Weitere Entscheidung unten: BGH, 05.12.2000

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   BGH, 12.12.2000 - VI ZR 411/99   

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BGH, 12.12.2000 - VI ZR 411/99 (https://dejure.org/2000,569)
BGH, Entscheidung vom 12.12.2000 - VI ZR 411/99 (https://dejure.org/2000,569)
BGH, Entscheidung vom 12. Dezember 2000 - VI ZR 411/99 (https://dejure.org/2000,569)
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Gurtpflicht bei verkehrsbedingtem Halt

§ 254 BGB, § 21a StVO: "während der Fahrt" umfaßt auch verkehrsbedingten Halt

Volltextveröffentlichungen (16)

  • verkehrslexikon.de

    Zur Anschnallpflicht bei kurzzeitigem verkehrsbedingtem Anhalten und zur Mithaftung bei deren Verletzung

  • IWW
  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Nichtanlegen des Sicherheitsgurtes - Mitverschulden - Gurtanlegepflicht

  • verkehrsrechtsforum.de

    Einem Kfz-Insassen, der den Sicherheitsgurt nicht anlegt, fällt grundsätzlich ein Mitverschulden (§ 254 Abs. 1 BGB) an seinen infolge der Nichtanlegung des Gurtes erlittenen Unfallverletzungen zur Last.

  • Judicialis

    BGB § 254 Da; ; StVO 1970 § 21a Abs. 1

  • ra.de
  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    BGB § 254; StVO § 21 a Abs. 1
    Gurtanlegepflicht begründet auch bei kurzzeitigem verkehrsbedingtem Anhalten ein Mitverschulden

  • RA Kotz

    Nichteinhaltung der Gurtanlegepflicht durch Kfz-Insassen

  • RA Kotz

    § 254 Da; § 21a Abs. 1 BGB
    Gurtanlegepflicht was ist hier zu beachten?!

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 254; StVO (1970) § 21a Abs. 1
    Mitverschulden bei Nichtanlagen des Sicherheitsgurts

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • nomos.de PDF, S. 39 (Leitsatz)

    § 254 BGB; § 21a Abs. 1 StVO 1970
    Schadensersatz aus Verkehrsunfall/Mitverschulden/Gurtanlegepflicht

  • Fahrlehrerverband Baden-Württemberg e.V. (Kurzmitteilung)

    Kein Gurt - dann Mithaftung

  • drschmel.de (Kurzinformation)

    Pflicht zum Anlegen des Sicherheitsgurtes bei kurzzeitigem verkehrsbedingten Anhalten

  • anwalt-bauer.de (Kurzinformation)

    Mitverschulden bei nicht angelegtem Sicherheitsgurt

Besprechungen u.ä.

  • IWW (Entscheidungsbesprechung)

    Unfallschadensregulierung - Gurtanlegepflicht

Papierfundstellen

  • NJW 2001, 1485
  • MDR 2001, 386
  • NZV 2001, 130
  • NJ 2001, 426 (Ls.)
  • VersR 2001, 524
 
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Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (10)

  • BGH, 29.09.1992 - VI ZR 286/91

    Ausnahmen vom Mitverschulden bei Nichtanlegen des Sicherheitsgurtes

    Auszug aus BGH, 12.12.2000 - VI ZR 411/99
    a) Einem Kfz-Insassen, der den Sicherheitsgurt nicht anlegt, fällt grundsätzlich ein Mitverschulden (§ 254 Abs. 1 BGB) an seinen infolge der Nichtanlegung des Gurtes erlittenen Unfallverletzungen zur Last (Fortsetzung der st. Rspr., vgl. BGHZ 119, 268, 270 m.w.N.).

