Rechtsprechung
   KG, 29.04.1999 - 12 U 1297/98   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1999,4949
KG, 29.04.1999 - 12 U 1297/98 (https://dejure.org/1999,4949)
KG, Entscheidung vom 29.04.1999 - 12 U 1297/98 (https://dejure.org/1999,4949)
KG, Entscheidung vom 29. April 1999 - 12 U 1297/98 (https://dejure.org/1999,4949)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1999,4949) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Papierfundstellen

  • NZV 2000, 43
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (24)Neu Zitiert selbst (28)

  • BGH, 22.10.1968 - VI ZR 178/67

    Voraussetzungen für die Zulassung einer Revision - Anforderungen an die Darlegung

    Auszug aus KG, 29.04.1999 - 12 U 1297/98
    Hierfür ist ein bestimmtes Verhalten des in Anspruch Genommenen erforderlich, das bei objektiver Betrachtungsweise geeignet ist, auf den Fahrer des Unfallwagens einzuwirken; es kommt darauf an, ob in einer konkreten Situation die Gegenwart des Fahrzeuges vom Lenker des unfallgeschädigten Wagens als gefährlich empfunden werden durfte (BGH VersR 1969, 58; NJW 1988, 2802).

    Das Haftungsmerkmal "bei dem Betrieb eines Kraftfahrzeuges" im Sinne des § 7 Abs. 1 StVG ist entsprechend dem Schutzzweck der Norm weit auszulegen (vgl. zuletzt BGH NJW 1990, 2885 f. m. w. N.; Senat VerkMitt 1991, s. Nr. 2); so wird ein Unfall, der sich infolge einer Abwehr- oder Ausweichreaktion ereignet hat, selbst dann dem Betrieb des Kraftfahrzeuges zugerechnet, das die Reaktion ausgelöst hat, wenn diese objektiv nicht erforderlich war (vgl. BGH NJW 1973, 44; NJW 1988, 2802); stets ist aber aufgrund einer insoweit gebotenen wertenden Betrachtung des Schadensgeschehens (so zuletzt BGH NJW 1990, 2885 f.) die Feststellung erforderlich, daß die Reaktion des geschädigten Verkehrsteilnehmers - aus seiner Sicht des konkreten Verkehrsgeschehens vor dem Unfall - subjektiv vertretbar erscheint; es müssen also Anhaltspunkte dafür festgestellt werden, daß das Verhalten des in Anspruch Genommenen dem Geschädigten subjektiv zur Befürchtung hätte Anlaß geben können, es werde ohne seine Reaktion zu einer Kollision mit dem anderen Verkehrsteilnehmer kommen (vgl. BGH VersR 1969, 58; Senat, VerkMitt 1998, 66 = VersR 1998, 778).

    Dieser Beweis ist naturgemäß oft schwierig, wenn eine Berührung nicht stattgefunden hat; auch in derartigen Fällen gehen jedoch etwaige Zweifel an der Ursächlichkeit für den Unfall zu Lasten des Geschädigten (BGH VersR 1969, 58; DAR 1976, 246; ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. a. a. O.).

  • BGH, 19.04.1988 - VI ZR 96/87

    Haftungsverteilung bei Sturz eines Radfahrers wegen entgegenkommenden PKW

    Auszug aus KG, 29.04.1999 - 12 U 1297/98
    Ob diese Voraussetzung gegeben ist, hängt auch nicht davon ab, ob sich der Fahrer des Fahrzeuges verkehrswidrig verhalten hat (BGH NJW 1972, 1808 = DAR 1972, 332 = VRS 43, 331 = VersR 1972, 1074; BGH NJW 1988, 2802 = DAR 1988, 269).

    Hierfür ist ein bestimmtes Verhalten des in Anspruch Genommenen erforderlich, das bei objektiver Betrachtungsweise geeignet ist, auf den Fahrer des Unfallwagens einzuwirken; es kommt darauf an, ob in einer konkreten Situation die Gegenwart des Fahrzeuges vom Lenker des unfallgeschädigten Wagens als gefährlich empfunden werden durfte (BGH VersR 1969, 58; NJW 1988, 2802).

