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   KG, 22.10.2001 - 12 U 2346/00   

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https://dejure.org/2001,3682
KG, 22.10.2001 - 12 U 2346/00 (https://dejure.org/2001,3682)
KG, Entscheidung vom 22.10.2001 - 12 U 2346/00 (https://dejure.org/2001,3682)
KG, Entscheidung vom 22. Oktober 2001 - 12 U 2346/00 (https://dejure.org/2001,3682)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Anschein schuldhafter Vorfahrtsverletzung i.S.d. § 8 der Straßenverkehrsordnung (StVO); "Lückenrechtsprechung" des Bundesgerichtshofs; Unfallursächliches Mitverschulden i.S.d. § 17 Abs. 1 des Straßenverkehrsgesetzes (StVG) i.V.m. § 254 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB)

  • Judicialis

    StVG § 7 Abs. 2 Satz 1; ; StVG § ... 17 Abs. 1; ; StVG § 17 Abs. 1 Satz 2; ; BGB § 254; ; ZPO § 91 Abs. 1; ; ZPO § 92 Abs. 1; ; ZPO § 97 Abs. 1; ; ZPO § 515 Abs. 3; ; ZPO § 546 Abs. 2; ; ZPO § 708 Nr. 10; ; ZPO § 713

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • verkehrslexikon.de (Kurzinformation)

    Der sog. Lückenunfall und die Haftungsverteilung

  • verkehrslexikon.de (Auszüge)

    In der Regel kommt eine Klassenherabstufung allein wegen des Fahrzeugalters bei der Bemessung des Nutzungsausfalls nicht in Betracht

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    BGB § 249; StVG § 7 § 17
    Haftungsverteilung bei Vorfahrtverletzung; Nutzungsausfallentschädigung bei neun Jahre altem PKW; Ersatzfähigkeit der Kosten für ein unrichtiges Privatgutachten

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZV 2003, 335
 
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Wird zitiert von ... (15)Neu Zitiert selbst (7)

  • KG, 22.03.2001 - 12 U 8148/99

    Keine Anwendung der Lückenrechtsprechung im Falle des Vorbeifahrens an einem

    Auszug aus KG, 22.10.2001 - 12 U 2346/00
    Grundsätzlich tritt bei Vorfahrtsverletzungen die Betriebsgefahr des bevorrechtigten Kraftfahrzeugs zurück, so dass der Wartepflichtige in der Regel den gesamten Schaden zu tragen hat (Senat, Urteil vom 22. März 2001 - 12 U 8148/99; Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 36. Aufl., § 8 StVO Rdnr. 69 m. w. N.).

    Er muss es insbesondere Verkehrsteilnehmern im Querverkehr ermöglichen, aus der freigehaltenen Lücke heraus bis zur Erlangung freier Sicht auf den vor der haltenden Kolonne nicht besetzten Straßenraum herauszufahren, indem er entweder mit ausreichendem Sicherheitsabstand an der Kolonne vorbeifährt oder aber eine so geringe Geschwindigkeit einhält, dass er notfalls vor einem aus der Lücke herausragenden Verkehrsteilnehmer anhalten kann (KG DAR 1976, 296 f.; Senat, Urteil vom 8. Juni 1998 - 12 U 1878/97; Urteil vom 22. März 2001 - 12 U 8148/99; Hentschel a. a. O. § 5 StVO Rdnr. 41; § 8 StVO Rdnr. 47 jeweils m. w. N.; Grüneberg, Haftungsquoten bei Verkehrsunfällen, 6. Aufl., Rdnrn. 58 bis 61).