    Das Berufungsgericht geht zwar mit der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Senats zutreffend davon aus, daß einem Kfz-Insassen, der den Sicherheitsgurt nicht anlegt, grundsätzlich ein Mitverschulden (§ 254 Abs. 1 BGB) an seinen infolge der Nichtanlegung des Gurtes erlittenen Unfallverletzungen zur Last fällt (BGHZ 74, 25 ff., 30; 83, 71, 73; 119, 268, 270; Senatsurteile vom 10. April 1979 - VI ZR 146/78 - VersR 1979, 532; vom 10. März 1981 - VI ZR 236/79 - VersR 1981, 548, 549 und vom 9. November 1982 - VI ZR 151/81 - VersR 1983, 153).

    Rechtsfehlerfrei nimmt es auch an, daß der Schädiger dem Unfallopfer ein Nichtanschnallen nicht als Mitverschulden vorhalten kann, wenn im konkreten Fall eine Gurtanlegepflicht nach § 21 a Abs. 1 Satz 1 StVO nicht bestand oder eine Ausnahme im Sinne des § 21 a Abs. 1 Satz 2 StVO vorlag (vgl. BGHZ 119, 268, 272).

    Gegen eine Analogie spricht bereits, daß die in §§ 21 a Abs. 1 Satz 2 und 46 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 StVO geregelten Fälle Ausnahmen darstellen, an die strenge Anforderungen zu stellen sind (vgl. Senat BGHZ 83, 71, 73 ff.; 119, 268, 272).

  • KG, 29.11.1985 - 3 Ws (B) 393/85
    Auszug aus BGH, 12.12.2000 - VI ZR 411/99
    Nach der Gegenansicht ist der Begriff der "Fahrt" weiter zu verstehen und umfaßt auch kurzzeitige verkehrsbedingte Fahrtunterbrechungen (vgl. KG VRS 70, 299; OLG Düsseldorf VRS 72, 75; LG Hannover NJW-RR 1989, 1510; Janiszewski …

    Hierunter ist, wie u.a. die Verwendung dieses Begriffes in der für die Führung von Fahrtenbüchern maßgeblichen Vorschrift des § 31 a StVZO zeigt, nicht nur der bloße Zustand des Fahrens zu verstehen, den die StVO in der Regel mit dem entsprechenden Tätigkeitswort "fahren" oder seinen Abwandlungen umschreibt (vgl. §§ 2 ff.), sondern auch der Gesamtvorgang der Benutzung des Kraftfahrzeuges als Beförderungsmittel im Straßenverkehr, um von einem Ort zum anderen zu gelangen (vgl. KG VRS 70, 299, 300).

    Daß in dieser Ausnahmevorschrift ebenfalls von "Fahrten" und nicht vom "Fahren" und von Beispielsfällen wie Rückwärtsfahren und Fahren auf Parkplätzen die Rede ist, spricht dafür, unter "Fahrten mit Schrittgeschwindigkeit" nur solche Verkehrsvorgänge zu verstehen, die von vornherein nur auf das Fahren mit Schrittgeschwindigkeit angelegt und außerdem weniger gefahrenträchtig sind, weil sie sich abseits des fließenden Verkehrs oder im Übergangsbereich zwischen fließendem und ruhenden Verkehr abspielen (so zutreffend KG VRS 70, 299, 300).

  • BGH, 02.02.1982 - VI ZR 296/80

    Pflicht eines Taxifahrers zur Anlegung des Sicherheitsgurts auf einer langen

    Auszug aus BGH, 12.12.2000 - VI ZR 411/99
    Das Berufungsgericht geht zwar mit der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Senats zutreffend davon aus, daß einem Kfz-Insassen, der den Sicherheitsgurt nicht anlegt, grundsätzlich ein Mitverschulden (§ 254 Abs. 1 BGB) an seinen infolge der Nichtanlegung des Gurtes erlittenen Unfallverletzungen zur Last fällt (BGHZ 74, 25 ff., 30; 83, 71, 73; 119, 268, 270; Senatsurteile vom 10. April 1979 - VI ZR 146/78 - VersR 1979, 532; vom 10. März 1981 - VI ZR 236/79 - VersR 1981, 548, 549 und vom 9. November 1982 - VI ZR 151/81 - VersR 1983, 153).

