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   OLG Hamm, 24.06.1999 - 2 Ss OWi 509/99   

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https://dejure.org/1999,930
OLG Hamm, 24.06.1999 - 2 Ss OWi 509/99 (https://dejure.org/1999,930)
OLG Hamm, Entscheidung vom 24.06.1999 - 2 Ss OWi 509/99 (https://dejure.org/1999,930)
OLG Hamm, Entscheidung vom 24. Juni 1999 - 2 Ss OWi 509/99 (https://dejure.org/1999,930)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Burhoff online

    Aufhebung im Rechtsfolgenausspruch, Augenblicksversagen bei beharrlichem Pflichtenverstoß, Anforderungen an Urteil, Umfang der Ausführungen beim Augenblicksversagen, standardisiertes Meßverfahren, gemeinschaftsschädliche Grundhaltung, Maß der Pflichtwidrigkeit, ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    Augenblicksversagen bei Geschwindigkeitsüberschreitung)

Papierfundstellen

  • MDR 1999, 1322
  • NStZ-RR 1999, 374
  • NZV 2000, 92
 
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Wird zitiert von ... (31)

  • OLG Karlsruhe, 30.11.2005 - 1 Ss 120/05

    Absehen von der Verhängung eines Fahrverbots: Augenblicksversagen bei

    Auch bei einem beharrlichen Pflichtenverstoß i.S.d. § 25 Abs. 1 Satz 1 StVG i.V.m. § 4 Abs. 2 Satz 2 BKatV muss die Geschwindigkeitsüberschreitung auf einem Mangel an rechtstreuer Gesinnung beruhen (OLG Hamm NStZ-RR 1999, 374 ff.; OLG Braunschweig DAR 1999, 273 f.), woran es bei einem bloßen "Augenblicksversagen" in der Regel fehlen wird.
  • OLG Hamm, 03.03.2005 - 2 Ss OWi 817/04

    Anforderungen an die Begründung der Verhängung eines Fahrverbots; Verweisung des

    Damit sind, wenn - wie hier - keine Besonderheiten vorliegen, die vom Amtsgericht gemachten Angaben ausreichend (vgl. OLG Hamm NStZ 1990, 546; Beschluss des Senats vom 20. Januar 1999, 2 Ss OWi 1/99 = NZV 1999, 215 = VRS 96, 382 sowie Beschluss des Senats vom 24. Juni 1999 - 2 Ss OWi 509/99 = NStZ-RR 1999, 374 = VRS 97, 449 = NZV 2000, 9; Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 37. Aufl., § 3 StVO Rn. 59 m.w.N.).
  • OLG Karlsruhe, 30.04.2001 - 3 Ss 6/01

    Schutzwirkung einer sog. vorgeschalteten Fußgängerampel

    a) Grundlage für die Anordnung eines Fahrverbotes bleibt nämlich § 25 Abs. 1 Satz 1 StVG, auch wenn Ziffer 34.1 des Bußgeldkataloges die Anordnung einer solchen Sanktion für den Regelfall vorsieht (BGHSt 38, 125 ff., 129; 43, 241 ff., 245; OLG Hamm NStZ-RR 1999, 374 ff. m.w.N.).
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