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Rechtsprechung
   OLG Hamm, 13.09.2001 - 6 W 31/01   

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https://dejure.org/2001,5355
OLG Hamm, 13.09.2001 - 6 W 31/01 (https://dejure.org/2001,5355)
OLG Hamm, Entscheidung vom 13.09.2001 - 6 W 31/01 (https://dejure.org/2001,5355)
OLG Hamm, Entscheidung vom 13. September 2001 - 6 W 31/01 (https://dejure.org/2001,5355)
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Volltextveröffentlichungen (4)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Gesamtschuldnerausgleich nach Unfallmanipulation; Beihilfe zu betrügerischer Unfallmanipulation; Verteilung des Schadens auf mehrere Ersatzpflichtige; Maß der Verursachung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    BGB § 426 Abs. 1 § 254 Abs. 1
    Ausgleichspflicht bei Schadensersatzhaftung im Fall betrügerischer Unfallmanipulation

Verfahrensgang

  • LG Bielefeld - 4 O 537/00
  • OLG Hamm, 13.09.2001 - 6 W 31/01

Papierfundstellen

  • NJW 2002, 1054
  • NZV 2001, 520
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 20.01.1998 - VI ZR 59/97

    Freistellung des Geschädigten von der Mithaftung trotz Verstoßes gegen die

    Auszug aus OLG Hamm, 13.09.2001 - 6 W 31/01
    Entscheidend ist danach in erster Linie das Maß der Verursachung, daneben, aber erst in zweiter Linie, das Verschulden (vgl. BGH NJW 69, 790; 98, 1137).
  • BGH, 13.05.1955 - I ZR 137/53

    Eisenbahnhaftung

    Auszug aus OLG Hamm, 13.09.2001 - 6 W 31/01
    Demgemäß richtet sich bei Schadensersatzansprüchen die Verteilung des Schadens auf mehrere Ersatzpflichtige nach § 254 BGB (vgl. BGHZ 17, 214; 59, 103).
  • OLG Hamm, 13.11.1997 - 6 U 91/97

    Umfang der Regreßhaftung bei fingiertem Verkehrsunfall

    Auszug aus OLG Hamm, 13.09.2001 - 6 W 31/01
    Weil der Kläger dem Beklagten zu der betrügerischen Unfallmanipulation Beihilfe geleistet hat, haftet er neben ihm als Gesamtschuldner gemäß §§ 830, 840 I dem Versicherer für den gesamten Schaden (vgl. Senat VersR 98, 1539).
  • BGH, 18.11.2014 - KZR 15/12

    Calciumcarbid-Kartell II - Interner Ausgleich einer von der Europäischen

    Derjenige Teil einer Geldbuße, der ausschließlich ein Äquivalent zu dem von einer Gesellschaft aufgrund der Tat erzielten Erlös darstellt, ist entsprechend dem Zweck der Sanktion im Innenverhältnis grundsätzlich von demjenigen Gesamtschuldner zu tragen, dem der Erlös ohne die Sanktionierung verblieben wäre (vgl. OLG Hamm, NJW 2002, 1054; OLG Bamberg, OLGR 2002, 162, 163 f.; siehe auch OLG Stuttgart, NJW-RR 1994, 876, 877).
  • OLG Frankfurt, 02.03.2022 - 17 U 108/20

    Cum/ex-Aktiengeschäfte: Haftung der Depotbank des Verkäufers für

    Hiervon geht auch der von den Klägerinnen in Bezug genommene Beschluss des OLG Hamm vom 13. September 2001 - 6 W 31/01 -, Rn. 9, juris, aus, wenn dort ausgeführt wird, dass der Beklagte nicht im Genuss seines Teils der Beute aus einem Betrug bleiben solle.
  • OLG Hamm, 15.04.2008 - 27 U 218/06