    Gegen eine Analogie spricht bereits, daß die in §§ 21 a Abs. 1 Satz 2 und 46 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 StVO geregelten Fälle Ausnahmen darstellen, an die strenge Anforderungen zu stellen sind (vgl. Senat BGHZ 83, 71, 73 ff.; 119, 268, 272).

  • BGH, 09.11.1982 - VI ZR 151/81

    Anschnallpflicht des Taxifahrers

    Auszug aus BGH, 12.12.2000 - VI ZR 411/99
    Das Berufungsgericht geht zwar mit der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Senats zutreffend davon aus, daß einem Kfz-Insassen, der den Sicherheitsgurt nicht anlegt, grundsätzlich ein Mitverschulden (§ 254 Abs. 1 BGB) an seinen infolge der Nichtanlegung des Gurtes erlittenen Unfallverletzungen zur Last fällt (BGHZ 74, 25 ff., 30; 83, 71, 73; 119, 268, 270; Senatsurteile vom 10. April 1979 - VI ZR 146/78 - VersR 1979, 532; vom 10. März 1981 - VI ZR 236/79 - VersR 1981, 548, 549 und vom 9. November 1982 - VI ZR 151/81 - VersR 1983, 153).
  • BGH, 10.03.1981 - VI ZR 236/79

    Bemessung des Schmerzensgeldes für Prellungen

    Auszug aus BGH, 12.12.2000 - VI ZR 411/99
    Das Berufungsgericht geht zwar mit der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Senats zutreffend davon aus, daß einem Kfz-Insassen, der den Sicherheitsgurt nicht anlegt, grundsätzlich ein Mitverschulden (§ 254 Abs. 1 BGB) an seinen infolge der Nichtanlegung des Gurtes erlittenen Unfallverletzungen zur Last fällt (BGHZ 74, 25 ff., 30; 83, 71, 73; 119, 268, 270; Senatsurteile vom 10. April 1979 - VI ZR 146/78 - VersR 1979, 532; vom 10. März 1981 - VI ZR 236/79 - VersR 1981, 548, 549 und vom 9. November 1982 - VI ZR 151/81 - VersR 1983, 153).
  • BGH, 16.09.1986 - 1 StR 283/86

    Unbefugter Gebrauch eines Kraftfahrzeugs

    Auszug aus BGH, 12.12.2000 - VI ZR 411/99
    Nach der Gegenansicht ist der Begriff der "Fahrt" weiter zu verstehen und umfaßt auch kurzzeitige verkehrsbedingte Fahrtunterbrechungen (vgl. KG VRS 70, 299; OLG Düsseldorf VRS 72, 75; LG Hannover NJW-RR 1989, 1510; Janiszewski …
  • BGH, 20.03.1979 - VI ZR 152/78

    Haftungsverteilung bei Kollision eines Überholenden mit einem nicht ganz rechts

    Auszug aus BGH, 12.12.2000 - VI ZR 411/99
    Das Berufungsgericht geht zwar mit der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Senats zutreffend davon aus, daß einem Kfz-Insassen, der den Sicherheitsgurt nicht anlegt, grundsätzlich ein Mitverschulden (§ 254 Abs. 1 BGB) an seinen infolge der Nichtanlegung des Gurtes erlittenen Unfallverletzungen zur Last fällt (BGHZ 74, 25 ff., 30; 83, 71, 73; 119, 268, 270; Senatsurteile vom 10. April 1979 - VI ZR 146/78 - VersR 1979, 532; vom 10. März 1981 - VI ZR 236/79 - VersR 1981, 548, 549 und vom 9. November 1982 - VI ZR 151/81 - VersR 1983, 153).
  • BGH, 10.04.1979 - VI ZR 146/78