    Das Haftungsmerkmal "bei dem Betrieb eines Kraftfahrzeuges" im Sinne des § 7 Abs. 1 StVG ist entsprechend dem Schutzzweck der Norm weit auszulegen (vgl. zuletzt BGH NJW 1990, 2885 f. m. w. N.; Senat VerkMitt 1991, s. Nr. 2); so wird ein Unfall, der sich infolge einer Abwehr- oder Ausweichreaktion ereignet hat, selbst dann dem Betrieb des Kraftfahrzeuges zugerechnet, das die Reaktion ausgelöst hat, wenn diese objektiv nicht erforderlich war (vgl. BGH NJW 1973, 44; NJW 1988, 2802); stets ist aber aufgrund einer insoweit gebotenen wertenden Betrachtung des Schadensgeschehens (so zuletzt BGH NJW 1990, 2885 f.) die Feststellung erforderlich, daß die Reaktion des geschädigten Verkehrsteilnehmers - aus seiner Sicht des konkreten Verkehrsgeschehens vor dem Unfall - subjektiv vertretbar erscheint; es müssen also Anhaltspunkte dafür festgestellt werden, daß das Verhalten des in Anspruch Genommenen dem Geschädigten subjektiv zur Befürchtung hätte Anlaß geben können, es werde ohne seine Reaktion zu einer Kollision mit dem anderen Verkehrsteilnehmer kommen (vgl. BGH VersR 1969, 58; Senat, VerkMitt 1998, 66 = VersR 1998, 778).

  • KG, 24.04.1997 - 12 U 8659/95

    Haftungsverteilung bei Unfall auf der Autobahn aufgrund Auffahrens eines

    Auszug aus KG, 29.04.1999 - 12 U 1297/98
    Vielmehr ist erforderlich, daß die Fahrweise oder eine von dem Betrieb dieses Fahrzeuges typischerweise ausgehende Gefahr zu dem Entstehen des Unfalls ursächlich beigetragen hat (BGH a. a. O.; Senat, VersR 1979, 234; VerkMitt 1983, 31; VerkMitt 1988, 50; VerkMitt 1997, 3 = VersR 1997, 1281; VerkMitt 1998, 66 = VersR 1998, 778).

    Das Haftungsmerkmal "bei dem Betrieb eines Kraftfahrzeuges" im Sinne des § 7 Abs. 1 StVG ist entsprechend dem Schutzzweck der Norm weit auszulegen (vgl. zuletzt BGH NJW 1990, 2885 f. m. w. N.; Senat VerkMitt 1991, s. Nr. 2); so wird ein Unfall, der sich infolge einer Abwehr- oder Ausweichreaktion ereignet hat, selbst dann dem Betrieb des Kraftfahrzeuges zugerechnet, das die Reaktion ausgelöst hat, wenn diese objektiv nicht erforderlich war (vgl. BGH NJW 1973, 44; NJW 1988, 2802); stets ist aber aufgrund einer insoweit gebotenen wertenden Betrachtung des Schadensgeschehens (so zuletzt BGH NJW 1990, 2885 f.) die Feststellung erforderlich, daß die Reaktion des geschädigten Verkehrsteilnehmers - aus seiner Sicht des konkreten Verkehrsgeschehens vor dem Unfall - subjektiv vertretbar erscheint; es müssen also Anhaltspunkte dafür festgestellt werden, daß das Verhalten des in Anspruch Genommenen dem Geschädigten subjektiv zur Befürchtung hätte Anlaß geben können, es werde ohne seine Reaktion zu einer Kollision mit dem anderen Verkehrsteilnehmer kommen (vgl. BGH VersR 1969, 58; Senat, VerkMitt 1998, 66 = VersR 1998, 778).

    Stets hat der Geschädigte den erforderlichen ursächlichen Zusammenhang zwischen dem Betrieb des Kraftfahrzeuges und dem Schaden darzulegen und zu beweisen (BGH DAR 1976, 246; VersR 1976, 927, NJW 1981, 570; Senat, VerkMitt 1998, 66 = VersR 1998, 778).

