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   OLG Hamm, 15.03.2002 - 9 U 188/01   

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https://dejure.org/2002,3257
OLG Hamm, 15.03.2002 - 9 U 188/01 (https://dejure.org/2002,3257)
OLG Hamm, Entscheidung vom 15.03.2002 - 9 U 188/01 (https://dejure.org/2002,3257)
OLG Hamm, Entscheidung vom 15. März 2002 - 9 U 188/01 (https://dejure.org/2002,3257)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Unfall durch einen verkehrsgefährdenden Fahrstreifenwechsel ; Voraussetzungen einer Anspruchsminderung; Unabwendbarkeit eines Autobahnunfalls; Zurücktreten der Betriebsgefahr

  • Wolters Kluwer

    Vorliegen der Unabwendbarkeit eines Autobahnunfalles für einen Fahrzeugführer bei Überschreitung der Richtgeschwindigkeit von 130 km/h

  • Judicialis

    StVG § 7; ; StVG § ... 7 Abs. 1; ; StVG § 7 Abs. 2; ; StVG § 18; ; StVG § 18 Abs. 1 Satz 1; ; StVG § 17 Abs. 1 Satz 2; ; PflVG § 3 Nr. 1; ; StVO § 3; ; StVO § 7; ; StVO § 7 Abs. 5; ; ZPO § 97 Abs. 1; ; ZPO § 708 Nr. 10

  • rewis.io
  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    StVG § 7 Abs. 2; StVG § 17
    Keine Haftung aufgrund Abwägung der Verursachungsbeiträge trotz Überschreitens der Richtgeschwindigkeit auf Autobahnen L

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Zur Haftungsverteilung bei Kfz-Unfall auf Autobahn - Abwägung zwischen Überschreiten der Richtgeschwindigkeit und unvermutetem Fahrspurwechsel

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
  • juris (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZV 2002, 373
  • VersR 2002, 1120 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (14)Neu Zitiert selbst (1)

  • BGH, 17.03.1992 - VI ZR 62/91

    Unabwendbarkeit eines Verkehrsunfalls bei Überschreitung der Richtgeschwindigkeit

    Auszug aus OLG Hamm, 15.03.2002 - 9 U 188/01
    Sie kommt nur dann in Betracht, wenn derjenige, der sich auf § 7 Abs. 2 StVG beruft, den Nachweis führt, dass es auch bei Einhaltung der Richtgeschwindigkeit ZH einem Unfall mit vergleichbar schweren Schäden gekommen wäre (BGHZ 117, 337 ff.).

    Zwar hat dieser in seinem in BGHZ 117, 337 ff. veröffentlichten Urteil ein Zurücktreten der Betriebsgefahr eines schneller als mit Richtgeschwindigkeit fahrenden Kraftfahrzeuges verneint, hätte diese in dem von ihm zu entscheidenden Falll jedoch nicht gegen die durch verkehrsgefährdenden Fahrstreifenwechsel deutlich erhöhte Betriebsgefahr des gegnerischen Fahrzeuges abzuwägen.

  • OLG München, 28.02.2014 - 10 U 3878/13

    Haftungsverteilung bei Kollision eines Linksabbiegers mit einem überholenden

    Die Fragen der Unabwendbarkeit und der Haftungsverteilung sind deshalb streng voneinander zu trennen (OLG Hamm NZV 2002, 373 zu § 7 II StVG a. F.; KG NZV 2004, 579 = VRS 107 [2004] 23 = KGR 2004, 459 [die Frage der Haftungsverteilung ist logisch nachrangig]; Senat a. a. O.).
  • AG Brandenburg, 13.01.2017 - 31 C 71/16

    Streifunfall zwischen zu breitem überholenden Pkw mit Lkw in Autobahnbaustelle

    Die Fragen der Unabwendbarkeit und der Haftungsverteilung sind insofern aber streng voneinander zu trennen ( OLG Hamm , NZV 2002, Seite 373; OLG München , DAR 2007, Seiten 465 f. ).
  • AG Brandenburg, 09.04.2019 - 31 C 168/18