    Mitverschulden wegen Nichtanlegens eines Sicherheitsgurtes - Pflicht zur

    Auszug aus BGH, 12.12.2000 - VI ZR 411/99
    Das Berufungsgericht geht zwar mit der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Senats zutreffend davon aus, daß einem Kfz-Insassen, der den Sicherheitsgurt nicht anlegt, grundsätzlich ein Mitverschulden (§ 254 Abs. 1 BGB) an seinen infolge der Nichtanlegung des Gurtes erlittenen Unfallverletzungen zur Last fällt (BGHZ 74, 25 ff., 30; 83, 71, 73; 119, 268, 270; Senatsurteile vom 10. April 1979 - VI ZR 146/78 - VersR 1979, 532; vom 10. März 1981 - VI ZR 236/79 - VersR 1981, 548, 549 und vom 9. November 1982 - VI ZR 151/81 - VersR 1983, 153).
  • OLG Düsseldorf, 06.11.1986 - 5 Ss OWi 307/86
    Auszug aus BGH, 12.12.2000 - VI ZR 411/99
    Die vom Berufungsgericht favorisierte Meinung versteht hierunter unter Hinweis auf die vermeintliche Eindeutigkeit des Wortes "Fahrt" nur den Zustand der Bewegung des Fahrzeuges, der beim - auch nur kurzzeitigen - Anhalten nicht gegeben sei (vgl. OLG Celle ZfS 1981, 326; DAR 1986, 28; OLG Düsseldorf VRS 72, 211; Hentschel NJW 1986, 1307, 1311; Jagusch/Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 35. Aufl., StVO § 21 a Rdn. 3).
  • LG Hannover, 02.08.1989 - 18 S 53/89

    Kürzung der Schadensersatzansprüche der Unfallbeschädigten nach einem

    Auszug aus BGH, 12.12.2000 - VI ZR 411/99
    Nach der Gegenansicht ist der Begriff der "Fahrt" weiter zu verstehen und umfaßt auch kurzzeitige verkehrsbedingte Fahrtunterbrechungen (vgl. KG VRS 70, 299; OLG Düsseldorf VRS 72, 75; LG Hannover NJW-RR 1989, 1510; Janiszewski …
  • OLG Hamm, 05.11.2013 - 5 RBs 153/13

    Vierjähriges Kind schnallt sich während der Autofahrt ab - Geldbuße für den

    Unter "Fahrt" ist dabei der Gesamtvorgang der Benutzung des Kfz als Beförderungsmittel gemeint, wovon auch kurzzeitige verkehrsbedingte Fahrtunterbrechungen umfasst sind (BGH, NJW 2001, 1485, 1486; König, in: Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 42. Aufl., § 21a StVO Rn. 3 m.w.N.).

    Unter Berücksichtigung von Sinn und Zweck des § 21a Abs. 1 Satz 1 StVO, durch die Einführung einer Anschnallpflicht die Zahl der Verkehrstoten und (Schwer-) Verletzten zu senken (BGH, NJW 2001, 1485), wäre es schlechterdings unvereinbar, wenn man die Anschnall- bzw. Sicherungspflicht gerade in Bezug auf Kinder davon ausnehmen oder abschwächen wollte.

  • BGH, 28.02.2012 - VI ZR 10/11

    Zur Haftungskürzung wegen Mitverschuldens bei Nichtanlegen des Sicherheitsgurts

    Wie der erkennende Senat entschieden hat, dauert die gemäß § 21a Abs. 1 Satz 1 StVO "während der Fahrt" bestehende Anschnallpflicht zwar auch bei kurzzeitigem verkehrsbedingten Anhalten fort (Senatsurteil vom 12. Dezember 2000 - VI ZR 411/99, VersR 2001, 524), doch war nach den vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen die Fahrt vorliegend dadurch beendet worden, dass der Pkw der Klägerin unfallbedingt an der Leitplanke zum Stehen gekommen war.
  • BGH, 17.04.2007 - VI ZR 109/06