  • OLG Karlsruhe, 02.11.1995 - 4 U 244/94

    Haftungsverteilung bei Kollision zweier Lkw auf der Autobahn

    Auszug aus KG, 29.04.1999 - 12 U 1297/98
    Muß der durchgehende Verkehr vor dem Einfahrenden abbremsen, so hat dieser seine Wartepflicht verletzt (OLG Hamm, VersR 1980, 92; ZfS 1993, 365; OLG Karlsruhe NZV 1996, 319).

    Unwesentliche Behinderungen wie vorübergehendes Gaswegnehmen, Anpassung der Fahrgeschwindigkeit an die des Einfahrenden oder müheloses Ausweichen auf den freien Überholstreifen begründen nicht den Tatbestand einer Vorfahrtverletzung; sie sind für den Vorfahrtberechtigten im Hinblick auf die unerläßliche Pflicht zur gegenseitigen Rücksichtnahme (§§ 1, 11 StVO) zumutbar (Senat, a. a. O.); so kann der durchgehende Verkehr, der sich nicht auf den Einfahrenden einstellt, mithaften (OLG München VersR 1978, 651) oder den Schaden allein zu tragen haben (OLG Karlsruhe NZV 1996, 319).

  • KG, 21.09.1995 - 12 U 8438/94
    Auszug aus KG, 29.04.1999 - 12 U 1297/98
    Der einfahrende Verkehr ist wartepflichtig und darf nur so einfahren, daß er den durchgehenden Verkehr nicht gefährdet oder wesentlich behindert (Senat VerkMitt 1996, 5).

    Andererseits geht das Vorfahrtsrecht nicht so weit, daß der Wartepflichtige jede Beeinträchtigung des Vorfahrtberechtigten verhindern muß (Senat, VerkMitt 1996, 5, 6; OLG Braunschweig VersR 1992, 841).

  • BGH, 19.03.1996 - VI ZR 380/94

    Voraussetzungen des Anscheinsbeweises

    Auszug aus KG, 29.04.1999 - 12 U 1297/98
    So hat der BGH (Urteil vom 19. März 1996 - VI ZR 380/94 -, NJW 1996, 1828; MDR 1996, 794; NZV 1996, 277; Leitsatz in DAR 1996, 317) einen typischen Lebenssachverhalt verneint, der für einen Fahrfehler des Kraftfahrers spricht, der von einer geraden und übersichtlichen Fahrbahn abkommt, in unmittelbaren Zusammenhang damit, daß er bei Gegenverkehr von einem anderen Fahrzeug überholt wird, welches den Überholvorgang nur knapp zu Ende führen kann; denn es erschien ebenso wahrscheinlich und möglich, daß der Kraftfahrer von dem Überholer abgedrängt worden ist; jedoch auch dafür spricht kein Anscheinsbeweis.
  • BGH, 19.11.1985 - VI ZR 176/84

    Anscheinsbeweis bei einem Unfall im Begegnungsverkehr

    Auszug aus KG, 29.04.1999 - 12 U 1297/98
    Schließlich kann auch aus folgenden Gründen nicht im Wege des Anscheinsbeweises darauf geschlossen werden, daß der Unfall zwischen dem Kläger und dem Dritten durch den Betrieb des Fahrzeuges des Beklagten zu 1. verursacht worden ist: Mit Hilfe des Anscheinsbeweises kann bei typischen Geschehensabläufen aufgrund einer bestimmten Wirkung eine bestimmte Ursache als bewiesen angesehen werden; der Anscheinsbeweis setzt jedoch voraus, daß ein Tatbestand feststeht, bei dem die behauptete Verursachung typischerweise gegeben ist, beruht also auf einer Auswertung von Wahrscheinlichkeiten, die aufgrund der Lebenserfahrung anzunehmen sind (BGH VersR 1986, 343, 344; VersR 1991, 195; NJW-RR 1988, 789, 799).
  • BGH, 17.02.1988 - IVa ZR 277/86

