Weitere Entscheidung unten: OLG Hamm, 23.10.2000

Rechtsprechung
   OLG Nürnberg, 14.09.2000 - 8 U 1855/00   

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https://dejure.org/2000,4883
OLG Nürnberg, 14.09.2000 - 8 U 1855/00 (https://dejure.org/2000,4883)
OLG Nürnberg, Entscheidung vom 14.09.2000 - 8 U 1855/00 (https://dejure.org/2000,4883)
OLG Nürnberg, Entscheidung vom 14. September 2000 - 8 U 1855/00 (https://dejure.org/2000,4883)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • IWW
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Verkehrsunfall; Kfz-Haftpflicht; Vorsätzliche Unfallherbeiführung; Ersatzpflicht des Versicherers; Entfallen des Versicherungsschutzes; Verschulden des Versicherten

  • Judicialis

    VVG § 152; ; AKB § 10 Abs. 2 lit. c

  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    VVG § 152; AKB § 10 Abs. 2 c
    Versicherungsschutz des VN trotz eines von seinem Repräsentanten (bedingt) vorsätzlich herbeigeführten Unfalls

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • IWW (Kurzinformation)

    Kfz-Versicherung - Repräsentantenstellung des Fahrers bei einem Unfall

  • archive.org (Leitsatz)

    VVG § 152; AKB § 10 Abs. 2 lit. c
    Versicherungsschutz bei einem ohne Wissen des Versicherungsnehmers vorsätzlich herbeigeführten Unfall

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2001, 100
  • MDR 2001, 31
  • NZV 2001, 261
  • VersR 2001, 634
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (3)

  • OLG Köln, 30.05.2000 - 9 U 130/99

    Kaskoversicherung; Versicherungsnehmer; Haftpflichtversicherungsschutz;

    Auszug aus OLG Nürnberg, 14.09.2000 - 8 U 1855/00
    Daraus folgt, daß ein ohne wissen des Versicherungsnehmers von dem Fahrer seines Fahrzeugs vorsätzlich herbeigeführter Unfall den Versicherungsschutz des Versicherungsnehmers unberührt läßt, auch wenn es sich bei dem Fahrer um seinen Repräsentanten handelt (vgl. OLG Köln, r+s 2000, 316; Stiefel/Hoffmann, 17. Aufl., RdNr. 50 zu § 6 VVG).
  • OLG Hamm, 26.10.1994 - 20 U 48/94

    Versicherungsnehmer; Nutzung; Dienstfahrzeug; Risikoverwalter; Fehlverhalten;

    Auszug aus OLG Nürnberg, 14.09.2000 - 8 U 1855/00
    Das Verhalten beim Fahren ist dem Versicherungsnehmer nicht zuzurechnen (Knappmann a.a.O. S. 263, OLG Hamm r+s 1995, 41; Prölss/Martin, a.a.O., § 6 Nr. 59).
  • BGH, 15.12.1970 - VI ZR 97/69

    Verkehrssicherungspflicht des Halters eines Kraftfahrzeugs bei Abstellen auf

    Auszug aus OLG Nürnberg, 14.09.2000 - 8 U 1855/00
    Das Verhalten des gemäß § 10 (2) c AKB mitversicherten Fahrers braucht er sich nicht anrechnen zu lassen (vgl. BGH VersR 71, 239, 241).
  • BGH, 18.12.2012 - VI ZR 55/12

    Bindungswirkung der im Adhäsionsverfahren ergehenden Entscheidung

    Der Ausschluss des Versicherungsschutzes gemäß § 152 VVG a.F. gilt gegenüber dem Versicherungsnehmer nur, wenn er selbst vorsätzlich und rechtswidrig gehandelt hat (OLG Hamm, VersR 1993, 1372 1373; OLG Nürnberg, VersR 2001, 634; OLG Hamm, NJW-RR 2006, 397, 399; Jahnke, aaO Rn. 31).
  • BGH, 13.02.2024 - 4 StR 293/23