    Haftung eines achtjährigen Kindes bei einem Unfall im Straßenverkehr mit einem

    Der einheitliche Vorgang der Fahrt wird nicht dadurch beendet, dass das Fahrzeug durch verkehrsbedingte Umstände vorübergehend angehalten wird (vgl. Senatsurteil vom 12. Dezember 2000 - VI ZR 411/99 - VersR 2001, 524).
  • BGH, 03.12.2002 - VI ZR 304/01

    Verhältnis von konkurrierenden Ansprüchen des Unfallversicherungs- und des

    Die Voraussetzungen für eine Analogie, eine Gesetzeslücke im Sinne einer planwidrigen Unvollständigkeit des Gesetzes und eine vergleichbare Interessenlage (vgl. dazu Senatsurteil vom 12. Dezember 2000 - VI ZR 411/99 - VersR 2001, 524, 525 m.w.N.), liegen vor.
  • OLG Bamberg, 27.09.2006 - 3 Ss OWi 1050/06

    Ordnungswidrigkeit der Handynutzung bei ausgeschaltetem Motor

    Soweit der Bundesgerichtshof in seinem Urteil vom 12.12.2000 (NJW 2001, 1485 f.) ausgeführt hat, die Gurtanlegepflicht des § 21a Abs. 1 Satz 1 StVO bestehe auch bei vorübergehendem verkehrsbedingten Anhalten des Fahrzeuges, ist zum einen darauf hinzuweisen, dass nach dieser Vorschrift Sicherheitsgurte während der "Fahrt" angelegt sein müssen und der Begriff "Fahrt" in diesem Zusammenhang, insbesondere auch in Ansehung des mit der Anlegung des Sicherheitsgurtes verfolgten Schutzzwecks, zwanglos vorübergehendes Halten mit umfasst.
  • OLG Celle, 24.11.2005 - 211 Ss 111/05

    Pflicht zur Verwendung des Sicherheitsgurtes bei zwischenzeitlichenm Anhalten des

    Dem aber steht die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 12. Dezember 2000 (BGH NJW 2001, 1485) entgegen.
  • OLG Karlsruhe, 23.02.2012 - 9 U 97/11

    Schadenersatz aus Verkehrsunfall: Haftung bei verbotenen Kraftfahrzeugrennen im

    Einem Kfz-Insassen, der den Sicherheitsgurt nicht anlegt, fällt grundsätzlich ein Mitverschulden an den infolge der Nichtanlegung des Gurtes erlittenen Unfallverletzungen zur Last (vgl. nur BGH, NJW 1993, 53; 2001, 1485).
  • OLG Celle, 08.07.2020 - 14 U 25/18

    Begriff der betrieblichen Tätigkeit i.S. von § 2 Abs. 2 S. 1 SGB VII; Haftung des

    dd) Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann sich ein erhebliches Mitverschulden insbesondere aus einem Verstoß gegen die Anschnallpflicht ergeben (vgl. nur BGH, Urteil vom 12.12.2000 - VI ZR 411/99, NJW 2001, 1485 mwN); hierbei wird die Mithaftungsquote je nach Umständen des Einzelfalls mit 20 % bis 50 % bemessen (vgl. etwa Buschbell/Höke/Kühn, MAH Straßenverkehrsrecht, 5. Aufl., Rn. 300; nur in Ausnahmefällen, wenn die "Unfallschuld" des Gegners außerordentlich schwer wiegt, tritt die Mithaftung zurück, vgl. etwa OLG Karlsruhe, FD-VersR 2010, 298997).
  • LG Saarbrücken, 15.02.2012 - 5 O 17/11

