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   OLG München, 20.03.2002 - 27 U 576/01   

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https://dejure.org/2002,15589
OLG München, 20.03.2002 - 27 U 576/01 (https://dejure.org/2002,15589)
OLG München, Entscheidung vom 20.03.2002 - 27 U 576/01 (https://dejure.org/2002,15589)
OLG München, Entscheidung vom 20. März 2002 - 27 U 576/01 (https://dejure.org/2002,15589)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Schadensersatzansprüche aus einem Unfall an einer Baustelle; Verrichtung betrieblicher Tätigkeiten durch Versicherte mehrerer Unternehmen auf einer gemeinsamen Betriebsstätte; Begriff der gemeinsamen Betriebsstätte; Baustelle als gemeinsame Betriebsstätte; ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    SGB X § 106 Abs. 3 Alt. 3; BGB § 831 § 840 Abs. 2
    Haftung des Unternehmers in einem wegen gemeinsamer Betriebsstätte gestörten Gesamtschuldverhältnis

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZV 2003, 472
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (7)

  • BGH, 11.11.2003 - VI ZR 13/03

    Haftung des nicht auf der gemeinsamen Betriebsstätte tätigen Unternehmers für

    Die Frage, ob bei der Bestimmung des Haftungsanteils des Unternehmers abweichend von der Regelung des § 840 Abs. 2 BGB der arbeitsrechtliche Freistellungsanspruch Berücksichtigung zu finden hat, ist in Rechtsprechung und Literatur umstritten (bejahend: OLG Oldenburg, r+s 2002, 65; Lemcke, r+s 1999, 376, 377; 2000, 23, 24 und 2001, 371; Otto, NZV 2002, 10, 15 f.; verneinend: OLG München NZV 2003, 472 mit zustimmender Anmerkung Tischendorf; Imbusch, VersR 2001, 1485; Tischendorf, VersR 2002, 1188).

    Ob dies auch umgekehrt in den Fällen gilt, in denen der Zweitschädiger den Erstschädiger vertraglich von den Haftungsfolgen freistellt und sich hieraus ein Argument für die rechtliche Beurteilung des arbeitsrechtlichen Freistellungsanspruchs im Rahmen des gestörten Gesamtschuldnerausgleichs gewinnen läßt (so OLG München NZV 2003, 472; Imbusch, aaO), kann letztlich dahinstehen, da sich die Nichtberücksichtung des arbeitsrechtlichen Freistellungsanspruchs im Rahmen des gestörten Gesamtschuldverhältnisses bereits aus dessen oben dargelegter Rechtsnatur ergibt.

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