  • BGH, 20.10.1987 - X ZR 49/86

    Nutzungsausfallentschädigung; Berücksichtigung des Erhaltungszustands eines

    Auszug aus KG, 22.10.2001 - 12 U 2346/00
    Etwas anderes gilt jedoch dann, wenn es sich um ein Fahrzeug handelt, dessen Nutzungswert mit demjenigen eines neueren Fahrzeugs des gleichen Typs schlechterdings nicht mehr vergleichbar ist, weil es mit zahlreichen erheblichen Mängeln behaftet ist (BGH NJW 1988, 484, 486).
  • KG, 26.04.1993 - 12 U 2137/92

    Haftungsverteilung bei Auffahrunfall auf einer Sonderfahrspur für Busse und Taxen

    Auszug aus KG, 22.10.2001 - 12 U 2346/00
    Zwar hat allein das Alter eines Geschädigten Fahrzeugs (hier knapp neun Jahre) regelmäßig keinen Einfluss auf die Höhe der Entschädigung für Nutzungsausfall (KG VRS 70, 432; NZV 1993, 478, KG VersR 1981, 536 = DA 1981, 56 sowie Senat, Urteil vom 26. April 1993 - 12 U 2137/92; vom 14. Februar 2000 - 12 U 7859/98 - Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 36. Aufl., § 12 StVG Rdnr. 44 m. w. N.).
  • KG, 03.02.1986 - 12 U 3774/85

    Haftungsverteilung bei Vorfahrtverletzung durch Einsatzfahrzeug

    Auszug aus KG, 22.10.2001 - 12 U 2346/00
    Zwar hat allein das Alter eines Geschädigten Fahrzeugs (hier knapp neun Jahre) regelmäßig keinen Einfluss auf die Höhe der Entschädigung für Nutzungsausfall (KG VRS 70, 432; NZV 1993, 478, KG VersR 1981, 536 = DA 1981, 56 sowie Senat, Urteil vom 26. April 1993 - 12 U 2137/92; vom 14. Februar 2000 - 12 U 7859/98 - Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 36. Aufl., § 12 StVG Rdnr. 44 m. w. N.).
  • KG, 18.12.1975 - 22 U 1701/75

    Haftungsverteilung bei Vorfahrtverletzung im Lückenfall

    Auszug aus KG, 22.10.2001 - 12 U 2346/00
    Er muss es insbesondere Verkehrsteilnehmern im Querverkehr ermöglichen, aus der freigehaltenen Lücke heraus bis zur Erlangung freier Sicht auf den vor der haltenden Kolonne nicht besetzten Straßenraum herauszufahren, indem er entweder mit ausreichendem Sicherheitsabstand an der Kolonne vorbeifährt oder aber eine so geringe Geschwindigkeit einhält, dass er notfalls vor einem aus der Lücke herausragenden Verkehrsteilnehmer anhalten kann (KG DAR 1976, 296 f.; Senat, Urteil vom 8. Juni 1998 - 12 U 1878/97; Urteil vom 22. März 2001 - 12 U 8148/99; Hentschel a. a. O. § 5 StVO Rdnr. 41; § 8 StVO Rdnr. 47 jeweils m. w. N.; Grüneberg, Haftungsquoten bei Verkehrsunfällen, 6. Aufl., Rdnrn. 58 bis 61).
  • OLG Hamm, 09.11.1979 - 9 U 91/79
    Auszug aus KG, 22.10.2001 - 12 U 2346/00
    Sieht der Berechtigte etwa vor sich einen Lkw einbiegen, so muss er nicht damit rechnen, dass dieser nur Zugfahrzeug eines Abschleppzuges sei (OLG Hamm, VersR 1980, 685; Hentschel a. a. O. § 8 StVO Rdnr. 50).
  • KG, 02.06.1980 - 12 U 945/80

    Zur Höhe der nach einem Kraftfahrzeugunfall beanspruchten

    Auszug aus KG, 22.10.2001 - 12 U 2346/00
    Zwar hat allein das Alter eines Geschädigten Fahrzeugs (hier knapp neun Jahre) regelmäßig keinen Einfluss auf die Höhe der Entschädigung für Nutzungsausfall (KG VRS 70, 432; NZV 1993, 478, KG VersR 1981, 536 = DA 1981, 56 sowie Senat, Urteil vom 26. April 1993 - 12 U 2137/92; vom 14. Februar 2000 - 12 U 7859/98 - Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 36. Aufl., § 12 StVG Rdnr. 44 m. w. N.).
  • LG Saarbrücken, 28.03.2014 - 13 S 196/13