    Zur Zulässigkeit des Parteiwechsels auf Klägerseite im Mahnverfahren; Begründung

    Der unter Gesamtschuldnern gegebene, grundsätzlich bereits aus § 426 Abs. 1 BGB folgende Befreiungsanspruch kann sich vor Leistung an den Gläubiger nicht in einen auf Geldzahlung gerichteten Anspruch umwandeln: Solange die Mitwirkung an der Befriedigung des Gläubigers, hier also die Leistung durch den Beklagten an einen Konkursgläubiger, noch möglich ist, führt die Verletzung der Mitwirkungspflicht bereits aus allgemeinen Erwägungen der Verteilung des Liquiditätsrisikos nicht zur Umwandlung in einen Zahlungsanspruch (vgl. dazu Staudinger/Noack, BGB, Neubearb. 2005, § 426, Rn. 80; OLG Hamm NJW 2002, 1054).
  • OLG Hamm, 17.11.2004 - 3 U 277/03
    Für die Abwägung unter den Gesamtschuldnern ist das Maß der Verursachung entscheidend, in zweiter Linie das Verschulden (BGH, NJW 1998, 1137, 1138; OLG Hamm, NJW 2002, 1054).

    Gemäß § 426 I 1 BGB hat jeder Gesamtschuldner auch bereits vor Zahlung einen Anspruch auf Befreiung im Ausmaß der Quote des anderen Gesamtschuldners (BGH, NJW 1986, 3131; OLG Hamm, NJW 2002, 1054).

  • OLG Hamm, 07.01.2010 - 6 U 157/09

    Haftung mehrerer Gesamtschuldner nach Quoten

    Maßgeblich ist in erster Linie das Maß der Verursachung, in zweiter Linie das Verschulden und die Beuteverteilung (OLG Hamm NJW 2002, 1054).
  • OLG Düsseldorf, 02.08.2005 - 3 Wx 156/05

    Voraussetzungen für einen Ausgleichsanspruch nach § 426 BGB

    Erst wenn ein Gesamtschuldner an den Gläubiger (hier: W. GmbH) mehr gezahlt hat, als er im Innenverhältnis tragen muss, erlangt er wegen des überschießenden Teils einen auf Zahlung gerichteten Ausgleichsanspruch gegen seine Mitschuldner (BGH NJW 1986, 1097; OLG Hamm NJW 2002, 1054).
  • OLG München, 07.05.2015 - 23 U 3139/14

    Titulierung einer Forderung gegen einen in der Wohlverhaltensphase befindlichen

    Entscheidend ist danach in erster Linie das Maß der Verursachung (BGH, Urteil vom 20.01.1998, VI ZR 59/97, juris Tz. 8 f.; OLG Hamm Beschluss vom 13.09.2001, 6 W 31/01, juris Tz. 8).
  • OLG Hamm, 23.01.2006 - 31 U 150/05

    Zur Geltendmachung einzelner Ausgleichsansprüche bei mehreren,

    Zwar hat ein Gesamtschuldner grundsätzlich erst dann einen auf Zahlung gerichteten Ausgleichsanspruch nach § 426 BGB, wenn seine Leistung den Anteil der gesamten Schuld übersteigt, den er selbst zu erbringen verpflichtet ist (BGH WM 1986, 1097; OLG Hamm NJW 2002, 1054).
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Rechtsprechung
   OLG Hamm, 30.05.2001 - 13 U 249/00   

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https://dejure.org/2001,4903
OLG Hamm, 30.05.2001 - 13 U 249/00 (https://dejure.org/2001,4903)
OLG Hamm, Entscheidung vom 30.05.2001 - 13 U 249/00 (https://dejure.org/2001,4903)
OLG Hamm, Entscheidung vom 30. Mai 2001 - 13 U 249/00 (https://dejure.org/2001,4903)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • Judicialis

    StVO § 9 Abs. 3; ; StVO § 37 Abs. 2 Nr. 1 Satz 5

  • rewis.io
  • rechtsportal.de

    StVO § 9 Abs. 3 § 37 Abs. 2 Nr. 1 S. 5
    Linksabbiegen bei beampelter Kreuzung; Kollision mit dem Geradeausverkehr; Haftungsverteilung

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • verkehrslexikon.de (Kurzinformation)

    Mithaftung des bei spätem Gelb in die Kreuzung einfahrenden Geradeausfahrers

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZV 2001, 520
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 14.02.1984 - VI ZR 229/82

    Haftungsverteilung bei Kollision eines Linksabbiegers mit einem Fahrzeug des

    Auszug aus OLG Hamm, 30.05.2001 - 13 U 249/00
    Selbst eine erhebliche Geschwindigkeitsüberschreitung des Geradeausfahrenden hebt dessen Vorrecht nicht auf (BGH VersR 1984, 440).

