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   OLG Düsseldorf, 24.08.1999 - 2b Ss (OWi) 162/99 - (OWi) 90/99 I   

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https://dejure.org/1999,9130
OLG Düsseldorf, 24.08.1999 - 2b Ss (OWi) 162/99 - (OWi) 90/99 I (https://dejure.org/1999,9130)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 24.08.1999 - 2b Ss (OWi) 162/99 - (OWi) 90/99 I (https://dejure.org/1999,9130)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 24. August 1999 - 2b Ss (OWi) 162/99 - (OWi) 90/99 I (https://dejure.org/1999,9130)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    StVO § 37 Abs. 2; BKatV § 2 Abs. 1; BKat Nr. 34; BKat Nr. 34.2
    Vorliegen eines einfachen Rotlichtverstoßes L

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Ahndung eines qualifizierten Rotlichtverstoßes

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NZV 2000, 90
  • VersR 2001, 726
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 11.11.1970 - 4 StR 66/70

    Sinngemäße Geltung des Verschlechterungsverbotes auch im Bußgeldverfahren -

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 24.08.1999 - 2b Ss OWi 162/99
    Da zwischen Geldbuße und Fahrverbot eine Wechselwirkung besteht, indem das Gericht einerseits unter Erhöhung der Geldbuße von der Verhängung eines Fahrverbotes absehen und andererseits bei Verhängung eines Fahrverbotes die Geldbuße niedriger festsetzen kann, erfaßt die auf den Ausspruch des Fahrverbotes beschränkte Rechtsbeschwerde den gesamten Rechtsfolgenausspruch einschließlich der Geldbuße (vgl. Senatsbeschluß VRS 69, 50 ; BGHSt 24, 11 ).
  • OLG Düsseldorf, 07.07.1995 - 5 Ss OWi 244/95
    Auszug aus OLG Düsseldorf, 24.08.1999 - 2b Ss OWi 162/99
    Aus der Natur des Regelsatzes ergibt sich, daß das Recht und die Pflicht bestehen, bei Vorliegen von Milderungsgründen oder bei erschwerenden Umständen den für den Regelfall bestimmten Betrag der Geldbuße zu unterschreiten oder zu erhöhen (Senatsbeschluß VRS 90, 141 ).
  • OLG Düsseldorf, 30.06.1998 - 5 Ss OWi 170/98
    Auszug aus OLG Düsseldorf, 24.08.1999 - 2b Ss OWi 162/99
    Auch bestand nach den Feststellungen des angefochtenen Urteils keine erhöhte Gefahrensituation, da der Betroffene, nachdem er zuvor angehalten hatte, ersichtlich mit geringer Geschwindigkeit fuhr, die ihm ein sofortiges Reagieren ermöglichte, und der Querverkehr den Kreuzungsbereich bereits verlassen hatte (vgl. auch Senatsbeschluß vom 30. Juni 1998 - 5 Ss (OWi) 170/98 - (OWi) 95/98 I - ).
  • OLG Düsseldorf, 13.02.1985 - 5 Ss OWi 2/85
    Auszug aus OLG Düsseldorf, 24.08.1999 - 2b Ss OWi 162/99
    Da zwischen Geldbuße und Fahrverbot eine Wechselwirkung besteht, indem das Gericht einerseits unter Erhöhung der Geldbuße von der Verhängung eines Fahrverbotes absehen und andererseits bei Verhängung eines Fahrverbotes die Geldbuße niedriger festsetzen kann, erfaßt die auf den Ausspruch des Fahrverbotes beschränkte Rechtsbeschwerde den gesamten Rechtsfolgenausspruch einschließlich der Geldbuße (vgl. Senatsbeschluß VRS 69, 50 ; BGHSt 24, 11 ).
  • OLG Hamm, 19.10.2009 - 3 Ss OWi 763/09

    Fahrverbot; Fußgängerampel; Rotlichtverstoß

    Die Umstände liegen hier anders als in dem Fall der dem Beschluss des OLG Hamm vom 24.02.2006 (s.o.) zu Grunde lag (dort war die Straße menschenleer) und auch anders als in den von der Verteidigung (u.a.) herangezogenen Fällen des OLG Düsseldorf (NZV 2000, 90, 91) und des KG Berlin (Beschl. v. 03.06.1997 - 2 Ss 128/97- juris).
  • KG, 04.06.2007 - 3 Ws (B) 620/06

    Rechtsbeschwerde im Bußgeldverfahren wegen Verkehrsordnungswidrigkeit:

    Der Grund für die in Nr. 132.2 BKat - wie zuvor in Nr. 34.2 BKat - enthaltene Regelung besteht in der mit dem dort bezeichneten Verkehrsverhalten im Allgemeinen verbundenen abstrakten Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer, die darin begründet ist, dass sich bei der bereits länger als eine Sekunde andauernden Rotlichtphase der Querverkehr - insbesondere auch Fußgänger - bereits im Bereich der durch Rotlicht gesperrten Fahrbahn befinden kann (vgl. KG DAR 1997, 361 sowie Beschluss vom 23. März 2001 - 3 Ws (B) 84/01 - OLG Düsseldorf VRS 97, 447, 448 m.w.N.).
  • OLG Düsseldorf, 30.09.1999 - 2b Ss OWi 269/99

    Annahme eines atypischen Rotlichtverstoßes

    Auch bestand nach den Feststellungen des angefochtenen Urteils keine erhöhte Gefahrensituation, da der Betroffene, nachdem er zuvor angehalten hatte, ersichtlich mit geringer Geschwindigkeit fuhr, die ihm ein sofortiges Reagieren ermöglichte, und der Querverkehr den Kreuzungsbereich ersichtlich bereits verlassen hatte (vgl. Senatsbeschlüsse vom 30. Juni 1998 - 5 Ss (OWi) 170/98 - (OWi) 95/98 1 - und 24. August 1999 - 2b Ss (OWi) 162/99 - (OWi) 90/99 I -).
  • OLG Köln, 08.02.2000 - Ss 51/00 (B) 23
    Die Erörterung der Frage, ob eine abstrakte Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist, drängt sich insbesondere auf, wenn ein Betroffener vor der Kreuzung zunächst anhält und dann trotz andauernden Rotlichts nach rechts abbiegt (vgl. OLG Düsseldorf VRS 97, 447; SenatsE NZV 1994, 330 = VRS 87, 147; VRS 92, 228).
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