    Haftung bei Verkehrsunfall: Verdrängung des Mitverschuldens des nicht

    Zwar weist die Beklagte zutreffend darauf hin, dass dem Insassen eines Pkw, der den Sicherheitsgurt nicht anlegt, grundsätzlich ein Mitverschulden (§ 254 Abs. 1 BGB) an seinen infolge der Nichtanlegung des Gurtes erlittenen Unfallverletzungen zur Last fällt (vgl. BGH NJW 2001, 1485 -1486, juris Rn. 6; BGHZ 74, 25 ff.; BGHZ 30; 83, 71, 73; BGHZ 119, 268, 270; BGH VersR 1979, 532; BGH VersR 1981, 548, 549; BGH VersR 1983, 153).
  • OLG Brandenburg, 07.12.2006 - 12 U 109/06

    Schadensersatz bei Kfz-Unfall: Mitverschulden des verletzten Beifahrers wegen

    Legt ein Beifahrer im Auto entgegen § 21 a Abs. 1 StVO nicht den Sicherheitsgurt an, so fällt ihm ein Mitverschulden an seinen infolge der Nichtanlegung des Gurtes erlittenen Unfallverletzungen zur Last (ständige höchstrichterliche Rechtsprechung, vgl. BGH NZV 2001, 130 sowie die darin genannten Rechtsprechungsnachweise).
  • OLG Düsseldorf, 24.10.2005 - 1 U 217/04

    Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines

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Rechtsprechung
   BGH, 05.12.2000 - VI ZR 275/99   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2000,593
BGH, 05.12.2000 - VI ZR 275/99 (https://dejure.org/2000,593)
BGH, Entscheidung vom 05.12.2000 - VI ZR 275/99 (https://dejure.org/2000,593)
BGH, Entscheidung vom 05. Dezember 2000 - VI ZR 275/99 (https://dejure.org/2000,593)
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Volltextveröffentlichungen (12)

Papierfundstellen

  • NJW 2001, 760
  • MDR 2001, 287
  • NZV 2001, 130
  • VersR 2001, 610
 
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Wird zitiert von ... (47)Neu Zitiert selbst (9)

  • BGH, 26.04.1989 - IVb ZR 48/88

    Zulässigkeit eines Teilurteils; Hinzuziehung eines Sachverständigen bei der

    Auszug aus BGH, 05.12.2000 - VI ZR 275/99
    Nach ständiger Rechtsprechung darf ein Teilurteil gemäß § 301 ZPO nicht ergehen, wenn die Gefahr einander widersprechender Entscheidungen besteht (BGHZ 107, 236, 242; 120, 376, 380).

    Solange das nicht geschieht, darf durch Teilurteil über einen Teil des einheitlichen Anspruchs, der seinem Grunde nach streitig ist, nicht entschieden werden (BGHZ 107, 236, 242; BGH, Urteil vom 8. Dezember 1994 - IX ZR 254/93 - NJW 1995, 2106; vgl. auch Senatsurteil vom 30. November 1999 - VI ZR 219/98 - VersR 2000, 467, 468 - insoweit in BGHZ 143, 189 nicht abgedruckt).

  • BGH, 04.10.2000 - VIII ZR 109/99

    Zulässigkeit eines Teilurteils und eines Zwischenurteils

    Auszug aus BGH, 05.12.2000 - VI ZR 275/99
    Diese Gefahr besteht insbesondere dann, wenn im Falle der objektiven Klagehäufung von Leistungs- und Feststellungsansprüchen, die aus demselben tatsächlichen Geschehen hergeleitet werden, durch Teilurteil gesondert über einen oder nur einen Teil der Ansprüche entschieden wird (Senatsurteil vom 4. Februar 1997 - VI ZR 69/96 - VersR 1997, 601, 602; vom 13. Mai 1997 - VI ZR 181/96 - NJW 1997, 3447, 3448; BGH, Urteil vom 4. Oktober 2000 - VIII ZR 109/99 - zur Veröffentlichung bestimmt).
  • BGH, 13.05.1997 - VI ZR 181/96

    Ermittlung des Urteilsinhalts bei Divergenz zwischen Urteilsformel und -gründen;