    Selbst eine erhebliche Geschwindigkeitsüberschreitung des Geradeausfahrenden hebt dessen Vorrecht nicht auf (BGH VersR 1984, 440).

  • OLG Hamm, 28.11.1979 - 13 U 246/78

    Haftungsverteilung bei Kollision eines Linksabbiegers mit einem Fahrzeug des

    Auszug aus OLG Hamm, 30.05.2001 - 13 U 249/00
    Der Linksabbieger muß den Vorrang des Gegenverkehrs grundsätzlich auch dann beachten, wenn dieser bei Gelb oder bei frühem Rot einfährt (im Anschluß an Senat, VersR 1980, 722, 1990, 99).

    Der Linksabbieger muß den Vorrang des Gegenverkehrs grundsätzlich auch dann beachten, wenn dieser bei Gelb oder bei frühem Rot einfährt (Senat, VersR 1980, 722; 1990, 99; Jagusch/Hentschl, Rn. 40 zu § 9 StVO).

  • BGH, 13.06.1996 - III ZR 40/95

    Voraussetzungen der Gefährdungshaftung für Wasserschäden

    Auszug aus OLG Hamm, 30.05.2001 - 13 U 249/00
    Die Planung und Durchführung von Straßenbaumaßnahmen stellt grundsätzlich eine hoheitliche Verrichtung dar (BGH NJW 1996, 3208, 3209).
  • OLG Hamm, 02.01.1989 - 13 U 7/88
    Auszug aus OLG Hamm, 30.05.2001 - 13 U 249/00
    Der Linksabbieger muß den Vorrang des Gegenverkehrs grundsätzlich auch dann beachten, wenn dieser bei Gelb oder bei frühem Rot einfährt (Senat, VersR 1980, 722; 1990, 99; Jagusch/Hentschl, Rn. 40 zu § 9 StVO).
  • BGH, 07.02.2012 - VI ZR 133/11

    Schadensersatz nach Verkehrsunfall: Quotelung von Sachverständigenkosten

    Selbst eine erhebliche Geschwindigkeitsüberschreitung des geradeaus Fahrenden hebt dessen Vorrecht nicht auf (vgl. Senatsurteil vom 14. Februar 1984 - VI ZR 229/82, VersR 1984, 440; OLG Hamm, NZV 2001, 520).
  • LG Karlsruhe, 26.01.2007 - 3 O 471/05

    Haftung bei Kfz-Unfall: Vorrang des Gegenverkehrs gegenüber einem Linksabbiegers

    Reicht der Bremsweg bei mittlerem Bremsen bis zum Kreuzungsbereich nicht aus, darf der Kraftfahrzeugführer zügig und vorsichtig unter Beachtung des Querverkehrs durchfahren (Jagusch/Hentschel, 37. Aufl., § 37 StVO Rn. 48, 48 a; OLG Hamm, NZV 2001, 520).

    Selbst eine erhebliche Geschwindigkeitsüberschreitung des Geradeausfahrenden hebt dessen Vorrecht nicht auf (OLG Hamm, NZV 2001, 520; NZV 1989, 191; OLG Nürnberg, VM 1986, 53, 54; KG, VM 1984, 36, 37; OLG Koblenz, NJW-RR 2004, 392, 393; KG Berlin, VM 1987, NR 41).

    Der Kläger musste mit Nachzüglern rechnen und diesen den Vorrang einräumen (OLG Hamm, NZV 1989, 191; NZV 2001, 520; KG, VM 1984, 36, 37; OLG Celle, VRS 102, 325 ff.; OLG Rostock 2000, 65, 66; Jagusch/Hentschel, a. a. O., § 9 StVO, Rn. 40 m. w. N.).

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