgangsgeschwindigkeit von 150 km/h deutlich überschritten und nicht zu beweisen vermocht, daß der Unfall auch bei Einhaltung der Richtgeschwindigkeit von 130 km/h nicht hätte vermieden werden können, so daß nach der Rechtsprechung des BGH (NJW 1992, 1684, 1686 ), der sich der Senat anschließt, die Betriebsgefahr des Fahrzeugs des Klägers im Rahmen der nach § 17 StVG vorzunehmenden Abwägung zu seinen Lasten zu berücksichtigen ist, und zwar nach der ständigen Rechtsprechung des Senats in vergleichbaren Fällen mit 25 % (vgl. etwa Urt. vom 08.12.1993 - 13 U 140/93 - NZV 1994, 193 = DAR 1994, 154 f.).
  • OLG Hamm, 08.12.1993 - 13 U 140/93

    Haftungsverteilung bei einem Auffahrunfall auf der Autobahn

    Auszug aus OLG Hamm, 08.09.1999 - 13 U 35/99
    Damit hat der Kläger die Richtgeschwindigkeit mit einer bewiesenen Mindestausgangsgeschwindigkeit von 150 km/h deutlich überschritten und nicht zu beweisen vermocht, daß der Unfall auch bei Einhaltung der Richtgeschwindigkeit von 130 km/h nicht hätte vermieden werden können, so daß nach der Rechtsprechung des BGH (NJW 1992, 1684, 1686 ), der sich der Senat anschließt, die Betriebsgefahr des Fahrzeugs des Klägers im Rahmen der nach § 17 StVG vorzunehmenden Abwägung zu seinen Lasten zu berücksichtigen ist, und zwar nach der ständigen Rechtsprechung des Senats in vergleichbaren Fällen mit 25 % (vgl. etwa Urt. vom 08.12.1993 - 13 U 140/93 - NZV 1994, 193 = DAR 1994, 154 f.).
  • AG Haßfurt, 06.12.2012 - 2 C 385/12

    Haftungsverteilung nach Autobahnunfall: Anscheinsbeweis für eine

    Regelmäßig wird im Falle des Fehlens besonderer - über den verkehrsgefährdenden Fahrstreifenwechsel als solchen hinausgehender - Verschuldensbeiträge die einfache Betriebsgefahr des die Richtgeschwindigkeit deutlich überschreitenden Fahrzeugs nicht verdrängt werden: Denn auch das Verschulden des einen verkehrsgefährdenden Fahrstreifenwechsel durchführenden Spurwechslers führt nicht zu einem "Freibrief", mit einem erheblich über der Richtgeschwindigkeit liegenden Tempo auf der Autobahn zu fahren und bei einem dann erfolgten Unfall jede Haftung von sich zu weisen, obwohl durch diese erhöhte Geschwindigkeit die Gefahrensituation und damit das Unfallrisiko ebenfalls gesteigert waren (Fortführung von OLG Nürnberg Urteil vom 09.09.2010, Aktenzeichen 13 O 712/10, Randzeichen 27 bis 30 - zitiert nach Juris; OLG Stuttgart OLG Stuttgart, Urteil vom 11.11.2009, Aktenzeichen 3 U 122/09, Randzeichen 31 bis 35 - zitiert nach Juris; OLG Hamm, Urteil vom 08.09.1999, Aktenzeichen 13 U 35/99, Randzeichen 11 - zitiert nach Juris).

    53 In der hiesigen Fallgestaltung führt vielmehr auch das erhebliche Verschulden des einen unfallursächlich verkehrsgefährdenden Fahrstreifenwechsel durchführenden Beklagten zu 1) nicht zu einem "Freibrief" der Klägerin, mit einem erheblich über der Richtgeschwindigkeit liegenden Tempo auf der Autobahn zu fahren und bei einem dann erfolgten Unfall, jede Haftung von sich zu weisen, obwohl durch diese erhöhte Geschwindigkeit die Gefahrensituation und damit das Unfallrisiko ebenfalls gesteigert war (ebenso OLG Nürnberg am angegeben Ort, Randzeichen 27 bis 30 - zitiert nach Juris; OLG Stuttgart Randzeichen 31 bis 35 - zitiert nach Juris; OLG Hamm, Urteil vom 08.09.1999, Aktenzeichen 13 U 35/99, Randzeichen 11 - zitiert nach Juris).