    Vorsätzliches Herbeiführen eines Versicherungsfalls

    Ob die Zurechnungsfrage anders zu beantworten wäre, wenn der mitversicherte Fahrer zugleich die Stellung eines Repräsentanten hätte (vgl. für die Kfz-Haftpflichtversicherung verneinend OLG Nürnberg, Urteil vom 14. September 2000 - 8 U 1855/00, NJW-RR 2001, 100, 101; OLG Köln, Urteil vom 30. Mai 2000 - 9 U 130/99; MüKo-VVG/Maier, 2. Aufl., Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung Rn. 66; Rixecker in Langheid/Rixecker, VVG, 7. Aufl., § 28 Rn. 48; wohl auch BGH, Urteil vom 20. Mai 1969 - IV ZR 616/68, NJW 1969, 1387), kann offenbleiben, weil das Landgericht wie bereits ausgeführt eine Repräsentantenstellung des Angeklagten oder eines anderen Fahrers des Lkw nicht festgestellt hat.
  • OLG Nürnberg, 07.06.2011 - 3 U 188/11

    Kfz-Haftpflichtversicherung: Vorsätzliche Herbeiführung des Versicherungsfalls

    Ein solcher Ausschluss würde jedoch in diesem Fall nicht greifen, da die Halterin selbst nicht vorsätzlich und widerrechtlich gehandelt hat und eine Zurechnung des Handelns des Fahrers nicht möglich ist (BGH, VersR 1971, 239; OLG Nürnberg NJW-RR 2001, 100; OLG Saarbrücken OLG-Report 1998, 442).
  • KG, 12.09.2002 - 12 U 9199/00

    Zur Beweislast bei einem so genannten bestellten, fingierten Unfall

    Denn § 152 VVG betrifft nur den Fall, dass der Versicherungsnehmer den Versicherungsfall vorsätzlich herbeiführt (OLG Nürnberg MDR 2001, 31, 32).
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Rechtsprechung
   OLG Hamm, 23.10.2000 - 13 U 57/00   

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https://dejure.org/2000,6214
OLG Hamm, 23.10.2000 - 13 U 57/00 (https://dejure.org/2000,6214)
OLG Hamm, Entscheidung vom 23.10.2000 - 13 U 57/00 (https://dejure.org/2000,6214)
OLG Hamm, Entscheidung vom 23. Oktober 2000 - 13 U 57/00 (https://dejure.org/2000,6214)
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Volltextveröffentlichungen (7)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZV 2001, 261
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (2)

  • OLG Hamm, 08.12.1997 - 6 U 130/97

    Haftungsverteilung bei Kollision eines wartepflichtigen mit einem das Rotlicht

    Auszug aus OLG Hamm, 23.10.2000 - 13 U 57/00
    (Bestätigung von OLG Hamm - 6. Zivilsenat - NZV 98, 246 und OLG Hamm - 27. Zivilsenat - NZV 97, 513).

    Bei der nach § 17 StVG vorzunehmenden Abwägung der Verschuldens- und Verursachungsbeiträge hält der Senat eine Quote von 2/3 zu 1/3 zu Lasten der Beklagten für angemessen (ebenso OLG Hamm - 27. Zivilsenat - VersR 98, 1259 und OLG Hamm - 27. Zivilsenat - NZV 98, 246).

  • OLG Hamm, 20.03.1997 - 27 U 240/96

    Haftungsverteilung bei Vorfahrtverletzung und Nichtbeachtung des Rotlichts einer

    Auszug aus OLG Hamm, 23.10.2000 - 13 U 57/00
    (Bestätigung von OLG Hamm - 6. Zivilsenat - NZV 98, 246 und OLG Hamm - 27. Zivilsenat - NZV 97, 513).

    Bei der nach § 17 StVG vorzunehmenden Abwägung der Verschuldens- und Verursachungsbeiträge hält der Senat eine Quote von 2/3 zu 1/3 zu Lasten der Beklagten für angemessen (ebenso OLG Hamm - 27. Zivilsenat - VersR 98, 1259 und OLG Hamm - 27. Zivilsenat - NZV 98, 246).

  • OLG Hamm, 20.09.2010 - 6 U 222/09

    Haftungsverteilung bei Kollision eines eine rote Ampel überfahrenden Fahrzeugs

    Selbst wenn der Beklagte zu 1) die links von der damaligen Position der Klägerin liegende Kreuzung bei Rotlicht durchfahren hat, so hätte die Klägerin sein Herannahmen angesichts der nahezu geraden Strecke bemerken müssen und hätte sich nicht - im Vertrauen darauf , dass kein Verkehr von links kommen könne - gleich über zwei Fahrstreifen hinweg auf den in Fahrtrichtung liegenden ganz linken Richtungsfahrstreifen wechseln dürfen (vgl. auch OLG Hamm NZV 2001, 261).
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