    Auszug aus BGH, 05.12.2000 - VI ZR 275/99
    Diese Gefahr besteht insbesondere dann, wenn im Falle der objektiven Klagehäufung von Leistungs- und Feststellungsansprüchen, die aus demselben tatsächlichen Geschehen hergeleitet werden, durch Teilurteil gesondert über einen oder nur einen Teil der Ansprüche entschieden wird (Senatsurteil vom 4. Februar 1997 - VI ZR 69/96 - VersR 1997, 601, 602; vom 13. Mai 1997 - VI ZR 181/96 - NJW 1997, 3447, 3448; BGH, Urteil vom 4. Oktober 2000 - VIII ZR 109/99 - zur Veröffentlichung bestimmt).
  • BGH, 08.12.1994 - IX ZR 254/93

    Schadensersatzanspruch gegen einen Steuerberater wegen der Empfehlung einer

    Auszug aus BGH, 05.12.2000 - VI ZR 275/99
    Solange das nicht geschieht, darf durch Teilurteil über einen Teil des einheitlichen Anspruchs, der seinem Grunde nach streitig ist, nicht entschieden werden (BGHZ 107, 236, 242; BGH, Urteil vom 8. Dezember 1994 - IX ZR 254/93 - NJW 1995, 2106; vgl. auch Senatsurteil vom 30. November 1999 - VI ZR 219/98 - VersR 2000, 467, 468 - insoweit in BGHZ 143, 189 nicht abgedruckt).
  • BGH, 04.02.1997 - VI ZR 69/96

    Zulässigkeit eines Teilurteils bei Verbindung von Zahlungs- und

    Auszug aus BGH, 05.12.2000 - VI ZR 275/99
    Diese Gefahr besteht insbesondere dann, wenn im Falle der objektiven Klagehäufung von Leistungs- und Feststellungsansprüchen, die aus demselben tatsächlichen Geschehen hergeleitet werden, durch Teilurteil gesondert über einen oder nur einen Teil der Ansprüche entschieden wird (Senatsurteil vom 4. Februar 1997 - VI ZR 69/96 - VersR 1997, 601, 602; vom 13. Mai 1997 - VI ZR 181/96 - NJW 1997, 3447, 3448; BGH, Urteil vom 4. Oktober 2000 - VIII ZR 109/99 - zur Veröffentlichung bestimmt).
  • BGH, 13.05.1997 - VI ZR 145/96

    Zulässigkeit eines Feststellungsurteils unter Vorbehalt der Bestimmung eines

    Auszug aus BGH, 05.12.2000 - VI ZR 275/99
    Da das Mitverschulden in der Regel zum Grund des geltend gemachten Anspruchs gehört (Senatsurteile BGHZ 76, 397, 400; vom 13. Mai 1997 - VI ZR 145/96 - VersR 1997, 1294, 1295), bestünde eine solche Bindungswirkung nur dann, wenn das Berufungsgericht zugleich ein Grundurteil über den restlichen Zahlungsanspruch gemäß § 304 Abs. 1 ZPO erlassen hätte (vgl. § 318 ZPO).
  • BGH, 30.11.1999 - VI ZR 219/98

    Schadensminderungspflicht bei Veräußerung eines Unfallfahrzeugs mit Totalschaden

    Auszug aus BGH, 05.12.2000 - VI ZR 275/99
    Solange das nicht geschieht, darf durch Teilurteil über einen Teil des einheitlichen Anspruchs, der seinem Grunde nach streitig ist, nicht entschieden werden (BGHZ 107, 236, 242; BGH, Urteil vom 8. Dezember 1994 - IX ZR 254/93 - NJW 1995, 2106; vgl. auch Senatsurteil vom 30. November 1999 - VI ZR 219/98 - VersR 2000, 467, 468 - insoweit in BGHZ 143, 189 nicht abgedruckt).
  • BGH, 25.03.1980 - VI ZR 61/79

    Berücksichtigung des Mitverschuldens bei Erlaß eines Grundurteils

    Auszug aus BGH, 05.12.2000 - VI ZR 275/99
    Da das Mitverschulden in der Regel zum Grund des geltend gemachten Anspruchs gehört (Senatsurteile BGHZ 76, 397, 400; vom 13. Mai 1997 - VI ZR 145/96 - VersR 1997, 1294, 1295), bestünde eine solche Bindungswirkung nur dann, wenn das Berufungsgericht zugleich ein Grundurteil über den restlichen Zahlungsanspruch gemäß § 304 Abs. 1 ZPO erlassen hätte (vgl. § 318 ZPO).
  • BGH, 08.12.1992 - VI ZR 349/91

    Deliktische Haftung des beamteten Arztes für Schäden aus Versäumnissen einer

    Auszug aus BGH, 05.12.2000 - VI ZR 275/99
    Nach ständiger Rechtsprechung darf ein Teilurteil gemäß § 301 ZPO nicht ergehen, wenn die Gefahr einander widersprechender Entscheidungen besteht (BGHZ 107, 236, 242; 120, 376, 380).
  • BAG, 29.06.2017 - 8 AZR 189/15

    Schadensersatzansprüche im Zusammenhang mit Kartellbußen

    Die Gefahr einander widersprechender Entscheidungen besteht insbesondere dann, wenn im Fall der objektiven Klagehäufung von Leistungs- und Feststellungsansprüchen, die aus demselben tatsächlichen Geschehen hergeleitet werden, durch Teilurteil gesondert über einen oder nur einen Teil der Ansprüche entschieden wird (vgl. BGH 5. Dezember 2000 - VI ZR 275/99 - zu II der Gründe) .Einem Teilurteil über einen von mehreren in einer Klage geltend gemachten Ansprüchen steht § 301 Abs. 1 ZPO allerdings ausnahmsweise dann nicht entgegen, wenn die Entscheidung über den weiteren Anspruch lediglich von derselben Rechtsfrage abhängt, sofern es nicht um denselben Anspruchsgrund geht (BGH 28. November 2003 - V ZR 123/03 - zu II der Gründe, BGHZ 157, 133; BAG 23. März 2005 - 4 AZR 243/04 - zu I der Gründe, BAGE 114, 194) .
  • BAG, 08.09.2011 - 2 AZR 388/10

    Ersatzmitglied des Betriebsrats - besonderer Kündigungsschutz

    Widersprüchlichkeit bestünde nicht erst im Fall eines Rechtskraftkonflikts, sondern schon bei unterschiedlicher Beurteilung von Urteilselementen, auch wenn diese weder in Rechtskraft erwachsen noch das Gericht nach § 318 ZPO für das weitere Verfahren binden (vgl. BAG 23. März 2005 - 4 AZR 243/04 - aaO; BGH 11. Mai 2011 - VIII ZR 42/10 - Rn. 13, NJW 2011, 2736; 19. November 2008 - VIII ZR 47/07 - Rn. 15, NJW-RR 2009, 494; 5. Dezember 2000 - VI ZR 275/99 - zu II der Gründe, NJW 2001, 760; 27. Mai 1992 - IV ZR 42/91 - zu I 2 der Gründe mwN, NJW-RR 1992, 1053; Musielak ZPO 8. Aufl. § 301 Rn. 11) .
  • BGH, 28.03.2006 - VI ZR 50/05

    Haftungsverteilung bei Kollision mit einem Fußgänger im Bereich einer

    Deshalb darf über einen solchen Antrag grundsätzlich durch Grundurteil entschieden werden (vgl. dazu Senatsurteile vom 15. Februar 1966 - VI ZR 263/64 - VersR 1966, 565, 567; vom 9. November 1982 - VI ZR 23/81 - MedR 1983, 67; vom 5. Dezember 2000 - VI ZR 275/99 - VersR 2001, 610, 611 und vom 2. Dezember 2003 - VI ZR 349/02 - NJW 2004, 949; ebenso BGHSt 44, 202, 203 und 47, 378, 379 f.).
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