    Haftung bei Kfz-Unfall: Vorfahrtverletzung im Kreisverkehr

    Zwar muss der Verkehr auf einer vorfahrtsberechtigten Straße ohne konkrete Anhaltspunkte nicht davon ausgehen, dass es sich bei einem einbiegenden Fahrzeug um die Zugmaschine eines Gespanns handelt (vgl. KG, VRS 104, 21; OLG Köln, VersR 1980, 685).
  • OLG München, 21.06.2013 - 10 U 1206/13

    Haftungsverteilung bei einer Vorfahrtverletzung

    Entgegen der Auffassung des Erstgerichts tritt die reine Betriebsgefahr des vorfahrtsberechtigten Fahrzeugs hinter dem Verschulden des Wartepflichtigen (Verstoß gegen § 8 I Nr. 1 StVO ) zurück, wenn dem Vorfahrtsberechtigten - wie gerade ausgeführt - kein eigener Verkehrsverstoß (etwa aus § 1 II StVO ) zur Last gelegt werden kann (vgl. BGH DAR 1956, 328; OLG Karlsruhe DAR 1989, 422 ; VersR 2009, 1419; Senat NZV 1989, 438 ; KG NZV 2002, 79 = DAR 2002, 66 ; NZV 2003, 335 ).
  • KG, 25.11.2002 - 12 U 110/01

    Haftung des Linksabbiegers für Unfallschaden

    Dazu muss er entweder in ausreichendem Sicherheitsabstand an der Kolonne vorbeifahren oder eine so geringe Geschwindigkeit einhalten, dass er notfalls vor einem aus der Lücke herausfahrenden Verkehrsteilnehmer anhalten kann (vgl. Senat, VerkMitt 2001, 82 = DAR 2001, 399 = KGR2001, 176; Urt. vom 22. Oktober 2001 - 12 U 2346/00 - ; vom 22. Juli 2002 - 12 U 9728/00 - Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 36. Aufl. 2001, § 5 StVO, Rn. 41, § 8 StVO, Rn. 47 m.w.N.); regelmäßige Folge in einem solchen Fall ist die Mithaftung des Vorfahrtberechtigten zu 1/4.
  • OLG Zweibrücken, 02.05.2007 - 1 U 28/07

    Schadensersatz nach Verkehrsunfall wegen Vorfahrtsverletzung: Haftungsverteilung

    Demzufolge verbleibt es hier bei der Regel, dass die Betriebsgefahr des Vorfahrtsberechtigten zurücktritt (vgl. KG NZV 2002, 79; VRS 104, 21; OLG Celle ZfS 2001, 492; OLG Hamm ZfS 2001, 105).
  • KG, 20.01.2020 - 25 U 156/18
    Eine Herabsetzung auf die reinen Vorhaltekosten bzw. einen noch niedrigeren Wert kann daher nur dann in Frage kommen, wenn es sich um ein Fahrzeug handelt, dessen Nutzungswert mit demjenigen eines neueren Fahrzeugs des gleichen Typs schlechterdings nicht mehr vergleichbar ist, weil es mit zahlreichen erheblichen Mängeln behaftet ist (vgl. BGH NJW 1988, 484; KG Berlin, Urteil vom 22,.Oktober 2001 - 12 U 2346/00 -, juris; KG DAR 1981, 56).
  • KG, 12.12.2011 - 22 U 151/11

    Verkehrsunfall - Darlegungs- und Beweislast bei unstreitigen Vorschäden

    Für ein zur Schadensfeststellung nicht brauchbares Privatgutachten hat der Geschädigte jedenfalls dann keinen Anspruch auf Ersatz der Kosten, wenn er die Mängel des Gutachtens zu vertreten hat, weil sie auf fehlenden oder unzureichenden Informationen über Vorschäden beruhen (vgl. dazu KG Urteil vom 22. Oktober 2001 - 12 U 2346/00 = KGR 2002, 351; Urteil vom 01. März 2004-12 U 96/03, juris Rdn. 5).
  • OLG Düsseldorf, 08.03.2004 - 1 U 134/03

