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   OLG Hamm, 10.03.2000 - 9 U 187/96   

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OLG Hamm, 10.03.2000 - 9 U 187/96 (https://dejure.org/2000,20953)
OLG Hamm, Entscheidung vom 10.03.2000 - 9 U 187/96 (https://dejure.org/2000,20953)
OLG Hamm, Entscheidung vom 10. März 2000 - 9 U 187/96 (https://dejure.org/2000,20953)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NZV 2001, 303
 
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Wird zitiert von ... (10)

  • OLG München, 29.06.2007 - 10 U 4379/01

    Verkehrsunfall: Einvernahme eines behandelnden Arztes als sachverständigen Zeugen

    Hierfür ist der Maßstab des § 287 ZPO anzuwenden, da die Weiterentwicklung der Schädigung im Sinne eines psychischen Folgeschadens im Bereich der haftungsausfüllenden Kausalität liegt (OLG Hamm NZV 2001, 303; KG NJW 2000, 877; vgl. Müller, a.a.O.).
  • LG Leipzig, 30.09.2011 - 5 O 4189/06

    Verkehrsunfall mit Personenschaden - psychischer Fehlverarbeitung

    Folglich stellte sich die Frage der haftungsausfüllenden Kausalität (so auch OLG Hamm NZV 2001, 303; KG NJW 2000, 877; LG München, Entsch. v. 29.06.2007, Az.: 10 U 4379/01 (Juris)).

    Vielmehr fallen hierunter exemplarisch etwa Unfälle bei sehr geringer Geschwindigkeit (vgl. OLG Hamm NZV 2001, 303; KG Berlin, Entscheidung v. 04.06.2007, Az.: 12 U 173/02 (Juris)), wobei die jeweiligen Umstände des Einzelfalls stets zu berücksichtigen sind.

  • OLG Köln, 14.03.2013 - 18 U 180/10

    Schadensersatzbegehren des Geschädigten bzgl. des materiellen und immateriellen

    Die Geschwindigkeitsänderung liegt damit im vorliegenden Fall oberhalb des Bereiches, der von Teilen der Rechtsprechung als Harmlosigkeitsgrenze betrachtet (vgl. OLG Hamm, NJW 2000, 878, 879, OLG Hamm, r+s 2000, 502; 503; OLG Hamm, DAR 2001, 361; OLG Hamm, NZV 2001, 303; KG, VersR 2001, 597 f.; OLG Hamm, r+s 2002, 111 f.; vgl. auch KG, KG-Report 2001, 163, 164) und innerhalb dessen eine Schädigung der Halswirbelsäule zum Teil generell ausgeschlossen wurde.
  • LG Bochum, 29.10.2002 - 9 S 167/02

    Erbringen des Vollbeweises für die erlittenen Verletzungen und die Ursächlichkeit

    Insoweit geht auch der überwiegende Teil der Rechtsprechung auf der Grundlage einer Vielzahl von eingeholten Gutachten und der dadurch gewonnenen Erkenntnisse davon aus, dass - sogar bezogen auf den verletzungsrelevanteren Fall des Heckauffahrunfalles - eine anstoßbedingte Geschwindigkeitsänderung eines Fahrzeuges nach einem Auffahrunfall von unter 10 bis 11 km/h es aus technischer und medizinischer Sicht als ausgeschlossen erscheinen lassen, Verletzungen der Halswirbelsäule von Insassen eines Fahrzeuges und damit ein HWS-Schleudertrauma herbeizuführen; vielmehr soll die biomechanische Belastungsgrenze bei zumindest 5 g - wenn nicht gar mehr - liegen, was eine Geschwindigkeitsänderung des angestoßenen Fahrzeuges von deutlich mehr als 10 km/h erfordert (vgl. z. Bsp.: OLG Hamm ZfS 1996, 51 ff und r+s 1998, 326 (327); OLG Hamm OLG-Report 1998, 313 (315); OLG Hamm NJW-RR 1999, 821 = NZV 1999, 292; OLG Hamm NZV 2001, 303 ff; Kammergericht ZfS 1998, 13 und NJW 2000, 877 (878) = NZV 2000, 163 ff(bestätigt durch Nichtannahmebeschluss des BGH vom 23.05.2000 - VI ZR 376/99); OLG Hamburg NZV 1998, 415 = r+s 1998, 63ff; LG Bochum r+s 1996, 441; LG Stuttgart r+s 1996, 442; LG Heilbronn ZfS 1998, 173 = NJW-RR 1998, 1555; LG Hildesheim NZV 2001, 305ff; LG Hannover NZV 2002, 270 if (als Grundsatz dort); vgl. auch: OLG Düsseldorf r+s 1997, 457 (458).