    Verursachung eines tödlichen Sturzes eines Versicherten durch einen Schlaganfall

    Auszug aus KG, 29.04.1999 - 12 U 1297/98
    Schließlich kann auch aus folgenden Gründen nicht im Wege des Anscheinsbeweises darauf geschlossen werden, daß der Unfall zwischen dem Kläger und dem Dritten durch den Betrieb des Fahrzeuges des Beklagten zu 1. verursacht worden ist: Mit Hilfe des Anscheinsbeweises kann bei typischen Geschehensabläufen aufgrund einer bestimmten Wirkung eine bestimmte Ursache als bewiesen angesehen werden; der Anscheinsbeweis setzt jedoch voraus, daß ein Tatbestand feststeht, bei dem die behauptete Verursachung typischerweise gegeben ist, beruht also auf einer Auswertung von Wahrscheinlichkeiten, die aufgrund der Lebenserfahrung anzunehmen sind (BGH VersR 1986, 343, 344; VersR 1991, 195; NJW-RR 1988, 789, 799).
  • BGH, 03.07.1990 - VI ZR 239/89

    Anscheinsbeweis für die Nichtbenutzung des Sicherheitsgurts

    Auszug aus KG, 29.04.1999 - 12 U 1297/98
    Schließlich kann auch aus folgenden Gründen nicht im Wege des Anscheinsbeweises darauf geschlossen werden, daß der Unfall zwischen dem Kläger und dem Dritten durch den Betrieb des Fahrzeuges des Beklagten zu 1. verursacht worden ist: Mit Hilfe des Anscheinsbeweises kann bei typischen Geschehensabläufen aufgrund einer bestimmten Wirkung eine bestimmte Ursache als bewiesen angesehen werden; der Anscheinsbeweis setzt jedoch voraus, daß ein Tatbestand feststeht, bei dem die behauptete Verursachung typischerweise gegeben ist, beruht also auf einer Auswertung von Wahrscheinlichkeiten, die aufgrund der Lebenserfahrung anzunehmen sind (BGH VersR 1986, 343, 344; VersR 1991, 195; NJW-RR 1988, 789, 799).
  • BGH, 06.04.1982 - VI ZR 152/80

    Haftungsverteilung bei Auffahrunfall auf dem rechten Fahrstreifen einer Autobahn

    Auszug aus KG, 29.04.1999 - 12 U 1297/98
    bb) Kommt es in zeitlichem und örtlichen Zusammenhang mit dem Einfahren eines Fahrzeuges auf die Bundesautobahn zu einem Auffahrunfall, bei dem der die Autobahn benutzende bevorrechtigte Fahrer auf das Fahrzeug des Einfahrenden auffährt, spricht kein Beweis des ersten Anscheins für ein Verschulden des auffahrenden Autobahnbenutzers, weil ebenso ernsthaft eine Vorfahrtverletzung des Eingefahrenen als Unfallursache in Betracht kommt (BGH NJW 1982, 1595; Senat, a. a. O.).
  • OLG Koblenz, 18.01.1993 - 12 U 1821/91