    Zur Berechnung der Nutzungsausfallentschädigung nach einem Unfall

    Soweit der Bundesgerichtshof (NJW 1988, 484) in dem Fall der Vorenthaltung eines nahezu 10 Jahre alten Pkw Fiat 500 entschieden hat, dass die Tabelle von Sanden/Danner zur Berechnung der Nutzungsausfallentschädigung nicht herangezogen werden könne, beruhte das maßgeblich darauf, dass der Fiat im Gegensatz zu dem Renault des Klägers mit zahlreichen Mängeln behaftet war und das Nachfolgemodell des Fiat 500, der Fiat 126 "Bambino" zudem stärker motorisiert und deutlich komfortabler war, so dass aus diesen Gründen - und nicht wegen des Alters - der Nutzungswert mit demjenigen eines neueren Fahrzeugs des gleichen Typs nicht mehr vergleichbar war (vgl. in einem ähnlichen Fall auch KG NZV 2003, 335).
  • LG Heidelberg, 20.02.2015 - 3 O 93/14

    Haftungsverteilung bei Verkehrsunfall: Anwendbarkeit der StVO auf dem

    Bei der Abwägung der Verursachungs- und Verschuldensanteile der Fahrer der beteiligten Fahrzeuge unter Berücksichtigung der von beiden Kraftfahrzeugen ausgehenden Betriebsgefahr nach § 17 Abs. 1 StVG, § 254 BGB sind nach der ständigen Rechtsprechung neben unstreitigen und zugestandenen Tatsachen nur bewiesene Umstände zu berücksichtigen, wobei auch die Regeln des Anscheinsbeweises Anwendung finden (vgl. BGH NJW 2012, 1953; OLG Hamm NJW-RR 2013, 33 Rn. 13 in juris; KG Berlin NZV 2003, 335 Rn. 3 in juris).
  • OLG Frankfurt, 21.04.2009 - 16 U 175/08

    Schadensersatz aus Verkehrsunfall: Bewertung von Indizien für einen zwischen den

    Grundsätzlich tritt bei Vorfahrtsverletzungen die Betriebsgefahr des bevorrechtigten Kraftfahrzeugs zurück, so dass der Wartepflichtige in der Regel den gesamten Schaden zu tragen hat (KG, NZV 2003, 335; Jagow/Burmann/Heß, Straßenverkehrsrecht, 20. Aufl., § 8 StVO Nr. 12 a m. w. N.).
  • KG, 14.11.2002 - 12 U 140/01

    Haftung des Rechtsabbiegers bei Vordringen durch eine Lücke; Begriff des

    Dazu muss er entweder in ausreichendem Sicherheitsabstand an der Kolonne vorbeifahren oder eine so geringe Geschwindigkeit einhalten, dass er notfalls vor einem aus der Lücke herausfahrenden Verkehrsteilnehmer anhalten kann (vgl. Senat, VerkMitt 2001, 82 Nr. 81 = DAR 2001, 399 = KGR 2001, 176; auch Urt. vom 22. Oktober 2001 - 12 U 2346/00 - ; vom 22. Juli 2002 - 12 U 9728/00 - Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 36. Aufl. 2001, § 5 StVO , Rdn. 41, § 8 StVO , Rdn. 47 m.w.N.).
  • OLG Bamberg, 03.12.2013 - 5 U 95/13

    Haftungsverteilung bei einem Verkehrsunfall an einer durch Verkehrszeichen

  • LG Berlin, 07.07.2005 - 58 S 88/05

    Unfallschadensregulierung - Sachverständigenkosten: Gegenstandswert versus

  • LG Offenburg, 24.05.2017 - 6 O 129/16

    Haftung bei Kfz-Unfall: Anscheinsbeweis bei Vorfahrtsverletzung; Vorfahrtsrecht

  • KG, 06.04.2020 - 22 U 87/19
  • AG Nürnberg, 10.01.2005 - 20 C 9357/04

    Haftungsverteilung bei Kollision eines durch eine Lücke in einer Kolonne auf die

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