  • OLG Nürnberg, 09.09.2010 - 13 U 712/10

    Haftungsverteilung bei Kfz-Unfall: Betriebsgefahr bei deutlicher Überschreitung

    Auf die Unabwendbarkeit eines Unfalls kann sich ein Kraftfahrer, der die Richtgeschwindigkeit von 130 km/h überschritten hat, daher regelmäßig nicht berufen, es sei denn, er weist nach, dass der Unfall für ihn auch bei einer Geschwindigkeit von 130 km/h nicht zu vermeiden war und es somit auch bei Einhaltung der Richtgeschwindigkeit zu dem Unfall mit vergleichbar schweren Folgen gekommen wäre (BGH NJW 1992, 1684; OLG Stuttgart MDR 2010, 518; OLG Hamm NZV 2000, 42).

    Angemessen ist in derartigen Fällen eine Mithaftung für die Betriebsgefahr in Höhe von 25 % (vgl. OLG Hamm NZV 2000, 42, dort bei einer bewiesenen Mindestausgangsgeschwindigkeit von 150 km/h).

  • OLG Hamm, 15.05.2018 - 7 U 45/17

    Spurwechsel; Unabwendbarkeit; Richtgeschwindigkeit; Betriebsgefahr

    Unter Berücksichtigung vergleichbarer Rechtsprechung (OLG Hamm, Urteil vom 10.1.2000, Az. 6 U 191/99: 160 km/h - 20 % Haftung; OLG Hamm, Urteil vom 25.11.2010, Az. 6 U 71/10: 160 km/h - 20 % Haftung; OLG Stuttgart, Urteil vom 11.11.2009, Az. 3 U 122/09: 170 km/h - 20 % Haftung; OLG Hamm Urteil vom 8.9.1999, Az. 13 U 35/99: 150 km/h - 25 % Haftung; OLG Nürnberg, Urteil vom 9.9.2010, Az. 13 U 712/10: 160 km/h und Dunkelheit - 25 % Haftung; OLG Hamm, Urteil vom 6.2.2003, Az. 6 U 190/02: 200 km/h - 30 % Haftung; OLG Düsseldorf, Urteil vom 21.11.2017, Az.-1 U 44/17: 200 km/h - 30 % Haftung; OLG Koblenz, Urteil vom 14.10.2013, Az. 12 U 313/13: 200 km/ h und Dunkelheit - 40 % Haftung) ist daher eine Mithaftung der Klägerin für die normale Betriebsgefahr, d.h. in Höhe von 20 %, anzunehmen.
  • LG Frankenthal, 12.03.2014 - 6 O 239/12

    Verkehrsrecht: Haftungsquoten bei Gefährdung der Verkehrsteilnehmer durch

    Nach alledem geht das Gericht aufgrund des festgestellten Fehlverhaltens des Klägers und der demgegenüber weniger ins Gewicht fallenden, jedoch nicht völlig zurücktretenden Betriebsgefahr des Beklagtenfahrzeugs (vgl. etwa BGHZ 117, 337; OLG Stuttgart NZV 2010, 346; OLG Hamm NZV 2000, 42, 43; OLG Nürnberg NJW 2011, 1154, 1155) von einer angemessenen Haftungsverteilung im Verhältnis 80:20 zu Lasten des Klägers aus (vgl. zur umfangreichen Kasuistik in ähnlich gelagerten Fällen neben den oben zitierten auch die zahlreichen Rechtsprechungsnachweise bei Hentschel/König/Dauer-König, StrVerkR 42. Aufl. § 3 StVO Rn. 55c und Grüneberg, Haftungsquoten 9. Aufl. Rn. 147).
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