    Haftungsverteilung bei Kollision zweier LKW beim Auffahren auf die Autobahn

  • KG, 11.05.1995 - 12 U 137/95

    Kradfahrer; Warnung; Beschleunigung; Soziusfahrer; Festhalten

  • BGH, 17.04.1996 - IV ZR 229/95

    Umfang des Risikoausschlusses für Kraftfahrzeuge aller Art

  • KG, 23.10.1995 - 12 U 1861/94

    Haftungsverteilung bei Kollision im Zuge eines Fahrstreifenwechsels eines

  • BGH, 04.11.1980 - VI ZR 231/79

    Haftung - Beweislast - Herausgefordert - Sorgfaltspflicht - Betrunkener

  • OLG Hamm, 19.02.1979 - 3 U 244/78

    Haftungsverteilung bei Kollision beim Auffahren auf den rechten Fahrstreifen

  • BGH, 21.11.1967 - VI ZR 108/66

    Entstehung eines Schadens "bei dem Betrieb" eines Fahrzeugs - Verursachung eines

  • OLG Koblenz, 27.02.1987 - 1 Ss 86/87

    Autobahn; Vorfahrt; Auffahren; Beschleunigung

  • BGH, 13.07.1971 - VI ZR 2/70

    Anwendung der Beweisregel des § 18 StVG zur Fahrzeugführerhaftung auf die

  • BGH, 04.05.1976 - VI ZR 193/74

    Kfz - Unfall - Unabwendbares Ereignis

  • BGH, 10.10.1972 - VI ZR 104/71

    Umfang der Haftung des Halters und Führers eines PKWs - Entstehen des Schadens

  • BGH, 03.07.1990 - VI ZR 33/90

    Deliktische Haftung des Verfolgten für Schäden des Verfolgers

  • BGH, 11.07.1972 - VI ZR 86/71

    Haftungsverteilung bei Überholen eines Mofas durch einen Sattelschlepper

  • KG, 24.06.1996 - 12 U 3091/95

    Haftungsverteilung bei Kollision zweier überholender Fahrzeuge

  • KG, 25.09.1978 - 12 U 793/78

    Haftungsverteilung bei einem Auffahrunfall und Abbremsen des vorausfahrenden

  • OLG Braunschweig, 12.07.1990 - 2 U 34/90

    Verstoß gegen die Vorschriften über die Beleuchtung der Anhänger an einem

  • KG, 07.10.1982 - 12 U 5187/81

    Schaden; Verkehrsunfall; Unfall; Berührung; Geschädigter; Ursache; Kausalität;

  • OLG Hamm, 03.03.1993 - 3 U 248/91

    Haftungsverteilung bei einer Kollision beim Einfädeln aus einer Parkplatzausfahrt

  • OLG Celle, 20.01.2016 - 14 U 128/13

    Haftung des Halters eines Pkw wegen Verletzungen des Führers eines durch den Pkw

    Dementsprechend muss das Fahren oder Halten des Fahrzeugs zum Unfall jedenfalls beigetragen haben [BGH, VersR 2005, 992; Kammergericht NZV 2000, 43 und 2007, 358], wobei ein nur möglicher Ursachenzusammenhang nicht ausreicht [Hentschel/König/Dauer, a. a. O.].
  • OLG Naumburg, 15.09.2006 - 10 U 16/06

    Abwägung der Verursachungs- und Verschuldensanteile an Kollision beim Einfädeln

    Der Umstand, dass es zwischen den unfallbeteiligten Lastkraftzügen nicht zu einer unmittelbaren Fahrzeugberührung gekommen ist, steht der Annahme eines Kausalzusammenhanges dabei nicht entgegen Ein betriebsbezogener Zusammenhang setzt nämlich nicht notwendig einen Fahrzeugkontakt zwischen dem Kraftfahrzeug des Geschädigten und des in Anspruch genommenen Schädigers voraus (vgl. BGH DAR 1972, 332; KG NZV 2000, 43 - 45 zitiert nach juris; Hentschel, Straßenverkehrsrecht , 38. Aufl., § 7 StVG Rdn. 10).

    Das Haftungsmerkmal "bei dem Betrieb eines Kraftfahrzeuges" im Sinne des § 7 Abs. 1 StVG ist vielmehr - entsprechend dem Schutzzweck der Norm - weit auszulegen (vgl. BGH NJW 1990, 2885; KG NZV 2000, 43 - 45 zitiert nach juris).

    Es müssen also Anhaltspunkte dafür festgestellt werden, dass das Verhalten des in Anspruch Genommenen dem Geschädigten subjektiv zur Befürchtung hätte Anlass bieten können, es werde ohne seine Reaktion zu einer Kollision mit dem anderen Verkehrsteilnehmer kommen (vgl. BGH VersR 1969, 58; KG NZV 2000, 43 - 45; Hentschel, StVG, 38. Aufl., § 7 StVG Rdn. 10).

    Muss hingegen der durchgehende, fließende Verkehr vor dem Einfahrenden abbremsen, so hat dieser seine Wartepflicht verletzt (vgl. OLG Koblenz DAR 1987, 158; KG NZV 2000, 43 - 45 zitiert nach juris; OLG Hamm NZV 1992, 320; OLG Celle DAR 1992, 219, 220; Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 38. Aufl., § 8 StVO Rdn. 34 b; ders. § 18 StVO Rdn. 17 m.w.N.).