    Haftung bei einer Fahrt in Gegenrichtung der Einbahnstraße

    Die Fragen zur Unabwendbarkeit und zur Haftungsverteilung sind insofern aber streng voneinander zu trennen ( OLG München , Urteil vom 28.02.2014, Az.: 10 U 3878/13, u.a. in: r + s 2014, Seiten 471 f.; OLG München , Urteil vom 02.02.2007, Az.: 10 U 4976/06, u.a. in: DAR 2007, Seiten 465 f.; OLG Hamm , Urteil vom 15.03.2002, Az.: 9 U 188/01, u.a. in: NZV 2002, Seiten 373 f.; AG Brandenburg an der Havel , Urteil vom 13.01.2017, Az.: 31 C 71/16, u.a. in: DAR 2017, Seiten 322 ff. ).
  • AG Brandenburg, 27.05.2022 - 31 C 290/20

    Verkehrsunfall - Vorfahrtverletzung durch Linksabbieger

    Die Fragen zur Unabwendbarkeit und zur Haftungsverteilung sind insofern aber streng voneinander zu trennen (OLG München, Urteil vom 28.02.2014, Az.: 10 U 3878/13, u.a. in: r + s 2014, Seiten 471 f.; OLG München, Urteil vom 02.02.2007, Az.: 10 U 4976/06, u.a. in: DAR 2007, Seiten 465 f.; OLG Hamm, Urteil vom 15.03.2002, Az.: 9 U 188/01, u.a. in: NZV 2002, Seiten 373 f.; AG Brandenburg an der Havel, Urteil vom 13.01.2017, Az.: 31 C 71/16, u.a. in: DAR 2017, Seiten 322 ff.).
  • OLG Naumburg, 06.06.2008 - 10 U 72/07

    Haftungsverteilung bei einem Auffahrunfall auf der Autobahn mit unmittelbar

    Er ist untersagt, wenn eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer nicht auszuschließen oder sogar zu gewärtigen ist (vgl. OLG Jena NZV 2006, 147, 148; Saarländisches OLG Saarbrücken MDR 2006, 329 - 330; OLG Hamm NZV 2002, 373; OLG Hamm NZV 1995, 194).

    Denn selbst wenn man die unmittelbare Anwendung des § 7 StVO bei Autobahnen verneinen wollte, so ergibt sich die Qualifizierung als grobe Verkehrswidrigkeit jedoch zumindest aus der mit unvermuteten Fahrstreifenwechseln im Schnellverkehr verbundenen deutlich erhöhten Unfallgefahr (vgl. OLG Hamm NZV 2002, 373).

    Solche Erkenntnisse haben unter anderem in der Autobahn-Richtgeschwindigkeits-VO ihren Niederschlag gefunden (vgl. BGH NZV 1992, 229, 230; OLG Hamm NZV 2002, 373 m. w. N.).

    Denn die Empfehlung des Verordnungsgebers stellt sich letztlich als ein Appell an die Verantwortung des Verkehrsteilnehmers dar, den ein Kraftfahrer, der den erhöhten Anforderungen eines Idealfahrers genügen will, nicht unbeachtet lassen darf (vgl. BGH NZV 1992, 229, 230; OLG Hamm NZV 2002, 373; OLG NZV 2000, 373 ).

    Soweit die Klägerin behauptet hat, der Beklagte zu 2) habe sich dem Unfallbereich mit einer Fahrtgeschwindigkeit von oberhalb 180 km/h genähert, vermag diese - von Beklagtenseite im übrigen substantiiert bestrittene - Überschreitung der Autobahn-Richtgeschwindigkeit einen Schuldvorwurf zwar noch nicht zu begründen (vgl. BGH NZV 1992, 229, 230; OLG Hamm NZV 2002, 373; OLG Schleswig NZV 1993, 152 - 153 zitiert nach juris; OLG Hamm NZV 1992, 33).

  • AG Haßfurt, 06.12.2012 - 2 C 385/12

    Haftungsverteilung nach Autobahnunfall: Anscheinsbeweis für eine

    Denn das erhöhte Gewicht eines solchen verkehrsgefährdenden Fahrstreifenwechsel beruht jedenfalls darauf, dass das grundsätzliche Einhalten von Fahrstreifen und ein Spurwechsel nur unter der Voraussetzung äußerster Vorsicht eine Kernbedingung für einen berechenbaren und möglichst gefahrlosen Verkehrsfluss auf der Bundesautobahn darstellt (siehe dazu OLG Hamm, Urteil vom 15.03.2002, Aktenzeichen 9 U 188/01, Randziffer 15 - zitiert nach Juris; für die Anwendung von § 7 Abs. 5 StVO auf einen Spurwechsel auf einer Bundesautobahn OLG Stuttgart, am angegeben Ort, Randzeichen 25 ff. - zitiert nach Juris; OLG Hamm, Urteil vom 10.01.2000, 6 U 191/99, Randzeichen 6 - zitiert nach Juris).
  • OLG München, 01.06.2022 - 10 U 7382/21

    Beweis und Anscheinsbeweis beim Spurwechsel

    Streng von der Frage der Unabwendbarkeit, ist aber die Frage der Haftungsverteilung zu trennen (so zu Recht OLG Hamm NZV 2002, 373 zu § 7II StVG a.F.):.
  • OLG Hamm, 21.12.2017 - 7 U 39/17

    Überschreiten der Richtgeschwindigkeit muss keine Haftungsquote begründen

    Auch wenn man davon ausgeht, dass der Unabwendbarkeitsnachweis nur geführt ist, wenn feststeht, dass es auch bei Einhaltung der Richtgeschwindigkeit zu dem Unfall mit vergleichbar schweren Folgen gekommen wäre, führt - entgegen der Ansicht der Beklagten - die unstreitige Überschreitung der Autobahnrichtgeschwindigkeit nicht automatisch zu einer Mithaftung, entscheidend sind vielmehr im Rahmen der Haftungsabwägung die Umstände des Einzelfalles (vgl. OLG Hamm, NZV 2002, 373 sowie Hinweisbeschluss vom 30.09.2014 - 9 U 31/14 (n.v.); OLG München, BeckRS 2007, 13300).

    Dies begründet aber per se keinen Verstoß gegen § 3 StVO (vgl. OLG Hamm, Urteil vom 15.03.2002, Az. 9 U 188/01, NZV 2002, 373, 374; OLG Jena, Beschluss vom 17.06.2009, Az. 5 U 797/08, NZV 2010, 29, 30).

  • OLG München, 02.02.2007 - 10 U 4976/06

    Zur Mithaftung des schuldlos an dem Unfall Beteiligten bei Überschreitung der

    Die Fragen der Unabwendbarkeit und der Haftungsverteilung sind deshalb streng voneinander zu trennen (so zu Recht OLG Hamm NZV 2002, 373 zu § 7 II StVG a.F.).

    Die BGH-Entscheidung VersR 1992, 714 besagt insoweit nichts Gegenteiliges (zur Haftungsverteilung vgl. auch OLG Nürnberg zfs 1991, 78 sowie OLG Düsseldorf VersR 1997, 334 und OLG Hamm NZV 2002, 373 sowie Urteil vom 05.03.2003, Az. 9 U 188/01).

  • OLG München, 28.02.2014 - 1 U 142/12

    Unfall zwischen einem überholenden Verkehrsteilnehmer mit einem linksabbiegenden

    Die Fragen der Unabwendbarkeit und der Haftungsverteilung sind deshalb streng voneinander zu trennen (OLG Hamm NZV 2002, 373 zu § 7 II StVG a. F.; KG NZV 2004, 579 = VRS 107 [2004] 23 = KGR 2004, 459 [die Frage der Haftungsverteilung ist logisch nachrangig]; Senat a.a.O. ).
  • OLG Hamm, 15.05.2018 - 7 U 45/17

    Spurwechsel; Unabwendbarkeit; Richtgeschwindigkeit; Betriebsgefahr

  • OLG München, 16.05.2008 - 10 U 1701/07

    Verkehrsunfall: Haftungsabwägung bei Kollision eines auf die Gegenfahrbahn

  • OLG Naumburg, 25.05.2012 - 10 U 43/11

    Schadenersatz aus Verkehrsunfall: Haftungsverteilung bei Auffahren eines

  • OLG Hamm, 30.09.2014 - 9 U 31/14

    Haftungsverteilung bei einem Auffahrunfall im Zuge eines Spurwechsels

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