    Grundvoraussetzung dafür und der sich daran anschließenden Fragen einer Zurechenbarkeit psychischer Folgewirkungen ist aber, dass zumindest eine geringfügige unfallbedingte Primärverletzung gem. § 286 ZPO mit der erforderlichen Sicherheit festgestellt wird, denn erst darauf aufbauend stellt sich ja dann die Frage, ob diese geringfügige Primärverletzung gegebenenfalls erhebliche psychische Folgewirkungen verursacht hat oder haben kann, mithin muss eine solche Primärverletzung festgestellt werden (vgl. dazu: OLG Hamm NZV 2001, 303 (304ff.) und NZV 2001, 468 (469); vgl. dazu auch: OLG Hamm r+s 2001, 62 (64) = VersR 2002, 77 ff.).

  • OLG Brandenburg, 15.01.2004 - 12 U 117/03

    Anspruch auf materiellen und immateriellen Schadensersatz aufgrund eines bei

    Zwar können psychische Fehlverarbeitungen geeignet sein, den Zurechnungszusammenhang zwischen dem schädigenden Ereignis und der Verletzung zu bejahen, insbesondere sofern es sich um eine Fehlverarbeitung handelt, die darin besteht, dass der Unfall unbewusst zum Anlass genommen wird, latente innere Konflikte zu kompensieren (OLG Hamm NZV 2001, 303, 304), während eine reine Begehrensneurose, bei der die psychische Verarbeitung in der bewussten oder unbewussten Begehrensvorstellung nach einer Lebenssicherung oder die Ausnutzung einer vermeintlichen Rechtsposition liegt, den Zurechnungszusammenhang entfallen lässt.
  • AG Rüdesheim, 21.05.2008 - 3 C 394/05

    Schadensersatz nach Verkehrsunfall mit Personenschaden: Kausalitätsnachweis für

    Die von der Beklagten vertretene Auffassung, wonach bei Heckunfällen mit einer bestimmten, im Niedriggeschwindigkeitsbereich liegenden kollisionsbedingten Geschwindigkeitsänderung, die im Bereich unterhalb von 10 km/h anzusetzen sei ("Harmlosigkeitsgrenze"), eine Verletzung der Halswirbelsäule generell und deshalb auch im vorliegenden Fall auszuschließen sei (vgl. OLG Hamm, NJW 2000, 878, 879, OLG Hamm, r+s 2000, 502; 503; OLG Hamm, DAR 2001, 361; OLG Hamm, NZV 2001, 303; KG, VersR 2001, 597 f.; OLG Hamm, r+s 2002, 111 f.; vgl. auch KG, KG-Report 2001, 163, 164), stößt in Rechtsprechung und Schrifttum zunehmend auf Kritik (vgl. OLG Celle, aaO, OLG Frankfurt, aaO; vgl. auch OLG Bamberg, NZV 2001, 470; Kuhn, DAR 2001, 344, 345 ff. m. w. N.) und wird insbesondere aus orthopädischer Sicht in Zweifel gezogen (Castro/Becke, ZfS 2002, 365, 366).
  • LG Landau/Pfalz, 25.09.2001 - 1 S 90/01

    Scheidet bei relativ geringen biomechanischen Kollisionsbelastungen generell die

    ***** Der hieraus in der Rechtsprechung vielfach gezogene Schluss, in Fällen der vorliegenden Art scheide eine kollisionsbedingte Verletzung der HWS von vornherein aus (vgl. z. B. OLG Hamm, DAR 2001, 361; NZV 2001, 303; NJW 2000, 878; NJW-RR 1999, 821; OLG Köln, DAR 1999, 314; LG Hildesheim, NZV 2001, 305; LG Berlin, ZfSch 2001, 108; LG Stuttgart, Schadens-Praxis 2001, 93; LG Kiel, SchLHA 2001, 172, AG München, Schadens-Praxis 2000, 340), ist nach Ansicht der Kammer jedoch nicht gerechtfertigt.
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