    Vielmehr gebietet die unerlässliche verkehrsrechtliche Pflicht zur wechselseitigen Rücksichtnahme, dem Einfädelverkehr die Einfahrt - soweit möglich - selbst unter Zurückstellen des eigenen Vorrechts zu ermöglichen (vgl. KG NZV 2000, 43 bis 45 zitiert nach juris; OLG München VersR 1978, 651; weitere Beispiele bei Grüneberg, Haftungsquote bei Verkehrsunfallen, 9. Aufl., Rdn. 151).

  • OLG Zweibrücken, 21.12.2020 - 1 U 108/19

    Bemessung der Haftungsanteile mehrerer Verkehrsteilnehmer an Verkehrsunfall auf

    Dabei geht die Rechtsprechung davon aus, dass ein Unfall, der sich ohne Fahrzeugberührung aufgrund einer Abwehr- und Ausweichreaktion ereignet hat, selbst dann dem Betrieb des Fahrzeugs zugerechnet werden kann, das die Reaktion ausgelöst hat, wenn diese voreilig, also objektiv nicht geboten war (vgl. BGH NJW 2010, 3713; BGH NJW 1973, 44; BGH NJW 1988, 2802; KG, Urt. v. 29.04.1999, Az. 12 U 1297/98, NZV 2000, 43).

    Der BGH hat in seinem Urteil vom 21.09.2010 (Az. VI ZR 263/09, NJW 2010, 3713, Rn. 6) auch klargestellt, dass es zudem nicht erforderlich ist, dass die vom Geschädigten vorgenommene Ausweichreaktion aus seiner Sicht, also subjektiv erforderlich war oder sich gar für ihn als die einzige Möglichkeit darstellte, um eine Kollision mit dem anderen Verkehrsteilnehmer zu vermeiden (a.A. vormals noch KG, Urt. v. 29.04.1999, Az. 12 U 1297/98, NZV 2000, 43; OLG Hamm, Urt. v. 23.11.1999, DAR 2000, 218; OLG Naumburg, Urt. v. 15.09.2006, Az. 10 U 16/06, NZV 2008, 25, 26; König in Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 45. Aufl., § 7 StVG, Rn. 10, die die Feststellung verlangen, dass die Reaktion des geschädigten Verkehrsteilnehmers - aus seiner Sicht des konkreten Verkehrsgeschehens vor dem Unfall - subjektiv vertretbar erscheint).

    Muss hingegen der durchgehende, fließende Verkehr vor dem Einfahrenden abbremsen, so hat dieser seine Wartepflicht verletzt (vgl. BGH, Urt. v. 26.11.1985, Az. IV ZR 149/84, NJW 1986, 1044; Freymann, in: Geigel, Haftpflichtprozess, 28. Aufl. 2020, § 18 StVO, Rn. 466; OLG Naumburg, Urt. v. 15.09.2006, Az. 10 U 16/06, NVZ 2008, 25, 27; KG, Urt. v. 29.04.1999, Az. 12 U 1297/98, NZV 2000, 43, 44).

    Unwesentliche Behinderungen wie vorübergehendes Gaswegnehmen, Anpassung der Fahrgeschwindigkeit an die des Einfahrenden oder müheloses Ausweichen auf den freien Überholstreifen begründen nicht den Tatbestand einer Vorfahrtsverletzung; sie sind für den Vorfahrtsberechtigten im Hinblick auf die unerlässliche Pflicht zur gegenseitigen Rücksichtnahme (§ 1 StVO) zumutbar (vgl. KG Urt. v. 29.04.1999, Az. 12 U 1297/98, NZV 2000, 43, 44).

    Dies soll dann nicht gelten, wenn sich die Kollision nicht zwischen dem Einfahrenden und dem Bevorrechtigten, sondern zwischen dem vorfahrtsberechtigten Autobahnbenutzer und einem Dritten ereignet hat (vgl. KG, Urt. v. 29.04.1999, Az. 12 U 1297/98, NZV 2000, 43).

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht